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Urteil

46 F 470/03

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGNE:2007:0320.46F470.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die am 11. Dezember 1995 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Bergisch Gladbach unter der Heiratsregisternummer ...geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. II. Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 33.028,50 € als Zugewinnausgleichs nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien hieraus zu zahlen; die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zuge-winnausgleich wird abgewiesen. III. Der öffentlich–rechtliche Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt: Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte Nordrhein in Düsseldorf werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte Nordrhein in Düsseldorf Rentenanwartschaften von monatlich 166,19 EUR, bezogen auf den 30.09.2003, begründet. IV. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, schlossen am 11.12.1995 miteinander die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller betreibt seit 1999 eine Zahnarztpraxis, bis zum 31.3.2003 allein, ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftspraxis mit seiner damaligen Lebensgefährtin. 3 Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 08.10.2003 zugestellt worden. 4 Zur Scheidung beantragt der Antragsteller 5 wie erkannt. 6 Die Antragsgegnerin stimmt zu. 7 Die Antragsgegnerin begehrt im Scheidungsverfahren als Folgesache und im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleich. Unter dem 16.07.2003 haben die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der sich der Antragsteller zur Zahlung nach-ehelichen Ehegattenunterhalts verpflichtet hat. 8 Die Parteien streiten im wesentlichen um den Wert der Praxis des Antragstellers. Sie haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 übereinstimmend mit einer Bewertung der Praxis zum 31.03.2003 als Einzelpraxis einverstanden erklärt. 9 Mit Vertrag vom 20.02.2003 hat der Antragsteller mit einer Zahnärztin, seiner Lebensgefährtin, eine Gemeinschaftspraxis begründet. 10 Die Parteien streiten des weiteren über die Einbeziehung von privaten Steuerlasten des Antragstellers. 11 Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, den Antragsteller zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren zu verurteilen. Diesen Antrag haben die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2004 für erledigt erklärt. 12 Sie beantragt in der Leistungsstufe der Folgesache Zugewinnausgleich, 13 den Antragsteller zu verurteilen, an sie 146.828,00 € nebst 5 Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes hieraus ab Rechtskraft der Scheidung als Zugewinnausgleich zu zahlen. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 diesen Antrag abzuweisen. 16 Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2006 (Bl. 281 GÜ) die Klageforderung in Höhe von 21.807,50 € anerkannt, die Antragsgegnerin entsprechend Teil – Anerkenntnisurteil beantragt. 17 Im übrigen beantragt der Antragsteller, 18 den auf Zugewinnausgleich gerichteten weiteren Antrag der Antragsgegnerin 19 abzuweisen. 20 Er ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl bei der Einstellung latenter Ertragssteuern bei der Bewertung der Praxis als auch bei der Einstellung von Steuernachforderungen die Auflösung der von ihm im Jahre 2002 getätigten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sei. 21 Entscheidungsgründe 22 I. 23 Ehescheidung 24 Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist begründet. Die Parteien leben zwischenzeitlich mehr als drei Jahre voneinander getrennt, weshalb das Scheitern ihrer Ehe gesetzlich zu vermuten ist (§ 1566 I BGB). 25 II. 26 Zugewinnausgleich 27 I. 28 1. 29 Soweit der Antragsteller die Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin (in Höhe von 21.807,50 €) im Termin vom 19.09.2006 (Bl. 95 GA) anerkannt hat, hatte auf Antrag der Antragsgegnerin Teilanerkenntnisurteil zu ergehen (§ 307 ZPO). 30 II. 31 Das weitergehende Zugewinnausgleichsbegehren ist nur teilweise begründet.. 32 1. 33 Nach § 1378 I BGB hat der Ehegatte, dessen Zugewinn den des anderen übersteigt, diesem die Hälfte des Überschusses zu zahlen. Zugewinn wiederum ist jener Betrag, um den das (positive) Endvermögen (§ 1375 I BGB), d.h. das Vermögen am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages, eines Ehegatten sein (positives) Anfangsvermögen (§ 1374 I BGB), d.h. sein Vermögen bei Eheschließung, übersteigt. Die gem. § 1384 BGB maßgeblichen Zeitpunkte sind vorliegend der 11.12.1995, der Beginn des Güterstandes, und der 08.10.2003, sein (fiktives) Ende. 34 2. 35 Zugewinn des Antragstellers. 36 Anfangsvermögen zum 11.12.1995 37 Der Antragsteller verfügt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, über kein Anfangsvermögen. 38 Endvermögen zum 8.10.2003 39 a) 40 In den Aktiva seines Endvermögens ist eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 3.055,00 € zwischen den Parteien außer Streit: 41 b) 42 Bezüglich eines vom Antragsteller am 08.03.2003 gekauften PKW BMW X 5 sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinkommen, diesen Vermögenswert angesichts der Tatsache, dass Wert und Kreditvalutierung des Fahrzeugs in etwa gleich waren, bei der Zugewinnausgleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. 43 c) 44 Der Wert der Einzelpraxis des Antragstellers zum 31.03.2003 beträgt 105.100,00 €. 45 Das Gericht schließt sich bei der Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28.02.2006 (Bl. 190 ff GÜ) mit ergänzenden Stellungnahmen vom 02.05.2006 (Bl. 215 ff GÜ), 14.08.2006 (Bl. 268 ff) und schließlich 09.02.07 (Bl. 357 ff), die keinen ernsthaften Bedenken begegnen und insbesondere die vielfachen Zweifel der Parteien überzeugend ausgeräumt haben, an. Bei der Bewertung hat der Sachverständige, insoweit einem gerichtlichen Auftrag folgend, die für die Bewertung des Unternehmens nach der Ertragswertmethode bedeutsamen Folgen der Auflösung einer vom Antragsteller in 2002 getätigten Ansparabschreibung nach § 7 g EStG berücksichtigt (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen v. 20.09.2006 , Bl. 279 GÜ). Das Gericht vertritt hier die Auffassung, dass es sich um eine sog. latente Steuerlast handelt, die – bei Auflösung der Ansparabschreibung ohne Investition wie vorliegend – die Steuerlast für den Zeitraum, für den die Abschreibung vorgenommen wurde, rück-wirkend erhöht, vorliegend um 37.321,00 €. 46 Um diesen Betrag verringert sich der Praxiswert, d.h. er ist mit noch (105.100 € - 37.321 € =) 73.189,00 € in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. 47 d) 48 Steuerschulden und Steuererstattungsansprüche sind, soweit sie bis zum Stichtag gemäß § 1384 BGB entstanden sind, als Passiv- bzw. Aktivposten des jeweiligen Endvermögens zu berücksichtigen. Ebenso wie für die übrigen Ansprüche oder Ver-bindlichkeiten im Anfangs- bzw. Endvermögen gilt auch für Steuerschulden bzw. Steuererstattungsansprüche, dass sie berücksichtigungsfähig ab ihrem rechtlichen Entstehen sind, nicht etwa erst ab Fälligkeit (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1983, 168; OLG München, FamRZ 1984, 1096; Görke, in: Arens/Ehlers/Görke/Spieker, Steuer-fragen zum Ehe- und Scheidungsrecht, Rz. 298.). 49 Berücksichtigungsfähig im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist nach der neueren Rechtprechung des BGH aber auch gegebenenfalls eine latente Steuerbelastung. So hat der BGH - entgegen seiner früheren Rechtsprechung - anerkannt, dass insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich die bei einem (fiktiven) Verkauf des Unternehmens bzw. der Unternehmensbeteiligung damit verbundene latente Steuerlast als wertmindernder Faktor zu berücksichtigen sei (vgl. BGH, FamRZ 1989, 1276, 1279; FamRZ 1991, 43; so auch schon OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 1181, 1184. Siehe dazu auch Gratz, DB 1987, 2421, 2425; ). 50 Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung sind indes nicht nur fällige Steuerschulden im Anfangs- oder Endvermögen der beiden Ehegatten zu berücksichtigen, sondern alle Steuerschulden, soweit sie zum Stichtag bereits entstanden sind. Im einzelnen ist also - je nach Steuerart - zu klären, wann die Steuer entsteht. Gemäß § 36 I EStG entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Dies ist das Kalenderjahr. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag (§ 1 SolZG) und die Kirchensteuer. Auf die Fertigstellung und die Abgabe der Einkommensteuererklärung, auf die Erteilung eines Steuerbescheides und auf die Fälligkeit der Einkommensteuer kommt es also für die Berücksichtigungsfähigkeit im Zugewinnausgleich nicht an. Daneben müssen aber auch die Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt werden. Nach § 37 I S. 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld des laufenden Jahres zu entrichten. Bei diesen vier genannten Terminen handelt es sich aber um die Fälligkeitszeitpunkte der Einkommensteuervorauszahlung. Die Pflicht zur Zahlung der Einkommensteuervorauszahlungen entsteht demgegenüber bereits mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen fällig werden. Rechtlich entsteht somit die Einkommensteuervorauszahlungspflicht am 1. Januar für das I. Quartal, am 1. April für das II. Quartal, am 1. Juli für das III. Quartal und am 1. Oktober für das IV. Quartal und ist somit im Zugewinnausgleich ab diesen Stichtagen auch zu berücksichtigen. 51 aa) 52 Im vorliegenden Fall sind zur Überzeugung des Gerichts die Folgen der Auflösung der vom Antragsteller getätigten Ansparabschreibung nach 7 g EStG zu berücksichtigen, und zwar sowohl hinsichtlich der Bewertung der Praxis als auch der ggf. fiktiven Ermittlung zum 8.10.2003 zu berücksichtigender Einkommensteuererstattungs- oder Nachzahlungsforderungen. Die Ansparabschreibung ist mithin im Zugewinnausgleich nicht anders zu behandeln, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Unterhaltsrecht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zu geschehen hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.2004, XII ZR 217/01, FamRZ 2004, 1177 ff): Im Falle der Auflösung ohne Investition ( § 7 g IV, Satz 2 EStG) sind die Steuern zum Zwecke der Berechnung des Zugewinnausgleichs für das Kalenderjahr, in dem die Ansparabschreibung vorgenommen wurde, ohne die Abschreibung zu ermitteln. Denn der Tatbestand, aus dem die Steuerschuld folgt, d.h. die Gewinnerzielung im Umfang der An-sparabschreibung, ist im Jahr ihrer Vornahme eingetreten. Durch die Ansparabschreibung wurde lediglich die Steuerforderung bezogen auf den um die Ansparabschreibung geminderten Gewinn – (Einkommens-) Anteil gestundet, die aus der Auflösung der Ansparabschreibung folgende Steuer ist eine latente Steuer, die jedoch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. 53 bb) 54 In den Passiva des Endvermögens des Antragstellers zum 8.10.2003 sind gem. den obigen Ausführungen 59.919,65. € als Steuerschulden einzustellen. 55 Gem. den obigen Ausführungen zur Behandlung von Steuern und insbesondere latenten Steuern ist für den Antragsteller auf den 8.10.2003 eine Steuerbilanz zu erstellen, d.h. es sind alle zu diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen wie auch Erstattungsansprüche, ggf. - wie bei der Auflösung der Ansparabschreibung – im Wege fiktiver Berechnung zu saldieren, um den Betrag geleisteter Steuerzahlungen zu vermindern und mit dem sich ergebenden Saldo in die Aktiva oder Passiva einzustellen. Anderenfalls kann der Zugewinnausgleich nicht zutreffend berechnet werden ((vgl. Arens, Zugewinnausgleich und Steuerschuldverhältnis, FamRZ 1999, 257 ff). 56 Das Gericht übernimmt insoweit die Berechnungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 04.08.2006 (Bl. 259ff, 260 GÜ), in dem der Antragsteller alle ihn treffenden Steuerschulden - unter Einschluss der bereits beim Ertragswert der Firma berücksichtigten 37.321 € für die Ehezeit auf der Grundlage von ihm eingereichter Bescheide auf 40.548 € beziffert. Nach Abzug der bereits "verwerteten latenten Steuerlast aus der Auflösung der Ansparabschreibung verbleibt damit als Passivum im Endvermögen des Antragstellers eine privater Rest–Einkommensteuerschuld von noch (40.548 € - 37.321 € =) 3.227,00 €. 57 e) 58 Der Zugewinn des Antragstellers zum 8.10.2003 berechnet sich danach wie folgt: 59 Wert seiner Einzelpraxis (105.100 € - 37.321 € = gerundet) 67.779,00 € 60 Lebensversicherung (Wert unstreitig) 3.055,00 € 61 abzgl. saldierte Steuerschulden zum 8.10.2003 3.227,00 € 62 Zugewinn des Antragstellers 67.607,00 € 63 3. 64 Zugewinn der Antragsgegnerin 65 Anfangsvermögen zum 11.12.1995 66 In Anfangsvermögen zum 11.12.1995 sind zum einen ihr Guthaben auf ihrem Girokonto mit – zwischen den Parteien unstreitig – 7.669,00 € sowie der Wert ihres Pkw Ford Escort mit – gleichfalls zwischen den Parteien unstreitig – 5.113,00 €, mithin ein Betrag von insgesamt 12.782 € zu berücksichtigen. Nach gebotener Kaufkraftschwundbereinigung ergibt sich als Anfangsvermögen der Antragsgegnerin ein Betrag von 14.225,00 € 67 Anfangswert 12.782,00 EUR 68 Anfangsdatum 11. 12. 1995 69 Enddatum 08. 10. 2003 70 allg- Verbraucherpreis-Jahresindex(2000). 71 * 104,5 / 93,9 72 Anfangsvermögen der Antragstellerin 14.225,00 EUR 73 Endvermögen der Antragstellerin zum 8.10.2003 74 a) 75 Die Antragsgegnerin war zum 08.10.2003 Inhaberin einer Sparguthabenforderung bei er SSK Düsseldorf von unstreitig 2.000,00 €. 76 b) 77 Des weiteren ist sie Eigentümerin oder aber Inhaberin einer Herausgabeforderung bezüglich des Pkw der Marke Alfa Romeo, Typ Spider, mit dem amtlichen Kennzeichen GL – V 540. Dieses Fahrzug hat der Antragsteller der Antragsgegnerin im notariellen Scheidungsfolgenvergleich übereignet und sich damit verpflichtet, ihr den Besitz an dem Fahrzeug zu verschaffen. Warum er dies nicht tut, kann dahinstehen; wirtschaftlich ist ihr der volle Wert dieses Fahrzeugs zuzurechnen, den der Sachverständige – von den Parteien unbeanstandet – mit 13.775,00 € ermittelt hat (vgl. Bl. 338 GÜ). Beide Parteien haben sich trotz mehrfacher Aufforderung durch den Sachverständigen und das Gericht nicht dazu verstehen mögen, mitzuteilen, ob es sich bei dem Fahrzeug um die L–Ausführung handelt. die höher zu bewerten wäre, oder nicht handelt. Der Sachverständige hat deshalb einen rechnerischen Mittelwert mitgeteilt, den das Gericht übernimmt. 78 c) 79 Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, eine ihr vormals gehörende Eigentumswohnung in Bukarest im Jahr 1998 an ihre Mutter geschenkt zu haben (vgl. Bl. 158 ff GA). 80 d) 81 Soweit der Antragsteller zum Stichtag 08.10.2003 Sparvermögen der Antragsgegnerin im Ausland behauptet, was diese bestreitet, ist diese Behauptung zu pauschal, als dass ihr nachzugehen gewesen wäre. 82 Damit ergibt sich ein Endvermögen der Antragsgegnerin von (2.000 € + 13.775 € =) 15.775,00 €. 83 Ihr Zugewinn beträgt (15,775 € Endvermögen abzgl. 14.225 € Anfangsvermögen =) 1.550,00 € 84 Es folgt hieraus eine Zugewinnausgleichs - Verpflichtung des Antragstellers von 85 Zugewinn Antragsteller 67.607,00 € 86 abzgl. Zugewinn Antragsgegnerin 1.550,00 € 87 Differenz 66.057,00 € 88 ½ hiervon als Zugewinnausgleichsanspruch der 89 Antragstellerin = (gerundet) 33.028,50 € 90 Allein in diesem Umfang steht der Antragsgegnerin ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller zu. 91 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 1378 BGB. 92 III. 93 Versorgungsausgleich 94 Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB): 95 Die Ehezeit begann am 01.12.1995. 96 Sie endete am 30.09.2003. 97 In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: 98 A. Anwartschaften des Antragstellers: 99 1. Bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte 100 Nordrhein in Düsseldorf 101 ehezeitliche Monatsrente 473,57 EUR 102 Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung nach § 1587a/I BGB). Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. 103 Der Versorgungsträger läßt eine Realteilung zu. 104 Vom Antragsteller unterhaltene versicherungen sind solche auf 105 Kapitalzahlung und unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. 106 insgesamt: 473,57 EUR 107 B. Anwartschaften der Antragsgegnerin: 108 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung 109 Bund 141,20 EUR 110 Versicherungsnr. 111 Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr.2 BGB. 112 insgesamt: 141,20 EUR 113 Ausgleich 114 Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig: 115 473,57 - 141,2 = 332,37 EUR 116 Ausgleichspflicht des Antragstellers: 166,19 EUR 117 Realteilung nach § 1/II VAHRG erfolgt zum Ausgleich 118 einer dynamischen Rente von 166,19 EUR 119 bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte . 120 Dafür sind Anrechte zu begründen in Höhe von 166,19 EUR 121 bei dem Versorgungswerk der Zahnärzte 122 Nordrhein in Düsseldorf. 123 IV. 124 Kosten 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a I, Satz 2 Ziff. 2 ZPO; das Gericht sieht Anlass, im vorliegenden Fall angesichts des erheblichen Unterliegens der Antragsgegnerin in der Folgesache Zugewinnausgleich von der Regel der Kostenteilung abzuweichen. 126 Streitwerte : 127 Ehescheidung 20.000,00 € 128 Zugewinnausgleich 146.828,00 € 129 Versorgungsausgleich 1.994,28 €. 130 Richter