Urteil
82 C 852/12 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2012:0531.82C852.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die von der Beklagten an den Kläger vermietete Wohnung in E. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin. Mit Schreiben vom 26.7.2011 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, Modernisierungsmaßnahmen an der Mietsache vorzunehmen. Im Rahmen dessen sollte u.a. eine Wämedämmfassade aufgebracht werden. Hierfür kündigte die Beklagte an, alle Gegenstände, die an der Fassadenoberfläche angebracht sind, zu entfernen. Mit Schreiben des Mietervereins vom 19.7.2011 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er mit den Modernisierungsmaßnahmen nicht einverstanden ist, wenn die Rolläden und die Abluftöffnung entfernt würden. Ende September 2011 waren die Modernisierungsmaßnahmen abgeschlossen. Im Zuge der Anbringung der Wärmedämmfassade wurden die Außenrolläden vor den Fenstern der von dem Kläger bewohnten Wohnung entfernt. Darüber hinaus wurde die Luftöffnung der Dunstabzugshaube verschlossen. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten den Einbau neuer Außenjalousien sowie die Öffnung der Luftöffnung der Dunstabzugshaube. Er behauptet, seine damalige Vermieterin, die Sander-Stiftung habe die Außenrolläden Ende der siebziger Jahre u.a. in seiner Mietwohnung nachträglich eingebaut und im Gegenzug die Miete erhöht. Mithin habe er die Kosten für die Rolläden letztlich selbst übernommen. Außenrolläden würden im Sommer einen erheblichen Schutz gegen einstrahlende Sonne und Wärme und einen vermehrten Schutz vor Einbrüchen bieten, was aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Erdgeschosswohnung handele, von besonderem Belang sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Außenrolläden an der von ihm gemieteten Wohnung in E zu montieren, sowie eine Abluftöffnung in der Küche der gemieteten Wohnung für die Dunstabzugshaube zu installieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, ein Anspruch auf die Installation von Außenjalousein oder die Wiederherstellung einer Öffnung für eine Dunstabzugshaube bestehe nicht. Die Nachteile, die der Mieter erleide, müssten hinter den Vorteilen einer funktionierenden Wärmedämmung zurück stehen. Die von dem Kläger gewünschten Wirkungen könnten zudem auch anders herbeigeführt werden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung der Außenrolläden und einer Öffnung für die Dunstabzugshaube, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach muss der Vermieter die Wohnung grundsätzlich im vertragsgemäßen Zustand halten. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Außenjalousien zunächst Teil dieses vertragsgemäßen Zustands waren. Denn mit der Anbringung der Wärmedämmfassade liegt eine Modernisierung der Vermieter vor, § 554 Abs. 2 BGB. Durch diese Modernisierung liegt jedenfalls die Einsparung von Energie als Modernisierungsmerkmale vor. Soweit der Kläger ohne weitere Angaben pauschal bestreitet, dass durch die Anbringung einer 15 cm dicken Wärmedämmfassade eine Einsparung von Energie erzielt wird, handelt es sich um ein Bestreiten „ins Blaue hinein“, das mangels Substantiierung unbeachtlich ist. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass durch die Aufbringung einer 15 cm dicken Wärmedämmfassade Energie eingespart wird. Warum dies vorliegend nicht der Fall sei soll, ist weder ersichtlich, noch von dem Kläger dargelegt worden. Im Rahmen einer solchen Modernisierung muss der Kläger auch aus seiner Sicht nachteilige Veränderungen der Mietsache hinnehmen, wenn diese Nachteile durch die Vorteile der Modernisierung verdrängt werden (vgl. auch LG Berlin, Urteil v. 22.3.2010, Az. 67 S 306/09). So liegt der Fall hier. Der Nachteil, dass Innenjalousien weniger Wärme- bzw. Kälteschutz bieten als Außenjalousien, wird dadurch aufgehoben, dass nunmehr eine Wärmedämmung der Fassade besteht. Sichtschutz zu benachbarten Balkons o. ä. lässt sich durch eine Innenjalousie oder Gardinen ebenso wie durch eine Außenjalousie feststellen. Soweit der Kläger darlegt, dass die Außenjalousien insbesondere dem Einbruchschutz dienen würden, da seine Wohnung im Erdgeschoss liegt erscheint schon äußerst fraglich, ob Außenjalousien, die in der Regel aus Kunststoff sind, tatsächlich geeignet sind, vor Einbrüchen zu schützen. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger auch möglich, durch andere Maßnahmen, z.B. eine besondere Sicherung der Fenster, einen höheren Einbruchschutz zu erzielen. Selbiges gilt für die von dem Kläger begehrte Wiederherstellung der Abluftöffnung für die Dunstabzugshaube. Das Verschließen der Abluftöffnung führt nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, in der Küche eine Dunstabzugshaube zu benutzen. Denn Dunstabzugshauben können bei entsprechender Umstellung auf Filterbetrieb unstreitig auch funktionieren, ohne dass sie Luft nach außen abgeben. Auf der anderen Seite hat die Beklagte schlüssig dargelegt, dass die Wärmedämmung durch die Wiederherstellung der Abluftöffnung sowie die Anbringung von Außenjalousien beschädigt würde, da die Jalousie nicht einfach aufgesetzt werden kann, sondern die Wärmedämmung und die Wand durchbrochen werden müssen. Das hebt gerade in dem insoweit sowieso sensiblen Bereich der Fenstereinfassung die Wärmedämmmaßnahmen vollständig auf und führt zu Wärmebrücken und den sich aus ihnen ergebenden Problemen. Soweit der Kläger darlegt, dass es Firmen gebe, die solche Modernisierungen durchführen würden, ohne die Außenjalousien zu entfernen, ist dieser Einwand unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob bei der Wärmedämmung, die die Beklagte auf das Mietobjekt tatsächlich hat aufbringen lassen, eine nachträgliche Anbringung von Außenrolläden möglich ist, ohne dass das System dadurch seine Isolierfähigkeit verlieren würde. Dies ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führt daher insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger von den Modernisierungsmaßnahmen der Beklagten durch die Einsparung von Energie auch in nicht unerheblichem Umfang profitiert, dazu, dass der Kläger die aus seiner Sicht nachteiligen Veränderungen der Mietsache hinnehmen muss. Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: bis 4.000,00 €