Beschluss
66 IN 139/13
AG Norderstedt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNORDE:2019:0429.66IN139.13.00
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Leitsätze
Die notwendige Schuldnerbelehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über sein Widerspruchsrecht bezüglich Deliktsforderungen kann zumindest dann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners trotz angestellter Ermittlungen nicht ausfindig zu machen ist und dem Veröffentlichungstext eine rudimentäre anonymisierte Zusammenfassung des der Deliktsbehauptung zugrunde liegenden Sachverhaltes angefügt wird.(Rn.11)
Tenor
1. Die Prüfung der zu den Forderungen lfd. Nrn. 45, 46 der Tabelle vorgetragenen Behauptungen, bei diesen Forderungen handele es sich jeweils um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Der Schuldner erhält Gelegenheit, bis 31.05.2019 den Behauptungen, bei diesen Forderungen handele es sich jeweils um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
3. Die notwendige Schuldnerbelehrung gem. § 175 InsO über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit zum Widerspruch erfolgt per Internetveröffentlichung, § 9 InsO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die notwendige Schuldnerbelehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO über sein Widerspruchsrecht bezüglich Deliktsforderungen kann zumindest dann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners trotz angestellter Ermittlungen nicht ausfindig zu machen ist und dem Veröffentlichungstext eine rudimentäre anonymisierte Zusammenfassung des der Deliktsbehauptung zugrunde liegenden Sachverhaltes angefügt wird.(Rn.11) 1. Die Prüfung der zu den Forderungen lfd. Nrn. 45, 46 der Tabelle vorgetragenen Behauptungen, bei diesen Forderungen handele es sich jeweils um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Der Schuldner erhält Gelegenheit, bis 31.05.2019 den Behauptungen, bei diesen Forderungen handele es sich jeweils um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 3. Die notwendige Schuldnerbelehrung gem. § 175 InsO über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und die Möglichkeit zum Widerspruch erfolgt per Internetveröffentlichung, § 9 InsO. Die Gläubiger lfd. Nrn. 45 und 46 der Tabelle haben ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet und jeweils angegeben, dass die Forderungen auch auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhen. Es wurde bereits mehrfach versucht, diese Forderungen einschließlich der Deliktsbehauptungen im Rahmen nachträglicher Forderungsprüfungsverfahren abzuhandeln. Der Schuldner entzieht sich jedoch dem Verfahren. Eine aktuelle Anschrift des Schuldners ist nicht bekannt. Zustellungsversuche unter mehreren bekannten Anschriften waren nicht erfolgreich. Mehrere, zeitlich versetzt wiederholte Einwohnermeldeamtsanfragen in mehreren Städten bzw. Gemeinden konnten keine aktuelle Adresse zu Tage fördern. Eine in einem Parallelverfahren versuchte zwangsweise Vorführung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher scheiterte, da der Schuldner nicht ausfindig gemacht werden konnte. Ein Vertreter ist ebenfalls nicht bekannt. So konnte dem Schuldner bislang die gem. § 175 Abs. 2 InsO erforderliche Belehrung des Schuldners über die Rechtsfolgen des § 302 und die Möglichkeit des Widerspruchs nicht zugestellt werden. Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, wie im Falle des unbekannten Aufenthalts des Schuldners mit Deliktsforderungen i.S.d. §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO und der zugehörigen Hinweispflicht des Gerichts gem. § 175 Abs. 2 InsO umzugehen ist. Auch in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden muss es den Gläubigern jedoch möglich sein, ihre Sonderrechte aus der Anmeldung von Deliktsforderungen im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO zu verfolgen und den Ausschluss dieser Forderungen von einer möglicherweise zu erteilenden Restschuldbefreiung zu erreichen. Ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, mit dem dieses Ziel auch erreicht werden könnte, ist im vorliegenden Fall zwar naheliegend, eine tatsächliche rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung indes nicht vollständig sicher, schon weil sie zunächst erst einmal einen entsprechenden Antrag voraussetzt und niemand mit vollständiger Sicherheit vorhersehen kann, wie der Insolvenzrichter (oder ggf. auch das Landgericht in zweiter Instanz, wenn der Schuldner doch noch aktiv werden sollte) letztlich über einen Versagungsantrag entscheiden wird. Daher haben Deliktsgläubiger ein erhebliches Interesse daran, dass die Behauptung, es handele sich um eine Forderung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO, in die Tabelle eingetragen wird. Fraglich ist deshalb, wie mit der gerichtlichen Hinweispflicht aus § 175 Abs. 2 InsO gegenüber dem Schuldner umzugehen ist. Eine vollständige Unterlassung der Belehrung (etwa im Sinne von § 8 Abs. 2 InsO) hält das Gericht wegen der weitreichenden auch über das Insolvenzverfahren hinausgehenden Folgen für den Schuldner für bedenklich. Statt dessen erscheint eine Belehrung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung im Internet verhältnismäßig, zumal sie vergleichsweise aufwandsarm erfolgen kann. Die Insolvenzgerichte haben die Möglichkeit, öffentliche Bekanntmachungen im Internet (§ 9 InsO) vorzunehmen. Das kann neben den in der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen auch für weiter notwendige Beschlüsse gelten, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, um einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (BGH 16.05.2013, IX ZB 272/11). Bei einer Internetveröffentlichung der Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO ergeben sich jedoch weitere Überlegungen. Nach aktueller Rechtsprechung muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, 09.01.2014, IX ZR 103/13; s.a. AG Norderstedt, 06.06.2017, 65 IK 29/17). Diese Ansicht hat der BGH ganz wesentlich auf den Zweck des § 174 Abs. 2 InsO gestützt, der die Anforderungen an die (Delikts-) Forderungsanmeldungen der Gläubiger näher regelt. Dazu führt der BGH (a.a.O.) wie folgt aus: „In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 (BT-Drucks. 14/5680) wird der genannte Begriff nicht näher erläutert. Aus ihr ergibt sich allerdings der Beweggrund für die Anmeldepflicht als solcher. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will (aaO, S. 27 zu Nummer 12)“. Aus dem Vorgenannten folgt, dass die entsprechenden Forderungsdaten, insbesondere aber auch der Gläubigervortrag zur Behauptung, es handele sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, grundsätzlich dem Schuldner natürlich auch zur Kenntnis gegeben werden müssen. Das jedoch ist im Rahmen einer Internetveröffentlichung erschwert. Denn zum Einen kann man rein tatsächlich hier nicht einfach einen Schriftsatz weiterreichen. Zum Anderen ist nach Ansicht des Gerichts auch Zurückhaltung bei der Veröffentlichung persönlicher Gläubigerdaten geboten, da es sich um ein nichtöffentliches Verfahren handelt. Das Gericht entscheidet sich im Rahmen der Internetveröffentlichung daher hier für einen Mittelweg. Die Belehrung erfolgt hier in der Weise, dass in der Internetveröffentlichung die Gläubiger nur unter der laufenden Tabellennummer benannt werden. Der der Deliktsbehauptung zu Grunde liegende Sachverhalt wird nur grundlegend zusammengefasst wiedergegeben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Schuldner überhaupt eine Belehrung erhält. Sie ist auch hinreichend identifizierbar, auch wenn in diesem Fall der Schuldner selbst weitere Tätigkeit entfalten und Einsicht in die Gerichtsakte nehmen muss. Da es aber ausschließlich der Schuldner selbst zu verantworten hat, dass er nicht erreichbar ist, muss er diese Einschränkungen hinnehmen. Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, dass Insolvenzgerichte hier erheblichen Mehraufwand entfalten und die vollständige Forderungsanmeldung abschreiben sollen, um dem unredlichen Schuldner, der sich dem Verfahren entzieht, die vollständige Forderungsanmeldung zur Kenntnis geben zu können. Eine rudimentäre Zusammenfassung des vorgetragenen Forderungssachverhalts ist deshalb an dieser Stelle mindestens ausreichend, wenn nicht gar überobligatorisch.