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Endurteil

7 C 447/19

AG Neu-Ulm, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat; mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat; mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.827,61 € festgesetzt.… Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet und daher abzuweisen. I. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Neu-Ulm für die Klage zuständig, sachlich gemäß den §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG und örtlich gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO. 2. Da die am 27.01.2020 verstorbene Beklagte zu 1 durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, wird § 239 ZPO (Unterbrechung des Verfahrens durch Tod der Partei) durch § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten) verdrängt. Demnach trat vorliegend eine Unterbrechung nicht ein, da ein Aussetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Beklagten zu 1 nicht gestellt wurde. Das Verfahren konnte demnach mit Wirkung für und gegen den Rechtsnachfolger fortgeführt werden (vgl. BeckOK ZPO, 47. Edition, Stand 01.12.2022, § 239 Rn. 3; § 246 Rn. 8 und 9). 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 7, 18 StVG noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB. a. Ein Anspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG scheitert vorliegend bereits an der Realisierung der Betriebsgefahr des Pkws. Gemäß § 7 StVG hat der Halter eines Pkws denjenigen Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entstand. Ein Fahrzeug befindet sich solange in Betrieb, wie Betriebseinrichtungen des Kfz betätigt werden, wenn ein bestimmter Betriebsvorgang andauert, wobei es nicht auf den Einsatz der Triebkraft des Kfz ankommt, und solange – ob stehend oder sich bewegend – irgendein Bezug zum Verkehr besteht. Ein solcher Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ist vorliegend zweifellos gegeben, fuhr das Fahrzeug der Beklagten schließlich im fraglichen Moment unter Einsatz seiner Betriebseinrichtungen auf die streitgegenständliche Kreuzung zu. Der Schaden muss jedoch bei dem Betrieb des Kfz auch entstanden sein. Es muss also ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Schadenseintritt bestehen. Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr ist entscheidend, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Zwar befand sich das Fahrzeug der Beklagten im Zeitpunkt des Sturzes des Klägers in örtlicher und zeitlicher Nähe des Unfallorts, allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“, wie vorliegend, ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat; mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH, Urt.v. 22.11.2016 – VI ZR 533/15). Es genügt, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben. Unerheblich für die Zurechnung ist hingegen, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz verkehrswidrig verhalten hat. Ein durch den Betrieb eines Kfz veranlasstes Brems- bzw. Ausweichmanöver des Geschädigten kann daher zurechenbar sein. Um zu bestimmen, ob ein Fahrverhalten des Fahrers eines am Unfallort anwesenden Kfz zu dem berührungslosen Unfall beigetragen hat, bedient sich der BGH des Begriffs der konkreten kritischen Verkehrslage. Maßgeblicher Zeitpunkt für Ursächlichkeit und Zurechnungszusammenhang ist danach der Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zum Schaden führt. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann. Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des diese Reaktion auslösenden Kfz zugerechnet werden. Eine Panikreaktion steht dem Zurechnungszusammenhang also nicht entgegen. Unerheblich ist ferner, ob die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Anderes gilt aber, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Betrieb des gegnerischen Kfz mitursächlich für den Sturz gewesen ist. Für das Vorliegen einer konkreten kritischen Verkehrslage ist die Klagepartei vollumfänglich beweisbelastet. Die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere das Ergebnis des schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sowie die mündlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Verhandlungstermin vom 14.02.2023, hat jedoch nicht zu der notwendigen Überzeugung des Gerichts geführt, dass eine solche verkehrskritische Situation tatsächlich vorgelegen hat und den Kläger zu der letztlich zum Sturz führenden Überbremsung veranlasst hat. Es kann demnach gerade nicht festgestellt werden, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs mitursächlich für den Sturz des Klägers gewesen ist. Zuvorderst fehlt es bereits an objektiven Anknüpfungspunkten, welche der Unfallanalyse als gesichert zu Grunde gelegt werden könnten. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte, welche zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, ergibt sich, dass durch die Polizei vor Ort auf dem Radweg Kratzer im Asphalt festgestellt wurden, welche auf die Sturzstelle hindeuteten (Lichtbilder 2 und 3 der polizeilichen Ermittlungsakte). Ob es sich hierbei tatsächlich um die Sturzstelle handelte, was der Kläger in Frage stellt, ist daher letztlich nicht gesichert, auch wenn der Sachverständige die Vermutung anstellt, es könnte sich hierbei um Kratzer handeln, welche durch die Klickpedale des Klägers beim Sturz entstanden sein könnten. Mangels anderer objektiver Anknüpfungspunkte, legt der gerichtliche Sachverständige nunmehr für seine Unfallanalyse diese Kratzer im Asphalt als Sturzstelle des Klägers zu Grunde. Er kommt jedoch unter Berücksichtigung der Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte am Unfallort und unter Berücksichtigung der Angaben der Unfallbeteiligten zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Beklagtenfahrzeugs und des Sturzes des Klägers nicht herstellbar ist. Denn der Sachverständige geht im Zusammenhang mit der polizeilich festgestellten Kratzspur und Endlage des Rennrad davon aus, dass ein Sturz des Klägers über den Lenker hinweg aus einer Überbremsung des Vorderrades in tiefer Rennradhaltung ausgelöst worden war. Der Plausibilitätsvergleich mit den durch den Sachverständigen beschriebenen realistischen Sicht- und Verzögerungsbedingungen führten den Sachverständigen jedoch zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger ausgeführte Bremsvorgang nicht zwangsläufig auf die Wahrnehmung und Reaktion auf eine besondere Situation zurückgeführt werden kann. Insbesondere ergaben die Berechnungen des Sachverständigen, dass auch unter Berücksichtigung der verschiedenen behaupteten möglichenr Fahrwege des Beklagtenfahrzeugs (auf der rechten bzw. linken Fahrbahnseite fahrend) und unter Zugrundelegung einer Endstellung des Beklagtenfahrzeugs, wie auf den Lichtbildern 1, 3 und 4 der polizeilichen Ermittlungsakte festgehalten, die Wahrnehmung des auf dem Radweg herannahenden Klägers durch die am linken Radwegrand befindliche Hecke auf das sich der Kreuzung nähernde Beklagtenfahrzeug derart eingeschränkt war, dass der durch ihn eingeleitete Bremsvorgang letztlich in keiner Fahrwegvariante des Beklagtenfahrzeugs in Zusammenhang mit dem herannahenden Beklagtenfahrzeug gebracht werden kann. Da der Kläger für das Vorliegen des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und dem Unfall allein beweisbelastet ist, war eine Zeugeneinvernahme der von der Beklagtenseite benannten Zeugen nicht veranlasst. Es ist für die Entscheidung auch unerheblich, ob das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls berechtigt war, den für land- und forstwirtschaftliche Zwecke freigegebenen Fahrweg zu befahren. Denn für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist es unerheblich, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kfz verkehrswidrig verhalten hat. b. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass eine schädigende Handlung durch die Beklagtenseite bereits nicht nachgewiesen wurde. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.