Beschluss
5 IN 392/04
Amtsgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des - Schuldners - werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 81.683,28 € Auslagen 9.801,99 € Zwischensummer: 91.485,27 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 17.382,20 € Endbetrag 108.867,47 € Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Vorschüsse sind zu berücksichtigen. Gründe 1 Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2 Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1, 2 InsVV). 3 Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). 4 Erhöhungsfaktoren in Höhe von 150 % (in diesem Fall: 49.009,97 €) werden als gerechtfertigt angesehen: 5 0,25 Punkte für die Aufarbeitung mehrerer Betriebsstätten 0,25 Punkte für die Verwaltung und Verwertung der 2 vorhandenen Grundstücke 1,00 Punkte für der Verwertungsproblematiken sowohl des beweglichen als auch des unbeweglichen Vermögens des Schuldners 6 Der Verwalter hat einen Zuschlag auf die Vergütung in Höhe von 8 % als Degressionsausgleich beantragt. Dieser Zuschlag wird durch das Gericht nicht gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. c InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, das der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat. Einen solchen Fall kann das Gericht in diesem Verfahren nicht feststellen. 7 Der durch den Verwalter beantragte weitere Zuschlag für die Dauer des Verfahrens wird als nicht gerechtfertigt angesehen. Bei der Bemessung des Zuschlags in Höhe von 1,00 Punkten für die Verwertungsproblematiken sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen der Schuldnerin betreffend wurde berücksichtigt, dass sich diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum erstrecken. 8 Die Dauer des Verfahrens stellt keine Tätigkeit des Verwalters dar, welche als Erhöhungstatbestand berücksichtigt werden kann (so auch . . . 3. Auflage, Insolvenzrechtliche Vergütung, Rdnr. 54 zu § 3 InsVV). Die Dauer allein ist kein Indiz für die Entfaltung einer Tätigkeit. Vielmehr gab es im Verfahren Umstände, welche zu dieser zeitlichen Streckung des Verfahrens geführt haben. Hierfür bleibt es dem Verwalter unbenommen, dies Erhöhungstatbestände im Vergütungsantrag zu beantragen (vgl. LG Deggendorf, Beschluss vom 28.07.1997, Rpfleger 1998, S. 125). In den letzten Entscheidungen des BGH (insbesondere Beschluss vom 24.07.2003 Az. IX ZB 607/02 Zuschlag für Bearbeitung Aus- und Absonderungsrechte) hat dieser explizit zum Ausdruck gebracht, dass für die Erhöhung der Regelvergütung nur ausschlaggebend ist, dass der Verwalter einen tatsächlichen Mehraufwand hatte. Indikatoren, wie bestimmte Wertgrenzen, sind nicht beachtlich. Insofern ist die Dauer des Verfahrens kein erhöhungsrelevanter Tatbestand. 9 Der durch den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftssteuerguthabens anfallende Aufwand seitens des Verwalters wird allenfalls mit einer möglichen Nachtragsverteilung vergütet. 10 Mit der Vergütungsfestsetzung erfolgte eine umfängliche Betrachtung des Verfahrens unter Einbeziehung der bereits mit Beschluss vom 27.06.2005 festgesetzten Vergütung des vorläufigen Verwalters. 11 Die Auslagen wurde mit 30 % der Regelvergütung in Ansatz gebracht. 12 Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV. 13 Bei Beendigung des Verfahrens hat die Insolvenzmasse einen Wert von 330.777,00 €. 14 Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 32.673,31 €. 15 Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte/Schlussbericht un den Vergütungsantrag vom 05.11.2009/26.04.2010 sowie der Stellungnahme des Verwalters vom 04.05.2010 verwiesen.