Urteil
78 C 2326/11
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGNE:2011:1115.78C2326.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 207,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.06.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 (entbehrlich gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO) 3 Entscheidungsgründe 4 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 5 Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 207,13 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 StVG i.V.m. 398 BGB. 6 Die Abtretung des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Mietwagenkosten durch den unfallgeschädigten Zedenten an die Klägerin als Mietwagenunternehmen ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des RDG nicht vor. 7 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies ist dann der Fall, wenn die Klägerin als Vermieterin von Kraftfahrzeugen – wie hier – Schadensersatzforderungen von Kunden geltend macht, die infolge eines Verkehrsunfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet haben. Diese von der Klägerin erbrachte Nebenleistung stellt eine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG zur Ausübung ihrer Hauptleistung dar. 8 Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Willen des Gesetzgebers bei Neufassung des RDG. So führt der Gesetzgeber in BR-Drs. 623/06, S. 96 f, 110 f. deutlich aus: "Soweit Mietwagenunternehmen (…) dem Unfallgeschädigten Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung (…) regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erfordert. In diesen Fällen wird aber die rechtliche Beratung des Unfallgeschädigten zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten des Unternehmers gehören und damit nach geltendem Recht wie auch künftig nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sein." 9 Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten um eine – wie die Beklagte es beschreibt - komplexe juristische Materie handelt, deren Durchdringung fundierte juristische Kenntnisse verlangt, so dass nicht mehr von einer Nebenleistung ausgegangen werden kann, die typischerweise mit der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen verbunden ist. Zum einen kommt es bei der Auslegung des § 5 RDG auf eine generalisierende Betrachtungsweise an und nicht auf einen möglicherweise komplexen Einzelfall. Hinsichtlich der Höhe der Erstattungsfähigkeit der Kosten werden darüber hinaus von den Gerichten verschiedene Schätzgrundlagen zugrunde gelegt, deren Anwendung dem tatrichterlichen Ermessen nach § 287 ZPO unterstehen und vorher für die Prozessbeteiligten gerade nicht absehbar sind. Dies hat zur Folge, dass die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten unabhängig von der Überprüfung der rechtlichen Fragen durch die Mietwagenunternehmen, im Ergebnis für die Parteien offen ist. 10 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des RDG auch genau dieser Problematik bewusst gewesen sein muss, da dies kein "neues" Rechtsproblem darstellt. 11 Entgegen der Auffassung der Beklagten, musste sich die Klägerin auch nicht auf die Angebote der Beklagten im Schreiben vom 28.12.2010 (Anlage B 2) verweisen lassen. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463, 464 ) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das bedeutet zwar auch, dass der Geschädigte – der Zedent – entsprechend des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet ist von mehreren Möglichkeiten des wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zit. nach Juris). Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn der Geschädigte einen zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung gerade nicht wählt. 13 Die Beklagte hat dem Kläger hier lediglich mitgeteilt, dass sie bestimmte Fahrzeuge zu einem bestimmten Preis zur Verfügung stellen kann. Jedoch sind allein diese Angaben nicht ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen, den Geschädigten auf andere Ersatzfahrzeuge verweisen zu können. 14 So wurde nicht mitgeteilt, ob eine Haftungsreduzierung inbegriffen sei und wo das Fahrzeug angemietet werden soll. Zudem war auch offen wie der Geschädigte das Fahrzeug erhalten soll. Dies wären aber für den Zedenten notwendige Abgaben gewesen, um auf ein gegebenenfalls günstigeres Angebot der Beklagten eingehen zu können. Da diese notwendigen Informationen aber nicht mitgeteilt wurden, ist der Zedent auch nicht verpflichtet gewesen, sich erneut an die Beklagte zu wenden (vgl. auch AG Köln, Urteil vom 29.03.2011, Az. 267 C 260/10). 15 Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Zedenten vor, weil dieser keine Vergleichsangebote eingeholt an. So ist es an der Beklagten substantiiert darzulegen, dass dem Zedenten günstigere Tarife zugänglich gewesen wären und zwar genau in dem Zeitraum, in dem der Geschädigte die Reparatur hat durchführen lassen. Dies ist hier nicht erfolgt. 16 Für den Umfang des Ersatzanspruchs ist § 249 BGB maßgeblich. Danach besteht der ersatzfähige Schaden in den als Herstellungsaufwand objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. 17 Das Gericht hat die Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO geschätzt auf Grundlage der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Schwacke-Mietpreis-Spiegels 2009 (Bl. 59 d. GA). Eine Schätzung auf Grundlage dieses Normaltarifs, welcher im Schwacke-Mietpreis-Spiegel zugrunde gelegt wird, ist auch nach der neueren BGH-Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09; Urt. v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08). Konkrete Einwendungen dagegen hat die Beklagte hier nicht vorgebracht. 18 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Kosten für eine Winterbereifung von § 249 BGB erfasst. Durchgreifende Bedenken dagegen bestehen nicht, da das Fahrzeug im Winter angemietet wurde. Soweit die Beklagte dies im Winter als selbstverständliche Standardausrüstung ansieht, mag dies zutreffend sein, ändert aber an der hier gebotenen schadensrechtlichen – und nicht mietrechtlichen - Betrachtung nichts. 19 Neben dem Wochentarif kann die Klägerseite einen Mehraufwand durch unfallbedingte Tätigkeiten von pauschalen 20% geltend machen. Dieser ist auf den Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Risiken und Kosten, die das Unfallersatzgeschäft im Vergleich zu einer normalen Autovermietung kennzeichnen, gerechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des LG Düsseldorf vom 02.07.2010, Az.: 20 S 24/10). Die Klägerseite hat dargelegt, dass ihm durch die Anmietung des Fahrzeugs um Rahmen der unfallbedingten Abwicklung Mehrleistungen zuteil wurden, die rechtfertigen, dass auch auf Grundlage der üblichen Tätigkeiten im Rahmen einer Anmietung eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall ein pauschaler Aufschlag (auf den Grundmietpreis) in Höhe von 20 % gemäß § 287 ZPO in Ansatz gebracht werden kann. Die pauschale Behauptung der Beklagten, hier sei ein Unfallersatztarif abgerechnet worden, erfolgte lediglich ins Blaue hinein. 20 Die Kosten für die Zustellung und Abholung kann die Klägerin hingegen nicht ersetzt verlangen, da klägerseits nicht dargelegt wurde, dass diese tatsächlich angefallen sind. Die dafür in Ansatz gebrachten 50,00 € sind deswegen nicht erstattungsfähig. 21 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 24 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. 25 Streitwert: 257,13 € 26 Richterin