Beschluss
7 F 264/04
Amtsgericht Nettetal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKK2:2004:0901.7F264.04.00
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Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig der Antragsgegnerin betreffend ihre Tochter M T, geboren am 00.00.0000, die elterliche Sorge entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises W als Pfleger übertragen.
Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsacheentscheidung.
Entscheidungsgründe
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig der Antragsgegnerin betreffend ihre Tochter M T, geboren am 00.00.0000, die elterliche Sorge entzogen und dieses Recht dem Jugendamt des Kreises W als Pfleger übertragen. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsacheentscheidung. Gründe: Der vom Antragsteller gestellte Antrag, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihre am 00.00.0000 geborene Tochter zu entziehen, veranlasst dazu, im Wege der gemäß §§ 621 g ZPO zulässigen einstweiligen Anordnung die dem Beschlußtenor entnehmbare vorläufige Sorgerechtregelung zu treffen. Bei summarischer Prüfung der derzeitigen Lebenssituation der Antragsgegnerin und ihrer vierjährigen Tochter ist festzustellen, dass das Kindeswohl im Sinne des § 1666 BGB gefährdet würde, würde man der Antragsgegnerin das elterliche Sorgerecht belassen, und minder schwere Eingriffe in die Lebensverhältnisse von Mutter und Tochter im Sinne des § 1666 a BGB nicht n Betracht kommen, um diese – zunächst nur vorläufige – Sorgerechtsentziehung nicht erforderlich zu machen. Die Anhörung des zuständigen Sachbearbeiters des Antragstellers, die Ausführungen der Betreuerin der Antragsgegnerin und die Vernehmung der Zeuginnen L2 und C im Verhandlungstermin vom 00.00.0000 rechtfertigen die Befürchtung, dass die Antragsgegnerin jedenfalls derzeit nicht dazu in der Lage ist, die angemessene Betreuung ihrer Tochter in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht sicherzustellen. Die glaubhaft von der Betreuerin der Antragsgegnerin, den Zeuginnen L3 und C und dem Sachbearbeiter des Jugendamtes beschriebene Lebenssituation der Antragsgegnerin ist katastrophal. Die von ihr zusammen mit M und ihrem Lebensgefährten vor kurzem bezogene Wohnung ist nicht nur nicht angemessen eingerichtet, - ein vorhandenes Kinderbett ist seit Wochen nicht aufgebaut, als Sitzgelegenheit im Wohnzimmer dienen Kisten und die Mikrowelle, Gegenstände liegen völlig ungeordnet auf dem Boden herum-, sie ist zudem unsauber und unaufgeräumt. Dabei hat die Unsauberkeit ein solches Maß erreicht, dass entsprechend den glaubhaften Angaben der Zeugin C aus hygienischen Gründen erhebliche Bedenken bestehen, in den von der Antragsgegnerin bewohnten Räumlichkeiten einen Säugling aufwachen zu lassen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht dazu in der Lage, einen Haushalt zu führen. Sie weiß nicht, was eingekauft werden muß, kann nicht mit Geld umgehen und kennt wenig von angemessener Ernährung. Gleichwohl lehnt sie es seit geraumer Zeit ab, die ihr insofern angebotene Hilfestellungen der Familienpflege der Caritas anzunehmen. Die Antragsgegnerin scheint zudem ohne Unterstützung Dritter nicht dazu fähig zu sein, ihre Tochter M, die sie sicherlich liebt und zu der sie auch eine enge Beziehung aufbauen konnte, zu versorgen und zu erziehen. Den Bekundungen der vernommenen Zeugen zufolge ist M seit langem in ihrem Verhalten auffällig und in körperlicher Hinsicht fehlernährt und fehlbetreut. Die Verhaltensauffälligkeiten zeigen sich in völliger Distanzlosigkeit Dritten, sogar Fremden gegenüber. Die körperlichen Defizite bestehen in einer Überernährung und einem Mangel an Bewegungsangeboten und Spielmöglichkeiten. Auch kommt sie mit den Energieschüben ihrer Tochter nicht zurecht und reagiert auf sie, indem sie ihre Tochter anschreit. Der insofern von der Antragsgegnerin selbst wohl durchaus erkannte Betreuungsbedarf, der durch Personen der bereits eingeleiteten Familienpflege auch gedeckt werden könnte, wird nicht bedient, weil die Antragsgegnerin auch insofern jedenfalls seit Ende Juli 0000 die möglichen Kontakte meidet und Hausbesuche unmöglich macht. Zudem steht die Antragsgegnerin kurz vor der Entbindung von ihrem zweiten Kind und befindet sich seit dem 00.00.0000 in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie selbst kann daher ihrer Tochter zur Zeit noch nicht einmal in der von ihr praktizierten Weise rein tatsächlich versorgen und kann auch keine geeignete Person benennen, die an ihrer Stelle die vorläufige Betreuung und Versorgung von M vornimmt. Der Lebensgefährte der Antragsgegnerin scheidet als Betreuungsperson aus. Den Angaben sämtlicher in der mündlichen Verhandlung angehörten Zeugen zufolge handelt es sich bei ihm um eine Person, die nicht dazu in der Lage ist, die Bedürfnisse eines Kleinkindes zu erkennen und entsprechend diesen Bedürfnissen zu handeln. Außerdem neigt er dazu, seinen offensichtlich vorhandenen großen Einfluß auf die Antragsgegnerin dahingehend einzusetzen, sie dazu zu veranlassen, die angebotene und dringend erforderliche Hilfestellung bei Haushaltsführung und Kindesbetreuung abzulehnen und von sich zu weisen. Die grundsätzlich zur vorübergehenden Betreuung von M in Betracht kommende Urgroßmutter des Kindes scheidet ebenfalls auch als nur vorübergehende Betreuung aus. Sie lebt mit einem kranken Ehemann zusammen und dürfte angesichts dieser besonderen Belastungssituation angesichts ihres fortgeschrittenen Alters mit einer mehrwöchigen Betreuung von M, einem sehr quirligen und anstrengenden Kind überfordert sein. Zudem ist zu befürchten, dass der Lebensgefährte der Antragsgegnerin, wie von ihm – entsprechend den Angaben der Zeugin X – schon in der Vergangenheit vollzogen, nicht zulassen wird, dass M von ihrer Urgroßmutter versorgt wird. Auch für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zur Versorgung Lauras nicht in der Lage sein wird. Die Notwendigkeit, nunmehr neben M auch noch einen Säugling zu pflegen, wird die beschriebene Überforderungssituation der Antragsgegnerin noch deutlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es zum Wohle des Kindes M geboten, der Antragsgegnerin die Entscheidungskompetenzen aus dem Bereich der elterlichen Sorge jedenfalls vorläufig zu nehmen. Dieser zur Zeit nicht vermeidbare Eingriff in die Elternrechte der Antragsgegnerin ist dem Kind zumutbar, zumal da er die konkrete Aussicht darauf bietet, die bisher fehlende Umsetzung der in Bezug auf Teilbereiche vorhandenen Erkenntnis der Antragsgegnerin, der Familienhilfe zu bedürfen, zu erleichtern und damit für die Zukunft die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Mutter und Tochter nicht auf Dauer voneinander getrennt leben müssen. Es ist geplant, M vorübergehend in einer Diagnosegruppe des in Z gelegenen Kinderheims unterzubringen. Ein Q-Q-Platz steht, wie dem Gericht durch den zuständigen Sachbearbeiter des Antragstellers mitgeteilt worden ist, zur Verfügung. Die Arbeitsweise einer Diagnosegruppe sieht vor, unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern zu ermittelten, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in den elterlichen Haushalt vorliegen und auf welche Weise die möglicherweise fehlenden Voraussetzungen geschaffen werden können. Damit erhält die Antragsgegnerin über die geplante vorübergehende Fremdunterbringung des Kindes eine echte Chance darauf, zu lernen und zu erkennen, wie dem Kindeswohl entsprechend ihre künftige äußere und innere Lebensgestaltung aussehen sollte, um zu verhindern, dass die sich bereits andeutende Verwahrlosung im Leben von Mutter und Tochter sich seelisch und körperlich schädigend ausbreitet. Sobald die Antragsgegnerin wieder dazu in der Lage ist, einen Gerichtstermin selbst wahrzunehmen, soll ihre vor der eilbedürftigen Entscheidung nicht mehr mögliche Anhörung nachgeholt werden. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,- € festgesetzt. CC