Beschluss
66 IN 34/15
AG Norderstedt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNORDE:2019:0814.66IN34.15.00
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Leitsätze
Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters kommt ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV - anders als bei Bestellung eines isolierten Sachverständigen - grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt wurde.(Rn.16)
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung
21.073,14
zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer
4.003,90
Vergütung
insgesamt
25.077,04
zu erstattende
Auslagen
5.747,22
zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer
1.091,97
Auslagen
insgesamt
6.839,19
Gesamtbetrag
Vergütung und
Auslagen
31.916,23
in Worten:
einunddreißigtausend-
neunhundertsechzehn
23/100
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 31.916,23 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters kommt ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV - anders als bei Bestellung eines isolierten Sachverständigen - grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt wurde.(Rn.16) 1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 21.073,14 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 4.003,90 Vergütung insgesamt 25.077,04 zu erstattende Auslagen 5.747,22 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 1.091,97 Auslagen insgesamt 6.839,19 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 31.916,23 in Worten: einunddreißigtausend- neunhundertsechzehn 23/100 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 31.916,23 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.06.2019. Bei der Festsetzung der Vergütung war antragsgemäß von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 91.534,22 EUR auszugehen. Hierin sind keine Absonderungsrechte enthalten. Die Regelvergütung beträgt gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) demnach 19.157,40 EUR. Der Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 % (hier und im Folgenden sind Prozentpunkte gemeint). Zum einen macht er einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend unter der Überschrift „Verfahrensdauer“. Das Verfahren habe bisher 4 Jahre angedauert. Für diese Zeit habe er Personal und Büroausstattung vorgehalten. Die Dauer des Verfahrens wäre durch die Bearbeitung der Insolvenztabelle, der Durchführung von Anfechtungen, dem Einzug und der Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Betriebsstättenerwerber und der Aufarbeitung der Buchhaltung begründet. Der letzte Anfechtungsanspruch wäre erst Mitte 2018 ausgebucht worden. Des Weiteren macht er einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend für „Betriebsstättenkaufvertrag / Sicherheitengläubiger“. Dem Betriebsstättenkaufvertrag hat die erste Gläubigerversammlung überraschend nicht zugestimmt. Der Insolvenzverwalter hatte gem. § 78 InsO die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt und in Vorbereitung der vertagten Gläubigerversammlung umfangreich vorgetragen. Nachdem das Insolvenzgericht seinem Antrag statt gab, wurde Rechtsbehelf eingelegt, weswegen er noch einmal umfangreich vorgetragen hatte. Nach Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung durch das Landgericht ist dann noch einmal eine Gläubigerversammlung zur Behandlung dieses Themas erfolgt und letztlich der Verkauf wie geplant abgewickelt worden. Zudem habe der Hauptgläubiger in diesem Verfahren Sicherungsrechte an dem vorhandenen Inventar geltend gemacht. Diese waren intensiv zu prüfen. Der Insolvenzverwalter hielt diese für unberechtigt und konnte die weitere Verfolgung dieser Rechte durch den Hauptgläubiger abwenden. Auf die Geltendmachung weiterer Erhöhungstatbestände für die erfolgte Prüfung von Anfechtungsansprüchen, die arbeitsrechtlichen Aufgaben und die Aufarbeitung der Buchhaltung werde vorliegend verzichtet. Abschläge seien nicht vorzunehmen. Insbesondere sei kein Abschlag wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung anzusetzen, weil eine Erleichterung für die Arbeit im eröffneten Verfahren nicht stattgefunden und der Schwerpunkt der Arbeit in der endgültigen Verwaltung gelegen habe. Nachdem das Gericht Bedenken äußerte, einen Zuschlag für die Verfahrensdauer zu gewähren und außerdem mitteilte, einen Abschlag für die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung zumindest im Rahmen einer Gesamtschau ansetzen zu wollen, trug der Insolvenzverwalter weiter vor. Zum Zuschlag „Verfahrensdauer“ wies er darauf hin, das Hauptthema vorliegend die vorgetragenen und vom ihm letztlich erfolgreich angefochtenen Sicherheitenrechte des Hauptgläubigers sowie die Anfechtungsansprüche, die er dem Grunde nach ermittelt habe, gewesen seien. Er wiederholte, dass erst Mitte 2018 die Ermittlungen zum letzten Anfechtungsanspruch beendet werden konnten. Der Anspruch war dann auszubuchen. Zum Abschlag wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung wies der Insolvenzverwalter unter Benennung seines Auftrags darauf hin, dass er nicht erkennen könne, warum Erleichterungen für die Arbeit des Insolvenzverwalters vorliegen sollen. Auch die Feststellung und Ermittlung der Vermögenswerte und die Höhe der Gläubigeransprüche könne insoweit nicht als Arbeitserleichterung gelten, weil es sich hier um Aufgaben des Sachverständigen handele, als der er neben der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter ebenfalls eingesetzt war. Insoweit verwies er auf die Entscheidung des BGH (18.06.2009, IX ZB 97/08), wonach ein Abschlag nicht in Frage käme, wenn ein Sachverständiger bestellt wäre, weil dieser nach anderen Grundsätzen vergütet werde (JVEG), die Bestellung eines Sachverständigen der Regelfall sei und daher im Regelfall die vom Sachverständigen erledigten Aufgaben nicht mehr dem Insolvenzverwalter obliegen. Das Gericht kommt nach Prüfung weiterhin zu dem Ergebnis, dass der beantragte Zuschlag nur teilweise, nämlich in Höhe von 10 % zu gewähren ist. Soweit der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für „Betriebsstättenkaufvertrag / Sicherheitengläubiger“ geltend macht, begegnet das keinen Bedenken. Seine Ausführungen hierzu (s.o.) sind vollständig zutreffend. Der insoweit angesetzte Zuschlag von 10 % ist gerechtfertigt. Der Zuschlag für die „Verfahrensdauer“ begegnet allerdings weiterhin Bedenken. Im ersten Ansatz gilt insoweit, dass die Verfahrensdauer allein keinen Zuschlag rechtfertigt (BGH 26.02.2015, IX ZB 34/13). Das verkennt auch der Insolvenzverwalter nicht. Seine Ausführungen zu diesem Zuschlag überzeugen aber dennoch nicht. Bereits die vorliegend in Rede stehende Verfahrensdauer von 4 Jahren ist für ein Unternehmensinsolvenzverfahren eher durchschnittlich als besonders lang. Dass Personal und Büroausstattung während dieser Zeit vorgehalten wurde, ist der Regel- und kein Ausnahmefall. Die Bearbeitung der Insolvenztabelle scheint vorliegend mit nur 27 Forderungen keinen überdurchschnittlichen Aufwand produziert zu haben, zumal ein Drittel der Prüfungsergebnisse nach dem ersten Prüfungstermin keiner weiteren Nachbearbeitung bedurfte. Auf Vorhalt hat sich der Insolvenzverwalter hierzu nicht weiter eingelassen. Teile der Ermittlung und Durchführung von Anfechtungen waren auf Kosten der Masse delegiert worden. Außerdem hat sich durch die Realisierung der Anfechtungsansprüche schon die Berechnungsgrundlage erhöht (die Erlöse machen knapp 30 % der gesamten Berechnungsgrundlage aus), was die Notwendigkeit eines Zuschlags relativiert (Verbot der doppelten Vergütung). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung und Einziehung der Ratenzahlungsvereinbarung erheblichen Mehraufwand auslöste. Zwar hatte der Betriebserwerber mehrere Zahlungen geleistet, diese verteilen sich aber auf gerade einmal 3 Tage innerhalb eines Zeitraums von etwa 1 1/2 Monaten. Großer Überwachungsaufwand ist hier nicht zu sehen, zumal die Zahlungen bereits 7 Monate nach Eröffnung erfolgten und folglich eine besonders lange Verfahrensdauer nicht verursacht haben können. Auf Vorhalt hat sich der Insolvenzverwalter hierzu nicht weiter eingelassen. Soweit der Insolvenzverwalter im Nachgang (Schreiben vom 31.07.2019) zum Zuschlag „Verfahrensdauer“ vorträgt, Hauptthema seien (auch) die vorgetragenen Sicherheitenrechte gewesen, die letztlich erfolgreich angefochten wurden, ist das zwar richtig. Insoweit wird aber schon gesonderter Zuschlag anerkannt (s.o.), sodass dieser Umstand beim Zuschlag „Verfahrensdauer“ nicht noch einmal berücksichtigt werden kann. Fraglich und nicht erläutert ist auch, warum die Schlussunterlagen erst über ein Jahr nach der Ausbuchung des letzten Anfechtungsanspruchs Mitte 2018 eingereicht wurden. So ist zumindest nicht auszuschließen, dass Teile der Verfahrensdauer vom Insolvenzverwalter selbst verursacht sind, zumal seitdem auch keine weiteren Buchungen auf dem Insolvenzkonto erfolgten. Ob weitere Zuschlagstatbestände bestehen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter - wie er im Vergütungsantrag schreibt - abgesehen hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Werden Sie nicht geltend gemacht, können sie jedoch grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ne ultra petita, § 4 InsO i.V.m. § 308 ZPO). Sie bedürften außerdem der Darstellung des konkreten Mehraufwands. Das ist hier nicht erfolgt. Auch ist es nach Ansicht des Gerichts weiterhin gerechtfertigt, die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung mit einem Abschlag zu berücksichtigen, § 3 Abs. 2a InsVV. Das hier entscheidende Insolvenzgericht stellt die vom Insolvenzverwalter angeführte BGH-Rechtsprechung (BGH, 18.06.2009, IX ZB 97/08), wonach ein Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters wegen der Einsetzung (lediglich) eines Sachverständigen im Eröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, nicht in Frage. Der Verweis des Insolvenzverwalters hierauf hinkt allerdings schon insoweit, als im dort entschiedenen Fall im Eröffnungsverfahren kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern lediglich ein Sachverständiger bestellt wurde. Das trifft den vorliegenden Fall nicht. Hier wurde der Sachverständige auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In besagter Entscheidung hält der BGH fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2a InsVV für den Fall der bloßen Sachverständigenbestellung nicht zu erfolgen habe, weil der Verordnungsgeber, obwohl die Bestellung eines Sachverständigen im Eröffnungsverfahren lange Regelfall sei, dennoch keine entsprechende Anordnung getroffen habe. Im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist das hingegen vollständig entgegen gesetzt. § 3 Abs. 2a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH,18.06.2009, IX ZB 97/08BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04BGH 01.02.2007, IX ZB 279/05). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel (nicht im Ausnahmefall!) die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich (BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04 Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 113; MünchKommInsO/Riedel, 3. Aufl. 2013, § 3 InsVV Rdnr. 40). Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (BGH 12.06.2008, IX ZB 184/07BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04). Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters rechtfertigt und zwar ausdrücklich auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt wurden (BGH, 11.05.2006, IX ZB 249/04). Dass das eröffnete Verfahren im Gegensatz zum vorläufigen Verfahren den Schwerpunkt bildet, ändert hieran nichts. Denn das ist systembedingt normal, da die gesamte Verwertung erst im eröffneten Verfahren stattfinden kann. Die Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters übersteigen in der Regel (und so auch im vorliegenden Fall) diejenigen eines Sachverständigen im Eröffnungsverfahren. Entscheidend ist insoweit natürlich, welche Aufgaben dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch den entsprechenden Bestellungsbeschluss übertragen wurden. Im vorliegenden Verfahren sollte der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter unter anderem das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Verwaltung und Verwahrung nehmen. Er sollte Außenstände einziehen und sie, eingehende Gelder und vorhandene Bankguthaben auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können - die Erfüllung wurde durch den Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigt und es bestehen hieran auch keine Zweifel des Insolvenzgerichts - muss sich der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick über die Vermögenswerte einschließlich der Forderungen verschaffen und sich damit auch mit den Drittschuldnern auseinandersetzen. Letztere muss er (nicht der Sachverständige) anschreiben, damit diese erfahren, auf welches von ihm (nicht vom Sachverständigen) eingerichtete Sonderkonto gezahlt werden soll. Durch die Begleitung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren sowie der (zumindest im Verhältnis Insolvenzverwalter zu Erwerber) abschlussreifen Vorbereitung der Übertragung des Geschäftsbetriebs mit Verfahrenseröffnung war die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erleichtert. Denn dieser musste sich nicht mehr mit der Frage der Fortführbarkeit des Betriebes befassen und konnte sofort die Übertragung des Betriebes vornehmen. Es liegen mithin mehrere Umstände vor, die die Arbeit des späteren Insolvenzverwalters erleichtert haben. Da somit einerseits die Argumentation zum Zuschlag „Verfahrensdauer“ nicht überzeugt und andererseits Erleichterungen durch die vorangegangene vorläufige Insolvenzverwaltung vorliegen, kommt das Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH anzustellen ist (z.B. BGH 11.05.2006, IX ZB 249/04), zu dem Schluss, dass ein Gesamtzuschlag von lediglich 10 % vorliegend angemessen ist. Mithin ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 21.073,14 €. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 19.157,40 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.