Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,31 EUREUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 14 % und der Kläger zu 86%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weitere Lohnkosten in Höhe von 105,95 EUR wendet. 77 C 1517/15 Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neuss auf die mündliche Verhandlung vom 18.04.2016 durch die Richterin U für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,31 EUREUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 14 % und der Kläger zu 86%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung weitere Lohnkosten in Höhe von 105,95 EUR wendet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Mercedes Benz C-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen . Dieses Fahrzeug und ein Fahrzeug Pkw BMW Mini mit dem amtlichen Kennzeichen , welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, waren an einem Unfall am 29.01.2015 auf dem Parkplatz auf dem Matthias-Hoeren-Platz in 41352 Korschenbroich beteiligt. Der Unfall ereignet sich so, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beim Rückwärtssetzen mit dem klägerischen Fahrzeug kollidierte. Die Beklagte hafte dem Grunde nach vollständig für die Schäden, die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses entstanden sind. Das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre und nicht durchgehend in markengebundenen Werkstätten repariert. Der Kläger hat vorgerichtlich die Beklagte durch seine Bevollmächtigten unter anderem zur Regulierung der vom Sachverständigen K des TÜV Rheinland ermittelten Nettoreparaturkosten von 2.787,06 EUR unter Fristsetzung zum 02.03.2015 aufgefordert. Hierauf zahlte die Beklagte 1.897,85 EUR. Die Lohnkosten sind dabei von dem Sachverständigen anhand der regional durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der Fachbetriebe für Karosseriebetriebe bestimmt worden Die Beklagte begründete die Kürzung damit, dass die Kosten für das Reparaturteil „Scheinwerfer“ lediglich in Höhe von 27,70 EUR für einen Reparatursatz des Herstellers ersatzfähig seien und dass Position für Kleinteile um 15,36 EUR zu kürzen sei. Zudem verwies die Beklagte den Kläger auf den Referenzbetrieb L U Fahrzeuglackierung , bei dem die Reparatur 105,95 EUR günstiger durchgeführt werden könne, was die Lohnkosten betreffe. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2015 unter Fristsetzung zum 02.03.2015 zudem letztmalig auch zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 413,64 EUR auf, auf die die Beklagte 334,75 EUR zahlte. Der Kläger behauptet, dass der beschädigte Scheinwerfer seines Fahrzeuges mit dem Reparatursatz des Herstellers für den Scheinwerfer zum Preis von 27,70 EUR nicht gleichwertig instand gesetzt werden könne. Vielmehr sei der Scheinwerfer auszutauschen, was einen Kostenaufwand von insgesamt 795,60 EUR erfordere. Die Kürzung der Position Kleinteile um 15,36 EUR sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger meint, dass er sich nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen müsse, da die Reparatur in der von der Beklagten benannten Werkstatt nicht gleichwertig sei und die zugrunde gelegten Löhne keine allgemeinen Aushanglöhne seien, sondern Sonderkonditionen der Beklagten darstellten. Die dem Gutachten des TÜV Rheinland zugrunde liegenden Stundenverrechnungssätze seien im Übrigen schon durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt. Der Kläger habe somit dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag von 889,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2015 zu zahlen. 2. Ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Rechtsanwälten Momberger & Niersbach, Höherweg 101, 40233 Düsseldorf, in Höhe von 78,89 EUR für die außergerichtliche Tätigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Falle der Verurteilung, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte behauptet, dass der Scheinwerfer repariert werden könne, ohne ihn vollständig zu ersetzten. Für Kleinteile seien allenfalls 12,40 EUR in Ansatz zu bringen. Die Reparatur in der Werkstatt U sei gleichwertig gegenüber einer markengebundenen Werkstatt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässig Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 121,31 EUR aus §§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG iV.m. § 1 PflVG. Die Haftung der Beklagten für die Schäden am Fahrzeug des Klägers aufgrund des Unfallereignisses ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein die Höhe. Der Kläger kann der Höhe nach vom Beklagten weitere Nettolohnkosten von 105,95 EUR gemäß des Gutachtens des Sachverständigen K vom TÜV Rheinland verlangen. Er muss sich nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze des von der Beklagten benannten Referenzbetrieb L U Fahrzeuglackierung verweisen lassen. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044 Rn. 53 juris). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (OLG Düsseldorf a.a.O.). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09; juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ist unabhängig davon gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, m.w.N., juris; OLG Düsseldorf a.a.O.). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (OLG Düsseldorf a.a.O.). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu.(vgl. zum Vorstehenden LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2014 – 14e O 230/12 –, Rn. 27, juris). Für den Fall, dass ein Geschädigter seinen Schaden am Fahrzeug fiktiv abrechnen will und sich hierbei auf Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten beruft, muss er sich unter bestimmten Voraussetzungen auf günstiger Stundenverrechnungssätze nicht markengebundene Werkstätten verweisen lassen (vgl. BGH VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725). Ein solcher Fall liegt hier indes gerade nicht vor. Vorliegend berechnet der Kläger seinen Schaden bereits unter Zugrundelegung der regionalen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Fachbetriebe für Karosseriereparaturen, also gerade keiner markengebunden Werkstätten. Das Gericht schließt sich für diese Fallkonstellation den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts München in seinem Urteil 13. September 2013 – 10 U 859/13 an. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache (BGH VersR 2003, 920). Der Geschädigte ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH NJW 2005, 1108 [1109]). Das gilt auch bei fiktiver Abrechnung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Werkstatt zu geben. Es bleibt ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt. Diesen Grundsätzen widerspräche es, wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung letztlich auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt wäre, weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert. Der zur Schadensbeseitigung erforderliche Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wird nicht durch die besonders günstigen Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich auch bei fiktiver Abrechnung danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde. Der Geschädigte ist nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen. (vgl. zum Vorstehenden OLG München, Urteil vom 13. September 2013 – 10 U 859/13, juris). Wählt der Kläger also bereits den Weg der Schadensermittlung aufgrund regionaler durchschnittlicher Verrechnungssätze der Fachbetriebe für Karosseriereparaturen, so hat er dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan. Ein Verweis auf die billigste Werkstatt, schränkt seine Dispositionsfreiheit bei der Schadenbeseitigung unzulässig ein. Das käme im Fall einer tatsächlichen Reparatur der Situation gleich, dass der Schädiger den Geschädigten auf die von ihm aufgefundene billigste Werkstatt verweisen darf. Eine billigere Werkstatt gibt es immer, wenn ein Durchschnittswert an Stundenverrechnungssätzen ermittelt wird. Es kann also dahinstehen, ob im Referenzbetrieb L J was zwischen den Parteien streitig ist, eine gleichwertige Reparatur erfolgen könnte, denn der Beklagte muss sich aus den vorstehenden Gründen bereits nicht auf diesen Referenzbetrieb verweisen lassen. Der Kläger hat darüber hinaus gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz weiter 767,90 EUR an Nettoreparaturkosten für den Scheinwerfer. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 18.11.2015 fest, § 286 ZPO, dass der Ersatz der Kosten für eine Wiederherstellung mit dem vom Hersteller entwickelten Reparaturkid erforderlich ist, um eine Wiederherstellung im rechtlichen Sinne gemäß § 249 BGB zu gewährleisten. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (OLG Düsseldorf NJW 2012, 2044 Rn. 53 juris). Beschädigt wurde durch den Unfall die obere Befestigungslasche des Gehäuses des linken Scheinwerfers. Der eigentliche Scheinwerfer blieb intakt. Sinn und Zweck der Halterung ist eine Befestigung des Scheinwerfers. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine funktionale Reparatur, das heißt, eine Befestigung des Gehäuses des Scheinwerfers im oberen Frontblech, mithilfe des Reparaturkids möglich ist. Die Funktion der gebrochenen Halterung wird somit mithilfe der Befestigung durch das Reparaturkid wieder hergestellt. Dies ist auch eine gleichwertige Reparatur. Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit setzt voraus, dass die vom Schädiger angeführte, günstigere Reparaturmöglichkeit dem Qualitätsstandard einer Fachwerkstatt entspricht, mithin technisch mit einer dortigen Reparatur gleichwertig ist (vgl. BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606; NJW 2010, 2118 = VersR 2010, 923. Hier wird die eine Art der Befestigung mit einer mit dem Gehäuse unmittelbar verbundenen Halterung durch eine andere Art der Befestigung ersetzt, die vom Gehäuse des Scheinwerfers getrennt ist. Die Funktion ist identisch. Beide Befestigungen erfolgen mit Originalteilen des Herstellers. Die technische Gleichwertigkeit ist also gegeben. Ein verständiger wirtschaftlich denkender Fahrzeughalter würde in dieser Situation den Weg der Reparatur mit dem Reparaturkid wählen, da die Funktion hergestellt wird, dieses Ersatzteil jedoch nur 3,6 % der Kosten verursacht, die ein Totalaustausch des Scheinwerfers verursachte. Dies gilt umsomehr, als die Befestigung mit des Scheinwerfers nicht etwa im jederzeit sichtbaren Bereich liegt, sondern unter der Motorhaube platziert ist. Selbst im jederzeit sichtbaren Bereich wären kleinere optische Abweichungen hinzunehmen. Soweit der Sachverständige meint, dass es sich bei dieser Art der Befestigung um ein Provisorium handelte, lässt sein Gutachten nicht erkennen, aus welchem Grund er zu dieser Annahme gelangt. Insbesondere enthält das Gutachten keine Hinweis darauf, dass die Befestigung mithilfe des Reparaturkids hinsichtlich der Belastbarkeit hinter der Befestigung mittels einer mit dem Gehäuse verbundenen Befestigung zurück steht. Der Sachverständige irrt, wenn er ausführt das eine gleichwertige Reparatur im rechtlichen Sinne den komplett Austausch des beschädigten Scheinwerfers voraussetzt. Angaben dazu, die seine Annahme in technischer Hinsicht stützen, enthält sein Gutachten nicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 15,36 EUR für Kleinteile. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen X in seinem Gutachten vom 18.11.2015 schätzt das Gericht eine Pauschale von 2% für "Kleinteile" als angemessen, § 287 ZPO. Der Sachverständige führt insoweit überzeugend aus, dass es sich bei 2 % um eine branchenübliche Pauschale handelt, die bei der Kalkulation der Reparaturkosten zu berücksichtigen ist, da sie für den Aufwand erhoben wird, der für Materialen wie Reinigungsmittel, Rostlöser, Schmiermittel, Fette, Silikonspray, Putzlappen, flüssige Schraubensicherungsmittel, Gleitsprays sowie Befestigungsmaterialien anfällt, die in größeren Gebinden und Verpackungen eingekauft werden und sodann für eine Vielzahl von Reparaturen benötigt werden, ohne dass der konkrete Verbrauch im Einzelfall exakt erfassbar ist, weil Teilmengen aus den größeren Einheiten verbraucht werden. Das ist für das Gericht nachvollziehbar. Wie sollte sonst der Tropfen Öl aus einer zwei Literflasche erfasst werden? Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren Anwaltskosten, da die Beklagte die Anwaltskosten bereits nach einem Gegenstandswert von 2.520,59 EUR ersetzt hat und durch die Erhöhung der berechtigten Schadenersatzforderung um 121,31 EUR keine weiteren Gebühren ausgelöst werden, da die Gebührenhöhe bis zu einem Streitwert von 3.000,00 EUR gleich bleibt. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges seit dem 03.03.2015, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung der Beklagten gegen das Urteil, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Höhe von 105,95 EUR wegen der zusätzlichen Lohnkosten wendet, wegen der grundsätzlichen Bedeutung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 ZPO zu. Der Streitwert wird auf 889,21 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. U Neuss, 06.05.2016Amtsgericht