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Beschluss

609 M 497/19

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNEUBR:2019:0612.609M497.19.00
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Leitsätze
Zulässige Ablehnung der Übernahme des Amtes des Sequesters durch den Gerichtsvollzieher.(Rn.9)
Tenor
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 29.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässige Ablehnung der Übernahme des Amtes des Sequesters durch den Gerichtsvollzieher.(Rn.9) 1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 29.04.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Die gemäß § 766 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des AG Pasewalk vom 11.04.2019 (102 C 117/19 eV). Der Tenor des Urteils lautet: Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, nachfolgende Gegenstände an den vom Verfügungskläger beauftragten Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben: .... Mit Schreiben vom 23.04.2019 hat der Gläubigervertreter dem zuständigen Gerichtsvollzieher den Auftrag erteilt, das Urteil an die Verfügungsbeklagte zuzustellen und die im Urteil näher bezeichneten Sachen der Verfügungsbeklagten wegzunehmen und in Empfang zu nehmen. Die Zustellung an die Verfügungsbeklagte wurde durch den OGV vorgenommen. Mit Schreiben vom 24.04.2019 und 26.04.2019 teilt der OGV dem Gläubigervertreter mit, dass er das Amt des Sequesters nicht übernehme. Da er die Übernahme des Amtes des Sequesters ablehne, könne er auch die zwangsweise Wegnahme gemäß § 883 ZPO verweigern, da es an einer empfangsbereiten Person fehle. Er sei bereit, dem Sequester durch eine Zwangsmaßnahme die Durchführung der Sequestration zu ermöglichen, sofern ihm dafür ein entsprechender Auftrag erteilt wird. Gegen die Weigerung des OGV, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung vom 29.04.2019. Der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag vom 23.04.2019 auszuführen. Der Gerichtsvollzieher sei nicht beauftragt worden, als Sequester tätig zu werden. Der erteilte Vollstreckungsauftrag beinhalte nur die Wegnahme der Gegenstände bei der Verfügungsbeklagten sowie den Empfang und die Verwahrung der Gegenstände. In seiner Stellungnahme vom 06.05.2019 hat der OGV die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages ausführlich begründet. Auf den Inhalt des Schreibens vom 06.05.2019 wird Bezug genommen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat mit Schreiben vom 07.06.2019 Stellung genommen und beantragt, die Erinnerung abzuweisen. Die Erinnerung ist unbegründet. Grundlage des Vollstreckungsauftrages ist das Urteil vom 11.04.2019. Nach dem Wortlaut des Tenors Ziffer 1 soll die Herausgabe der Gegenstände an den vom Verfügungskläger beauftragten Gerichtsvollzieher als Sequester erfolgen. Da es sich um gerichtliches Urteil handelt, besteht im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Veranlassung für eine Auslegung des Tenors, abweichend vom Wortlaut der Ziffer 1 des Tenors. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Zivilgericht der Begriff des Sequesters vertraut ist und das Gericht mit der Verwendung des Wortes „Sequester“ die im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 938 Abs. 2 ZPO zulässige Sequestration anordnen wollte. Nach herrschender Meinung ist der Gerichtsvollzieher dienstlich nicht verpflichtet, das Amt des Sequesters zu übernehmen. Der Gläubiger fordert insofern auch nicht die Übernahme des Amtes als Sequester durch den OGV. Der Gläubiger vertritt die Rechtsauffassung, dass auf der Grundlage des vorliegenden Urteils der Gerichtsvollzieher nur mit der Wegnahme und dem Empfang der Gegenstände beauftragt werden kann und keine Sequestration erforderlich ist. Der OGV und die Schuldnerin gehen davon aus, dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 154 Abs. 3 GVGA bei Anordnung einer Sequestration in der einstweiligen Verfügung im Zweifel davon ausgehen kann, dass es sich um die Anordnung einer Verwaltung gemäß § 154 Abs. 1 GVGA handelt. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen. Wie bereits dargestellt, hat das Zivilgericht im Urteil ausdrücklich das Wort „Sequester“ verwendet und damit die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung durch einen Sequester angeordnet. Sofern Zweifel bezüglich der Formulierung im Tenor bestehen sollten, hat in diesem Fall die Auslegung gemäß § 154 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 GVGA zu erfolgen. Im Zweifel ist also davon auszugehen, dass eine Verwahrung und Verwaltung angeordnet wurde und der Gerichtsvollzieher nicht zur Übernahme des Amtes eines Sequesters verpflichtet ist. Laut Urteil ist die Verfügungsbeklagte zur Herausgabe der Gegenstände an den Sequester (nicht an den Gläubiger) verurteilt worden. Sofern der Gerichtsvollzieher zu Recht das Amt des Sequesters ablehnt, kommt in diesem Fall eine Wegnahme der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Bei einer bloßen Wegnahme der Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher fehlt es an einer empfangsberechtigten Person. Diese Rechtsauffassung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe Rechtsprechungsnachweise im Schreiben des OGV vom 06.05.2019). Es mag sein, dass durch die Formulierung des Tenors im Urteils vom 11.04.2019 (unzulässige Bestimmung des Gerichtsvollziehers als Sequester) die einstweilige Verfügung im Rahmen der Zwangsvollstreckung praktisch nicht umsetzbar ist. Dies rechtfertigt aber keine weitläufige Auslegung des Tenors durch den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann eine Auslegung nur im engen gesetzlichen Rahmen erfolgen. Dieser Rahmen ist hier durch § 154 Abs. 3 GVGA vorgegeben. Der OGV kann im vorliegenden Fall nicht angewiesen werden, den Vollstreckungsauftrag durchzuführen. Eine Klarstellung des Tenors zur Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung kann nur durch das Prozessgericht erfolgen.