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Urteil

36 C 745/85

AG NEUSS, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Duldungsanspruch des Vermieters für Erhaltungsmaßnahmen nach § 541a BGB erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses. • Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, wenn sie zur Erhaltung der Substanz der Mietsache erforderlich sind. • Zumutbarkeitsgesichtspunkte begründen nur in Ausnahmefällen ein Recht des Mieters, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen zu verweigern; kurze, auf ein Zimmer beschränkte Arbeiten sind meist zumutbar.
Entscheidungsgründe
Duldungspflicht des Mieters für Erhaltungsarbeiten erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses • Ein Duldungsanspruch des Vermieters für Erhaltungsmaßnahmen nach § 541a BGB erlischt mit Beendigung des Mietverhältnisses. • Der Mieter hat Erhaltungsmaßnahmen zu dulden, wenn sie zur Erhaltung der Substanz der Mietsache erforderlich sind. • Zumutbarkeitsgesichtspunkte begründen nur in Ausnahmefällen ein Recht des Mieters, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen zu verweigern; kurze, auf ein Zimmer beschränkte Arbeiten sind meist zumutbar. Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten waren Mieter einer Wohnung. Die Kläger wollten zwei schadhaft gewordene Fenster im Wohnzimmer austauschen und verlangten, dass die Beklagten dies bis zu ihrem Auszug dulden. Die Beklagten weigerten sich mit der Begründung, die Maßnahme sei unzumutbar; es kam zur Klage. Vor oder während des Verfahrens endete das Mietverhältnis durch fristgerechte Kündigung der Beklagten zum 28.02.1986. Die Kläger erklärten daraufhin, die Hauptsache sei erledigt und beantragten die Feststellung der Erledigung. • Die Klage auf Duldung war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nach § 541a BGB begründet, weil der Fensteraustausch zur Erhaltung der Substanz der Mietsache erforderlich war (undichte, mängelbehaftete Fenster, Feuchtigkeitserscheinungen). • Mit Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.02.1986 entfiel der gegen die Beklagten bestehende Duldungsanspruch; daher ist die Klage nach Rechtshängigkeit erledigt (§§ 275 Abs.1, 541a BGB). • Eine behauptete Verlängerung des Mietverhältnisses durch die Beklagten wurde nicht schlüssig dargetan; ein neuer Mietvertrag kam nicht zustande (§§ 145 ff. BGB). • Zumutbarkeitsgesichtspunkte standen der Durchführung nicht entgegen: der Austausch hätte kurze Zeit gedauert und sich auf ein Zimmer beschränkt; konkrete Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belastung lagen nicht vor. • Die Kläger hatten angeboten, die Arbeiten zu beaufsichtigen und Reinigungsarbeiten zu übernehmen; es bestand kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten und keine Verpflichtung der Kläger zur vorherigen schriftlichen Zusage zur Schadensübernahme. • Folge: Feststellung der Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung zugunsten der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Security-Bestimmungen. Die Klage ist dahin erledigt festzustellen, da das Mietverhältnis zum 28.02.1986 endete und damit der Duldungsanspruch der Kläger gegen die Beklagten entfiel. Bis zum Eintritt der Erledigung war die Duldungsklage nach § 541a BGB begründet, weil der Fensteraustausch zur Erhaltung der Substanz erforderlich und nicht unzumutbar war. Eine behauptete Verlängerung des Mietverhältnisses wurde nicht nachgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.