Beschluss
59 Gs 9146/24
AG Nürnberg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Verteidigers vom 13.08.2024, die Zuziehung des Dolmetschers zur Übersetzung der Originaltonaufnahmen aus der TKÜ auf Kosten der Staatskasse zu gestatten, wird abgelehnt. Das Recht auf Akteneinsicht gibt dem Verteidiger keinen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache nach § 100a StPO aufgezeichneten Gespräche. Auch zur unentgeltlichen Hinzuziehung eines Dolmetschers zum Zwecke der Ermöglichung des Abhörens der Gespräche ist das Gericht nicht verpflichtet, zumal sich für die dem Haftbefehl zu Grunde gelegten aufgezeichneten Telefonate übersetzte Gesprächsprotokolle bei den Akten befinden. (BGH, Beschluss vom 4. 12. 2007 – 3 StR 404/07, NStZ 2008, 230).