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Beschluss

15a M 1395/12

AG NIENBURG WESER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zwangsvollstreckung kann Kindergeld als pfändbare Forderung des Schuldners gegenüber Drittschuldner gepfändet werden. • Die Pfändung umfasst fälliges und künftiges Kindergeld desselben Rechtsgrundes bis zur Deckung der titulierten Forderung. • Dem Drittschuldner wird untersagt, an den Schuldner zu leisten; der Gläubiger erhält das Recht zur Einziehung des gepfändeten Betrags. • Die Kosten des Pfändungsverfahrens trägt der Schuldner gemäß § 788 ZPO.
Entscheidungsgründe
Pfändung des Kindergeldes zur Befriedigung titulierten Anspruchs • Zur Zwangsvollstreckung kann Kindergeld als pfändbare Forderung des Schuldners gegenüber Drittschuldner gepfändet werden. • Die Pfändung umfasst fälliges und künftiges Kindergeld desselben Rechtsgrundes bis zur Deckung der titulierten Forderung. • Dem Drittschuldner wird untersagt, an den Schuldner zu leisten; der Gläubiger erhält das Recht zur Einziehung des gepfändeten Betrags. • Die Kosten des Pfändungsverfahrens trägt der Schuldner gemäß § 788 ZPO. Gläubiger (Schuhhaus M vertreten durch G.M. und U.W.) betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner I.H. aus einem Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss (AG Nienburg, 6 C 750/11). Der Gläubiger beantragt und das Amtsgericht erlässt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen einen Drittschuldner F in N. Bezeichnete Forderung beträgt 484,80 € zuzüglich weiterer Zinsen und Zustellkosten. Die Pfändung erstreckt sich ausdrücklich auf Auszahlung des fälligen und künftigen Kindergelds betreffend des Kindes C‑I. H. Die Pfändung soll einschließlich künftiger, aus dem gleichen Rechtsgrund entstehender Ansprüche Bestand haben, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. • Die titulierten Forderungen des Gläubigers sind vollstreckbar aufgrund bestehender Titel (Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss). • Nach den Vollstreckungsregeln ist die Heranziehung von Drittschuldnern möglich, wenn fällige Forderungen des Schuldners bei Dritten bestehen; Kindergeldzahlungen fallen hierunter, soweit sie dem Schuldner zustehen. • Die Pfändung erfasst nach der Anordnung sowohl fälliges als auch künftig zufließendes Kindergeld aus demselben Rechtsgrund, um die Befriedigung der titulierten Forderung sicherzustellen. • Durch den Beschluss wird dem Drittschuldner untersagt, an den Schuldner zu leisten; zugleich wird dem Gläubiger die Einziehung des gepfändeten Betrags übertragen. • Die Verfahrenskosten sind dem Schuldner aufzuerlegen, was mit § 788 ZPO in Einklang steht. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde zugunsten des Gläubigers erlassen. Das Gericht hat das Kindergeld des Schuldners (fällig und künftig hinsichtlich des Kindes C‑I. H.) in Höhe der titulierten Forderung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner darf die gepfändeten Beträge nicht an den Schuldner leisten; der Schuldner darf über diese Beträge nicht verfügen. Weiter wurden etwaige Zinsen und die Zustellkosten dem gepfändeten Betrag hinzugefügt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner nach § 788 ZPO auferlegt.