Urteil
87 C 4393/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2017:0801.87C4393.16.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.913,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2016 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.913,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2016 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung aus einem Wohnraummietverhältnis wegen einer Betriebskostenabrechnung geltend, wobei beide Parteien als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien auftreten. Der Bruder des Beklagten, Herr C N, mietete im Jahr 1985 eine Wohnung im 2. OG des Hauses N straße 31 in L von den damaligen Eigentümern der Wohnung, den Eheleuten V. und B. G an. § 4 dieses Mietvertrages hat die Miethöhe sowie die zu zahlenden Nebenkostenvorauszahlungen zum Gegenstand. Dessen Abs. 2 lautet: Neben der Miete werden anteilig folgende Nebenkosten bzw. Betriebskosten im Sinne der Anl. 3 des § 27 Abs. 1 der II. BV n.F. erhoben: a) Grundsteuer […] b) Hauswart c) Gartenpflege Weiterhin befasst sich § 15 des Mietvertrages mit den Regelungen zur Heizungs- und Warmwasserversorgung. Dessen Abs. II. Ziffern 5 und 6 lauten wie folgt: 1. Soweit beheizbare Räume infolge Leerliegens nicht beheizt werden, erfolgt die Kostenumlage in der Weise, dass zunächst die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe i.H.v. 15 % auf alle, also auch auf die leer stehenden Räume, umgelegt werden. Den auf die leerliegenden Räume entfallenden Anteil von 15 % hat der Vermieter zu tragen. Die verbleibenden 85 % der Gesamtsumme werden auf die Mieter der noch bewohnten Räume nach obiger Berechnung umgelegt. 2. Beim Auszug des Mieters vor Ablauf der Heizperiode oder vor Abrechnung der Kosten für die verflossene Heizperiode werden die angefallenen Heizkosten a) von dem Vermieter – bei Wärmemessern von dem Service-Dienst – angemessen bestimmt und errechnet, b) bleibt die endgültige Abrechnung nach Ablauf der Heizperiode vorbehalten. Der Bruder des Beklagten stellte den damaligen Vermietern als Kaution eine zunächst bis zum 31.07.1987 befristete Bankbürgschaft. Die Bürgschaft wurde bis zum 30.08.1996 verlängert. Weitere Verlängerungen erfolgten nicht. Die Wohnung gehört zu der Wohnanlage N staße 29-31/B I straße 7 in L. Ausweislich der amtlichen Flurkarte liegt das Gebäude auf dem Grundstück der Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 1164. Aufgrund Auflassung vom 19.07.2001, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O am 14.01.2002, wurde der Kläger als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage K 87 (Bl. 61 der Akte) Bezug genommen. Der Bruder des Beklagten (nachfolgend auch: „ Erblasser “) verstarb zwischen dem 07.08.2014 und dem 12.08.2014. Erben erster Ordnung des Erblassers waren nicht vorhanden. Die weiteren Geschwister des Erblassers schlugen die Erbschaft aus, was dem Beklagten mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 29.10.2014 mitgeteilt wurde. Die Kinder dieser Geschwister schlugen die Erbschaft ebenfalls aus. Durch Beschluss des Amtsgerichts M vom 12.11.2015 wurde die Nachlassverwaltung für den Nachlass des Erblassers angeordnet und Frau Rechtsanwältin M zur Nachlassverwalterin bestellt. Für das Jahr 2015 wurden zu dem streitgegenständlichen Mietverhältnis mieterseitig keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet. In Bezug auf das streitgegenständliche Mietverhältnis wurden zwischen den Parteien bereits verschiedene Rechtsstreitigkeiten geführt. Der Kläger nahm den Beklagten unter anderem in einem vor dem Amtsgericht O unter dem Aktenzeichen 78 C 3609/16 geführten Verfahren auf Mietzahlung bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 21.03.2015 bis zum 31.01.2016 in Anspruch. Im Rahmen eines zu diesem Verfahren durchgeführten Verhandlungstermins erklärte der Klägervertreter zu Protokoll des Gerichts, dass der Erblasser bei Begründung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nur eine befristete Bankbürgschaft gestellt habe, die mittlerweile ausgelaufen sei. In einem weiteren zwischen den Parteien geführten Verfahren verlangte der Kläger von dem Beklagten Mietzahlungen für den Zeitraum September bis Dezember 2014 sowie die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht L unter dem Aktenzeichen 88 C 411/15 geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte der Kläger dem Beklagten mit einer am 20.02.2015 zugestellten Anspruchsbegründung mit, dass alle anderen Erben des Erblassers der 2. Ordnung die Erbschaft ausgeschlagen hätten. Das Amtsgericht L gab der Klage in vollem Umfang statt. Auf die Berufung des Beklagten, die vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 23 S 67/15 geführt wurde, wurde das Urteil des Amtsgerichts Neuss insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden war. Zur Begründung führte das Landgericht Düsseldorf hierzu aus, dass die in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zahlungsansprüche eine reine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB darstellen würden, für die der Beklagte infolge der Anordnung der Nachlassverwaltung nicht persönlich hafte. Bezüglich des Räumungsanspruchs bestätigte das Landgericht Düsseldorf hingegen die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss und führte hierzu aus, dass es sich bei der Verpflichtung des Beklagten, die Wohnung zu räumen, um eine Nachlasserbenschuld handele, für die der Beklagte persönlich hafte. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf Anlage K 81 Bezug genommen. Die Wohnung wurde schließlich im Januar 2016 zwangsgeräumt. Mit Schreiben vom 09.11.2016 übersandte der Kläger dem Beklagten die Abrechnung über die Betriebskosten für das Jahr 2015, wegen deren Einzelheiten auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen wird. Hiernach ergab sich ein Saldo zu Lasten des Beklagten. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Daraufhin erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2016, dass er sich für den Zeitraum bis zum 20.03.2015 an die Nachlassverwalterin wenden würde und dass er den Beklagten persönlich für den Zeitraum ab dem 21.03.2015 bis zum 31.12.2015 in Anspruch nehmen würde. Gemäß der Abrechnung des Klägers ergab sich für diesen Zeitraum eine Nachzahlung des Beklagten i.H.v. 1.913,66 EUR. Der Kläger forderte den Beklagten zur Zahlung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 28.12.2016. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Rechtsnachfolger der Eheleute G auf Vermieterseite in den Mietvertrag mit dem Bruder des Beklagten eingetreten sei. Er ist weiter der Ansicht, dass der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger seines Bruders auf Mieterseite in diesen Vertrag eingetreten sei, so dass – jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum – Forderungen aus den Mietverhältnis gegen den Beklagten gerichtet seien. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die von ihm erstellte Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß sei und dass der Beklagte verpflichtet sei, den sich hieraus ergebenden Saldo auszugleichen. Hierzu behauptet der Kläger, dass für die Abrechnung der Heizkosten Verbrauchswerte für Bad, Küche, Wohnzimmer, Kinderzimmer und Schlafzimmer durch die Hausverwaltung des Klägers abgelesen worden seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.913,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist zunächst der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da das angerufene Gericht sachlich und örtlich unzuständig sei. Dies folgt nach Auffassung des Beklagten daraus, dass ihm wegen der angeordneten Nachlassverwaltung keine Verfügungsmacht über das streitgegenständliche Mietverhältnis zustehe. Ihm gegenüber könne der Kläger deshalb allenfalls Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Für diese gelte die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Belegenheitsort der Mietsache nicht. Er ist weiter der Ansicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Hierzu bestreitet er, dass der Kläger Eigentümer der an seinen verstorbenen Bruder vermieteten Wohnung geworden sei. Dies wiederum begründet der Beklagte damit, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug die Hausnummer des Grundstücks, dessen Eigentümer der Kläger geworden sei, nicht zweifelsfrei ergebe. Er ist zudem der Ansicht, dass er nicht passivlegitimiert sei. Dies folge ebenfalls aus der angeordneten Nachlassverwaltung und seiner daraus nach Auffassung des Beklagten resultierenden fehlenden Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Nach Auffassung des Beklagten hätte die Klage deshalb gegen die Nachlassverwalterin gerichtet werden müssen. Der Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass das Landgericht Düsseldorf in dem vorangegangenen Verfahren zu Unrecht den gegen ihn gerichteten Räumungsanspruch bestätigt habe. Die Verpflichtung zur Räumung stelle keine Nachlasserbenschuld dar, da die Erbfolge nach seinem verstorbenen Bruder ungeklärt sei. Dementsprechend könne auch der Umstand, dass er keine Kündigung des streitgegenständliche Mietverhältnis ausgesprochen habe, nicht als konkludentes rechtsgeschäftliches Handeln seinerseits gewertet werden. Dieser Gedanke sei auch auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüchen übertragbar. In der Sache wendet sich der Beklagte darüber hinaus gegen die sachliche Richtigkeit der streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnung. So seien entgegen der Regelung in § 15 Abs. II. Nr. 6 des Mietvertrages die Heizkosten nicht angemessen bestimmt bzw. errechnet worden. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass in § 15 Abs. II. Nr. 5 des Mietvertrages eine Reduzierung der Heizkosten bei Leerstand der Wohnung vorgesehen sei. Zudem seien in der Betriebskostenabrechnung Positionen enthalten, die gemäß dem Mietvertrag nicht hätten umgelegt werden dürfen. Dies betreffe konkret die Kosten für Hausmeister/Winterdienst gemäß Ziffer 2.1 der Betriebskostenabrechnung und die Kosten für die Wartung der Außenanlagen gemäß Ziffer 2.3 der Betriebskostenabrechnung. Zusätzlich ist der Beklagte der Ansicht, dass ihm – gesetzt den Fall, er sei verpflichtet, die Klageforderung zu zahlen – ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Dies beruhe darauf, dass der Kläger bisher keine Abrechnung über eine Kaution vorgenommen habe. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung „aus welchem Rechtsgrund auch immer“. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Amtsgericht ist gemäß § 23 Nr. 2 a) GVG i.V.m. § 29a Abs. 1 ZPO ausschließlich örtlich und sachlich zuständig. Die Ansicht des Beklagten, dass wegen der Nachlassverwaltung ihm gegenüber keine mietvertraglichen Ansprüche geltend gemacht werden können, ist unzutreffend. Für die Frage der Zuständigkeit kommt es auf die geltend gemachten Ansprüche an. Diese beruhen offensichtlich auf einem Wohnraummietverhältnis bezüglich eines Objekts, das im Bezirk des angerufenen Gerichts belegen ist. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestehen bzw. ob sie gegenüber dem Beklagten durchsetzbar sind, ist eine Frage der Begründetheit. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten in tenorierter Höhe gemäß § 556 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Mietvertrag zu. 1. Der Kläger ist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis aktivlegitimiert. Er ist gemäß § 566 Abs. 1 BGB als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vermieter, der Eheleute G , in den Mietvertrag eingetreten. Soweit der Beklagte die Rechtsnachfolge unter Hinweis darauf, dass in dem von der Klägerseite vorgelegten Grundbuchauszug keine Hausnummer angegeben sei, bestritten hat, ist dies unbeachtlich. Der Kläger hat unbestritten – und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig – behauptet, dass die von dem Bruder des Beklagten angemietete Wohnung zu der Wohnanlage N - Straße29-31/B Istraße 7 in L gehöre. Weiter hat der Beklagte nicht bestritten, dass dieses Gebäude in der Gemarkung L, Flur 9, Flurstück 1164 liegt. Damit ist auch diese Behauptung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Dass wiederum der Kläger am 14.01.2002 als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden ist, ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten Grundbuchauszug. Somit hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er im Jahr 2002 Eigentümer des Grundstücks – und damit zugleich der an den Bruder des Beklagten vermieteten Wohnung geworden ist. 2. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Das von seinem Bruder begründete Mietverhältnis ist auf ihn als Gesamtrechtsnachfolger gemäß §§ 1922, 1967 BGB übergegangen. Insoweit ist der Beklagte der Behauptung des Klägers, dass er (der Beklagte) Alleinerbe seines Bruders geworden sei, da Erben 1. Ordnung nicht vorhanden gewesen seien und die weiteren Erben der 2. Ordnung das Erbe ausgeschlagen hätten, nicht in prozessual beachtlicher Weise entgegengetreten. Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien hat der Beklagte lediglich völlig pauschal und unsubstantiiert behauptet, dass die Erbfolge ungeklärt sei. Hierzu lag allerdings die sekundäre Darlegungslast beim Beklagten. Entsprechend hätte er seinen Vortrag weiter substantiieren müssen was er in diesem Verfahren genauso wenig getan hat wie in den vorangegangenen Verfahren. 3. Schließlich haftet der Beklagte auch persönlich für die streitgegenständlichen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Nachlassverwaltung angeordnet worden ist. Insoweit ist zwischen reinen Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 1 ZPO einerseits und Nachlasserbenschulden bzw. Erbeneigenverbindlichkeiten andererseits zu unterscheiden. Für erstere führt die Anordnung der Nachlassverwaltung dazu, dass die Haftung des Erben gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt ist und dass die Ansprüche gemäß § 1984 Abs. 1 S. 3 BGB nur gegenüber dem Nachlassverwalter geltend gemacht werden können. Letztere, d.h. Nachlasserbenschulden, sind demgegenüber solche, für die der Erbe mit dem eigenen Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass haftet (BGH NJW 2013, 933, Rn. 12). Die Differenzierung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Nachlasserbenschulden erfolgt danach, ob die Verbindlichkeiten von dem Erblasser herrühren oder durch ein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstanden sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2016, Az.: 23 S 67/15 m.w.N.). Für den streitgegenständlichen Zeitraum, mithin die Zeit vom 21.03.2015 bis zum 31.12.2015 beruhen die Ansprüche aus dem Mietverhältnis auf konkludentem rechtsgeschäftlichem Handeln des Beklagten. Dieses konkludente rechtsgeschäftliche Handeln des Beklagten liegt darin, dass er nach positiver Kenntnis seiner Stellung als Alleinerbe keine Kündigung gemäß § 564 S. 2 BGB ausgesprochen hat. Gemäß S. 1 dieser Vorschrift wird zunächst deklaratorisch festgestellt, dass – wenn keine hier nicht einschlägigen Sondertatbestände vorliegen – bei Tod eines Mieters das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird. Hieran anknüpfend stehen gemäß § 564 S. 2 BGB sowohl dem Erben als auch dem Vermieter das Recht zu, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie von dem Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben. Wenn ein Erbe in Kenntnis seiner Erbenstellung die Frist des § 564 S. 2 BGB verstreichen lässt, ist darin ein rechtsgeschäftliches Handeln zu sehen, dass wiederum eine Nachlasserbenschulden begründet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1993, Az.: 10 U 12/93, juris-Rn. 7). Dies ist beim Beklagten gegeben. Er hat – spätestens – mit Zustellung der Anspruchsbegründung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht O (Az.: 88 C 411/15) am 20.02.2015 positive Kenntnis von seiner Alleinerbenstellung erhalten. Damit begann an diesem Tag die Frist des § 564 S. 2 BGB zu laufen. Diese Frist endete am 20.03.2015. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte keine Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. 4. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach begründet. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Betriebskostenabrechnung greifen nicht durch. Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung unter Bezugnahme auf § 15 II. Abs. 6 des Mietvertrages gerügt hat, dass für die Ermittlung der Heizkosten keine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt sei, steht dies bereits in Widerspruch zu den vorgelegten Abrechnungen. Auch hat der Kläger auf die pauschale Rüge des Beklagten hin behauptet, dass die Heizkostenabrechnung auf Grundlage einer Ablesung durch die Hausverwaltung erfolgt sei. Diesen konkreten Vortrag des Klägers hat der Beklagte wiederum nicht qualifiziert bestritten, so dass seine pauschale Rüge unbeachtlich ist. Zusätzlich geht die Rüge des Beklagten, dass entgegen § 15 II. Nr. 5 des Mietvertrages kein Abschlag für leer stehende Räume vorgenommen worden sei fehl. Hierfür ist unerheblich, ob die streitgegenständliche Wohnung nach dem Tod des Bruders des Beklagten unbewohnt war, da die Wohnung durchgehend an den Bruder des Beklagten bzw. den Beklagten selbst vermietet war. Damit lag kein Leerstand im Sinne von § 15 II. Nr. 5 des Mietvertrages vor. Diese Klausel bezieht sich ersichtlich auf Wohnraum, der leer steht, weil er nicht vermietet ist und nicht auf Wohnraum, in dem sich (lediglich) kein Mieter aufhält. Anderenfalls könnte ein Mieter, der sich beispielsweise im Winter für einige Wochen im Urlaub befindet, für die Dauer seiner Urlaubsabwesenheit eine entsprechende Kürzung seiner Nebenkosten verlangen. Schließlich geht auch die Rüge des Beklagten fehl, dass Nebenkosten abgerechnet worden seien, die nicht in § 4 Abs. 2 des Mietvertrages enthalten sind. Bereits aus dem Wortlaut des Mietvertrages ergibt sich, dass Kosten für einen Hauswart sowie für die Gartenpflege umlagefähig sind. Genau diese Kosten sind unter den Ziffern 2.1 und 2.3 der Nebenkostenabrechnung umgelegt worden. Dass in der Nebenkostenabrechnung eine minimal abweichende Bezeichnung verwendet worden ist (Hausmeister anstatt Hauswart) hat erkennbar keine Auswirkungen. 5. Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit er pauschal einen Kautionsrückzahlungsanspruch geltend macht, über den der Kläger noch abrechnen müsse, ist der auch insoweit unsubstantiierte Vortrag des Beklagten unbeachtlich. Dem qualifizierten Vortrag des Klägers, dass sein Bruder bei Begründung des Mietverhältnisses eine befristete Bürgschaft gestellt habe, ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution geleistet worden ist, die nach Beendigung zurückverlangt werden könnte, liegt aber beim Beklagten. Von daher ist der Beklagte bereits darlegungsfällig geblieben. Hinzu kommt, dass bereits in den vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien in Streit stand, ob dem Beklagten ggf. noch ein Kautionsrückzahlungsanspruch zusteht. Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, hat der Klägervertreter bereits in vorangegangenen Gerichtsterminen unter Hinweis auf die von dem Bruder des Beklagten gestellte befristete Bürgschaft klargestellt. Dass der Beklagte seinen diesbezüglichen Vortrag gleichwohl weiter aufrecht erhält, bewegt sich nach Auffassung des Gerichts an der Grenze zwischen unrichtigen Behauptungen ins Blaue hinein und bewusst unwahrem Vortrag. 6. Schließlich ist die Klageforderung auch nicht verjährt. Der Anspruch auf Nachzahlung nach erfolgter Nebenkostenabrechnung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese war im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Abrechnungszeitraum 2015 offensichtlich noch nicht abgelaufen. 7. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der ihm von dem Klägervertreter gesetzten Frist in Verzug. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.913,66 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.