Urteil
10 C 14/22
AG Niebüll, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNIEBU:2022:0727.10C14.22.00
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Leitsätze
Klagt der Insolvenzverwalter gegen den Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin, der zugleich EU-Ausländer ist, auf Rückgewähr der Kommanditeinlage nach §§ 171, 172 HGB, so bemisst sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Es liegt keine Klage vor, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, NZI 2012, 469 Rn. 23 und 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, NZI 2014, 919 Rn. 22, 23 und EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn. 34 f).(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.259,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagt der Insolvenzverwalter gegen den Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin, der zugleich EU-Ausländer ist, auf Rückgewähr der Kommanditeinlage nach §§ 171, 172 HGB, so bemisst sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Es liegt keine Klage vor, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, NZI 2012, 469 Rn. 23 und 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, NZI 2014, 919 Rn. 22, 23 und EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn. 34 f).(Rn.18) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.259,99 € festgesetzt. I. Die Klage ist bereits unzulässig. Das Amtsgericht Niebüll ist international unzuständig. 1. Gem. Art. 84 Abs. 2 EuInsVO n.F. (VO (EU) Nr. 2015/848) ist für Insolvenzverfahren, die seinerzeit unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend: EuInsVO a.F.) fielen, die alte Gesetzeslage unbeschadet von Art. 92 EuInsVO n.F. weiterhin anzuwenden, denn vorliegend wurde das Insolvenzverfahren bereits im Jahre 2014 eröffnet. Nach. Art. 3 EUInsVO a.F. sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Gem. Art. 1 Abs. 1 lit. b) EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012) sind (solche) konkursrechtliche Streitigkeiten vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen. 2. Zur Abgrenzung zwischen einer solchen konkursrechtlichen Streitigkeit und einer sonstigen Streitigkeit hat der EuGH festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber, wie unter anderem aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, die Absicht hatte, den in Art. 1 Abs.1 der EuGVVO enthaltenen Begriff „Zivil- und Handelssachen“ und damit ihren Anwendungsbereich weit zu fassen. Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der EuInsVO a.F. nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (EuGH, NZI 2009, 741 Rn. 23 bis 25 – German Graphics Graphische Maschinen). In Anwendung dieser Grundsätze hat der EuGH entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (EuGH, NZI 2012, 469 Rn. 23 und 29– F-Tex und die dort angeführte Rspr.; EuGH NZI 2014, 919 Rn. 22, 23, beck-online). Das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebietes, dem eine Klage zuzurechnen ist, ist dabei nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 27, beck-online). In Bezug auf die Entgeltforderung aus der Erbringung einer Dienstleistung in Gestalt der Erfüllung eines Beförderungsvertrages (über das Vermögen der damaligen Insolvenzschuldnerin ist nach Erbringung der Dienstleistung das Insolvenzverfahren eröffnet worden) hat der EuGH hierzu entschieden, dass die dortige Klage vom Gläubiger selbst hätte erhoben werden können, bevor dem Schuldner durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Verfügungsgewalt hierüber entzogen wurde. In der ursprünglichen Konstellation hätte sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den in Zivil- und Handelssachen anwendbaren Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit gerichtet. Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dienstleistungserbringers von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist. Es sei daher festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage keine direkte Verknüpfung mit dem über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahren aufweist (EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 28-30, beck-online). In einer nachfolgenden Entscheidung hat der EuGH (nach Änderung der Gesetzeslage aber noch zur alten Rechtslage) ausdrücklich in Fortführung dieser Grundsätze klargestellt, dass nicht relevant ist, dass die Klage vom Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger im Rahmen seiner durch die nationalen konkursrechtlichen Vorschriften festgelegten allgemeinen Aufgabe, die Masse zu verwalten und zu verwerten, erhoben werden kann. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob der Erlös dieser Klage, für den Fall, dass ihr stattgegeben wird, zugunsten aller Gläubiger in die Masse einfließt, um gemäß den Regelungen des Verwertungsplans verteilt zu werden. Zum anderen ist irrelevant, dass eine während des Insolvenzverfahrens erhobene Klage eine individuelle Lage der einzelnen Gläubiger nicht zu prüfen ist und der Dritte, gegen den sich die Klage richtet, dem Verwalter keine Verteidigungsmittel entgegenhalten kann, die ihm gegen die einzelnen Gläubiger zustehen würden, da es sich hierbei nur um Merkmale des prozessualen Kontextes handelt (EuGH NZI 2019, 302 Rn. 31 f., beck-online). In dem dazu entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche der Gläubigergemeinschaft gegen eine Bank aufgrund von vorbehaltloser gesetzwidriger Mitwirkungen bei veruntreuender Barabhebungen durch den einen Insolvenzschuldner, der zugleich Geschäftsführer der anderen Insolvenzschuldnerin war (im Einzelnen: EuGH NZI 2019, 302 f., beck-online). Hierzu hat der EuGH entschieden, dass ein solcher Fall dem Anwendungsbereich der EuGVVO und eben nicht der EuInsVO unterfällt (EuGH NZI 2019, 302 Rn. 34 f., beck-online). 3. Dies zugrundegelegt, liegt - anders als der Kläger meint - keine konkurs- bzw. insolvenzrechtliche Streitigkeit vor. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 HGB. Nach § 172 Abs. 2 HGB wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens das nach § 171 Abs. 1 HGB sonst den Gesellschaftsgläubigern zustehende Recht auf Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der Einlage durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. Daraus folgt gerade, dass die Forderungen sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens denselben materiell-rechtlichen Regelungen unterworfen ist. Eine direkte Verknüpfung der Forderung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH liegt gerade nicht vor. Die Forderung hätte ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der gleichen Weise von den Gläubigern geltend gemacht werden können. Soweit eine Überleitung auf den Kläger als Insolvenzverwalter erfolgt, was unbestritten zu einer Kollektivierung der Ansprüche führt, handelt es sich dabei nur um ein bloßes Merkmal des prozessualen Kontextes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, auf die es vorliegend nicht ankommt (a.A. Gottwald InsR-HdB/Haas/Mock InsO § 94 Rn. 51 ff.: Prager/Keller WM 2015, 805 (807); Haas NZG 1999, 1148 (1152); BeckOK InsR/Mock, 27. Ed. 15.4.2022, EuInsVO 2017 Art. 6 Rn. 7a.1), denn eine bloße Kollektivierung bzw. Konzentration von Gläubigerinteressen ist bei einem Insolvenzverfahren nahezu immer der Fall, wie sich bereits aus § 1 S. 1 InsO ergibt. Danach sind die Ziele des Insolvenzverfahrens „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ Dazu findet gem. § 80 Abs. 1 InsO ein Übergang der Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter statt und die Gläubiger können gem. § 87 InsO i.d.R. ihre Ansprüche nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also normalerweise durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und Verteilung nach dem Insolvenzplan aus der Insolvenzmasse, verfolgen. Dies gilt nur noch umso mehr, als dass nach dem BGH die Forderung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht der Insolvenzmasse einverleibt wird, sondern durch § 171 Abs. 2 HGB nur ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft begründet, also dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben wird, ein fremdes Recht (nämlich das der Gläubiger) im eigenen Namen für fremde Rechnung (nämlich für die Gläubiger) auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 – II ZR 2/57, NJW 1958, 787; OLG Schleswig Urt. v. 20.6.2018 – 9 U 18/18, BeckRS 2018, 13221 Rn. 4, 5, beck-online). Dann verbleibt es aber gerade materiell-rechtlich bei einer unveränderten Rechtslage. 4. Danach bemisst sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO (s.o.). Ein abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO begründeter Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten in Österreich ist nicht begründet. Dazu hat der Kläger auch nichts weiter dargelegt. Aufgrund der erhobenen Zuständigkeitsrüge ist nach Art. 26 EuGVVO auch keine anderweitige Zuständigkeitsbegründung danach möglich. Eine Verweisung bei internationaler Unzuständig entsprechend § 17 Abs.1 GVG ist nicht möglich. Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63,48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückgewähr einer Kommanditeinlage. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 20.06.2014 (Az… als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (nachfolgend: “Insolvenzschuldnerin“) bestellt. Unternehmensgegenstand war das Halten von Kommanditanteilen an drei Beteiligungsgesellschaften, die insges. acht Containerschiffe betrieben. Der Kläger ist auch Insolvenzverwalter hinsichtlich der Beteiligungsgesellschaften. Der in … wohnhafte Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin und hatte ursprünglich eine Einlageverpflichtung i.H.v. 15.000,00 € übernommen. 2007 wurde die eingetragene Haftsumme auf 10.032,71 € herabgesetzt. An den Beklagten wurden von 2004 - 2006 & 2008 insgesamt 8.709,41 € ausgeschüttet. Auf die Aufstellung S. 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) wird Bezug genommen. In der Insolvenztabelle sind insgesamt 1.183.501,16 € an bestehenden Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin festgestellt worden (Anlage K5). Darunter sind unter der laufenden Ziff. 4f auch Haftungsansprüche für die von der Insolvenzschuldnerin gehaltenen Kommanditanteile an den Beteiligungsgesellschaften enthalten. Zur Prüfung wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt (Anlage K6). Unter dem 31.03.20221 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung aufgefordert (Anlage K9). Die daraufhin beauftragten Klägervertreter forderten unter dem 14.06.2021 erneut zur Zahlung auf (Anlage K10). Der Kläger behauptet, seit Aufnahme der Kommanditisten sei überwiegend ein Verlust erwirtschaftet worden, insbesondere im Jahr 2002 sei ein Verlust von 1.722.761,23 € und im Jahr 2003 ein Verlust von 21.944,61 € erwirtschaftet worden. Nur in den Jahren 2004 und 2005 sei ein Gewinn iHv 1.010.356,56 € bzw. 680.124,83 € erwirtschaftet worden. Er verweist dazu auf die Anlage K3. Demnach sei offensichtlich, dass das Kapitalkonto des Beklagten zum Zeitpunkt der Ausschüttungen unter die Haftungseinlage herabgemindert sei. Er verweist dazu auf ein Musterkapitalkonto (Anlage K4). Aufgrund der Haftsummenherabsetzung folge allerdings nur eine Haftung des Beklagten i.H.d. Klagesumme. Er meint, das Amtsgericht Niebüll sei gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO a.F. (analog) und Art 6 Abs. 1 EuInsVO n.F. international und örtlich zuständig. Insbesondere handele es ich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine Annexstreitigkeit, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO a.F. fällt. Auf einen Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 5 HGB könne sich der Beklagte nicht berufen, weil es keine unrichtige Bilanz gäbe, sondern diese unabhängig von den Gewinnen erfolgt sei. Auf die Verjährung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Feststellung der Gläubigerforderungen widerspruchslos erfolgt sei. Jedenfalls sei die Verjährung gehemmt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.259,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 sowie weitere 453,87 € an aus gerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Niebüll. Der Beklagte bestreitet, dass überwiegend Verluste erwirtschaftet worden seien. Ferner bestreitet er mit Nichtwissen, dass sämtliche Ausschüttungen nicht aus Gewinnen stammten. Die tatsächlich zur Insolvenztabelle bestehenden Forderungen seien niedriger als festgestellt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass gezahlte Ausschüttungen die erbrachten Einlagen minderten, er sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden, weshalb er sich auf Gutglaubensschutz berufen könne. Der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin habe bereits im Jahre 2008 Kenntnis davon gehabt, dass die Gewinne zur Tilgung der Darlehen nicht ausreichten. Der Kläger hätte insofern auch der Anmeldung der verwirkten Forderungen widersprechen müssen. Bereits im Jahre 2002 hätte der Kläger Kenntnis von der Rückforderbarkeit gehabt. Diese hätten jedenfalls im Jahr 2012 geltend gemacht werden müssen. Danach sei die Forderung verwirkt aber auch verjährt. Zudem beruft sich der Beklagte auf die Entreicherung. Nach Zustimmung der Parteien vom 23.05.2022 und 01.06.2022 hat das Gericht mit Beschluss vom 07.06.2022 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.