Beschluss
68 M 2057/18
AG Norderstedt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGNORDE:2021:1011.68M2057.18.00
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Leitsätze
1. Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden.(Rn.5)
2. Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den Schuldner orientiert.(Rn.11)
Tenor
1. Für das Pfändungsschutzkonto IBAN ... bei der..., das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 27.07.2018 gepfändet wurde, wird für die Zeit ab dem August 2021 abweichend von § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO der pfandfreie Betrag auf monatlich 1.835,28 € festgesetzt.
2. Für den Monat Juli wird der für das genannte Pfändungsschutzkonto zu beachtende pfandfreie Betrag auf 1.899,08 € festgesetzt.
3. Der hiesige Beschluss vom 06.08.2021, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.07.2018 bezüglich der Kontopfändung einstweilen eingestellt wurde, wird aufgehoben.
4. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam. Über den Eintritt der Rechtskraft erfolgt gesonderte Mitteilung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgen nach Kontopfändung ständig in der Höhe schwankende Lohnzahlungen auf das Pfändungsschutzkonto, ohne dass auch bei dem Arbeitgeber eine Lohnpfändung ausgebracht wurde, muss nicht für jeden Monat eine individuelle Pfändungsfreigabe beantragt werden.(Rn.5) 2. Stattdessen kommt in Betracht, einen auf Dauer angelegten pfändungsfreien Betrag zu bestimmen, der sich an den höheren oder auch höchsten Lohnzahlungen an den Schuldner orientiert.(Rn.11) 1. Für das Pfändungsschutzkonto IBAN ... bei der..., das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 27.07.2018 gepfändet wurde, wird für die Zeit ab dem August 2021 abweichend von § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO der pfandfreie Betrag auf monatlich 1.835,28 € festgesetzt. 2. Für den Monat Juli wird der für das genannte Pfändungsschutzkonto zu beachtende pfandfreie Betrag auf 1.899,08 € festgesetzt. 3. Der hiesige Beschluss vom 06.08.2021, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.07.2018 bezüglich der Kontopfändung einstweilen eingestellt wurde, wird aufgehoben. 4. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam. Über den Eintritt der Rechtskraft erfolgt gesonderte Mitteilung. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 28.07.2021, eingegangen am 02.08.2021, die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO für sein Pfändungsschutzkonto beantragt. Zum einen bittet er um Freigabe von Urlaubsgeld (300,- € brutto, ausgezahlt auf das Konto im Juli 2021). Zum anderen bittet er um Festsetzung des pfandfreien Betrags, der sich aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO ergibt. Der Schuldner überschreitet häufig den auf dem Pfändungsschutzkonto geltenden Sockelbetrag. Bei dem Schuldner ist nach den Erkenntnissen des Gerichts eine Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Festsetzung des pfandfreien Betrags ist allerdings nicht frei von Schwierigkeiten. Der Schuldner bezieht regelmäßig erheblich schwankendes Arbeitseinkommen aus „Stundenlohn“, in einigen Monaten auch „Urlaubslohn-Stdbasis“, „Überstdgrundv“ und teilweise „Feiertagslohn“, in manchen Monaten auch „Entgeltfortz.-Stdbasis“. Diese Positionen schwanken in sich und in Summe erheblich. Zusätzlich erhält der Schuldner einmal im Jahr das klassische „Urlaubsgeld“ und „Weihnachtsgeld“. Wegen mehrerer Pfändungen sind für den vorliegenden Schuldner alle Entscheidungen in jeweils zwei Vollstreckungsverfahren am hiesigen Vollstreckungsgericht sowie in mindestens einem weiteren Vollstreckungsverfahren an einem anderen Vollstreckungsgericht zu beantragen und zu treffen. Eine parallele Lohnpfändung liegt nicht vor. Eine Freigabe aller vom Arbeitgeber auf dem Pfändungsschutzkonto eingehenden Beträge, die im Falle einer parallelen Lohnpfändung bereits als unpfändbar eingestuft und ohne konkrete Berechnung auf dem Pfändungsschutzkonto freigegeben werden könnten (BGH 10.11.2011, VII ZB 64/10), ist nicht möglich. Für eine solche Fallkonstellation hatte der BGH (a.a.O.) festgestellt, dass es weder dem Schuldner noch dem Vollstreckungsgericht zumutbar sei, dass der Schuldner jeden Monat einen neuen Freigabeantrag stellen muss. Wie zu verfahren ist, wenn keine parallele Lohnpfändung vorliegt, mithin nicht bereits durch den Arbeitgeber alle pfändbaren Anteile abgeführt werden und entsprechend lediglich noch unpfändbare Anteile auf das Pfändungsschutzkonto eingehen, ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt. Auch die Fachliteratur verhält sich dazu nach hiesiger Sichtung bestenfalls rudimentär. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch hier ein praktikabler Weg gefunden werden muss. Es ist allen Verfahrensbeteiligten nicht zuzumuten, sich jeden Monat aufs Neue (vorliegend bei dem entscheidenden Gericht in zwei Verfahren) mit Freigabeanträgen, Anhörungen, einstweiligen Einstellungen (Gefahr von Auskehrungen an Gläubiger, BGH a.a.O.), endgültigen (zu begründenden) Beschlüssen, Rechtskraftmitteilungen und vorliegend wegen der Beteiligung von mindestens zwei Vollstreckungsgerichten zusätzlich auch noch mit der „Gefahr“ unterschiedlicher Beschlussfassungen auseinandersetzen zu müssen. Insbesondere für Kreditinstitute und Vollstreckungsgerichte war es auch dem Gesetzgeber wichtig, durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos Entlastung herbeizuführen (BGH a.a.O.). Dieser gewollte Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn nicht auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden praktikable Wege beschritten werden könnten. Das Gericht hält es daher für nötig und möglich, vorliegend eine auf Dauer angelegte Freigabe eines bestimmten Betrags zu erklären, der naturgemäß innewohnt, nicht für jeden Monat genau zu sein. Die Gläubigerin wird dadurch auch nicht unangemessen in ihren Rechten beschränkt. Denn der Gläubigerin steht auch immer noch der Weg über eine Lohnpfändung offen, mit der sie die exakte Berechnung der monatlichen Pfändungsbeträge herbeiführen könnte. Es erscheint gerechtfertigt, sich in der vorliegenden Fallkonstellation bei der Bemessung des pfändungsfreien Sockelbetrags für das Pfändungsschutzkonto im oberen oder auch im Höchstbereich des schwankenden Einkommens des Schuldners zu orientieren. Eine solche, zugunsten des Schuldners erfolgende Berechnung erfolgt zwangsläufig zulasten der Gläubigerin. Allerdings hat die Gläubigerin wie bereits beschrieben noch die Möglichkeit, ihre Rechte über die Lohnpfändung durchzusetzen. Dem Schuldner hingegen bleiben keine vergleichbaren Ausweichmöglichkeiten, um seine Rechte bei Bestimmung eines im Allgemeinen zu niedrigen pfändungsfreien Betrags zu wahren, weshalb eine Bemessung des unpfändbaren Betrags unter Berücksichtigung des höheren oder auch höchsten Bereichs des Einkommensspektrums des Schuldners angemessen erscheint. Nach diesen Erwägungen legt das Gericht daher ein Einkommen des Schuldners von 1.943,24 € (netto, Lohnabrechnung August 2021) zugrunde. Bei der zu berücksichtigenden einen Unterhaltspflicht ergibt sich hiernach aktuell gem. Pfändungstabelle ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 107,96 €, sodass ein unpfändbarer Teil in Höhe von 1.835,28 € verbleibt, der hier als monatlich unpfändbarer Betrag für das Pfändungsschutzkonto festgelegt wird. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass diese Festlegung nicht die Fälle der Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) betrifft, für die ggf. gesonderte Freigabeanträge gestellt werden müssten. Für den Monat Juli 2021, in dem die Zahlung des Urlaubsgelds erfolgte, ist ein gesonderter Betrag zu bestimmen. Für Juli 2021 bezog der Schuldner ausweislich der zugehörigen Lohnabrechnung einen brutto-Lohn in Höhe von 2.376,- €, Überstundenvergütung in Höhe von brutto 168,75 € und Urlaubsgeld in Höhe von brutto 300,- €, insgesamt 2.844,75 €. Gemäß Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt bei der Berechnung unpfändbarer Lohnbestandteile die sog. Nettomethode (BAG 17.04.2013, 10 AZR 59/12), bei der zunächst die gem. § 850a ZPO unpfändbaren brutto-Lohnbestandteile abzuziehen und auf den verbleibenden Teil (fiktive) Steuern und Sozialabgaben zu berechnen sind. Dass danach verbleibende Einkommen ist jenes, mit dem anhand der Pfändungstabelle die pfändbaren Beträge zu ermitteln sind. Vorliegend sind im Juli 2021 die Überstundenvergütung zur Hälfte (§ 850a Nr.1 ZPO), also in Höhe von 84,38 €, und das Urlaubsgeld in voller Höhe (§ 850a Nr.2 ZPO), also in Höhe von 300,- € unpfändbar, sodass ein brutto-Betrag von 2.460,37 € verbleibt. Die Lohnsteuer beläuft sich hiernach auf 282,16 €, die Sozialabgaben belaufen sich auf 491,45 €, sodass ein netto von 1.686,76 € verbleibt (ermittelt mit Hilfe des Gehaltsrechners von www.nettolohn.de). Gem. Pfändungstabelle ergibt sich bei diesem Betrag unter Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht kein pfändbarer Anteil, sodass der gesamte Juli-Lohn freigegeben werden kann. Der Antragsgegner wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Die Entscheidung beruht auf § 850k Abs.4 ZPO i.V.m. §§ 850a, c ZPO.