OffeneUrteileSuche
Beschluss

65 F 1846/24

Amtsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMS:2025:0512.65F1846.24.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Die am 00.00.1997 vor dem Standesamt Nottuln unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin

bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,7420 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03  bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9800 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (N04) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners

bei der Presse-Versorgung (Vers. Nr.04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 43.742,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der Presse-Versorgung, bezogen auf den 31. 10. 2024, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG (Vers. N05) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Kommunalen

Versorgungskassen Westfalen-Lippe (Vers. N06) im Wertausgleichbei der Scheidung findet nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.1997 vor dem Standesamt Nottuln unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,7420 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9800 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,6347 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto (N04) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Presse-Versorgung (Vers. Nr.04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 43.742,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der Presse-Versorgung, bezogen auf den 31. 10. 2024, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG (Vers. N05) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (Vers. N06) im Wertausgleichbei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Versorgungsausgleich Anfang der Ehezeit: 01. 12. 1997, Ende der Ehezeit: 31. 10. 2024 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,4840 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,7420 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.006,30 Euro. 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9600 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9800 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 16.704,44 Euro. Betriebliche Altersversorgung 3. Bei der Sparkassen Pensionskassen AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.578,70 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.289,35 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 4. Bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil im relevanten Zeitraum weder die satzungsrechtliche noch die betriebsrentenrechtliche Wartezeit erfüllt wurde. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 5. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,2693 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,6347 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 199.396,23 Euro. Betriebliche Altersversorgung 6. Bei der Presse-Versorgung hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 87.485,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 43.742,50 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 40.006,30 Euro Ausgleichswert: 4,742 Entgeltpunkte Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 16.704,44 Euro Ausgleichswert: 1,98 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) Die Sparkassen Pensionskasse AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 3.289,35 EuroAnrecht bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, später schuldrechtlich auszugleichen. Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 199.396,23 Euro Ausgleichswert: 23,6347 Entgeltpunkte Die Presse-Versorgung Ausgleichswert (Kapital): 43.742,50 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG mit einem Kapitalwert von 3.289,35 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,7420 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9800 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkassen Pensionskassen AG (Vers. Nr. LV- ) mit dem Ausgleichswert von 3.289,35 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 4.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe bleibt nach § 19 Abs. 1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,6347 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Presse-Versorgung ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 43.742,50 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.