Beschluss
701 IN 254/13
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNEUBR:2020:1022.701IN254.13.00
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Leitsätze
Vorsätzlich falsche Angaben des Schuldners zu seinen Vermögensverhältnissen bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfüllen nicht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Hauptzollamtes vom 25.8.2020 bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorsätzlich falsche Angaben des Schuldners zu seinen Vermögensverhältnissen bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen erfüllen nicht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.(Rn.18) Der Antrag des Hauptzollamtes vom 25.8.2020 bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 13.11.2013 eröffnet. Durch Beschluss vom 3.7.2020 wurde die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet und den Gläubigern Gelegenheit eingeräumt, bis zum 26.08.2020 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO zu stellen. Mit Schreiben vom 25.08.2020 (eingegangen bei Gericht am 26.8.2020) beantragte das Hauptzollamt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO zu versagen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre vor der Insolvenzantragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung betrieb das Hauptzollamt Anfang des Jahres 2011 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Das Hauptzollamt beabsichtigte, die Zwangsvollstreckung in die durch Arrestbeschluss vom 28.4.2010 gesicherten Vermögenswerte vorzunehmen. Durch den Arrestbeschluss erfolgte die Sicherung folgender Vermögenswerte: die Eintragung einer Arrestsicherungshypothek in das Grundbuch in Höhe von 35.000,00 € ; die Pfändung des Kontos bei der D Bank, die Pfändung des PKW und des PKW . Mit Schreiben vom 11.3.2011 stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners beim Hauptzollamt unter Bezugnahme auf die angedrohte Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte einen Stundungsantrag und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag. In diesem Schreiben vom 11.3.2011 habe der Schuldner als Sicherheit für die Stundung angeboten, auf „seinem" Grundstück eine Sicherungsgrundschuld zugunsten des Hauptzollamtes eintragen zu lassen. Die Ermittlungen des Hauptzollamtes ergaben, dass das betroffene Grundstück seit September 2010 nicht mehr im Eigentum des Schuldners stand. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners habe nach entsprechendem Hinweis durch das Hauptzollamt dann mitgeteilt, dass die neue Eigentümerin des Grundstücks bereit sei, das Grundstück mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten des Hauptzollamtes zu belasten. Bei den Angaben des Schuldners zu den Eigentumsverhältnissen an dem als Sicherheit angebotenen Grundstück handle es sich um Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners im Sinne des § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO. Diese Angaben seinen unrichtig gewesen. Der Schuldner müsse sich die Angaben seines anwaltlichen Vertreters anrechnen lassen. Die unrichtigen Angaben durch den Schuldner seien erfolgt, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden - in diesem Fall, um die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erreichen. Dabei habe der Schuldner vorsätzlich gehandelt. Das Hauptzollamt geht in der Begründung des Versagungsantrages davon aus, dass der Tatbestand des § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO erfüllt sei. Der Schuldner habe die Leistung einer Sicherheit angeboten und bezüglich der als Sicherheit angebotenen Immobilie den Ausdruck „sein Haus" verwendet. Dies sei als Behauptung der vorhandenen Verfügungsbefugnis des Schuldners, die sich regelmäßig aus der Eigentümerstellung herleitet, auszulegen. In dem Schreiben vom 11.3.2011 habe der anwaltliche Vertreter des Schuldners nicht nur eine als "sein" Haus bezeichnete Immobilie als Sicherheit angeboten, sondern zugleich als Anlage ein Wertgutachten vom 7.7.2010 übersandt, in dem der Schuldner als Eigentümer benannt wird. Diese Erklärung im Schreiben vom 11.3.2011 könne nach dem objektiven Empfängerhorizont des möglichen Sicherungsnehmers nur so verstanden werden, dass der potentielle Sicherungsgeber Eigentümer des Grundstücks ist. Unstrittig hat der Schuldner das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 16.4.2010 an verkauft und wurde am 14.9.2010 als Eigentümer im Grundbuch gelöscht. Zum Zeitpunkt der Erklärung vom 11.3.2011 sei der Schuldner eindeutig nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen und habe daher vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Hinsichtlich der umfangreichen Einzelheiten des Vortrages des Versagungsantragstellers wird auf die Schriftsätze vom 25.8.2020 und 2.10.2020 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Schuldner wurde zum Versagungsantrag gehört und hat mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2020 und 09.10.2020 Stellung genommen. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO wird bestritten. Der Schuldner räumt ein, im Schriftsatz vom 11.3.2011 das besitzanzeigende Fürwort „sein“ im Zusammenhang mit dem betreffenden Grundstück in S verwendet zu haben. Nach der Ansicht des Schuldners sei die Benutzung der Possessivpronomen „mein" oder „ sein" nicht auf den Fall der Eigentumszuordnung beschränkt ( Beispiele : meine Wohnung, meine Frau, mein Anwalt ). Im vorliegenden Fall sei es auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück nicht angekommen. Das Angebot des Schuldners habe darin bestanden, dem Hauptzollamt eine Sicherheit in Form einer Grundschuld anzubieten. Maßgeblich sei daher nicht die Frage des Eigentums an dem Grundstück sondern die Möglichkeit der Eintragung einer Grundschuld gewesen. Eine Grundschuld könne auch an einem Grundstück eingetragen werden, das nicht im Eigentum des Schuldners steht. Das Tatbestandsmerkmal des § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO sei weiterhin nicht erfüllt, weil nicht die Absicht des Schuldners bestanden habe, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Schuldner habe dem Hauptzollamt vielmehr eine Sicherheit zukommen lassen wollen, die zuvor noch nicht bestand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Schuldners wird auf die Schriftsätze vom 7.9.2020 und 9.10.2020 Bezug genommen. Der fristgerecht gestellte Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unbegründet. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse umfasst dabei das gesamte Einkommen und Vermögen des Schuldners. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einem vom Schuldner eigenhändig unterzeichneten Schriftstück gemacht wurden. Durch die Vorschrift werden auch unrichtige Angaben sanktioniert, die durch einen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit dessen Billigung gemacht wurden. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.12.2007, IX ZB 189/06) können auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO erfüllen, wenn ein finales Handeln zur Verwirklichung einer Leistungsvermeidung vorliegt. Bei den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners im Schreiben vom 11.3.2011 zur Erwirkung einer Stundung handelt es sich um Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners, die sich der Schuldner zurechnen lassen muss. Für die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung ist nunmehr zu beurteilen, ob es sich bei den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Schreiben vom 11.3.2011 um unrichtige Angaben handelte und mit diesen der Zweck verfolgt wurde, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Die ggf. unrichtigen Angaben beziehen sich auf das Grundstück Grundbuch von Blatt . Der Schuldner war ab 2008 Eigentümer des Grundstücks und wohnt seitdem dort. Dem Hauptzollamt war dieses Grundstück bekannt. Es wurde gemäß Arrestbeschluss vom 28.4.2010 auf Antrag des Hauptzollamtes eine Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe von 35.000,00 € im Grundbuch Blatt eingetragen. Mit dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 11.3.2011 sollte die Verwertung der durch den Arrestbeschluss beschlagnahmten Vermögenswerte abgewendet werden. Dem Hauptzollamt wurde daher durch den Verfahrensbevollmächtigten ein Stundungsantrag/ Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die damalige Forderung des Hauptzollamtes in Höhe von 79.832,59 € wird in dem Schreiben vom 11.3.2011 nicht in Frage gestellt, sondern ein Vorschlag zum Begleichen der Forderung unterbreitet. Ob der Schuldner ernsthaft die Absicht hatte, Zahlungen zu leisten oder es sich nur einen Versuch der Verzögerung der Zwangsvollstreckung handelte, ist für die Entscheidung bezüglich der Restschuldbefreiung unerheblich. In dem einleitenden Teil des Schreibens vom 11.3.2011 wird mitgeteilt, dass der Schuldner mehrfach versucht hat, einen Kredit aufzunehmen und dabei „sein“ Haus als Sicherheit anzubieten. Gleichzeitig wird ein Wertgutachten für dieses Grundstück/ Haus vom 7.7.2010 beigefügt, in dem der Schuldner ausdrücklich als Eigentümer benannt wird. Der konkrete Vergleichsvorschlag lautet, dass „Herr „ auf dem Grundstück zu Gunsten der Staatskasse eine Grundschuld eintragen lässt. Für das Hauptzollamt als Empfänger dieses Schreibens konnte aus diesem Vergleichsvorschlag nur der Schluss gezogen werden, dass der Schuldner weiterhin Eigentümer des Grundstücks ist und die Eintragung der Grundschuld in der Entscheidungsgewalt des Schuldners als Eigentümer liegt. Tatsächlich war der Schuldner am 11.3.2011 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks und die Angaben in dem Schreiben vom 11.3.2011 diesbezüglich unrichtig. Die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners im Schriftsatz vom 7.9.2020 zur Verwendung der Possessivpronomen „ mein“ und „sein „ sind umgangssprachlich richtig aber für den hier zu entscheidenden Sachverhalt unerheblich. Die unrichtige Angabe des Schuldners bezüglich der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Schreibens vom 11.3.2011 nebst Anlage ( Wertgutachten mit Bezeichnung des Schuldners als Eigentümer ). Eine Grundschuld kann sicher auch an einem fremden Grundstück bestellt werden, aber dann nur durch den betreffenden Eigentümer des Grundstücks. In dem Schreiben vom 11.3.2011 wurde jedoch erklärt, dass „ Herr “ die Grundschuld eintragen lassen will. In dem Schreiben vom 11.3.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte unrichtige Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners gemacht, die sich der Schuldner zurechnen lassen muss. Der Verkauf des Grundstücks durch den Schuldner erfolgte durch einen notariellen Vertrag im April 2010. So ein Umstand kann dem Schuldner nicht „ entfallen „ sein. Dem Schuldner war im März 2011 durchaus bewusst, dass er nicht mehr der Eigentümer des Grundstücks ist und hat somit die unrichtige Angaben vorsätzlich, auf jeden Fall aber grob fahrlässig gemacht. Der Tatbestand des § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO wird jedoch nicht allein dadurch erfüllt, dass der Schuldner unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Die unrichtigen Angaben des Schuldners müssen kausal dazu geführt haben bzw. dazu geeignet gewesen sein, einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermieden. Es ist subjektiv ein finales Handeln des Schuldners zur Verwirklichung der Zielsetzung - hier: Leistungsvermeidung - erforderlich. Ob die Zielsetzung erreicht wurde, ist dabei unerheblich. Die typischen Fälle der unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen sind z.B. falsche Angaben des Unternehmers zur Höhe von Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Lohnsteuerzahlungen oder falsche Angaben zur Höhe des Umsatzes zur Vermeidung der Umsatzsteuer. Bei der hier zu treffenden Entscheidung geht es nicht um die vom Schuldner begangene Steuerhinterziehung. Die aus der Steuerhinterziehung resultierenden Forderungen gegen den Schuldner wurden durch einen Steuerbescheid des Hauptzollamtes festgestellt und entsprechende Vermögenswerte des Schuldners durch einen Arrestbeschluss gesichert. Die Höhe der Leistungen des Schuldners an öffentliche Kassen stand also durch den Steuerbescheid vom 9.8.2010 fest. Die Erklärungen des Schuldners bezüglich des Grundstücks im Schreiben vom 11.3.2011 hatten somit keinen Einfluss auf die Höhe der bereits festgestellten Zahlungsverpflichtung des Schuldners gegenüber öffentlichen Kassen. Der Schuldner verfolgte durch das Schreiben vom 11.3.2011 das Ziel, die Verwertung der durch den Arrestbeschluss gesicherten Vermögenswerte verzögern und somit den tatsächlichen Ausgleich der gegenüber öffentlichen Kassen bestehenden Forderung zu vermeiden. Nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO. Durch die Regelung in § 290 Abs.1 Ziffer 2 InsO sollen falsche Angaben des Schuldners sanktioniert werden, die dazu führen, dass die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber öffentlichen Kassen nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung Vermögenswerte nicht gepfändet werden können, weil sie verschwiegen wurden. Der Schuldner hat im vorliegenden Fall versucht, die Verwertung gesicherter Vermögenswerte durch das Angebot einer in der konkret benannten Form nicht zu erfüllenden Sicherheit zu verzögern. Ob ein derartiges Verhalten den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO erfüllt, ist obergerichtlich noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist dies nicht der Fall. Einen vermögensrechtlichen Vorteil konnte der Schuldner durch die unrichtigen Angaben nicht erlangen. Die unrichtigen Angaben des Schuldners haben nicht zu einer Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen geführt, da die Sicherungen durch den Arrestbeschluss weiterhin bestanden.