Leitsatz: Regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsmäßige Nutzung mehr dar. Eine Abwägung der Parteiinteressen spricht hier für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist. Das Gericht verkennt nicht, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten der Klägerin ein gewichtiges Interesse darstellt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten ist insoweit auch nicht unbedingt mit einer Besserung zu rechnen. Auf der anderen Seite droht hier einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit. Gerade für die Kinder, die ihrerseits keine Schuld an der Situation tragen, sind die Folgen daher dramatisch. Eine Wohnung für eine achtköpfige Familie ist gerichtsbekannt schwer zu finden, auch die Klägerin konnte kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Geht man dann noch davon aus, dass die Ruhestörungen überwiegend durch den Beklagten zu 1 verursacht werden, erscheint eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 erforderlich, aber auch angemessen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung, Nr. N01 im Hause W.-straße, N02 A., im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, Diele und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen einer Geldforderung vollstreckt wird, dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 gewährt. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die von der Klägerin vermietete, von den Beklagten gemietete Wohnung im Hause W.-straße in N02 A. gemäß Mietvertrag vom 15.03.2018 (Anlage K1, Bl. 7-19 d.A.). Der von den Beklagten zuletzt geschuldete Miete betrug 900,55 EUR. Hierin enthalten ist eine Grundmiete in Höhe von 617,55 ¤. Bei dem Haus W.-straße handelt es sich um ein 8-Parteien-Haus mit vier Etagen. Die Beklagten wohnen mit ihren 6 Kindern im Alter von 6 Monaten bis 10 Jahren im 3. Obergeschoss. Bereits seit geraumer Zeit beschweren sich einige der übrigen Hausbewohner über das Wohnverhalten der Beklagten, insbesondere über fortdauernde Lärmbelästigungen. Unter dem 27.01.1011 mahnte die Klägerin die Beklagten wegen Lärmbelästigungen durch Geschrei, Musik und Streitgespräche, überwiegend nachts, im Zeitraum vom 30.12.2021 bis 16.01.2022 erstmals ab (Anlage K2, Bl. 20, 21 d.A.). Eine weitere, nunmehr anwaltliche Abmahnung erfolgte unter dem 10.03.2022 (Anlage K3, Bl. 22, 23 d.A.). Gegenstand sind Vertragsverstöße im Zeitraum vom 23.01.2022 bis zum 14.02.2022. Erneut ging es dabei um Lärmbelästigungen durch lautes Gerede, Geschrei, Musik, aber auch nächtliches Wäschewaschen, Möbelrücken und Fußballspielen im Haus. Es wurde darauf hingewiesen, dass am 10.02.2022 zum wiederholten Male die Polizei gerufen wurde. Unter dem 23.06.2022 erfolgte eine dritte Abmahnung wegen Ruhestörungen im Zeitraum vom 05.04.2022 bis zum 19.06.2022 (Anlage K4, Bl. 24, 25 d.A.). Auch danach zeigten andere Hausbewohner, u.a. die Zeugen G. und C., die direkt unter bzw. über den Beklagten wohnen, der Klägerin weitere Verstöße an: Am 23.10.2022 hätten die Beklagten um 22.40 Uhr verschiedene Möbel über den Fußboden geschoben und durch diesen Lärm ihre Nachtruhe gestört. Der Lärm habe bis 22.50 Uhr gedauert. Am 25.10.2022 hätten die Beklagten erneut von 23.30 Uhr bis 23.55 Uhr Lärm dadurch verursacht, dass sie Möbel über den Fußboden geschoben hätten. Wieder seien die Nachbarn hierdurch aus dem Schlaf gerissen worden. Am 00.00.0000 habe der älteste Sohn der Beklagten gegen 18.20 Uhr mitgeteilt, dass an diesem Tag der Geburtstag seiner jüngeren Schwester gefeiert werde. Nach 22.00 Uhr seien die Stimmen und die Musik aus der Wohnung der Beklagten zunehmend lauter geworden. Wegen dieser erheblichen Geräuschkulisse sei die Nachtruhe der anderen Mieter wieder gestört worden. Gegen 0.50 Uhr habe der Zeuge G. die Beklagten höflich um Ruhe gebeten und darauf verwiesen, dass es nicht sein könne, wegen eines Kindergeburtstages nachts so laut zu feiern. Leider sei diese Bitte erfolglos geblieben und der Lärm in der Wohnung der Beklagten habe unverändert angehalten. Um 02.35 Uhr sei aus der Wohnung der Beklagten weiterhin lautes Gerede und laute Musik gekommen. Gegen 03.35 Uhr hätten die anderen Mieter schließlich die Polizei gerufen, die erst gegen 04.45 Uhr eingetroffen sei. Bis zum Eintreffen der Polizei sei der Lärm in der Wohnung der Beklagten unverändert fortgesetzt worden. Während dieser Zeit sei die Situation in der Wohnung sogar mehrfach eskaliert, was sich vor allem durch lautes, gegenseitiges Anschreien der Personen in der Wohnung bemerkbar gemacht habe. Nachdem die Polizei für Ruhe gesorgt und nach ca. 5 Minuten wieder gegangen sei, sei erneut Lärm aus der Wohnung der Beklagten gekommen. Zwar sei das Gerede leiser, allerdings deutlich bis ca. 06.30 Uhr zu hören gewesen. In der Nacht vom 19. auf den 20.11.2022 sei wieder gegen 01.00 Uhr Lärm aus der Wohnung der Beklagten gekommen. Es sei laut geredet, offensichtlich gestritten und es seien permanent Möbel verschoben worden. Dieser Lärm habe ungefähr 1 bis 1 1/2 Stunden angedauert. Wegen dieser weiteren Ruhestörung hat die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten mit Datum vom 05.12.2022 fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2023 gekündigt (Anlage K5, Bl. 26-29 d.A.). Das Kündigungsschreiben ist den Beklagten am 07.12.2022 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.03.2023 (Bl. 38, 39 d.A.), den Beklagten zugestellt am 10.03.2023, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis vorsorglich erneut fristlos wegen weiterer nächtlicher Ruhestörungen am 19.02.2023 sowie am 26./27.02.2023. Eine weitere fristlose Kündigung erfolgte mit Schriftsatz vom 20.06.2023 (Bl. 125, 126 d.A.), bezogen auf weitere Ruhestörungen durch Musik, Geschrei und lautes Gerede am 09.04., 13.05. und 29.05.2023. Zuletzt kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos mit Schriftsatz vom 06.07.2023 wegen einer weiteren Lärmstörung am 15.06.2023 (Bl. 155, 156 d.A.). Die Klägerin behauptet, die Beklagten störten den Hausfrieden permanent durch dauernde nächtliche Ruhestörungen, insbesondere durch Feiern mit Musik, lautem Gerede und Geschrei, aber auch durch Möbelrücken, Trampeln, nächtliches Ballspielen u.a. Dieses Verhalten sei für die anderen Mieter und letztlich für die Klägerin nicht mehr hinnehmbar. Auf die Abmahnungen sei nicht reagiert worden. Die Klägerin ist daher der Ansicht, sie sei zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Wohnung, Nr. N01 im Hause W.-straße, N02 A., im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, Diele und Kellerraum zu räumen und an sie herauszugeben. 2. hilfsweise, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Wohnung, Nr. N01 im Hause W.-straße, N02 A., im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, Diele und Kellerraum bis zum 31.03.2023 zu räumen und an sie herauszugeben. 3. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihnen eine Räumungsfrist zu gewähren. Die Beklagten bestreiten sämtliche ihnen zur Last gelegten Vorwürfe. Weder sie selbst noch ihre 6 Kinder seien übermäßig laut. Das Haus sei allerdings von schlechter Bauqualität und hellhörig. Von einer achtköpfigen Familie gehe sicher ein gewisser Geräuschpegel aus, sie hielten aber ihre Kinder immer zur Ruhe an. Nachts schliefen diese auch. Die Beklagten sehen sich einem Komplott der anderen Hausbewohner ausgesetzt, die sie aus dem Haus drängen wollten. Insbesondere der Zeuge G. sei den Beklagten gegenüber feindlich eingestellt, kontrolliere diese ständig z.B. bezüglich der Mülltrennung und werfe ihnen immer alles vor, was im Haus falsch laufe. So habe er sich einmal über Bohrgeräusche in der Mittagszeit beschwert, sie hätten aber gar keine Bohrmaschine, der Lärm sei aus einer anderen Wohnung gekommen. Die Beklagten machen geltend, es sei für sie mit 6 Kindern nahezu unmöglich eine andere Wohnung zu finden. Sie hätten bereits intensiv gesucht, seien aber auch durch Schule und Kindergarten in gewisser Weise an den Stadtteil gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C. und M. sowie der Zeugen P. und S. Die Beklagte zu 2 wurde persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023, Bl. 163-173 d.A. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietwohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Denn das Mietverhältnis ist bereits durch die erste fristlose Kündigung vom 05.12.2022 beendet worden. Die den Beklagten unstreitig am 07.12.2022 zugestellte Kündigung ist wirksam. Die Klägerin war gem. § 543 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Vorschrift des § 569 Abs. 2 BGB ergänzt dies dahin, dass auch die nachhaltige Störung des Hausfriedens einen solchen wichtigen Grund darstellen kann. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - VIII ZR 186/14, NJW 2015, 1239 Rn. 12 f.; BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 19). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Beklagten ihre Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch durch wiederholte Lärmbelästigungen nicht nur unerheblich verletzt haben und den Hausfrieden nachhaltig gestört haben. Die Zeugen G. und C. haben übereinstimmend und glaubhaft geschildert, dass die Beklagten schon seit ihrem Einzug im Jahre 2018 immer wieder auch nach 22.00 h und teilweise bis in die Morgenstunden hinein laut Musik hören, reden, schreien und Möbel verrücken. Von Bitten um Ruhe ließen sie sich dabei ebenso wenig nachhaltig abhalten wie von Polizeieinsätzen. Der Zeuge G. hatte zwar gewisse Schwierigkeiten, die einzelnen Lärmstörungen, die er der Klägerin gemeldet hat, zeitlich einzuordnen. Er konnte aber deutlich machen, dass er über Jahre durch das Verhalten der Beklagten immer wieder am Nachtschlaf gehindert wurde. Seine Ehefrau, die Zeugin G., bestätigte die Angaben ihres Mannes im Wesentlichen. Sie wies drauf hin, dass sie selbst früher auch gefeiert hätten und gelegentlich zur Ruhe ermahnt worden seien. Die Beklagten seien aber diesbezüglich unbelehrbar. Insbesondere sei es unzumutbar, dass die lauten Feiern auch unter der Woche stattfänden. Die Zeugen G. gab zudem an, es komme auch häufiger zu Streitigkeiten der Eheleute, die lautstark ausgetragen würden. Auch lärmten die Kinder teilweise zur Schlafenszeit, indem noch gegen Mitternacht ein Ball gegen die Heizung geschoben werden. Das Möbelrücken erklärte die Zeugin nachvollziehbar damit, dass anscheinend gelegentlich Gäste bei den Beklagten schliefen, für die dann mitten in der Nacht Platz geschaffen werden müsse. Auch die Zeugin C., die über den Beklagten wohnt, hat häufige Lärmbelästigungen bestätigt. Insbesondere Anfang 2022 sei es fast täglich zu Lärmstörungen gekommen. Auch sie wies auf die Streitigkeiten der Eheleute hin und gab an, in einem Fall habe die Beklagte zu 2 selbst wegen häuslicher Gewalt die Polizei gerufen. Das Gericht erachtet die Aussagen der drei Zeugen als glaubhaft. Dass sie teilweise Erinnerungslücken hatten und insbesondere einzelne Fälle nicht auseinanderhalten bzw. zeitlich unterschiedlich eingeordnet haben, hält das Gericht angesichts der Dauer und der Vielzahl der Störungen für nachvollziehbar. Dies spricht eher für die Zeugen, die sich offenbar nicht genau abgesprochen und auf den Termin vorbereitet haben. Sie zeigten auch keine besondere Belastungstendenz. Der Zeuge G. gab sogar an, ihm täten die Kinder der Beklagten leid, weshalb ihm schon die Anzeigen bei der Klägerin schwer gefallen seien und er auch nicht alle Fälle geschildert habe. Er leide aber unter den andauernden Störungen. Auch die Zeuginnen G. und C. verwiesen darauf, dass man anfangs den Beklagten eine Eingewöhnungszeit habe zugestehen wollen, es irgendwann aber einfach nicht mehr ausgehalten habe. Insgesamt ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die im Kündigungsschreiben vom 05.23.2022 geschilderten Fälle der Lärmbelästigung, insbesondere die Feier in der Nacht vom 12.11. auf den 13.11.2022, die trotz Polizeieinsatzes bis 6.30 h angedauert haben soll, so wie geschildert zugetragen haben. Gerade diesen Vorfall haben alle drei Zeugen übereinstimmend so geschildert. Die Aussagen der Zeugen sind auch nicht durch die Aussage der Zeugin M. widerlegt. Bei dieser handelt es sich um eine Familienhelferin, die die Beklagten seit ca. 2 Jahren betreut. Die Zeugin M. ist nach eigenen Angaben nur tagsüber bei der Familie. Zu Lärmbelästigungen nachts kann sie daher schon keine Aussagen treffen. Ihr ursprünglicher Einsatz wegen häuslicher Gewalt bestätigt jedenfalls die Angaben der Zeuginnen G. und C., dass es heftige Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben hat. Soweit die Zeugin M. darauf verweist, dass die Möbel in der Wohnung seit zwei Jahren unverändert an Ort und Stelle stünden, sagt dies nichts darüber aus, dass möglicherweise für Gäste ein Schlafsofa ausgezogen oder Tische, Stühle, Sessel und ähnliches zur Seite gerückt werden müssen. Dass die Zeugin allgemein einen guten Eindruck von den Beklagten hat, ist sicherlich erfreulich. Die Aussage, der Beklagte zu 1 spreche sicherlich auch lauter, das sei kulturell bedingt, widerlegt die Lärmbelästigungen durch Schreien und lautes Reden aber nicht. Eine Verschwörung gegen die Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Lärmbelästigungen hier schuldhaft verursacht werden und nicht allein mit der schlechten Bauqualität des Mehrfamilienhauses erklärbar sind. Die Zeugin G. hat insoweit durchaus eingeräumt, das Haus sei hellhörig und man höre auch Türenschlagen im Haus. Aber auch die Zeugin M. hat angegeben, ein bloßes Reden nehme man aus den Nachbarwohnungen nicht wahr. Die hiesigen Vorwürfe gehen über den normalen Mietgebrauch weit hinaus, regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsgemäße Nutzung mehr dar. Auf den von der Beklagtenseite beantragten Ortstermin kommt es insoweit nicht an. Es geht vorliegend auch nicht um grundsätzlich zu duldenden Kinderlärm. Die Klägerin hat die Beklagten vor der fristlosen Kündigung auch zweimal wegen ähnlicher Verstöße unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit abgemahnt, so dass die Beklagten hinreichend gewarnt waren. Die weiteren Kündigungen, die auf Beschwerden der Mitmieter beruhen, zeigen aber, dass die Beklagten ihr Verhalten insoweit nicht geändert haben. II. Auf den Hilfsantrag kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. III. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 280 Abs. 1, 2 286 BGB. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Rechtsverfolgungskosten für das Kündigungsschreiben, welches aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzungen notwendig geworden ist (vgl. Grüneberg/ Grüneberg , BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 45). Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war hinsichtlich der berechtigten Kündigung erforderlich und zweckmäßig. Es handelt sich insoweit um einen erstattungsfähigen Kündigungsfolgeschaden (Blank/Börstinghaus/Siegmund/ Siegmund , 7. Aufl. 2023, BGB § 542 Rn. 95). Die Klägerin macht die Gebühren aus der Kündigung vom 05.12.2022 geltend. Hierbei betraf der Auftrag der Prozessbevollmächtigten das Räumungsverlangen der Klägerin und somit denselben Gegenstand wie die spätere gerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Räumungsklage. Die Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG; § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen .Diese belief sich hier auf 7.410,50 EUR, was zu Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, Nr. 7002 und Nr. 7008 VV RVG von 800,39 EUR führt. IV. Den Beklagten war hier gem. § 721 ZPO auf ihren Antrag eine Räumungsfrist zu gewähren. Eine Abwägung der Parteiinteressen spricht hier für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist. Das Gericht verkennt nicht, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten der Klägerin ein gewichtiges Interesse darstellt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten ist insoweit auch nicht unbedingt mit einer Besserung zu rechnen. Auf der anderen Seite droht hier einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit. Gerade für die Kinder, die ihrerseits keine Schuld an der Situation tragen, sind die Folgen daher dramatisch. Eine Wohnung für eine achtköpfige Familie ist gerichtsbekannt schwer zu finden, auch die Klägerin konnte kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Geht man dann noch davon aus, dass die Ruhestörungen überwiegend durch den Beklagten zu 1 verursacht werden, erscheint eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 erforderlich, aber auch angemessen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 7, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.410,60 EUR festgesetzt.