Endurteil
1 C 336/20
AG Neustadt a.d. Aisch, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.050,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gem. § 7 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG Schadensersatz in Höhe von eines Differenzbetrages von 1.050,00 Euro hinsichtlich Restwertansatzes verlangen. Grundsätzlich steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zur Beseitigung der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schäden zu 100 % zu, § 249 BGB. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich vorliegend lediglich auf 2.450,00 Euro und nicht auf den klägerseits begehrten Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro. Der Kläger muss sich vorliegend auf das Restwertangebot der Beklagten in Höhe von 1.750,00 Euro verweisen lassen und hat durch die Nichtannahme gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für ein Restwertangebot sind vorliegend erfüllt. Das Angebot ist so gefasst, dass der Kläger es mit einem einfachen „Ja“ hätte annehmen können. In dem Restwertangebot wird die Höhe des Preises genannt, wie lange dieses gilt, Kontaktmöglichkeiten und auch, dass eine kostenlose Abholung am Standort des Fahrzeugs enthalten ist. Unerheblich ist hierbei, ob das Angebot vom regionalen Markt stammt, da dem Kläger keine Abholkosten entstanden wären. Der Kläger hatte Fahrzeug auch bis zur Abgabe des Restwertangebotes noch nicht veräußert. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich deshalb auf 4.200,00 Euro Wiederbeschaffungskosten abzüglich 1.750,00 Euro Restwertangebot. Zwar ist bei der Bemessung des Restwerts des Unfallfahrzeugs zu berücksichtigen, dass bei der Ausübung des Ersetzungsbefugnisses nach § 249 Satz 2 BGB der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist, jedoch ebenso, dass diesen nach § 254 BGB eine Schadensminderungspflicht obliegt. Seit dem Verkehrsunfall am 14.05.2020 hat der Kläger das Fahrzeug nicht mehr genutzt, mithin über einen Zeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten hinaus. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Abrechnung nach fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen ist (vgl. BGH, NJW 2000, Seite 800; BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06; BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az.: VI ZR 217/06). Jedoch geht die höchstrichterliche Rechtsprechung in all diesen Entscheidungen davon aus, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug auch tatsächlich weiter genutzt wird. Letztlich folgt aus dem auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, dass der Geschädigte gehalten sein kann, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeit der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Dies darf jedoch nur in engen Grenzen geschehen, da, wie bereits dargelegt, der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Vorliegend hat der Kläger das Fahrzeug weder verwertet, noch nutzt er es. Hieraus folgen für das Gericht Umstände, welche einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des Schadens darstellen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, das Fahrzeug weder zu nutzen noch zu verwerten, ist nicht erkennbar und wurde auch nicht dargelegt. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit dem Kläger unzumutbar sein soll, das Fahrzeug zu nutzen oder zu verwerten. Soweit sich der Kläger auf die Corona-Pandemie beruht, ist darauf hinzuweisen, dass in den gesamten letzten Monaten, und zwar über sechs Monate hinaus, Werkstätten nicht von Schließungen betroffen waren. § 249 BGB geht von Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung aus, um den Zustand wieder herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht. Der Kläger hat vorliegend nach Ablauf einer angemessenen Überlegungszeit keine der gesetzliche vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. Hierbei stehen beide Varianten unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat – sogenanntes subjektbezogene Schadensbetrachtung. Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Regionalmarkt ermittelt hat oder, der ihm ohne weiteres zugänglichen günstigeren Verwertungsmöglichkeit (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger das Fahrzeug zwar behalten, jedoch ist dieses nicht verkehrssicher und wurde durch den Kläger auch nicht mehr genutzt. Damit ist er mit einem Geschädigten, der sein Fahrzeug behält und es in einen verkehrssicheren Zustand versetzt und anschließend über mehrere Monate weiter nutzt nicht gleichzustellen. Ein Integritäts- und/oder Mobilitätsinteresse des Klägers ist gerade nicht erkennbar. Damit liegt seitens des Klägers ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und die Klage war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.