Beschluss
610 M 1048/20
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNEUBR:2021:0128.610M1048.20.00
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Leitsätze
Führt der Gerichtsvollzieher die Notveräußerung einer beschlagnahmten Sache nach § 111p StPO durch, kann er seine Kosten dem Versteigerungserlös (hier: für ein E-Bike) vorweg entnehmen.(Rn.6)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt der Gerichtsvollzieher die Notveräußerung einer beschlagnahmten Sache nach § 111p StPO durch, kann er seine Kosten dem Versteigerungserlös (hier: für ein E-Bike) vorweg entnehmen.(Rn.6) Die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.12.2020 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hatte die Notveräußerung eines E-Bikes des Schuldners angeordnet und die Gerichtsvollzieherin nach § 111p StPO mit der Durchführung beauftragt. Nach Erledigung des Auftrages mit einem Ersteigerungserlös von 280,00 EUR hat die Gerichtsvollzieherin ihre Kosten in Höhe von 58,25 EUR festgestellt und die Kosten nach § 15 GvKostG vorweg entnommen. Dagegen richtet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 02.12.2020, das zutreffend als Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ausgelegt wurde. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass mit der Notveräußerung der Erlös an die Stelle des Gegenstandes trete und damit umfassend dem zustehe, der die Sicherstellung oder Beschlagnahme vorgenommen habe. Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab. Die Bezirksrevisorin am Landgericht Neubrandenburg nahm am 14.12.2020 dazu Stellung und beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Auf die Begründung des Antrages wird Bezug genommen. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Gerichtsvollzieherin hat Kosten nach den für sie einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben. § 15 GvKostG erlaubt in Absatz 1 die Vorwegentnahme der Kosten mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Konstellationen. Die Notveräußerung ist als Ausnahme nicht aufgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Weiteren auf die zutreffende Begründung der Bezirksrevisorin verwiesen.