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Beschluss

502 VI 501/20

AG Neubrandenburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Letztwillige Verfügungen müssen mit dem Willen getroffen werden, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat.(Rn.38)
Tenor
1. Die zur Begründung des Antrags vom 18.05.2020 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. 2. Mit der Feststellung zu 1 sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Antrages vom 19.06.2020 nicht gegeben. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Letztwillige Verfügungen müssen mit dem Willen getroffen werden, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat.(Rn.38) 1. Die zur Begründung des Antrags vom 18.05.2020 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet. 2. Mit der Feststellung zu 1 sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Antrages vom 19.06.2020 nicht gegeben. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Es beantragten die Beteiligten zu 1)-4) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von der Beteiligten zu 1) zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2), 3) und 4) zu je 1/6. Es beantragte die Beteiligte zu 6) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass der Erblasser beerbt wird von der Beteiligten zu 6). Die Beteiligten 1), 2), 3) und 4) begründen dieses Erbrecht wie folgt: gesetzliche Erbfolge. Die Beteiligte 6) begründet ihr Erbrecht wie folgt: testamentarische Erbfolge. Der Erblasser errichtete am 26.03.2020 drei gleichlautende, mit „Testament“ überschriebene Schriftstücke, die er jeweils mit einer Unterschrift versah. Die 3 Schriftstücke haben (mit Unterschieden in den Schreib- und Darstellungsweisen) folgenden Inhalt: „Hiermit verfüge ich, ... geboren am ..., daß nach meinem Ableben Frau ... geboren am ... als alleinige Erbin für mein Haus inklusive Mobiliar und mein Grundstück ... in ... einsetze. Mein Auto vererbe ich .... Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.“ Die Beteiligten 1), 2), 3) und 4) halten die Testamente für unwirksam. Zur Begründung stellen sie dar: Der Erblasser habe unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom mit Intelligenzminderung gelitten, vgl ärztliches Attest vom 23.04.2020, Bl 9. Anlässlich der Untersuchung zur Einrichtung einer Betreuung im Jahr 2007 habe der beauftragte Gutachter deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen des Erblassers, besonders bei emotional stärker besetzten Inhalten, beschrieben. Der Erblasser sei dann vermehrt irritabel, erfasse gestellte Fragen nur ungenau und schwer, eine chronologische und inhaltliche Strukturierung des Gesprächs sei dem Erblasser nur schwer möglich, er neige zu plötzlichen Gedankensprüngen und fernliegenden Themen, eine realistische Einschätzung zur eigenen Situation oder Perspektive sei nicht erfragbar. Der Gutachter gehe von einer intellektuellen Minderbegabung mit beträchtlicher praktischer Intelligenz aus, vgl. ärztliches Gutachten Bl 14. Zu einer ähnlichen Einschätzung komme ein anderer Gutachter anlässlich der Untersuchung im Betreuungs(verlängerungs)verfahren 2014. Danach wäre der Erblasser mit logischer und abstrakter Denkleistung überfordert, er könne mehrschichtige Zusammenhänge nicht erfassen. Die Betreuerin habe deshalb die Erweiterung der Aufgabenkreise (auch Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung) angeregt. Zum 19.03.2018 sei die Betreuung nur deshalb aufgehoben worden, weil ausreichend familiäre Hilfen gewährleistet gewesen seien. Auch nach der Aufhebung der Betreuung habe der Erblasser den Alltag nicht allein bewältigt. Seine Schwester habe ihm die Wäsche gemacht und Medikamente vorbereitet, das Essen gekocht und ihn bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt; der Schwager habe die hygienische Unterstützung (Duschen, Finger- und Fussnägel) übernommen. Seit 2006 habe der Erblasser im Winter bei seiner Schwerster und im Sommer in seinem Haus gelebt. Nach Auffassung dieser Beteiligten habe der Erblasser infolge Geistesschwäche eine Erbfolge oder die Wirkungen eines Testaments nicht überblicken können. Entsprechend der Schilderungen einer Nachbarin (wie Bl 3) habe es sich beim Erblasser um einen gutmütigen, leicht beeinflussbaren Menschen gehandelt, der auf dem Stand eines 5 - 6 Jährigen gewesen sei. Das Testament wirke wie „nach Vorschreibung abgeschrieben“. Hierfür spreche insbesondere die Verwendung des Gemarkungsschlüssels des geoportal m-v. Dieser könne nur computergestützt ermittelt werden, einen Computer habe der Erblasser aber gar nicht genutzt. In anderen Grundstücksunterlagen des Erblassers sei der Gemarkungsschlüssel nicht enthalten gewesen. Die zeitgleiche Erstellung von 3 Originalen und die Aushändigung an unterschiedliche Personen sei ungewöhnlich. Wäre Sicherheit gewollt gewesen, hätte diese durch eine gerichtliche Hinterlegung erreicht werden können. Dass dem Erblasser schon einmal ein Testament abhandengekommen sei, wüssten die Beteiligten nicht. Der Erblasser sei ohne Berufsabschluss gewesen, er habe als Hilfsarbeiter im Gartenbau gearbeitet. Trotz Fahrerlaubnis habe er immer wieder kleinere Unfälle erlitten. Die Selbstverwaltung des Geldes sei über Daueraufträge erleichtert worden. Bei einem Bankwechsel hätten Dritte, „die notwendigen Gänge“ erledigt. Nach ärztlicher Einschätzung würden die Testamente nicht auf einem selbstbestimmten Entschluss des Erblassers beruhen. Das Testament und die damit verbundene Änderung der Erbfolge erfordere logische und abstrakte Denkleistungen, zu denen der Erblasser gerade nicht fähig gewesen sei. Das reine Abschreiben bedeute keine Inhaltserfassung. Die Beteiligte zu 5) hält die Testamente für wirksam. Zur Begründung stellt sie dar: Der Erblasser und sie hätten in einem engen freundschaftlichen Verhältnis gestanden und gemeinsam mit dem Ausbau des Wohnhauses des Erblassers zur Einrichtung eines Souvenir- und Gebrauchtwarenladens begonnen. Beide hätten sich auf einem Flohmarkt kennen gelernt und dann oft gemeinsam Flohmärkte besucht. Die Erlöse hätten die finanzielle Situation des Erblassers verbessert. Die Beteiligte zu 5) habe ihren Wohnwagen auf dem Grundstück des Erblassers abstellen und dort häufig mit ihrem Enkel Urlaub machen dürfen. Im Herbst 2019 habe der Erblasser die Idee gehabt, die Veranda zu einem Gebrauchtwarenladen umzubauen. Hieraus hätten beide dann ein wirtschaftliches Vorhaben entwickelt. Dabei hätten sich das handwerkliche Geschick des Erblassers und die Erfahrungen der Beteiligte 5) mit dem Handel von Gebrauchtwaren ergänzt. Der Erblasser habe die weitere Idee gehabt, regelmäßig Stellplätze auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen. Die Ideen und Planungen hätten darin gemündet, auch kostenintensivere Maßnahmen umzusetzen und letztlich einen gemeinsamen Altersruhesitz zu schaffen. Wegen der begrenzten finanziellen Verhältnisse des Erblassers sei es die Beteiligte 5) gewesen, die tatsächlich investiert habe. Die Investitionen der Beteiligten 5) hätten im Grundbuch abgesichert werden sollen. Es sei dann die Idee der Beteiligten 5) gewesen, sich neben der Eintragung ins Grundbuch wechselseitig durch Testamente abzusichern. Ein für den 21.04.2020 vereinbarter Notartermin sei wegen des Todes des Erblassers nicht mehr zustande gekommen. Allerdings habe der Erblasser der Beteiligten 5) am 27.03.2020 das Testament übergeben, damit sie wegen ihrer vielen Hilfe schon abgesichert ist. Der Erblasser sei auch voll geschäfts- und testierfähig gewesen. Die ursprünglich eingerichtete Betreuung (die nie für die Vermögenssorge gegolten habe) sei 2018 aufgehoben worden, weil der Erblasser mit der Betreuerin unzufrieden gewesen sei. Er habe sich schon zuvor selbst versorgt. Er sei Inhaber einer Fahrerlaubnis und Eigentümer eines Neuwagens gewesen und habe ehrenamtlich im Ort und bei der Feuerwehr mitgewirkt. Beim Ausfüllen von Unterlagen hätten ein Freund und eine Nachbarin geholfen. Die Rechtsgeschäfte rund ums Auto habe der Erblasser selbst erledigt, auch den Ankauf eines Elektrofahrrades. Er habe einen eigenständigen Kontowechsel vorgenommen und eigenständig im Bauamt wegen der beabsichtigten Verandaumbauten vorgesprochen. Im Frühjahr 2020 habe er die Gewerbeanmeldung selbst geregelt. Der Erblasser sei zwar gutmütig, aber nicht leicht beeinflussbar gewesen, sonst wäre es nicht zu Unstimmigkeiten mit seiner Betreuerin gekommen. Mit den 3 Testamenten habe der Erblasser gerade die ihm vertrauten und helfenden Personen bedenken wollen. Seine Mutter und Geschwister habe er ausdrücklich als Erben ausschließen wollen. Mit der Mehrfertigung habe er schlicht einem Verlust vorbeugen wollen, auch aus der Erfahrung des Verlusts eines früher geschriebenen Testaments. Diese Mehrfachtestierung belege, dass der Erblasser von der Bedeutung eines Testaments gewusst habe. Jedenfalls das wiederholte Aufschreiben habe das Wissen des Erblassers begründet, was er verfügte. Der Inhalt des Testaments habe keiner komplexen, logischen oder abstrahierenden Denkleistung bedurft. Mit seiner Mutter habe er aufgrund schlechter Kindheitserfahrungen (Alkohol und Heim) nichts mehr zu tun haben wollen. Der Erblasser habe sogar die Schlösser austauschen lassen, damit seine Mutter und Geschwister keinen Zutritt zu seinem Haus mehr haben. Die Geodatenangaben im Testament könne der Erblasser auf verschiedene Weise bekommen haben, z.B. durch Bekannte oder durch das Katasteramt. Er habe das Grundstück auch postalisch benannt, weshalb der Gemarkungsschlüssel völlig überflüssig sei. Dass der Erblasser ihn gleichwohl irgendwo abschrieb, sei Beweis dafür, dass der Erblasser das Testament unbedingt „wasserdicht“ habe machen wollen. Das bezüglich des Gemarkungsschlüssels schwerfällige Schriftbild sei bei dieser abstrakten, ungeläufigen Buchstaben-Zahlen-Folge „völlig normal“. Der wesentliche, ihm verständliche Teil, sei dem Erblasser ausreichend leicht von der Hand gegangen, weil er insoweit gewusst und geschrieben habe, was er gewollt habe. Die Schwester des Erblassers habe einen Betrug zulasten der AOK begangen, weil sie ihr Bad „für den Erblasser“ habe umbauen lassen, obgleich der Erblasser dort gar nicht mehr gewohnt habe. Der Erblasser habe zwar an einer leichten Intelligenzminderung und erheblichen Schwerhörigkeit, nicht aber an einer psychischen Krankheit gelitten. Der Erblasser habe lesen und schreiben können, den Beruf eines Gärtners erlernt, eine Fahrerlaubnis besessen, selbst mit der Geldkarte Geld am Automaten abgeholt, Bücher besessen und seine Medikation selbst organisiert. Das Gericht hat den Hausarzt des Erblassers, Herrn ..., schriftlich befragt. Der Hausarzt führt in seinem Antwortschreiben vom 18.03.2021 im Wesentlichen aus: Der Hausarzt hat den Erblasser seit 04.12.2001 bis zum 16.03.2020 (Abholung eines Rezepts) behandelt. Bezogen auf die Intelligenzminderung sind keine besonderen Tests durchgeführt worden. Nach Einschätzung des Hausarztes führte die Intelligenzminderung unter Hinzutreten der hochgradigen Schwerhörigkeit zu ausgeprägten Problemen in der Bewältigung des alltäglichen Lebens. So musste der Pflegedienst zum Medikamente stellen geschickt werden, weil der Erblasser nicht richtig lesen konnte und die Medikamente verwechselte. Er hat auch nicht alles verstanden, was ihm gesagt wurde, aber trotzdem „Ja“ gesagt. Er konnte kaum schreiben und lesen und demzufolge nur sehr bedingt kommunizieren. Komplexere Lebenssachverhalte (Verträge, Anträge) selbst zu erfassen, war für den Erblasser nach ärztlicher Meinung nicht möglich. Der Erblasser benötigte umfangreiche Hilfe. Er war leicht beeinflussbar, auch hilfsbereit und konnte sicher auch schnell manipuliert werden. Dem Arzt fällt es schwer, zu glauben, dass der Erblasser das verfahrensgegenständliche Testament selbst verfasst und aufgesetzt hat. Er bezweifelt, dass der Erblasser die Tragweite dieser Verfügung erfasst hat. Diese aktuelle ärztliche Einschätzung korrespondiert mit den Feststellungen der ärztlichen Gutachter im Betreuungsverfahren. Dr. ... beschrieb 2007 deutliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen beim Erblasser, besonders bei emotional stärker besetzten Inhalten. Bei solchen war er vermehrt irritabel. Der Erblasser erfasste gestellte Fragen nur ungenau und schwer. Eine chronologische und inhaltliche Strukturierung des Gesprächs war ihm nur schwer möglich. Der Erblasser neigte zu plötzlichen Gedankensprüngen und zu fernliegenden Themen. Realistische Einschätzungen zur eigenen Situation oder Perspektive waren nicht erfragbar. Dr. ... sah eine intellektuelle Minderbegabung bei beträchtlicher praktischer Intelligenz. Dr. ... beschrieb 2014, dass im Gespräch mit dem Erblasser ersichtlich wurde, dass er nur schlecht lesen und schreiben kann. In einer Leseprobe verwechselte er zahlreiche Buchstaben bzw. Silben und las dadurch ganze Worte falsch und sinnentstellend. Der Erblasser konnte den Inhalt des Gelesenen anschließend kaum wiedergeben. Im Übrigen war er wach und bewusstseinsklar, zu Ort, Zeit und zur eigenen Person orientiert. Der Denkvorgang vollzog sich auf sehr einfachem Niveau und war überwiegend an konkret anschauliche Sachverhalte gebunden. Mit komplexen logischen und abstrahierenden Denkleistungen war der Erblasser weitgehend überfordert. Das Erfassen mehrschichtiger Zusammenhänge fiel ihm schwer, seine praktischen Fähigkeiten schienen deutlich besser entwickelt. Der sprachliche Ausdruck war sehr einfach, das Kritik- und Urteilsvermögen waren gemindert, aber nicht aufgehoben. Die Einschätzungen der 3 Ärzte korrespondieren mit den Einschätzungen der Beteiligten 5). Sie beschreibt eine praktische Lebenstauglichkeit des Erblassers. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen kann ein Testierwille des Erblassers bei Erstellung der 3 Exemplare eines Testaments am 26.03.2020 nicht festgestellt werden. Ein ohne Testierwillen erstelltes Testament ist unwirksam. Das Testament vom 26.03.2020 kann damit der Erbfolge und damit der Erteilung eines Erbscheins weder entgegenstehen, noch zugrunde gelegt werden. Letztwillige Verfügungen müssen als Willenserklärungen mit einem auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichteten Willen getroffen werden, nämlich mit dem ernstlichen Willen des Erblassers, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen zu treffen. Daher muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die Urkunde als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Dieser ernstliche Wille zu testieren folgt bei privatschriftlichen Erklärungen nicht in jedem Fall aus der Erfüllung aller Formerfordernisse eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 BGB. Schon das Bestehen gewichtiger Zweifel an dem Testierwillen, die sich nicht ausräumen lassen, bewirkt, dass die Erklärungen nicht als gültiges Testament angesehen werden können, denn der ernstliche Testierwille muss außer Zweifel stehen, vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 04. Februar 2000, 1Z BR 16/99 Rz. 14 und 23. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will, vgl. OLG München, Beschluss vom 05.05.2020, 31 Wx 246/19. Die Darlegungen der Beteiligten 5) sind nicht geeignet, die Zweifel am Vorliegen eines mit Testierwillen errichteten Testaments zu beseitigen. Die in den Testamenten niedergeschriebene Erklärung kann dem Erblasser nicht als Äußerung eigenen, autonomen Willens zugerechnet werden. Die offenkundig vorhandene lebenspraktische Gewandtheit des Erblassers besagt nichts über seine Fähigkeit, Rechtsgeschäfte in ihrer Bedeutung und Tragweite zu überblicken. Gerade diese Fähigkeit des Erblassers war nach (auch aktueller) Einschätzung dreier den Erblasser begutachtenden bzw. behandelnden Ärzte stark eingeschränkt. Ein selbstbestimmter Entschluss des Erblassers, eine Erbfolge und Nachlassverteilung zu regeln, bedurfte einer Bedeutungs- und Tragweitenerfassung entsprechender Regelungen. Hier legte der Erblasser in den Testamenten einen für die allgemeine, aber auch für die rechtstechnische Grundstücksbezeichnung völlig unüblichen Geoportal-Gemarkungsschlüssel zugrunde. Dieser ist in 2 der 3 Testamente deutlich „schwerfälliger“ geschrieben, als der übrige Text. Das insoweit Geschriebene war dem Erblasser offensichtlich „wenig zugänglich“. Dass der Erblasser in den Testamenten schreiben wollte, was er selbstbestimmt dachte und regeln wollte, kann angesichts seiner ärztlich beschriebenen Fähigkeiten und Defizite nicht festgestellt werden. Die Verwendung und Art und Weise des Aufschreibens des Geoportal-Gemarkungsschlüssels korrespondiert nicht mit Denkvorgängen auf sehr einfachem Niveau, die konkret anschaulicher Sachverhalte bedürfen. Der Geoportal-Gemarkungsschlüssel ist weder konkret noch anschaulich allgemein grundstücks- oder grundstücksbezeichnungsbezogen. Sowohl die Ermittlung, als auch die Verwendung des Geoportal-Gemarkungsschlüssels setzt als mehrschichtiger Zusammenhang eine komplexlogische und abstrahierende Denkleistung voraus. Diese konnte nach den ärztlichen Darstellungen vom Erblasser nicht erwartet werden. Hieran ändert auch ein wiederholtes Aufschreiben (3 Testamentsexemplare) nichts. Wer in einer Leseprobe Buchstaben und Silben verwechselt und dadurch ganze Worte falsch und sinnentstellend liest, vermag einen Erklärungsinhalt auch nicht allein durch wiederholtes Aufschreiben als selbst gewollte Erklärung zu erfassen und zu legitimieren. In den Testamentsexemplaren zeigen sich auch durchgängig die durch Schreibfehler dokumentierten Buchstabenverwechslungen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Erblasser am 26.03.2020 Veranlassung gehabt haben sollte, dem für den 21.04.2020 vorgesehenen Notartermin vorzugreifen und „einzelne Regelungen“ vorzuziehen. „Vorgezogen“ wurde auch nicht der formfrei mögliche testamentarische Teil des beabsichtigten gemeinsamen „Regelungskomplexes“ der Beteiligten 5) und des Erblassers. Eine wechselseitige Absicherung durch Testamente erfolgte gerade nicht. Diese Idee der Beteiligten 5) zur wechselseitigen Absicherung durch Testamente wurde so nicht umgesetzt. Dass sich der Erblasser abweichend vom gemeinsamen Vorhaben zu einer „bereits einseitigen Absicherung der Beteiligten 5) zur Sicherung ihrer Investitionen“ entschlossen hätte, widerspräche zum einen seiner fehlenden Befähigung zur Erfassung komplexer Lebenssachverhalte. Zum anderen dient die testamentarische Regelung der vermögensmehrenden Eigentumsverschaffung zugunsten der Beteiligten 5) und nicht lediglich der Sicherung ihrer Investitionen. Den vermeintlich ausdrücklich gewollten Ausschluss der Mutter und der Geschwister des Erblassers als Erben hat der Erblasser gerade nicht im Testament niedergelegt. Dass es einer solchen Regelung wegen des Ausschlusses allein durch Erstellung des Testamentes nicht bedurfte, hätte der Erblasser aufgrund seiner fehlenden Fähigkeit zur Erfassung mehrschichtiger Zusammenhänge oder zu komplex logischen und abstrahierenden Denkleistungen nicht erkennen können.