Urteil
85 C 368/22 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Neuss, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNE:2023:0405.85C368.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,26 Euro zu bezahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96 %, die Beklagte 4 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,26 Euro zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96 %, die Beklagte 4 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Amtsgericht G.IM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht G.im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 00.00.0000durch die Richterin am Amtsgericht U. für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 00.00.0000 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,26 Euro zu bezahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 96 %, die Beklagte 4 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin macht einen Anspruch auf Ersatz ärztlicher Behandlungskosten geltend. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Zedentin ist:das W. Krankenhaus, in G.. Die Beklagte wurde dort in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 privatärztlich behandelt. Hierüber wurde die Rechnung: Nummer N01 über 4.068,63 € unter dem 00.00.0000 erteilt .Die Beklagte wurde vorgerichtlich mit Schreiben der S. am 00.00.0000 gemahnt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwischen den Parteien sind die Abrechnungspositionen Ziff. 1, 7, 651, 800, 70 und 75 GOÄ unstreitig, woraus sich der ausgeurteilte Betrag ergibt. Dagegen ist die Abrechenbarkeit der Ziff. 847, 849, 862, 45, 801, 804, 860 , 861, und 719 GOÄ streitig. Die Klägerin behauptet, die ärztlichen Leistungen seien unter dem persönlichen Gepräge des Wahlarztes erbracht worden. Die Beklagte sei an mindestens 11 von 61 Behandlungstagen durch den Wahlarzt bzw. den ständigen Vertreter persönlich jeweils über mehrere Stunden behandelt worden. Überdies sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Privatstation bei der Zedentin so organisiert, dass der Wahlarzt Q. täglich die Station besuche und jeden einzelnen Patienten mit dem gesamten Ärzte- und Psychologenteam bespreche. Das therapeutische Konzept werde individuell auf den Patienten abgestimmt. Es werde von dem Wahlarzt persönlich entworfen und überwacht. Darüber hinaus führe dieser regelmäßig Therapien, Visiten, Behandlungen und Supervisionen des gesamten Teams durch. Des Weiteren gebe es regelmäßige Nachbesprechungen und Übergabegespräche durch den Wahlarzt. Auf der psychiatrisch-psychotherapeutischen Privatstation seien seit Jahren drei gut ausgebildete, hoch qualifizierte psychologische Psychotherapeuten mit anerkanntem Abschluss für den Wahlarzt tätig. Nicht qualifizierte Psychologen oder Ärzte würden auf der psychiatrischen Station nicht eingesetzt. Der Wahlarzt habe jeweils einen ständigen Vertreter für die Allgemeinpsychiatrie und für die Gerontopsychiatrie. Der jeweilige Vertreter sei in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführt. Der jeweilige Oberarzt und der persönliche Vertreter des Chefarztes, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei täglich mindestens 8 Stunden auf der Station anwesend. Er sei zuständig für die Patienten mit sämtlichen durchgeführten Gesprächen und Therapien, die auf der offenen psychiatrischen Privatstation stationär behandelt werden. Er führe täglich Vorbesprechungen mit den qualifizierten Psychologen und Ärzten der psychiatrisch-psychotherapeutischen Privatstation durch, in denen u.a. die Inhalte der durchzuführenden psychotherapeutischen Einzel- und Gruppengespräche festgelegt würden. Im Anschluss an das jeweilige Gespräch erfolge die Nachbesprechung des psychotherapeutischen Gesprächs durch den Oberarzt. In diesem Rahmen werde der qualifizierte Arzt oder Psychologe auch regelmäßig supervidiert Darüber hinaus führe der jeweilige Oberarzt und der persönliche Vertreter des Wahlarztes, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auch selbst in regelmäßigen Abständen Gespräche mit den Patienten durch. Schließlich sei er zusätzlich auch bei den täglichen Visiten der Patienten anwesend. Durch das psychiatrisch-psychotherapeutische Konzept der Station sei stets gewährleistet, dass sowohl der Wahlarzt als auch der Oberarzt als Vertreter, durch ihr persönliches Befassen mit dem Patienten zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung dieser ihr persönliches Gepräge geben. Im zu entscheidenden Fall habe sich der Wahlarzt zu Beginn der stationären Behandlung eingehend über 140 Minuten in einer Einzelsitzung mit der Patientin auseinander gesetzt hat und das Behandlungskonzept entwickelt. Er habe dieses überwacht, selbst regelmäßig eingehende mehrstündige Gespräche und Therapiemaßnahmen durchgeführt und die Behandlung im Übrigen durch Supervision, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert. Der Wahlarzt habe die Beklagte regelmäßig visitiert und mit ihr die aktuellen Belange unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes besprochen Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.068,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 202,66 €zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Ziffern 45, 801,804,860,861,847,849, 862 und 719 zu recht als ärztliche Wahlleistung abgerechnet worden seien. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in dem ausgeurteilten Umfang begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Bezahlung der für die unstreitig durch den Wahlarzt erbrachten Leistungen zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen dem Wahlarzt und der Beklagten geschlossenen Vertrag. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 213,80 Euro, von dem ein Abschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 a GOÄ vorzunehmen ist, so dass sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 180,26 Euro ergibt. Weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Zwar hat die Beklagte mit dem Wahlarzt V. eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, sämtliche im Krankenhaus erbrachten Leistungen als Wahlleistung abzurechnen. Grundsätzlich kann ein Patient auch vom Krankenhaus selbst die Erbringung aller vorhandenen und angebotenen Leistungen erwarten. Durch den Abschluss eines Wahlleistungsvertrages will der Patient besondere ärztliche Leistungen "zukaufen", nicht jedoch den Krankenhausträger aus seiner Verpflichtung entlassen, ihm gleichfalls diese Leistungen zu erbringen ( BGG NJW 1993, 779,780)- Der Patient, der wahlärztliche Leistungen vereinbart, wünscht eine über die allgemeine Krankenhausleistung hinausgehende persönliche Behandlung durch den aus seiner Sicht besten Arzt des Krankenhauses ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist ( BGH NJW 2008, 097). Nach § 4 Abs. 2 S.1 GOÄ kann ein Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Wahlarzt seine Leistungen auch delegieren. Grundsätzlich reicht es aber nicht aus, dass der Chefarzt bei einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung lediglich im Sinne einer Oberaufsicht die grundlegenden Entscheidungen einer Behandlung von Wahlleistungspatienten selbst trifft, deren Vollzug überwacht und entsprechende Weisungen erteilen kann ( OLG Celle, NSZ 2015, 818f; OLG Oldenburg NJW 2012, 1597). Denn der Chefarzt ist als leitender und weisungsberechtigter Arzt der jeweiligen Abteilung ohnehin für Diagnostik und Therapie bei allen Patienten seiner Abteilung oder seines Funktionsbereichs verantwortlich. Es kann nicht angenommen werden, dass ein Patient eine Wahlleistungsvereinbarung schließt, um ärztliche Leistungen nochmals zu vereinbaren und zu bezahlen, die bereits im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistung geschuldet sind. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag ist es daher erforderlich, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätigwerden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt,, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen ( OLG Celle NZS 2015, 818 f.; OLG Oldenburg NJW 2012, 1597 f.; OLG Köln NJW-RR 2009, 102 f.). Hauptleistungen hat er stets persönlich zu erbringen. Entscheidend ist daher, ob der Wahlarzt Q. als Chefarzt gegenüber der Beklagten die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich erbracht hat und der wahlärzlichen Behandlung der Beklagten während ihres stationären Aufenthalts insgesamt sein persönliches Gepräge gegeben hat. Dazu ist erforderlich, dass der Chefarzt einer Klinik für psychosomatische Medizin das Behandlungskonzept seiner Wahlleistungspatienten entwickelt und überwacht, selbst regelmäßig Therapiemaßnahmen durchführt und die Therapie im übrigen durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und steuert (OLG Celle NZS 2015, 818 f.). Hierbei kann es genügen, wenn der Wahlarzt in der Fachrichtung Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik wöchentlich 50 -minütige Einzeltherapiesitzungen selbst durchführt, die die Gesamtbehandlung des Patienten mitprägen, im Rahmen der Visite beinahe täglich Kontakt zum Patienten hat und daneben die Behandlung in Form unterschiedlicher Therapien koordiniert und steuert ( OLG Stuttgart Urteil vom 1.3.2018, 7 U 62/16), Danach reicht es im zu entscheidenden Fall nicht aus, dass der Wahlarzt V. die Station täglich besucht und jeden einzelnen Patienten mit dem gesamten Ärzte- und Psychologenteam besprochen hat sowie das therapeutische Konzept individuell für jeden einzelnen Patienten persönlich entworfen und dauerhaft und engmaschig überwacht hat. Es ist nämlich auch aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen nicht ersichtlich, wann der Wahlarzt selbst Einzeltherapien durchgeführt hat und welche Qualifikationen die Ärzte haben, an die Aufgaben delegiert wurden. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Wahlarzt nahezu täglich Kontakt zu der Beklagten hatte. Es hätte der Klägerin oblegen, substantiiert darzulegen, wann und wie oft er persönlichen Kontakt mit der Beklagten hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Wahlarzt über die Anordnung der Ergotherapie e( GOÄ 719) sowie von Gruppentherapien deren Durchführung durch Supervisionen, Nachbesprechungen und Übergabegespräche koordiniert und gesteuert hat (AG Wuppertal v.. 14.8.2019, 391 C 23/19, openJur 2033733), so dass es auch hier an einer Abrechenbarkeit als Wahlleistung fehlt. Die bloße Anordnung solcher delegationsfähiger Behandlungen reicht nicht, um diese als Wahlleistung anrechenbar zu machen. Vielmehr muss der Wahlarzt hierfür darlegen, dass er den Inhalt der delegierten Behandlungen maßgeblich betreut hat. Die Zinsentscheidung beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die außergerichtliche Geschäfsgebühr bemisst sich aus dem ausgeurteilten Betrag und beträgt daher 90,26 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.068,63 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht T., F.-straße T., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht T. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht T. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht T., F.-straße T., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht T. zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht T. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. U.