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Beschluss

78 C 2996/12

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNE:2012:1212.78C2996.12.00
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Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 13.10.2012 von dem Kläger 843,71 Euro - achthundertdreiundvierzig Euro und einundsiebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.11.2012 an die Beklagten zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
sind auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 13.10.2012 von dem Kläger 843,71 Euro - achthundertdreiundvierzig Euro und einundsiebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 06.11.2012 an die Beklagten zu erstatten. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. Gründe: Durch den Kostenfestsetzungsantrag vom 05.11.2012 hat der Beklagten-Vertreter die Festsetzung der Kosten für ein Gutachten durch die E. in Höhe von 658,07 Euro beantragt. Das dazugehörige Gutachten wurde durch den Beklagten-Vertreter im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 13.09.2012 in den Rechtsstreit eingeführt. Der Auftrag für die Gutachtenerstellung wurde am 24.05.2012 erteilt(Blatt 39 GA), also noch vor Klageerhebung. Die Kosten eines vor dem Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn es sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Rechtsstreit in Auftrag gegeben worden ist(BGH VI ZB 56/02, Rdnr. 7, zitiert nach juris). Die Aufwendungen, die veranlaßt werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, sind nicht erstattungsfähig(BGH, aaO). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist also zunächst, dass das Privatgutachten der E. prozessbezogen ist. In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde eine Prozessbezogenheit für den Fall bejaht, dass eine Klage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters bereits durch die Gegenseite angedroht worden ist. Dem in der Gerichtsakte vorliegenden Schriftverkehr kann eine solche Klageandrohung bereits zum 24.05.2012 nicht entnommen werden, vielmehr datiert die erste Klageandrohung durch den Kläger-Vertreter vom 15.06.2012(Blatt 22 GA). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 05.11.2008(Aktenzeichen 18 W 359/08, zitiert nach juris) allerdings die Prozessbezogenheit eines außergerichtlichen Privatgutachtens auch in dem Fall bejaht, wenn ein auf Entschädigung in Anspruch genommener Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer noch vor einer Klageandrohung ein Sachverständigengutachten einholt, weil er aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte den nahe liegenden Verdacht hegt, dass er Opfer eines Versicherungsbetruges werden soll. Wie dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 08.05.2012(Blatt 18 GA) entnommen werden kann, hat die Beklagte zu 2) eine Berührung der Fahrzeuge gegenüber der Versicherung bestritten. Es bestand für die X. Versicherung daher Anlass zum Verdacht eines solchen Versicherungsbetruges, sodass die Beauftragung des Privatgutachters als prozessbezogen eingestuft werden kann. Auch kann ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass das Privatgutachten notwendig war. Die Beurteilung der Notwendigkeit hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme(die Auftragserteilung) ex ante als notwendig ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesem Blickpunkt kommt eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnis nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist(BGH, aaO, m.w.N.). Dies kann aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bejaht werden, da die Beklagte zu 1) in der Regel selbst nicht die notwendige Sachkenntnis besitzen wird, um eine Verursachung der geltend gemachten Schäden auszuschließen. Das Privatgutachten ist daher auch als notwendig zur Rechtsverteidigung anzusehen und somit erstattungsfähig. Die von dem Beklagten-Vertreter im Schreiben vom 30.11.2012 zitierte Entscheidung des BGH vom 20.12.2011, VI ZB 17/11, ist vorliegend nicht einschlägig, da sich diese nicht mit einem vorprozessual eingeholten Privatgutachten sondern mit einem während des laufenden Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten auseinandersetzt.