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Beschluss

115 XVII 103/06

Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNE:2018:1120.115XVII103.06.00
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Leitsätze

kein erhöhter Schonbetrag in Höhe von 25.000,-- € bei ambulanter Eingliederungshilfe

Tenor

wird der Vergütungsantrag des Betreuers M vom 22.08.2018 auf Festsetzung einer Vergütung gegen die Landeskasse für die Zeit vom 20.02.2018 bis zum 19.08.2018 zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein erhöhter Schonbetrag in Höhe von 25.000,-- € bei ambulanter Eingliederungshilfe wird der Vergütungsantrag des Betreuers M vom 22.08.2018 auf Festsetzung einer Vergütung gegen die Landeskasse für die Zeit vom 20.02.2018 bis zum 19.08.2018 zurückgewiesen Gründe Laut Mitteilung des Betreuers vom 29.08.2018 beträgt das Vermögens des Betreuten zum Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt 6.470,44 €. Daher liegt keine Mittellosigkeit vor und eine Festsetzung gegen die Landeskasse kann nicht erfolgen. Die Zugrundelegung eines weiteren erhöhten Schonbetrages in Höhe von 25.000,00 € gemäß § 60 a SGB XII i.V.m. § 90 Abs. 3 S.2 SGB XII aufgrund der durch Bescheid des LVR vom 08.06.2018 bewilligter ambulanter Eingliederungshilfe kann hier nicht erfolgen. Die durch den Betreuer herangeführte Entscheidung des LG Chemnitz vom 08.06.2017, 3 T 231/17 begegnet erheblichen Bedenken, da sie die gebotene Einzelprüfung der Tatbestandsmerkmale nicht berücksichtigt. Ferner ist beachtlich, dass § 60 a SGB XII für die Empfänger der Eingliederungshilfe ausdrücklich keinen festen zusätzlichen Freibetrag zur angemessenen Lebensführung und Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 2 SGBB XII bestimmt, sondern lediglich einen solchen bis zu einer Grenze in Höhe von 25.000,-- €. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall der Höchstbetrag als zusätzlicher Freibetrag für eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung heranzuziehen ist. Die Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Höchstbetrages zur Gewährleistung einer angemessenen Lebensführung oder Alterssicherung ist in vorliegendem Fall nicht nachgewiesen. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors am LG Düsseldorf vom 18.10.2018 wird insofern ausdrücklich Bezug genommen. Da der Betreuer die Zurückstellung seines Vergütungsantrages im Hinblick auf die beim BGH anhängigen Verfahren zur vorliegenden Problematik abgelehnt hat, war eine Zurückweisung des Vergütungsantrags geboten.