OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 VI 48 /97

AG NETTETAL, Entscheidung vom

4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Ein Widerrufs- oder Anfechtungsrecht an wechselbezüglichen Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament erlischt mit dem Tod des Miterblassers, sofern das gemeinschaftliche Testament keine anderslautende Regelung enthält (§ 2271 Abs.2 BGB). • Eine Anfechtung nach § 2079 BGB ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Anfechtungsgründe getroffen hätte. • Ein nachträglicher Erbvertrag zugunsten des Überlebenden kann nicht wirksam werden, wenn das Recht zur Änderung oder Anfechtung der früheren wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod des anderen Verfügenden erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Erlöschen des Anfechtungsrechts und Unwirksamkeit späteren Erbvertrags bei gemeinschaftlichem Testament • Ein Widerrufs- oder Anfechtungsrecht an wechselbezüglichen Verfügungen aus einem gemeinschaftlichen Testament erlischt mit dem Tod des Miterblassers, sofern das gemeinschaftliche Testament keine anderslautende Regelung enthält (§ 2271 Abs.2 BGB). • Eine Anfechtung nach § 2079 BGB ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Anfechtungsgründe getroffen hätte. • Ein nachträglicher Erbvertrag zugunsten des Überlebenden kann nicht wirksam werden, wenn das Recht zur Änderung oder Anfechtung der früheren wechselbezüglichen Verfügungen mit dem Tod des anderen Verfügenden erloschen ist. Der Erblasser war zunächst mit seiner ersten Ehefrau verheiratet; beide errichteten 1985 ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen zugunsten benannter Nacherben. Die erste Ehefrau starb 1991; der Erblasser heiratete 1993 erneut. 1994 erklärte der Erblasser die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments wegen Übergehens seiner zweiten Ehefrau und schloss am selben Tag mit ihr einen Erbvertrag, wonach sie zur alleinigen befreiten Vorerbin eingesetzt wurde. Die zweite Ehefrau beantragte einen Erbschein über diese Einsetzung. Das Gericht hat die Anfechtung und die Wirksamkeit des Erbvertrags geprüft und die Klärung des Erbrechts zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. • Die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als alleinige befreite Vorerbin im Erbvertrag vom 11.08.1994 ist nicht wirksam, weil das Recht zum Widerruf oder zur Anfechtung der im gemeinschaftlichen Testament vom 09.01.1985 getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen gemäß § 2271 Abs.2 BGB mit dem Tod der ersten Ehefrau erloschen ist. • Die vom Erblasser erklärte Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments stellt zwar einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 2079 Satz 1 BGB dar, jedoch greift § 2079 Satz 2 BGB: Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, der Erblasser hätte die Verfügung auch bei Kenntnis des Anfechtungsgrundes getroffen. • Das Gericht nimmt an, dass der Erblasser und seine erste Ehefrau die wechselbezüglichen Verfügungen so treffen wollten, dass sie unabhängig von einer möglichen Wiederheirat des Überlebenden Gültigkeit behalten sollten; daher wäre die Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Ehe und des Übergehens der zweiten Ehefrau getroffen worden. • Auch die mögliche Folge, dass im Falle erfolgreicher Anfechtung die Verfügung der ersten Ehefrau hinfällig und damit die gesetzliche Erbfolge nach ihrem Tod eingetreten wäre, stärkt die Annahme, dass der Erblasser die Verfügung trotz Kenntnis der Umstände getroffen hätte; damit greift der Ausschlusstatbestand des § 2079 Satz 2 BGB. • Weil die Anfechtung somit nicht wirksam geworden ist, können die nachträglichen Verfügungen im Erbvertrag vom 11.08.1994 die früheren Verfügungen nicht außer Kraft setzen. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf einen Erbschein als alleinige befreite Vorerbin. Die erklärte Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments war rechtlich ausgeschlossen, sodass die wechselbezüglichen Verfügungen Bestand haben. Der nachträglich abgeschlossene Erbvertrag kann die zuvor wirksamen Verfügungen nicht ersetzen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgten zugunsten des Gerichtsentscheids.