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Urteil

79 C 5650/12

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGNE:2013:0717.79C5650.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.730,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.370,00 € seit dem 17.11.2012 sowie aus je 590,-- € seit dem 3.12.2012, 2.1.2013, 1.2.2013 und 1.3.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte private Fachhochschule. Sie unterzeichnete unter dem 27.4.2011 einen Studienvertrag, den der Beklagte am 14.5.2011 gegenzeichnete. 3 Unter Ziff.6.1 dieses Vertrages heißt es: 4 "Der Studienvertrag ist für die Dauer der Regelstudienzeit (42 Monate) geschlossen. (...)." 5 Weiter heißt es unter Ziff.6.2: 6 "Beide Parteien haben das Recht, den Studiengang ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu Ende eines Semesters zu kündigen. Die Studiengebühren sind bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu entrichten, auch wenn das angebotene Studium nicht wahrgenommen wird." 7 Auf den Vertrag wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen (Bl.13-15 GA). 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 3.4.21012 erklärte der Beklagte gem. § 627 BGB die sofortige Kündigung des Vertrages und teilte mit, dass er das zum 1.10.2012 beginnende Studium nicht antreten werde (Bl.16 GA). Mit Schreiben vom 5.4.2012 bestätigte die Klägerin die Kündigung zum Ende des ersten Semesters, den 31.3.2013. Unter dem 25.4.2012 kündigte der Beklagte erneut. Auf das Schreiben wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl.31 GA). 9 Der Beklagte trat das Studium nicht an und zahlte weder die im Vertrag in Höhe von 190,-- € vereinbarte Einschreibegebühr noch die Studiengebühren in Höhe von 590,-- € monatlich. Unter dem 4.10.2012 forderte die Klägerin ihn zur Zahlung der rückständigen Beträge auf, mit weiterem Schreiben vom 6.11.2012 kündigte sie den Vertrag fristlos und stellte den Gesamtbetrag bis zum Ende des ersten Studiensemesters zur Zahlung fällig. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.730,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hält den Vertrag für nicht hinreichend bestimmt und die Vertragsklauseln zur Kündigung für unwirksam. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat bis auf einen Teil der Nebenforderung Erfolg. 18 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Studienvertrag. 19 Der Vertrag ist hinreichend bestimmt. Zwar bietet die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen zwei unterschiedliche Studiengänge, nämlich "Logistics & Supply Management" und "International Industry & Trade Management" an. Insoweit ist ausweislich des vorliegenden Vertrages von der Möglichkeit, einen dieser Studiengänge anzukreuzen, nicht Gebrauch gemacht worden. Das steht einem wirksamen Vertragsschluss jedoch nicht entgegen. Es ist nach dem Vorbringen der Klägerin für das erste Semester unerheblich, welcher Studiengang gewählt wird, da alle Studenten dieselben Lehrinhalte erhalten. Der Beklagte hat zwar angezweifelt, dass sich überhaupt ein Studieninhalt hinter den angegebenen Studienrichtungen verbirgt. Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch im Hinblick auf den von ihm selbst geführten Schriftverkehr nicht beachtlich. Seine im Schreiben vom 4.4.2011 mitgeteilte Unentschlossenheit hinsichtlich des Studienganges setzt ja gerade eine entsprechende Information über die Studienfächer voraus. Dass diese Entscheidung nicht bei Vertragsschluss getroffen werden muss, hat der Beklagte konkret nicht angegriffen. Im Übrigen hat er auch die Einigung über den Vertragsinhalt erst bestritten, als das Gericht - weil ihm die Einzelheiten des Vertragsschlusses unbekannt waren - auf das nicht vollständig ausgefüllte Formular hingewiesen hat. Der Beklagte selbst verhält sich nunmehr widersprüchlich, denn er hat nie am Zustandekommen eines wirksamen Vertrages gezweifelt, weil er ihn andernfalls nicht hätte kündigen müssen. 20 Eine Kündigung nach § 627 BGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Das ist hier jedoch der Fall. Der Vertrag ist vorliegend auf die gesamte Ausbildungsdauer von 42 Monaten mit festgelegten Studiengebühren angelegt. 21 Eine Kündigung nach § 621 Nr.3 BGB ist ausgeschlossen, weil die dort genannte Kündigungsfrist wirksam durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abbedungen worden ist. 22 Bei der Kündigungsregelung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Regelung verstößt nicht gegen § 309 Nr.9a) BGB. Der Vertrag ist zwar für die Dauer der Ausbildung und damit für mehr als zwei Jahre eingegangen, durch die Einräumung einer zweimaligen Kündigungsmöglichkeit während eines Studienjahres besteht jedoch keine bindende Laufzeit von zwei Jahren. Auch wenn man für die Berechnung der vertraglichen Bindung auf den Vertragsschluss selbst - vorliegend am 27.4./14.5.2011 - und nicht auf den vertraglich vereinbarten Vertragsbeginn am 1.10.2012 abstellt, liegt die bindende Laufzeit des Vertrages unter zwei Jahren (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.10.2009, 2 O 241/09; LG Köln, Urteil vom 25.4.2007, 7 O 489/05). Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des KG Berlin vom 20.3.2009 (9 W 49/09) steht dem nicht entgegen. Die maximale Bindungsfrist ist aufgrund der dargestellten Kündigungsmöglichkeiten gerade nicht überschritten. 23 Die AGB verstoßen auch nicht gegen § 309 Nr.9c) BGB. Verboten ist insoweit eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten. Ein Verstoß gegen § 309 Nr.9c BGB wird in Einzelfällen zwar auch dann bejaht, wenn eine Kündigung nur für 4 oder noch weniger Termine im Jahr vorgesehen wird (Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 309 Rz 93 mwN). Die eingeräumten Fristen sind aber im Zusammenhang mit den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit der Dauer der Laufzeit zu sehen. Ein generelles Gebot, dem Verbraucher mindestens vier Kündigungstermine pro Jahr einzuräumen, lässt sich daraus nicht ableiten, findet im Gesetz keine Stütze und wird so – jedenfalls nicht einheitlich – auch nicht von der Rechtsprechung vertreten (vgl. LG Köln aaO). 24 Die hier getroffene Kündigungsregelung ist auch gemessen am Maßstab des § 307 BGB wirksam. Nach dieser Bestimmung ist von einer Unwirksamkeit dann auszugehen, wenn die betroffene Allgemeine Geschäftsbedingung den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 25 Eine Heranziehung von gesetzlichen Bestimmungen wie etwa § 5 FernUSG zu der Bewertung der Frage, ob eine wesentliche Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild vorliegt, kommt nicht in Betracht, da die Interessenlage bei einem Direktschulvertrag wesentlich anders ist (BGHZ 120, 108). 26 Vorzunehmen ist vielmehr eine beiderseitige Interessenabwägung (BGHZ 120, 108; NJW 1985, 2585). 27 Auf Klägerseite ist das Interesse an einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage und an der Ausschöpfung ihrer wirtschaftlichen Kapazitäten zu berücksichtigen. Eine Kündigung nach unbestrittenem Ablauf des Bewerbungsverfahrens und der Bewerbungsfristen für das Wintersemester 2012/2013 beeinträchtigt die Interessen der Klägerin an der Organisation und Aufrechterhaltung ihres kontinuierlichen Studienbetriebes. 28 Das Interesse des Beklagten besteht demgegenüber darin, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Vertrag lösen zu können. Das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufes und der dafür geeigneten Ausbildung sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Einbußen korrigieren zu können, ist im Rahmen einer privatrechtlichen Interessenabwägung besonders schützenswert (BGH, Urteil vom 15.7.2009, VIII ZR 307/08). Diesem Vertragsrisiko muss durch eine angemessene Vertragsgestaltung Rechnung getragen werden. Das ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der volljährige Beklagte sich vor Unterzeichnung des Vertrages hinreichend über die Ausbildung informiert hat. Der Unterzeichnung ist nicht nur - das ist seinem Schreiben vom 4.4.2011 an die Klägerin zu entnehmen - ein Gespräch mit einer für die Klägerin tätigen Professorin anlässlich eines Berufsinformationstages an seiner Schule vorausgegangen, sondern auch ein Bewerbungsgespräch. Er hat sich vor Unterzeichnung umfassend über den Studiengang informiert. Dem Risiko, dass es sich dennoch um eine falsche Entscheidung handelt, wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich nach dem ersten Semester wieder vom Vertrag lösen kann. 29 In Abwägung all dieser Umstände überwiegen die Interessen des Studierenden hier nicht gegenüber den Interessen der Klägerin, so dass die Klausel keine unangemessene Benachteiligung darstellt. 30 Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen schuldet der Beklagte die sechsmalige monatliche Studiengebühr von insgesamt 3.540,-- € sowie die einmalige Einschreibegebühr von 190,-- €. 31 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Zum Zeitpunkt des von der Klägerin beantragten Beginns der Verzinsung war der Beklagte mit der Zahlung der Einschreibegebühr, und zweier Monatsraten für Oktober und November 2012 in Verzug. Die weiteren Zahlungen waren noch nicht fällig. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund durch die Klägerin enthält der Studienvertrag zwar die Verpflichtung des Beklagten, die Raten bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen ordnungsgemäßen Kündigung weiter zu entrichten. Eine Klausel, nach der der noch ausstehende Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig ist, enthält das Vertragswerk jedoch nicht, so dass es für die Zahlungen ab Dezember 2012 bis März 2013 bei der in Ziff.2.2 vereinbarten Fälligkeitsregelung zum Monatsersten im Voraus bleibt. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, § 139 II ZPO. 32 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 S.1 ZPO. Die Klägerin unterliegt nur mit einem Teil der den Streitwert nicht beeinflussenden Nebenforderung. 33 Da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte, unterliegt auch der Prozesskostenhilfeantrag – im Übrigen auch wegen der nicht eingereichten Ergänzung zur Bedürftigkeit – der Zurückweisung.