Urteil
94 C 812/21 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2021:1001.94C812.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. 94 C 812/21 Amtsgericht V.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht V.auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.0000durch die Richterin am Amtsgericht N. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des restlichen Entgeltes für einen von ihr für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 gebuchten Bungalow für 10 Personen. Die Beklagte ist eine Z. nach niederländischem Recht und bietet auf ihrer Website Ferienhäuser und -wohnungen zur Anmietung an. Die Klägerin buchte am 00.00.0000 bei ihr den genannten Bungalow im Q. in A. inkl. Bettwäsche für 9 Personen und Endreinigung für 1.902,80 €. Bei der Buchung wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in den Vertrag einbezogen. Deren Ziffer 14 lautet wie folgt: - Für Verträge, die auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen, geändert oder ergänzt werden, gilt das niederländische Recht, außer wenn aufgrund zwingender Vorschriften ein anderes Recht zur Anwendung kommt. - Konflikte im Zusammenhang mit dem Vertrag können ausschließlich dem zuständigen Richter in Middelburg vorgetragen werden. Handelt es sich bei dem Feriengast um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung ihres Berufes oder Geschäfts handelt, wird dem Feriengast eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt, nachdem sich der Unternehmer schriftlich auf diese Bestimmung berufen hat, um schriftlich das rechtmäßig für die Beilegung der Streitigkeit zuständige Gericht zu wählen.“ Offenbar auf eine Stornierungsanfrage des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 00.00.0000 teilte die Beklagte mit Email vom 00.00.0000 (Anl. B 3) mit, dass der Park geöffnet ist und dass Gäste zusätzlich zu ihrem eigenen Haushalt bis zu zwei Personen einladen können, die nicht zu ihrem Haushalt gehören. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, die Reise umzubuchen. Die Klägerin beabsichtigte, das Objekt mit insgesamt 9 Personen aus jeweils verschiedenen Haushalten zu nutzen und nahm daher von einer Anreise Abstand. Am 00.00.0000 erstattete die Beklagte der Klägerin 300 €. Der Differenzbetrag ist neben vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Gegenstand der Klage. Die Beklagte erhebt die Rüge der internationalen Zuständigkeit und begründet dies u.a. damit, dass Ziffer 14 ihrer AGB eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung enthalte, wonach die Gerichte in C. (Niederlangen) zuständig seien. Der Klägerin behauptet, es sei ihr am 00.00.0000 telefonisch von Seiten der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Park geschlossen sei und bietet hierfür ihre eigene Parteivernehmung an. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.509,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.886,00 EUR seit 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und aus einem Betrag in Höhe von 1.509,00 EUR seit dem 00.00.0000 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 249,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 00.00.0000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale (und örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts V. gegeben. Dies folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit c, Art 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Danach hat der Verbraucher die Wahl, am Sitz seines gewöhnlichen Aufenthaltes – hier V. – zu klagen. Bei einem Vertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher, der die Vermietung einer Ferienwohnung zum Gegenstand hat, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH ECLI:EU:C:1992:92 = NJW 1992, 1029 – Hacker), der für die Auslegung der Brüssel Ia VO zuständig ist, nicht um einen reinen Mietvertrag, so dass Art. 24 Brüssel Ia-VO nicht anzuwenden ist. Diese Entscheidung ist zwar noch zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ ergangen, die Vorschriften unterscheiden sich insoweit aber nicht. Der Bundesgerichtshof legt diese Entscheidung ebenfalls seiner Rechtsprechung zugrunde (BGH NJW 2013, 308 = RRa 2013, 70; bestätigt von BGH RRa 2013, 222). Dem steht die Entscheidung des EUGH vom 00.00.0000 nicht entgegen, da hier eine andere Fallgestaltung zugrunde lag. Dort klagte ein Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen Beschädigung einer Ferienwohnung, jedoch aus abgetretenem Recht des Eigentümers. Bei einer solchen Fallgestaltung hielt der EuGH die Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache für gegeben (EuGH, Urteil vom 00. 0. 0000 - Rs. C-8/98 = NZM 2000, 835, beck-online – sowie zum Ganzen: MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651a Rn. 41 ff.). Durch Ziffer 14 ihrer AGB konnte die Beklagte dies nicht wirksam abbedingen, da die Voraussetzungen des Art. 19 Brüssel Ia-VO nicht erfüllt sind. Gem. Art. 19 Nr. 2 sind Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen ausnahmsweise bereits vor Entstehen einer Streitigkeit zulässig, wenn sie im Einzelfall zugunsten des Verbrauchers von den Zuständigkeitsregeln der Verbraucherschutzvorschriften der EuGVVO abweichen (Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Paulus, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215/2012 Art. 19 Rn. 9). Dies ist hier indes nicht der Fall. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Entgelts aus §§ 651 h Abs. 4, 346 BGB, auf den sich die Klägerin alleine beruft, besteht nicht. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Rechtswahlklausel wirksam ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre vorliegend deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I.VO ohnehin anzuwenden, weil der Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist und die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 4 lit c ROM I-VO nach der Auslegung des EuGH nicht greift, weil Verträge über Ferienhäuser danach keine reinen Mietverträge sind (BeckOGK/Rühl, 1.7.2019, Rom I-VO Art. 6). Aber auch bei einer wirksamen Vereinbarung des niederländischen Rechts würden die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 2 ROM I-VO zur Anwendung kommen. Nach § 651y BGB sind die Vorschriften des deutschen Reiserechts (§§ 651a BGB ff.) zwingend. Gleichwohl sind die §§ 651a ff. BGB vorliegend nicht anwendbar, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach der Legaldefinition des § 651a Abs. 2 BGB nicht als Pauschalreisevertrag zu qualifizieren ist, da die Beklagte nicht mindestens zwei Reiseleistungen angeboten hat. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des deutschen Reiserechts scheidet aus. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, die eine analoge Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf Mietverträge über Ferienhäuser annahm, ist durch die derzeit geltende Fassung der §§ 651a ff. durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.7.2017, welches am 1.7.2018 in Kraft getreten ist und der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben aus der neuen Pauschalreise-RL dient, überholt. Zwar hatte die Rechtsprechung unter Geltung der alten Rechtslage die Vorschriften des Pauschalreiserechts teilweise analog auf Einzelleistungen angewendet, z. B. bei der Buchung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung über eine „Ferienhausvermittlung“. Der deutsche Gesetzgeber hat diese höchstrichterliche Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des Reiserechts auf veranstaltermäßig vertriebene Einzelleistungen bewusst nicht in das neue Recht übernehmen wollen. In den amtlichen Materialien heißt es hierzu ausdrücklich, dass die „Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur analogen Anwendbarkeit des Reiserechts auf veranstaltermäßig vertriebene Einzelleistungen nicht in das (neue) Gesetz überführt wird“. Diese Aussage ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die eine wesentliche Voraussetzung für eine Analogie wäre. Darüber hinaus gibt es jedoch auch sachliche Gründe, die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht fortzuführen. Gegen eine entsprechende Heranziehung der §§ 651a ff. auf Einzelleistungen spricht vor allem, dass der Gegenstand des Reisevertrags sehr detailliert geregelt ist und ein komplexes System von Anforderungen und Ausnahmetatbeständen beinhaltet. Dieser austarierte Regelungsmechanismus lässt sich nicht bruchlos auf Einzelleistungen übertragen. Daher ist eine entsprechende Anwendung der §§ 651a ff. auf Einzelleistungen abzulehnen (BeckOGK/Alexander, 1.2.2021, BGB § 651a Rn. 433 f.). 2. Auch wenn auf den Entscheidungsfall mangels wirksamer Rechtswahl im Übrigen deutsches Recht zur Anwendung käme, bestünde kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des klageweise geltend gemachten Betrages gegen die Beklagte. Der Vertrag ist nach deutschem Recht als gemischter Vertrag zu qualifizieren, bei dem die mietvertraglichen Elemente überwiegen. Denn der Schwerpunkt des Vertrages liegt in der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten auf Zeit. Für Mietverträge gibt es für derartige Fallgestaltungen keine spezielle Rücktrittsvorschrift. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 536 Abs. 1 BGB besteht nicht, da der Bungalow während des gebuchten Zeitraums nicht mangelhaft war. Nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter während der Zeit, in dem ein Mangel vorliegt, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit. Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (so. Umweltfehler) wie etwa Emissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (BGH NJW 2013, 680 = NZM 2013, 184 Rn. 8). Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines Mietobjekts, kann dies nachträglich einen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.2.2021 – 7 U 109/20 = NZM 2021, 224, beck-online). Daran würde es selbst bei einer behördlich angeordneten Schließung des Parks fehlen, die jedoch unstreitig nicht erfolgt ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die behördlich angeordneten Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie erfolgten nicht objektbezogen. Die Nutzung des Hauses blieb möglich. Dass die Klägerin nicht - wie geplant - mit weiteren 8 Personen aus unterschiedlichen Haushalten anreisen konnte, ist kein Sachmangel des Bungalows. Vielmehr fällt die Nutzbarkeit der Räumlichkeiten zu dem vorgestellten Zweck- Anreise mit 8 Freunden aus unterschiedlichen Haushalten – in den Risikobereich des Mieters, § 537 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Vermieter schuldet die Überlassung einer zum Gebrauch geeigneten Sache, nicht die Ermöglichung des Gebrauchs selbst durch den Mieter (BeckOGK/Riehm, 1.4.2021, BGB § 275 Rn. 100). Aus diesem Grund ist auch kein Anspruch aus §§ 275, 326 Abs. 1 S. 1 BGB gegeben, weil kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Wie ausgeführt, ist der Vermieter von Ferienwohnungen lediglich verpflichtet, den Mietgegenstand während der Vertragslaufzeit in einem Zustand zu erhalten, der dem Mieter die vertraglich vorgesehene Nutzung ermöglicht. Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Mieter (OLG Karlsruhe, a.a.O. zu Gewerbemietverhältnissen). Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Ersatz des gezahlten Entgelts aus § 280 Abs. 1 BGB, da die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten schon nicht substantiiert vorträgt. Die pauschale Behauptung, es sei ihr am 00.00.0000 mitgeteilt worden, dass der Park geschlossen sei, ist nicht ausreichend. Die Klägerin teilt nicht einmal mit, wem sie gesprochen hat, so dass der Vortrag für die Beklagte nicht einlassungsfähig ist. So ist nicht dargetan, dass die mitteilende Person überhaupt der Beklagten zuzurechnen ist und weshalb die Klägerin davon ausgehen musste, dass diese Information zutrifft, nachdem die Beklagte ihr noch mit Email vom Vortag mitteilte, dass der Park geöffnet ist, was tatsächlich aus der Fall war. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin nicht vor, da die Beklagte dieser nicht zugestimmt hat (§ 447 ZPO) bzw. keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht (§ 448 ZPO). Auch ein Rücktrittsrecht aus § 313 Abs. 3 S. 1 BGB nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht nicht. Das Verwendungsrisiko trägt bei Mietverträgen grundsätzlich der Mieter. Hinzu kommt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen 10 Personen Bungalow erst im Juni 2020, also während der Pandemie gebucht hat. Es handelt sich gerade nicht um eine Buchung vor oder während der ersten Welle der Pandemie. Im Sommer 2020 war es bereits allgemein bekannt, dass aufgrund der Pandemie Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können. Dass die Klägerin den Bungalow durch 9 Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten zu nutzen beabsichtigt, war für die Beklagte zudem nicht erkennbar. Weitere Anspruchsgrundlage sind nach deutschem Recht nicht ersichtlich. 3. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung existieren auch keine Ansprüche nach niederländischem Recht. Da die Klägerin, die durch ein Anwaltsbüro für niederländisches Recht vertreten wird, dem nicht entgegen getreten ist und auch selbst nicht vorträgt, dass Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises nach niederländischem Recht begründet sind, konnte das Gericht trotz § 293 ZPO von einer Ermittlung des niederländischen Rechts absehen. Denn generell ist ein Gericht nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von ausländischen Rechtsvorschriften ersichtlich sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein könnten (BeckOK ZPO/Bacher, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 293 Rn. 16.1). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.902,80 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht P., B.-straße, XXXP., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht P. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht P. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . N.