OffeneUrteileSuche
Urteil

87 C 397/08

AG NEUSS, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Eine Klausel in AGB, die Standgeldzahlungen vollständig ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Nach § 412 Abs.3 HGB hat der Frachtführer Anspruch auf angemessene Vergütung für Wartezeiten, die nicht in seinem Risikobereich liegen. • Ist die Wartezeit nach den Umständen des Einzelfalls erheblich und die angemessene Ladezeit überschritten, steht dem Frachtführer ein Standgeld zu; die Höhe bemisst sich nach vereinbartem Stundensatz. • Zinsanspruch bei Zahlungsverzug richtet sich nach §§ 286 Abs.3, 288 Abs.2 BGB.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler AGB-Ausschlussklausel für Standgeld; Anspruch nach §412 Abs.3 HGB • Eine Klausel in AGB, die Standgeldzahlungen vollständig ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam. • Nach § 412 Abs.3 HGB hat der Frachtführer Anspruch auf angemessene Vergütung für Wartezeiten, die nicht in seinem Risikobereich liegen. • Ist die Wartezeit nach den Umständen des Einzelfalls erheblich und die angemessene Ladezeit überschritten, steht dem Frachtführer ein Standgeld zu; die Höhe bemisst sich nach vereinbartem Stundensatz. • Zinsanspruch bei Zahlungsverzug richtet sich nach §§ 286 Abs.3, 288 Abs.2 BGB. Die Beklagte beauftragte die Klägerin am 30.05.2007 mit dem Transport von Stahlträgern. Im per Fax übermittelten Auftrag befand sich der Zusatz, Standzeiten würden nicht extra vergütet. Die Parteien vereinbarten Verladebereitschaft um 18:00 Uhr; das Fahrzeug der Klägerin war fristgerecht vor Ort. Wegen eines technischen Defekts an der Verladestelle konnte die Beladung erst am 31.05.2007 um 13:15 Uhr abgeschlossen werden, also nach etwa 19 Stunden Wartezeit. Die Klägerin rechnete Frachtkosten und Standgeld ab; die Beklagte zahlte nur die Frachtkosten. Die Klägerin verlangte in der Klage Zahlung des geltend gemachten Standgelds für 16 Stunden à 60,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte hielt den Ausschluss von Standgeld für wirksam und bestritt Mehrkosten der Klägerin. • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Standgeld aus § 412 Abs.3 HGB, weil sie vertraglich pünktlich an der Verladestelle erschien und aufgrund eines nicht in ihren Risikobereich fallenden technischen Defekts erheblich über die angemessene Ladezeit hinaus warten musste. • Angemessene Ladezeit wurde im Vorbringen der Klägerin mit drei Stunden zugrunde gelegt; somit sind 16 Stunden als zusätzlich zu vergüten festzustellen. Der Stundenansatz von 60,00 € netto war nicht bestritten und erscheint angemessen. • Die im Transportauftrag enthaltene pauschale Ausschlussklausel für Standzeiten verstößt gegen § 307 Abs.1 BGB, weil sie den Frachtführer unangemessen benachteiligt. Ein vollständiger Ausschluss entzieht dem Frachtführer jedweden Ausgleich für entgangene Verdienstmöglichkeiten oder zusätzlich entstandene Kosten und ist damit treuwidrig. • Eine teilweise Reduktion der Klausel auf einen zulässigen Inhalt ist unzulässig; daher ist die Klausel insgesamt nichtig und ändert nichts am Anspruch der Klägerin. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs.3, 288 Abs.2 BGB; vorgerichtliche Mahnkosten wurden nicht mehr geltend gemacht. Die Klage ist erfolgreich. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.142,40 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 14.07.2007 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Begründet ist dies damit, dass die pauschale AGB-Klausel, Standzeiten nicht extra zu vergüten, nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam ist und die Klägerin daher gemäß § 412 Abs.3 HGB für die über die angemessene Ladezeit hinaus entstandene Wartezeit ein Standgeld in der geltend gemachten Höhe verlangen kann. Damit erhielt die Klägerin vollständigen Ausgleich für die 16 berechneten Stunden Wartezeit zu dem nicht bestrittenen Stundensatz; außerdem stehen ihr die gesetzlich geregelten Verzugszinsen zu.