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Beschluss

8 M 1357/23

AG Naumburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebene fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind.(Rn.8)
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 26.09.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Gläubigers vom 26.09.2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Gläubiger. I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Leipzig vom 19.06.2002. Tituliert ist ein Gesamtbetrag von 2.989,08 Euro. Mit vom Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag vom 23.05.2023 beauftragte der Gläubiger in einem kombinierten Vollstreckungsauftrag den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich einer Gesamtforderung von 10.179,74 Euro. Beigefügt war der Titel in elektronischer Form mit der Versicherung, dass dem Gläubiger eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vorliegt u. die Forderung in der zu vollstreckenden Höhe besteht. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Vollstreckungsauftrages ab unter Hinweis, dass die Voraussetzungen des § 754a ZPO nicht vorliegen und insoweit der Vollstreckungsbescheid im Original vorzulegen ist. Zur Vorlage des Titels im Original setzte er dem Gläubiger eine Frist bis zum 25.08.2023. Der Gläubiger kam dieser Aufforderung nicht nach, sodass der Gerichtsvollzieher die Amtshandlung ablehnte und den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers hierüber informierte. Mit der Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 754a ZPO seien erfüllt und der Gerichtsvollzieher verweigere willkürlich den Vollstreckungsauftrag. Da der Vollstreckungsauftrag zu Unrecht abgelehnt worden sei, sei auch die Kostenrechnung, die eine Nichterledigungsgebühr berechne, nicht korrekt, weshalb sich die Erinnerung auch auf die Kostenrechnung erstrecke. II. Die Erinnerung ist nach § 754a ZPO statthaft, jedoch unbegründet. Nach § 754a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebene fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 5.000,- Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) sind bei der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind. Streitig ist in Rspr. und Schrifttum, ob bei der Berechnung nicht auf den aufgrund des Vollstreckungsbescheides vollstreckbaren Betrag, sondern auf den nach dem konkreten Vollstreckungsauftrag zu vollstreckenden Betrag abzustellen ist (vgl. zum Meinungsstand: Beck OK ZPO / Ulrici, § 754a, Rn. 6).Nach dem hiesigen Verständnis wird davon ausgegangen, dass es auf die Höhe der „zu vollstreckenden Geldforderung“ ankommen soll. Für dieses Verständnis spricht die Gesetzbegründung (BT-Drs. 18 / 7560,35: „zu vollstreckenden Geldforderung“.). Eine anderweitige Auslegung würde dazu führen, dass - wie der vorliegende Fall augenscheinlich zeigt - mittels eines geringfügigen Titels eine mehrfache Vollstreckungsforderung über 5.000 Euro durch Verzinsung der Hauptforderung ohne Vorlage des Vollstreckungstitels geltend gemacht werden könnte und so dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schuldnerschutz wie auch der geordneten Rechtspflege nicht gedient wäre. Demgemäß war der Gerichtsvollzieher berechtigt, den Titel im Original vom Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers abzufordern. In seinem Schreiben vom 05.07.2023 hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubigervertreter klar mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 754a ZPO nicht gewahrt seien und es der Vorlege des Schuldtitels im Original bedürfe. Einer weiteren Begründung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, da insbesondere eine Nachbesserung nicht in Frage kam. Die Ablehnung des Auftrages nach Fristablauf durch den Gerichtsvollzieher ist damit zu recht erfolgt, weshalb auch die von dem Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten für die Nichterledigung des Auftrages von diesem geltend gemacht werden konnten u. die Erinnerung auch in diesem Punkt zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.