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Beschluss

9 XVII 8/00

AG NORDENHAM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beendigung einer künstlichen Ernährung durch Widerruf der Einwilligung des Betreuers bedarf nach § 1904 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn ein ärztlich indiziertes Behandlungsgeschehen vorliegt und durch den Abbruch Lebensgefahr oder schwerer Gesundheitsschaden droht. • Bei Fehlen einer Patientenverfügung ist der Betreuer am mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu orientieren (§ 1901a, § 1901 Abs.2 BGB); maßgeblich sind frühere Äußerungen, Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen. • Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann entbehrlich, wenn Betreuer und behandelnder Arzt übereinstimmend feststellen, dass der Widerruf der Einwilligung dem Willen der Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs.4, § 1901b Abs.1 BGB). Weigert sich der behandelnde Arzt, an der Erörterung teilzunehmen, ist dies einem Dissens gleichzustellen und eröffnet dem Gericht ein Entscheidungserfordernis. • Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass das Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat; hierfür sind besonders medizinische Gutachten maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Genehmigung des Widerrufs der PEG‑Ernährung bei mutmaßlichem Patientenwillen • Die Beendigung einer künstlichen Ernährung durch Widerruf der Einwilligung des Betreuers bedarf nach § 1904 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn ein ärztlich indiziertes Behandlungsgeschehen vorliegt und durch den Abbruch Lebensgefahr oder schwerer Gesundheitsschaden droht. • Bei Fehlen einer Patientenverfügung ist der Betreuer am mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu orientieren (§ 1901a, § 1901 Abs.2 BGB); maßgeblich sind frühere Äußerungen, Wertvorstellungen und religiöse Überzeugungen. • Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann entbehrlich, wenn Betreuer und behandelnder Arzt übereinstimmend feststellen, dass der Widerruf der Einwilligung dem Willen der Betroffenen entspricht (§ 1904 Abs.4, § 1901b Abs.1 BGB). Weigert sich der behandelnde Arzt, an der Erörterung teilzunehmen, ist dies einem Dissens gleichzustellen und eröffnet dem Gericht ein Entscheidungserfordernis. • Voraussetzung der Genehmigung ist ferner, dass das Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat; hierfür sind besonders medizinische Gutachten maßgeblich. Die Betroffene leidet seit Jahren an einem fortschreitenden Parkinson-Syndrom und einer Demenz und ist seit 2000 vollständig pflegebedürftig; 2000 wurde eine PEG-Sonde gelegt. Der Ehemann wurde 2000 als Betreuer bestellt und stellte 2010 den Antrag, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden. Es liegt keine Patientenverfügung vor. Der behandelnde Hausarzt und der Betreuer standen hinsichtlich der weiteren Ernährung nicht im einvernehmlichen Austausch, die Hausärztin verweigerte Erörterungen. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, hörte Angehörige und bestellte einen Verfahrenspfleger. Angehörige berichteten, die Betroffene habe wiederholt geäußert, kein langes Dahinsiechen zu wollen. Das Gutachten stellte einen fast terminalen Zustand mit fortgeschrittener Demenz und irreversibler Verschlechterung fest. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1901, 1901a, 1901b, 1904 BGB; bei fehlender Patientenverfügung ist der mutmaßliche Wille der Betroffenen maßgeblich. • Die künstliche Ernährung mittels PEG ist ein ärztlicher Eingriff, der der Einwilligung des Betreuers bzw. der gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn durch Abbruch Lebensgefahr oder schwerer gesundheitlicher Schaden droht. • Nach § 1904 Abs.4 BGB kann die gerichtliche Genehmigung entfallen, wenn Betreuer und behandelnder Arzt übereinstimmen; hier verweigerte die Hausärztin jedoch die notwendige Erörterung, was als offenkundiger Dissens anzusehen ist und das Gericht zur Entscheidung verpflichtet. • Das Gericht ermittelte den mutmaßlichen Willen der Betroffenen anhand der Aussagen des Bruders und der Kinder; diese gaben wiederholt geäußerte Ablehnung eines langen Dahinsiechens und den Wunsch nach „schnellem“ Ende an, sodass das Gericht keine Zweifel am mutmaßlichen Willen hatte. • Medizinisch stellte das unabhängige Sachverständigengutachten einen nicht mehr reversiblem, in Richtung Tod führenden Verlauf fest; damit waren die Voraussetzungen erfüllt, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung in Betracht kommt. • Vor dem Hintergrund von mutmaßlichem Willen und ärztlicher Prognose war es vertretbar, die Ernährung über die PEG zu beenden, Flüssigkeitszufuhr zu reduzieren und eine angemessene medikamentöse Schmerztherapie fortzuführen; pflegerische Grundmaßnahmen sind weiter sicherzustellen. Das Gericht erteilte dem Betreuer die Genehmigung, seine Einwilligung in die PEG‑Versorgung zu widerrufen, so dass die Ernährung über die Sonde beendet, die Flüssigkeitsmenge reduziert und eine medikamentöse Schmerztherapie aufrechterhalten werden kann. Grundlage der Entscheidung war die Feststellung des mutmaßlichen Willens der Betroffenen aus den glaubhaften Angehörigenaussagen in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten, das einen irreversiblen tödlichen Verlauf ergab. Wegen der Verweigerung der ärztlichen Erörterung durch die behandelnde Hausärztin konnte das Gericht die Zustimmung nicht durch eine bloße Missbrauchskontrolle ersetzen, sondern musste selbst entscheiden. Das Gericht wies darauf hin, dass Pflegegrundversorgung, menschenwürdige Unterbringung, Lagerung, Körperpflege und Schmerzlinderung weiterhin zu gewährleisten sind. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach Bekanntgabe an Betreuer und Verfahrenspfleger wirksam.