Urteil
31 C 450/11
Amtsgericht Neumünster, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGNEUMU:2013:0619.31C450.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 144,94 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.07.2010 Punkten zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von dem Kläger eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.11.2011 bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und der Kläger zu 1/8. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert wird auf bis zu € 900,00 bis zum 19.09.2011 festgesetzt, ab dem 20.09.2011 auf bis zu € 300,00. Tatbestand 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe 2 Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten im Rahmen der Schadensersatzumfangs der §§ 249 ff. BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe von € 144,94 verlangen, bei Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels. 3 Die Beklagte haftet dem Kläger gem. § 7 I StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB auf den Ausgleich des aufgrund eines Unfalls ihres Versicherungsnehmers vom 31.05.2010 mit der klägerischen Fahrzeug verursachten Schadens. Über das Bestehen einer Ersatzpflicht besteht dem Grunde nach kein Streit. 4 Dieser Schadensersatzumfang umfasst ebenfalls die Kosten für den Mietwagen im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 11.06.2010, in welchem das Fahrzeug des Klägers repariert wurde in Höhe von € 1.143,59. Hierauf zahlte die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung € 884,06. Sofern der Schaden das erforderliche Maß übersteigt, ist der Ersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletz hat. Ferner muss sich der Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihm dadurch widerfahren, dass er sein eigenes Auto nicht nutzt (MünchKommBGB-Oetker, § 249 Rn. 438). 5 Kosten für einen Mietwagen stellen grundsätzlich erforderliche Kosten der Schadensbehebung i.S.d. §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB dar. 6 Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten als Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. 7 Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis, also den „Normaltarif“ ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifes mit Berücksichtigung auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. 8 Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen 9 Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senat, NJW 2008, 1519). Der Tatrichter kann also in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln (vgl. Senat, NJW 2008, 1519; NJW-RR 2010, 679). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre (vgl. Senat, NJW-RR 2010, 1251; NJW-RR 2011, 823). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Senat, NJW 2008, 1519). Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. Senat, NJW 2009, 58). 10 Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts berücksichtigt Internet-Buchungen und längere Vorlaufzeiten der Buchung oder eine Haftungsreduzierung, was dazu führt. dass die Anwendung des jeweiligen Mietpreisspiegels im Einzelfall zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit und der Haftungsreduzierung der Anmietung sieht das Gericht davon ab, die Fraunhoferliste, welche günstigste Umstände zugrunde legt, als Maßstab anzuwenden. Auch das unergiebige Gutachten führt nicht dazu, dass dem Gericht ernsthafte Zweifel an der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage aufkommen. 11 Der Kläger muss sich jedoch die mit der Vermietung angefallene Eigenersparnis, welche das Gericht auf 10% der Mietwagenkosten einschließlich Umsatzsteuer schätzt anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20.3.2000). Dies entspricht vorliegend € 114,59. Eine Schätzung der Eigenersparnis in dieser Weise wird auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08).Im Rahmen der Schätzung gem. § 287 ZPO hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger den Wagen 11 Tage hatte und es sich um ein höherpreisiges Fahrzeugmodell handelt. Des Weiteren fanden Eingang in die Schätzung der Gesichtspunkt des Wertverlusts durch Gebrauch sowie die Faktoren Reparaturen/Wartung, Reifenabnutzung, Reinigung und Pflege und Kosten des Nachfüllens von Öl sowie Reinigungsmittel für die Scheibenwaschanlage. 12 Die Kostenentscheidung ergeht aus §§ 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Nachdem die Parteien mit Schriftsatz vom 23.08.2011 und 19.09.2011 die Sache hinsichtlich des ursprünglich mit Klagantrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 603,93 für erledigt erklärt hatten, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a Abs. 1 ZPO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, dass der Beklagten dieser Teil der Kosten aufzuerlegen war. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten schuldet die Beklagte dem Kläger aus der unstreitigen Haftung gem. § 7 I StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch die Kosten 13 der notwendigen Rechtsverfolgung. Die Wertung des § 93 ZPO zu Gunsten der Beklagten kann in der Kostenentscheidung aufgrund des vollumfänglichen Klagabweisungsantrags der Beklagten vom 20.04.2011 und der Klageerwiderung vom 17.05.2011 keine Berücksichtigung finden. 14 Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 15 Der Streitwert setzt sich gem. § 5 1 Hs. ZPO aus den in Antrag zu 1) und 2) geltend gemachten Ansprüchen zusammen. Demnach werden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Die in Antrag zu 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2 Hs. ZPO, da sie sich im Wesentlichen auf die vorgerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches von € 6.573,08 beziehen, der zum weit überwiegenden Teil nicht Gegenstand der Hauptsache war.