Beschluss
4 IN 101/11
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNEUBR:2013:0529.4IN101.11.0A
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Leitsätze
Vergütung Sonderinsolvenzverwalter zur Forderungsprüfung angemeldeter Forderungen
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
...
wird der sofortigen Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters gegen den Vergütungsbeschluss vom 05.07.2012 nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vergütung Sonderinsolvenzverwalter zur Forderungsprüfung angemeldeter Forderungen In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ... wird der sofortigen Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters gegen den Vergütungsbeschluss vom 05.07.2012 nicht abgeholfen. Dem Schuldner wurde mit Beschluss vom 11.11.2011 die Stundung der Verfahrenskosten gewährt, da sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Das Insolvenzverfahren wurde sodann mit Beschluss vom gleichen Tage eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Frau Rechtsanwältin … bestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2012 stellte der Insolvenzverwalter den Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Forderungsprüfung. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wurde seitens des Gerichts als notwendig erachtet, da der Insolvenzverwalter auch zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: …), in dem der Schuldner Gesellschafter ist, bestellt wurde. Aus dem Insolvenzverfahren der … wurde durch den Insolvenzverwalter eine Forderung aus Haftungsansprüchen gemäß § 93 InsO in Höhe von 502.542,80 € zur Tabelle angemeldet. Diese Forderung wurde unter laufender Nummer 7 der Tabelle aufgenommen. Mit dem Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung der aufgezeigten Forderungsanmeldung reichte der Insolvenzverwalter das ungeprüfte Tabellenblatt nebst Forderungsanmeldung und Anlagen zur Akte. Zum Sonderinsolvenzverwalter mit dem Aufgabenkreis "Prüfung der Forderungsanmeldung aus dem Insolvenzverfahren der … wurde Rechtsanwalt … durch Beschluss vom 06.01.2012 bestellt. Die abgereichten Unterlagen wurden übersandt. Dem Prüfungsergebnis wurde zum Prüfungsstichtag in diesem Verfahren (26.01.2012) entgegengesehen. Mit dem Antrag auf Festsetzung der Sonderinsolvenzverwaltervergütung vom 11.05.2012 rechnet der Sonderinsolvenzverwalter nunmehr für seine erbrachte Tätigkeit ab. Die Vergütung wurde mit Beschluss vom 05.07.2012 auf 53,55 € festgesetzt, wobei durch das Gericht auf das RVG abgestellt wurde. Die sofortige Beschwerde wurde seitens des Sonderinsolvenzverwalters am 25.07.2012 zur Akte gereicht. Der Sonderinsolvenzverwalter zeigt auf, dass die Vergütung, entgegen seiner Auffassung ausschließlich unter Bezugnahme auf das RVG festgesetzt wurde. Der Sonderinsolvenzverwalter wendet sich gegen den Beschluss vom 05.07.2012 soweit die dort festgesetzte Vergütung von der beantragten Vergütung abweicht. Zunächst ist richtig festzustellen, dass Grundlage der Vergütungsfestsetzung für den Sonderinsolvenzverwalter der § 64 InsO sowie die §§ 4, 8 InsVV in entsprechender Anwendung sind. Der Sonderinsolvenzverwalter wurde in diesem Verfahren mit dem Aufgabenkreis der Forderungsprüfung (lfd.Nr. 7 der Tabelle) bestellt. Wie auch in der BGH Entscheidung (IX TB 163/08) vom 21.10.2010 dargestellt hat der Sonderinsolvenzverwalter hier lediglich einen einzelnen Sachverhalt zu prüfen. Diese reine Forderungsprüfung dürfte rausgelöst aus dem Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters gesehen kaum noch mit der Tätigkeit eines Selben vergleichbar sein. In diesem Fall muss auf § 5 Abs. 1 InsVV verwiesen werden. Nach Auffassung des Gerichts liegt die Voraussetzung zum Verweis auf § 5 InsVV vor, sodass sich die Vergütung des Sonderinsolvenz-verwalters nach dem RVG bemisst und dies ausschließlich. Mithin wurde dem Sonderinsolvenzverwalter die 1,0 Gebühr nach § 13 RVG - Nr. 3317 VV gewährt. Die erwähnte BGH Entscheidung wird auch in der sofortigen Beschwerde des Sonderinsolvenzverwalters zitiert jedoch seitens des Gerichts anders verstanden. Desweiteren wendet sich die sofortige Beschwerde auf die durch das Gericht herangezogene Bemessungsgrundlage in Anlehnung an § 182 InsO. Um die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist nach Auffassung des Gerichts der maximale Umfang des übertragenen Aufgabenkreises zu prüfen. Sofern sich der Insolvenzverwalter aus dem Verfahren … mit dem in diesem Verfahren bestellten Sonderinsolvenzverwalter bezüglich der Forderungshöhe und deren Feststellung nicht einigen kann käme es zur Feststellungsklage. Hier würde sich der Wert des Streitgegenstandes (§ 182 InsO) nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist richten (Quote) Im vorliegenden Fall ist von keiner Quote auszugehen. Für diesen Fall bietet die InsO keine Vorschrift nach der die Bemessungsgrundlage zu ermitteln wäre. Diese ist somit im RVG zu suchen. Der Sonderinsolvenzverwalter wurde folglich auf den Mindestgegenstandswert von 300,00€ (§ 13 RVG) verwiesen. Die mit Beschluss vom 05.07.2012 vorliegende Gebührenfestsetzung mag der Sonderinsolvenz-verwalter als nicht angemessen abgegolten sehen, eine gesetzliche Regelung ist hierfür nicht vorhanden. Der Verweis auf § 28 RVG wurde verfolgt. Allenfalls könne ein Lösungsansatz in § 28 Absatz 3 RVG über § 23 Abs. 3 S. 2 RVG dazu führen, dass soweit sich ein Gegenstandswert nicht ermitteln lässt dieser nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Die Bemessungsgrundlage in der Höhe der angemeldeten Forderung zu suchen hat nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg, da selbst der Insolvenzverwalter bei der Berechnung seiner Vergütung grundsätzlich auf die im Verfahren vorhandene Masse verwiesen wird. Bei einem Stundungsverfahren wie hier gibt die InsVV die Regelung her, dass zur Berechnung der Vergütung die Anzahl der am Verfahren beteiligten Gläubiger, nicht jedoch der durch sie in der Gesamtheit angemeldete Forderungsbetrag, herangezogen wird. Eine hier nach billigem Ermessen zu suchende Bemessungsgrundlage kann nicht richtig sein. Wie oben aufgeführt bemisst sich nach Auffassung des Gerichts die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in diesem Verfahren nach dem RVG und dies ausschließlich, sodass folgerichtig aufgrund fehlender Masse im Verfahren und mangels gesetzlicher Vorschriften von einem Mindestgegenstandswert nach § 13 RVG auszugehen ist.