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Urteil

84 C 822/11

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNE:2011:0516.84C822.11.00
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Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,59€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,59€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und in Höhe des zugesprochenen Betrages begründet. Im Übrigen ist sie aber unbegründet. I. Dem Kläger steht kein über den tenorierten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten zwar grundsätzlich ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm. § 7 Abs. 1 StVG zu, zumal die Unfallverursachung durch die Beklagten als haftungsbegründender Tatbestand hier unstreitig ist. Dieser Anspruch umfasst dem Grunde nach auch für die Mietwagenkosten. Der klägerische Anspruch ist insoweit jedoch durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 850,00€ erloschen, 362 Abs. 1 BGB. Über den gezahlten Betrag hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 1. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach darf der Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, weil er sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Gebot der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010,2652, BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Dabei verstößt der der Geschädigte aber noch nicht alleine dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Fahrzeug anmietet zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif, solange die Besonderheit des gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung, Bonitätsrisiko des Kunden, Fahrzeugflotte, Ungewissheiten hinsichtlich der Reparaturdauer, etc.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt (BGH, NJOZ 2010, 2652f.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückzugreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Es müssen aber nicht Listen oder Tabellen herangezogen werden, insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH NJW 2009, 58, Rz. 22; BGH NJOZ 2010, 2652, Rz. 19). Dem Gericht ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich Bedenken gegen Listen oder Tabellen anzuschließen, wenn andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen und diese Listen anwenden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die eine Liste durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es darf auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (vgl. BGH NJW 2009, 58). Dies wurde im Hinblick auf den in der Rechtsprechung bestehenden "Streit" um Schwacke-Liste oder Fraunhofer Mietspiegel zuletzt bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2010 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen. Dies folgt nicht daraus, dass das Gericht die oftmals ebenfalls zur Berechnung herangezogene Schwacke-Liste für unanwendbar hält. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Liste des Fraunhofer-Instituts ein realistischeres Bild der tatsächlichen Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt abgibt, als die Schwacke-Liste. Bei seiner Ermessensausübung hat sich das Gericht sowohl mit der Kritik an der Schwacke-Liste als auch mit den Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts auseinandergesetzt. Das Gericht gibt der Liste des Fraunhofer-Instituts insbesondere deshalb den Vorzug, weil die Preise dort aufgrund einer anonymen Befragung ermittelt wurden, während die Schwacke-Liste anhand einer Selbstauskunft der Mietwagenverleiher erstellt wurde. Da die Fahrzeugvermietungsunternehmen daher vorher wissen, dass ihre Angaben für die Berechnung des Normaltarifs verwendet werden, besteht die Verleitung und somit die Gefahr, dass hierauf Preise angegeben werden, die über dem tatsächlichen Marktpreis liegen in der Kenntnis dessen, dass die darüber erstellte Liste von den Gerichten als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dies bestätigt auch der Vergleich der Schwacke-Listen 2003 und 2006. Gegenüber diesem wesentlichen konzeptionellen Nachteil der Schwacke-Liste tritt die teilweise berechtigte Kritik an der Erhebung des Fraunhofer- Instituts zurück. Soweit eingewendet wird, dass bei dieser Erhebung nur die Preise der sechs größten Autovermietungen berücksichtigt wurden, steht dies der Eignung als Schätzgrundlage nicht entgegen, da diese sechs großen Unternehmen Niederlassungen in ganz Deutschland haben, die für nahezu jeden Unfallgeschädigten erreichbar sind. Sie bestimmen durch ihre Marktmacht auch den Preis der übrigen Anbieter. Darüberhinaus ist der Einwand auch nicht zutreffend, da lediglich hinsichtlich der Interneterhebung nur die sechs großen Anbieter berücksichtigt wurden, da bei diesen deren Tarife über das Internet verbindlich buchbar waren. Zudem wurde aber auch eine telefonische Anfrage unternommen, bei der auch die sonstigen Anbieter berücksichtigt wurden. Auch die Tatsache, dass das Fraunhofer-Institut bei seiner Erhebung ursprünglich von einer "Vorlaufzeit" von einer Woche ausging, steht der Anwendung des Fraunhofer-Mietspiegels nicht entgegen. Die Studie hat nämlich ebenfalls ergeben, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen überhaupt einen Einfluss auf den Preis hat (Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, Seite 16, Abschn. 2.2.2). Zudem kann diesem Aspekt dadurch begegnet werden, dass aufgrund der unfallbedingten Situation ein Aufschlag auf den Normaltarif vorgenommen wird. Dies wird vorliegend ja auch durch den Kläger selber vorgetragen. Der im Übrigen hier angesetzte Aufschlag von 20% ist entsprechend weit verbreiteter und durch den BGH nicht angegriffener Rechtsprechung angemessen (vgl. BGH NJOZ 2010, 2652 Rz. 10; sowie hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2009, 1 U 1878/08, AG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08, LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, 11 S 78/09, LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, 9 S 184/09) Soweit schließlich gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht wird, dass eine Unterscheidung nach Regionen lediglich anhand der ersten zwei Ziffern der Postleitzahl erfolgt, hält das Gericht auch diesen Einwand nicht für durchschlagend. Dem Kläger ist zwar darin Recht zu geben, dass die Schwacke-Liste aufgrund der feineren Unterteilung der Vergleichsgebiete die regionalen Preisunterschiede – insbesondere in ländlicheren Gebieten – genauer wiedergibt. Allerdings ist das Gericht eher bereit, Fehler bei der Erfassung kleinerer regionaler Preisunterschiede in Kauf zu nehmen als eine Schätzgrundlage heranzuziehen, bei der die Autovermietungen als letztlich Begünstigte den Normalpreis wesentlich selbst beeinflussen können. b) Auf Basis der Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Erhebungsjahr 2010 hat das Gericht den erstattungsfähigen Aufwand somit gemäß § 287 ZPO wie folgt ermittelt: Der Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts (telefonische Erhebung) für das Gebiet Düsseldorf, Mietwagengruppe 7 beträgt die Pauschale für 16 Tage Mittelwert 362,76 x 2,143 = 777,39€ Für die anzusetzende Fahrzeugklasse, die hier durch den zur Akte gereichten Auszug aus Schwacke.NET hinreichend dargelegt wurde, kommt es nicht auf das angemietete, sondern auf das verunfallte Fahrzeug an. Das Gericht schließt sich dabei der Berechnungsmethode der Beklagtenseite an, wonach nicht auf zweimal 7 Tage der zweifache Einzeltagespreis zu addieren ist, sondern vielmehr eine Quotelung des Wochenpreises vorzunehmen ist, da die Mietwagenpreise ebenfalls ausweislich der Fraunhofer-Liste mit der Dauer des Mietverhältnisses verhältnismäßig sinken. Hiervon in Abzug zu bringen ist der anzurechnende Anteil für ersparte Eigenaufwendungen, den das Gericht entsprechend überwiegender Rechtsprechung und vom BGH nicht beanstandet auf eine Höhe von 10% schätzt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2000, 30102324, LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95). Demnach ergeben sich Mietwagenkosten in Höhe von 699,66 € . Dieser Betrag schließt eine Vollkaskoversicherung sowie die Mehrwertsteuer mit ein, weshalb hierfür keine Zuschläge mehr vorzunehmen sind. Insbesondere ist kein Zuschlag für die Befreiung vom Selbstbehalt anzusetzen. Den angesetzten Preisen der Fraunhofer-Liste ist eine Haftungsbeschränkung auf die übliche Selbstbeteiligung (750,00 bis 950,00 Euro) immanent. Einen Anspruch auf Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt hat der Unfallgeschädigte auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 09/05) nur dann, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. Denn anderenfalls wäre der Geschädigte besser gestellt. Eine Haftungsbegrenzung mit einer Selbstbeteiligung von 750,00€ ist vergleichbar mit dem Risiko das eigene Fahrzeug zu beschädigen. Denn zwar steht es dort frei, kleinere Schäden unrepariert zu belassen, jedoch droht bei größeren Schäden auch ein Totalschaden, während bei angemieteten Fahrzeugen zwar dann eine Reparatur- und Zuzahlungspflicht bis zum Selbstbeteiligungsbetrag, dafür aber kein Risiko des Totalverlustes besteht. Hierzu trägt der Kläger nicht vor. Die bloße Tatsache, dass man bei seinem eigenen Fahrzeug selber entscheiden kann, ob und welche Reparatur man vornimmt, während man bei einem Mietwagen immer die optimale Reparatur schuldet, gilt grundsätzlich immer und ist nicht der besonderen Situation dieses Falles geschuldet. Der Kläger muss vortragen, dass er einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt ist, weil er bei einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug nur geringer haften würde. Der Kläger trägt eben nicht vor, dass für sein Unfallfahrzeug eine geringere Haftungsgefahr besteht, etwa weil er einen geringeren Selbstbehalt für das Unfallfahrzeug vereinbart hat (vgl. AG Viechtach: Schlussurteil vom 29.05.2008 - 1 C 0221/07, 1 C 221/07). Der bloße Verweis auf die Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs genügt nicht. Somit ergibt sich des Weiteren: Wenn man vorliegend noch die erstattungsfähigen zusätzlichen Kosten für Zustellung und Abholung (vgl. BGH, Urteil vom 25. 3. 2009 - XII ZR 117/07 (LG Lübeck)) in Höhe von insgesamt 104,00 € inklusive Mehrwertsteuer nach der Rechnung der Autovermietung hinzufügt, sowie einen unfallbedingten Zuschlag von 20% ansetzt, ergibt sich der Betrag von 943,59 € . Hierbei ist zu berücksichtigen, dass soweit die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, sich der Ersatzanspruch auch darauf erstreckt (BGH NJW 2006, 360; OLG Köln – 19. Zivilsenat – NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe VersR 2008, 92). Erstattungsfähig ist auch eine Vergütung für den zweiten Fahrer (OLG Köln – 19. Zivilsenat – a.a.O.). Der Kläger hat durch Vorlage der Rechnung nachgewiesen, dass ihm diese Kosten abgerechnet, also entstanden sind. Demgegenüber genügt ein Bestreiten mit Nichtwissen auf Seiten der Beklagten nicht aus. Die Frage, ob diese Kosten erforderlich waren, ist eine Frage der Schadensminderungspflicht des Klägers, somit eine Frage des § 254 BGB. Darlegungs- und beweisbelastet hierfür ist derjenige, der sich auf ein Mitverschulden beruft, also die Beklagte. Ein entsprechender Beweisantritt ist nicht erfolgt. Der Differenzbetrag in Höhe von 93,59€ ist dem Kläger daher zu erstatten. c) Der Kläger muss sich nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote verweisen lassen. Diese genügen auch nicht, um hier einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) dazulegen oder zu beweisen. Sie befassen sich vor allem nicht mit dem streitgegenständlichen Zeitraum, was gerade bei Internetangeboten ein wesentlicher Faktor ist. Internetangebote unterliegen ständigen, teilweise stündlichen Schwankungen, die zu nicht unerheblichen Preisänderungen führen können, weil sie ganz besonderen abhängig sind von der Nachfrage einzelner Kontingente. Der Nachweis, dass irgendwann einmal ein günstigerer Preis zur Verfügung stand, führt daher keinesfalls zu der Vermutung, dass dieser Preis auch zur streitgegenständlichen Zeit erzielbar gewesen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind. Streitwert: 453,15 € Richter