Endurteil
244 C 7118/20 WEG
AG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen. (Rn. 145 – 148) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Vertrag über die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage unwirksam, kann der Verwalter weder auf vertraglicher Grundlage noch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag von der Eigentümergemeinschaft Zahlung eines Sonderhonorars für die Abwicklung einer größeren, das Gemeinschaftseigentum betreffenden Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahme verlangen. (Rn. 145 – 148) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, 1. die Beklagte von allen Ansprüchen und Forderungen der Firma …, aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag vom 25.10./29.10.2018 zum Abriss der Fassaden an den 5 Hochhäusern der Eigentümergemeinschaft … freizustellen; 2. der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz zu zahlen, falls die Beklagte Zahlungen, insbesondere Werklohn, Zinsen, Prozess- und sonstige Kosten, aus und im Zusammenhang mit dem Auftrag vom 25.10./29.10.2018 zum Abriss der Fassaden an den 5 Hochhäusern der Eigentümergemeinschaft … an die Firma …, leisten muss, zuzüglich der bei der Beklagten anfallenden eigenen Kosten und des etwaigen eigenen Zinsschadens. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 22.293.043,58 € festgesetzt (Klagestreitwert 19.211.896,26 €; Widerklagestreitwert: 3.081.147,32) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, soweit die Beklagte Feststellung begehrt. Im Übrigen war die Widerklage abzuweisen. A. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. I. Der Klägerin ist kein Schaden durch ein Handeln der Beklagten entstanden. Die Fassade hätte ohnehin abgerissen werden müssen, da entgegen der bayerischen Bauordnung und der Hochhausrichtlinien brennbare Baustoffe verwendet wurden. Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass die Stadt … wenn die Beklagte den Fassadenabriss nicht veranlasst hätte, entsprechende Abriss- bzw. Räumungs- und Nutzungsuntersagungsverfügungen erlassen hätte. Gemäß Art. 54 Abs. 4 der bayerischen Bauordnung vom 14.08.2007, die zum Zeitpunkt des Fassadenabrisses galt, konnte die Bauaufsichtsbehörde auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. 1. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude galt die bayerische Bauordnung von 1962. Nach Art. 27 Abs. 3 sind die Wände aus nicht brennbaren Baustoffen herzuzustellen, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmten. Nach Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift dürfen Verkleidungen in oder an Hochhäusern (…) nicht brennbar sein. Tragende Wände waren gemäß Art. 28 Abs. 1 feuerbeständig herzustellen. Nach Art. 29 Abs. 3 konnten nicht feuerbeständige Außenwände und an Außenwände von Hochhäusern besondere Anforderungen gestellt werden. Solche finden sich in der Bauaufsichtlichen Richtlinie für Hochhäuser 1954 unter 5., wonach alle tragenden Bauteile, die Außenwände, (…) aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen mussten. Sollte die Wärmedämmung in die Schalung eingelegt worden und dadurch mit der Außenwand des Gebäudes zu einer kompakten Einheit verschmolzen sein, wie dies von der Klagepartei behauptet wird, so gehört sie mit zur Wand. Sollte sie später aufgeklebt worden sein, gilt nichts anderes. Auch wenn die Wärmedämmung nicht ausdrücklich in der damaligen Bauordnung aufgeführt ist, ist sie jedoch auch bei einem nachträglichen Ankleben als Bestandteil der Außenwand anzusehen. Für die Wärmedämmung kann nichts anderes gelten als für die Wand selbst. 2. Diese Anforderung der Nichtbrennbarkeit der Außenwände haben die streitgegenständlichen Hochhäuser nicht erfüllt. a) Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … und seinen im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 30.10.2024 gemachten Ausführungen war die Polystyrolschicht der zur Dämmung verwendeten Dreischichtplatten brennbar (S. 47, S. 50, 1. Stellungnahme S. 11). Sollte sie mit Flammschutzmitteln behandelt gewesen sein, was der Sachverständige nicht geprüft hat, wäre sie allenfalls schwer entflammbar und damit immer noch brennbar gewesen. Die Holzwolle-Leichtbauplatten um die Polystyrolschicht waren gemäß DIN 4102 als schwer entflammbar einzustufen. Als feuerhemmendes Bauteil hätten sie nur dann klassifiziert werden können, wenn sie über entsprechende Putzaufträge gemäß IV. der DIN 4102-2 (Seite 45 des Gutachtens) verfügt hätten. Dazu hätte ein mindestens 15 mm dicker Putz auf einem Spritzvorwurf aufgebracht werden müssen, was hier unstreitig nicht geschehen ist. Insgesamt war die aufgebrachte Dämmung daher als brennbar einzustufen (Anhörung des Sachverständigen vom 31.10.2024 Seite 4, Blatt 1461 der Akte). b) Nichts anderes ergibt sich aus der Anlage K 26, der gutachterlichen Stellungnahme der technischen Universität München vom 12.12.2019. Danach wurde von einer Nichtbrennbarkeit der Holzwolle-Deckschicht und von einer Normalentflammbarkeit der EPS-Schäume ausgegangen, was insgesamt gemäß Seite 3 dieser Anlage zur Schwerentflammbarkeit der Holzwolle-Mehrschicht-Leichtbauplatte mit verdeckten Kanten führte. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass für eine formelle Klassifizierung der beiden Verbunde nach DIN 4102-B1 weitere Versuche erforderlich wären. Ferner heißt es in der Anlage der Klagepartei, K 27, dass die Deckschichten der Holzwolle-Mehrschicht-Leichtbauplatten bezüglich der ermittelten Werte den Anforderungen nach DIN 4102-A2 entsprächen und die Holzwolle-Mehrschicht-Leichtbauplatten gemäß Anlage K 28 insgesamt die Grenzwerte der Klasse DIN 4102-B1 einhielten und damit schwerentflammbar, also brennbar sind. Aus der Anlage K 28, Versuchsbericht der technischen Universität München vom 22.11.2019 ergibt sich, dass die Holzwolle-Mehrschicht-Leichtbauplatten „bei der gewählten Prüfungsanordnung“ die Grenzwerte der Klasse DIN 04.01.2002-B1 einhielten. Zugleich erfolgte auf Seite 5 unter 7. der Hinweis, dass die Eigenschaft „schwerentflammbar“ nur für das unter 1. beschriebene Material in der geprüften Anordnung gelte. Gemäß Ziffer 1 wurden 2 Stück Mehrschicht-Leichtbauplatten aus dem Gebäude Nummer 7 und eine weitere Mehrschicht-Leichtbauplatte ohne weitere Angaben untersucht. In sämtlichen untersuchten Platten befand sich ein EPS-Schaum mit einer Dicke von ca. 25 mm. In der von der Klagepartei als Anlage K 11 vorgelegten gutachterlichen Beurteilungen des TÜV Süd vom Dezember 2019 heißt es diesbezüglich auf Seite 120, dass die Dreischichtplatten sicher nicht „nicht brennbar“ gemäß der Definition nach DIN 4102-1:1940-1 waren. Auf Seite 121 heißt es in dieser Beurteilung unter Ziffer 5.2.4, dass die Dreischichtplatte im gesamten, schwerentflammbar sei. c) Auch aus dem Püfbescheid PA III v. 18.12.1964, Anlage B46, ergibt sich, dass die dort beschriebene Isotex-Hartschaum-Schichtplatte allenfalls „schwer entflammbar“ ist, wie die Klagepartei zutreffend im Schriftsatz v. 12.12.2024, S. 7, Bl. 1503 d.A. ausführt, wobei dies nur dann galt, wenn die besonderen Bestimmungen zum geprüften Baustoff eingehalten sind. Diese lauteten: „rd. 15 mm dicke Hartschaumschicht aus Styropor, beidseitig beschichtet mit Holzwolle-Leichtbauplatten; außen Spezialreibeputz und Zementschlämpe auf der anderen Seite. Nenndicke ca. 32 mm.“ Ein solcher Spezialreibeputz war auf den verwendeten Holzwolle-Leichtbauplatten nicht aufgetragen, wie bei der Überprüfung des im Verhandlungstermin am 31.10.2024 von der Streithelferin zu 2 übergebenen Stücks der Fassadendämmung vom Sachverständigen festgestellt wurde. Das verwendete Material entsprach daher nicht dem vorgenannten Prüfbescheid. Insoweit greift auch der Vortrag der Klagepartei im Schriftsatz vom 12.12.2024, Seite 17, Blatt 1513 der Akte, nicht, dass bei Untersuchungen der Bauaufsicht Frankfurt am Main von vergleichbaren Fassaden von Hochhäusern mit ihren Dämmungen und Verkleidungen festgestellt worden sei, dass eine 2 cm dicke Kalk-Zement-Putzschicht auf der Heraklith-Holzwolleplatte eine Entzündung der Verbundplatte ausreichend lang verhindern würde und daher bei derartigen Gebäuden kein Handlungsbedarf bestehe. d) Bei der Beurteilung der Gefährdungslage ist der Aufbau der Fassade zu berücksichtigen. Hier wurde auf eine ca. 20 cm dicke Stahlbeton-Außenwand eine Mehrschicht-Leichtbauplatte, bestehend aus 2 Holzwolle-Leichtbauplatten (ca. 5-11 mm breit) und einer dazwischenliegenden Polystyrolschicht von ca. 20-25 mm, aufgebracht. Darauf wurden im Rahmen der Fassadensanierung nach Entfernung der ursprünglichen äußeren Faserzementplatten in den Jahren 1996-1998 A1-Mineralfaserdämmplatten aus Glaswolle mit Ausnahme der Treppenräume der Häuser 32, 53 und 54 aufgebracht. Darauf kam eine neue Fassadenverkleidung mit einem Hinterlüftungsspalt von ca. 4-5 cm bestehend aus Alucobondplatten ausgenommen das Haus Nummer 53, an dem A1-Faserzementplatten verbaut wurden. Zur Gefährdungslage hat der Sachverständige in seinem Gutachten unter Bezugnahme auf anderweitige Realbrandversuche ausgeführt, dass bei der Verwendung einer schwerentflammbaren Polystyroldämmung im direkten Sturzbereich des Fensters zum Brandraum Temperaturen von teilweise über 900° herrschen würden. Die kritische Phase, bei geöffneter Brandraumöffnung im Bereich der Fassade, sei unmittelbar darüber vorhanden (Seite 80 des Gutachtens). Ferner heißt es in dem Gutachten, dass der Flammenüberschlag von Etage zu Etage auch bei vollständig nicht brennbarer Außenwand über die Fensteröffnungen erfolge und ohne Löschangriff der Feuerwehr kontinuierlich fortschreiten würde. Dies würde je Etage innerhalb von 10-15 Minuten erfolgen. Auf Seite 83 seines Gutachtens heißt es, dass eine Wohnung bei einem Brand in der Regel innerhalb von ca. 10-12 Minuten im Vollbrand stehe. Sollten Fenster in der Außenwand schon während des Entstehungsbrandes geöffnet sein, erfolge eine frühere Ausleitung der heißen Rauchgase, jedoch anfangs ohne Flammen, auf die Fassade. Die Flammenlängen über dem Fenstersturz des Brandraumes seien durch Realbrandereignisse festgestellt und gemessen worden mit 3-5 m. Bei einer Lochfassade, wie sie hier vorliege, sei das darüber liegende Geschoss und das Fenster von den Flammen nach ca. 10-12 Minuten voll beaufschlagt. Zugleich könne auch das Fenster im nächsten darüberliegenden Geschoss schon teilweise von den Flammen beaufschlagt werden. Erfahrungen würden zeigen, dass in der Regel spätestens nach 10 Minuten, nachdem die Flammen aus dem Brandraum austreten und die Fassade beaufschlagen, der Brand sich in das darüber liegende Geschoss über die Fensteröffnungen ausbreite und die nächste darüberliegenden Nutzungseinheit angreife. Dies bedeute, dass nach ca. 20-25 Minuten nach Brandbeginn bereits 2 Geschosse am Brand beteiligt seien (Gutachten Seiten 84, 5 85). Aufgrund der Entfernung der nächsten Feuerwache 5 der Stadt ... bis zur Hausnummer Neuselsbrunn 53 sei davon auszugehen, dass die ersten Einsatzkräfte bereits nach 3-5 Minuten nach der Alarmierung vor Ort seien. Dann müsse die Feuerwehr jedoch den Einsatzort zunächst erkunden, sich ein Anlagenbild verschaffen, zum Brandraum gelangen und mit den ersten Angriffs- und Rettungsmaßnahmen beginnen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass es für wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen durch die Feuerwehr zwingend erforderlich sei, dass die erforderlichen Flächen für die Feuerwehr frei und zugänglich seien, eine ausreichende Löschwasserversorgung vorhanden sei, sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Gebäude wirksam und betriebssicher seien. Außerdem müssten die notwendigen Rettungswege innerhalb des Gebäudes frei zugänglich und funktionsbereit sein. Gegebenenfalls müsse gleichzeitig mit den ersten Löschmaßnahmen mit der Evakuierung von hilfsbedürftigen Personen im Gebäude begonnen werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ein 2. Rettungsweg über Hubrettungsgeräte der Feuerwehr nur bis zu einer maximalen Höhe von 22 m technisch möglich sei. Außerdem müssen die entsprechenden Aufstellflächen baulich ausgebildet sein. Da die Gebäude hier höher als 22 m seien, müsste sowohl der 1. als auch der 2. Rettungsweg baulich innerhalb der Gebäude sichergestellt sein. Eine begrenzte Brandbekämpfung mit Löschmitteln von außen könne in der Regel nur bis ca. 30-32 m über die Drehleiter der Feuerwehr erfolgen, da die Wurfhöhe des Löschwassersstrahls auf ca. 22 m begrenzt sei. Des Weiteren hat der Sachverständige ausgeführt, dass, sofern sich ein Brand innerhalb der Hinterlüftungsebene der vorgehängten Fassade ausbreitete, die Feuerwehr in der Regel von außen, ohne Bauteilöffnung der hinterlüfteten Fassade, keine wirksame Brandbekämpfung durchführen könne. Oberhalb einer Höhe von ca. 22 bzw. 30-32 m sei eine Brandbekämpfung einer brennenden Fassade durch die Feuerwehr grundsätzlich nicht möglich, da sie diese nicht öffnen bzw. entfernen oder wirksame Löscharbeiten durchführen könne. Damit kämen ab dem 10.-11. Geschoss nur noch Brandbekämpfungsmaßnahmen vom Inneren des Gebäudes in Betracht (Seite 87 des Gutachtens). Des Weiteren heißt es auf Seite 95 des Gutachtens das, sofern die höchsten Temperaturen von ca. 900° im Bereich des Fenstersturzes erreicht würden, diese auf dem Fußpunkt der Mehrschicht-Leichtbauplatten angreifen können. Dies würde dazu führen, dass das unmittelbar darüber sich befindliche ungeschützte Polystyrol schwinden, sich verflüssigen und gegebenenfalls abtropfen würde. Sofern der Flammenaustritt die Außenfassade, bestehend aus den ursprünglichen Alucobond-Platten, welche nicht brennbar sind, beaufschlagt, sei es aufgrund des gegebenen Hinterlüftungsspaltes von ca. 5 cm und den dahinterliegenden nicht brennbaren Fassadenplatten aus Mineralwolle unkritisch. Innerhalb des Hinterlüftungsspaltes würde im Brandfall durch die Kaminwirkung eine Strömung von heißen Rauchgase nach oben erfolgen, die sich mit zunehmender Entfernung vom Brandraum abkühlen würden. Bei einem Flammenaustritt aus dem Brandraum sei die Gefahr der Brandübertragung in das darüber liegende Geschoss aufgrund der vorhandenen Fensteröffnungen als größer anzusehen als die Brandweiterleitung über die hinterlüftete Fassade. Auf Seite 96 ist dargestellt, dass das Polystyrol bereits bei einer Temperatur von ca. 140° beginne zu schmelzen, ohne dass es sich entzünde. Die Entzündungstemperatur bei Fremdzündung mit Flamme betrage ca. 480°, eine Selbstzündung ohne Zündflammen beginne bei ca. 575°. Ausweislich der Darstellung in Bild 63, auf Seite 94 des Gutachtens, werden diese Temperaturen im Bereich der Brüstung des darüberliegenden Geschosses erreicht. Dies wird durch Bild 65 auf Seite 97 des Gutachtens nochmals bestätigt. Dies bezieht sich jedoch auf die Temperaturen, welche unmittelbar auf die Außenfassade einwirken, nicht aber auf den Hinterlüftungsspalt hinter den Alucobondplatten selbst. Letztendlich kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass nur eine Materialprüfanstalt für Fassadenbrände im Rahmen von Realbrandversuchen ermitteln könne, wie sich die Temperaturbeanspruchung der einzelnen Bauteile der Fassade im Hinterlüftungsspalt verhalte. Dies gelte auch für die Frage, in welchem Umfang das eingebaute Polystyrol der Mehrschicht-Leichtbauplatten gegebenenfalls nur schwindet, schmilzt, sich verflüssigt und abtropft. Ein eigenständiges Brennen des Polystyrols der Mehrschicht-Leichtbauplatten hielt der Sachverständige für unwahrscheinlich. Zugleich führte er allerdings aus, dass durch den unmittelbaren Eintritt des Feuers und der Flammen in den Hinterlüftungsspalt durch den Kamineffekt eine Flammenverlängerung auftrete. Ferner hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Brandgefahr auch von den Einbaufaktoren der Bauprodukte abhänge. So sei mitentscheidend, ob das Fugenbild der Mehrschicht-Leichtbauplatten offen oder geschlossen gewesen sei, ob die Zementschlämme werkseitig oder bauseitig aufgebracht und ob die Mehrschicht-Leichtbauplatten in die Schalung eingelegt oder nachträglich aufgebracht worden seien. Außerdem müsse berücksichtigt werden, ob der Einbau der Fassadendämmplatten aus Mineralwolle dicht gestoßen flächendeckend gewesen sei ohne offene Fugen und ob das Fugenbild der Mehrschicht-Leichtbauplatten und der Fassadenplatten aus Mineralwolle versetzt oder deckungsgleich gewesen sei (Gutachten Seite 64, 65). Letztendlich kann der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es für eine wesentliche Reduktion der Brandgefahr eines möglichen Fassadenbrandes ausgereicht hätte, die Schwachstellen der vorgehängten und hinterlüfteten Fassade zu ertüchtigen. Hierzu hat er vorgeschlagen, die Fensterstürze und gegebenenfalls die seitlichen Fensterlaibungen zu ertüchtigen mit einem Einbau von Mineralwolle mit einer Schmelztemperatur größer 1.000°und intumeszierender Bauteile, um einen Einbrand in die Hinterlüftungsebene im Sturzbereich wirksam zu unterbinden. Zugleich hat er abschließend darauf hingewiesen, dass die Beantwortung der Beweisfrage ausschließlich auf theoretischen Erkenntnissen des Sachverständigen beruhe und Realbrandversuche unter Umständen völlig abweichende Ergebnisse liefern könnten. Bei diesen Vorschlägen des Sachverständigen ist jedoch außer Acht geblieben, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polystyrolschicht zu einem großflächigen oder kleinflächigen Fassadenbrand beigetragen hätte. Ausreichend ist es, wenn dieses überhaupt zu einem Fassadenbrand beitragen konnte. Auch der technische und zeitliche Aufwand für die Alternativmaßnahmen, nämlich die vorhandenen Alucobondplatten im Sturzbereich zu demontieren und die darüber liegende nicht brennbare Mineralwolle gegen eine Mineralwolle mit einer Schmelztemperatur größer 1.000° in ausreichender Stärke auszutauschen und gegebenenfalls die Mehrschicht-Leichtbauplatten zu kürzen und eine horizontale Brandsperre in Form eines intumeszierenden Lochblechs oder dergleichen im Hinterlüftungsspalt einzubauen, wurde vom Sachverständigen bei seinen Vorschlägen nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Feststellens, dass brennbares Material an der Fassade der 5 Hochhäuser verwendet wurde, bestand angesichts des Umstandes, dass ein Anleitern der Feuerwehr bei den 41 m bzw. 55 m hohen Gebäuden nur bis zu einer Höhe von ca. 22 m und aufgrund der begrenzten Reichweite der Wasserstrahlrohre von außen nur bis 30-32 m möglich ist, eine erhebliche Gefahr. Ab dem 10.-11. Geschoss der 15-20-geschossigen Hochhäuser kommt ein Löschangriff nur noch vom Inneren der Gebäude in Betracht. Hinzu kommt, dass die Zufahrten für die Feuerwehr an allen Gebäuden nicht gegeben war und, wie die klägerische Kostenaufstellung zeigt, neu geplant werden mussten. In der Baugenehmigung BV-Nummer B 29/63, … 7, Anlage 21a, war beispielsweise unter den Auflagen zum Bauantrag unter 9. aufgeführt: „An allen mit Fenstern versehenen Außenwänden muss das Hochhaus mit Feuerwehrfahrzeugen angefahren werden können. Diese Zufahrtswege sind 3,20 m breit und so herzustellen, dass sie mit 12 to schweren Feuerwehrfahrzeugen befahren werden können.“. Diese Auflage war nicht erfüllt worden, weshalb die Stadt …, Bauordnungsbehörde, mit Bescheiden vom 23.12.2016 und 05.01.2018 die Erfüllung dieser Auflage forderte, Anlage K6. Die Ankunft der Feuerwehr innerhalb von 3-5 Minuten, wie vom Sachverständigen unterstellt, war daher nicht möglich. Mit zu berücksichtigen war auch der Umstand, dass Weihnachten und Silvester 2018 unmittelbar bevorstanden und so das Risiko eines Inbrandsetzen der Fassade beispielsweise durch Feuerwerkskörper nicht auszuschließen war. Zeit, für die vom Sachverständigen angeregten Realbrandversuche, für die gemäß seiner mündlichen Anhörung vom 31.10.2024, Protokoll Seite 8, Blatt 1465 der Akte, die Fassade über 2-3 Etagen einschließlich Fenster nachgebaut werden und ein entsprechender Termin bei einer Materialprüfungsanstalt zur Verfügung stehen müsste, war nicht gegeben. Außerdem hätte ohne eine Entfernung der Alucobondplatten nicht festgestellt werden können, wie das Fugenbild der Mineralwolldämmung ausgebildet ist. Erst nach Entfernung dieser Mineralwolldämmung hätte das Verlegebild der Mehrschicht-Leichtbauplatten beurteilt werden können. 3. Die Bauordnungsbehörde war daher berechtigt und verpflichtet, gegen die brennbare Fassadendämmung vorzugehen. Dem Umstand, dass die Beklagte einer schriftlichen Ordnungsverfügung auf Räumung dadurch zuvorgekommen ist, dass sie die Entfernung der Fassadenverkleidung zugesagte und diese in die Wege leitete, kommt bei der Schadensentstehung keine Bedeutung zu, da die brennbare Fassadendämmung auf jeden Fall hätte entfernt werden müssen, sodass die mit der Fassadenentfernung und Errichtung einer neuen Fassade verbundenen Kosten den Eigentümern ohnehin entstanden wären. So heißt es in der Zusammenfassung der Stadt … Planungs- und Baureferat, vom 28.01.2019 (Anlage SH 2, Seite 1 und Seite 5), das „nach Beratung mit dem von der WEG beauftragten Brandschutzplaner, dem ebenfalls von der WEG beauftragten Prüfsachverständigen für Brandschutz, der Berufsfeuerwehr …, der Bauordnungsbehörde und dem Stab Katastrophenschutz einvemehmlich entschieden wurde zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit, die Fassade so schnell als technisch möglich abbrechen zu lassen“ bzw. „es wurde einvernehmlich entschieden, dass aufgrund der vorliegenden konkreten Gefahr die Fassadenverkleidungen unverzüglich, d.h. spätestens bis zum 20.12.2018, entfernt werden müssen und aufgrund der Einsicht der WEG Verwalterin und der von ihr als Kompensation angebotenen Schutzmaßnahmen und im Einvernehmen aller Beteiligter musste von der Bauordnungsbehörde kein schriftlicher Bescheid erlassen werden.“ In der Besprechungsniederschrift zum 11.10.2018 der Stadt …, Bauordnungsbehörde, Anlage K 13 ist ausgeführt, dass aufgrund des Entwurfs des Prüfberichtes der … als Ergebnis festgestellt wurde, dass die brennbare Außendämmung mit eventueller Kaminwirkung durch Hinterlüftungsspalt (auch unter Berücksichtigung der aus heutiger Sicht unzureichenden, bauzeitlichen Rettungswege) eine Gefahr darstelle und zur Sicherheit der Bewohner umgehend gehandelt werden müsse. Ferner ist festgehalten, wenn das geforderte Konzept nicht bis zum 19.10.2018 vorliegen oder dieses Konzept zu dem Ergebnis kommen sollte, dass trotz Kompensationsmaßnahmen eine erhebliche Gefahr vorliege, die Hochhäuser unverzüglich zu räumen seien. Nicht richtig ist der Vortrag der Klagepartei, dass das Sicherheitskonzept der Streithelferin vom 19.10.2018 (Anlage B7) lediglich das Entfernen von Fassadenplatten im räumlichen Umfang auf den Bereich der Sicherheitstreppenräume der 3 Hochhäuser mit den Nrn. 32, 53 und 54 beschränkt habe. Auf Seite 5 der Anlage B7 heißt es viel mehr, „aufgrund des bereits vorliegenden vorläufigen Berichts des ... für das Haus 7 wurde von der Baubehörde angeordnet, dass die Fassadenkonstruktion entfernt werden muss.“Dementsprechend heißt es dann auch in der Besprechungsniederschrift zum 19.10.2018, Anlage K 14, dass der sofortige Abbau der Fassadenverkleidung erfolgen müsse. Soweit es in dieser Niederschrift heißt, dass keine erhebliche, unmittelbare Gefahr bestehe, bezog sich dies allein darauf, dass eine sofortige Räumung nicht für erforderlich erachtet wurde. Im Übrigen wurde die sofortige Umsetzung des Maßnahmenkatalogs für erforderlich erachtet. Einer der Punkte des Maßnahmenkatalogs ist unter Ziffer 4. die vollständige Fassadenentfernung bis 20.12.2018. Dass letztendlich auch der Beiratsvorsitzende von der Notwendigkeit des Fassadenabrisses überzeugt war, zeigt dessen Handout zur Eigentümerversammlung vom 29.10.2018, Anlage B 19, indem er dringend empfahl, dem Rückbau der Fassade zuzustimmen und die Maßnahme der Bauordnungsbehörde, die Fassadenverkleidung zu entfernen, umzusetzen und nicht zu verhindern. 4. Die Klagepartei kann sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. a) Die eingebaute Wärmedämmung weicht von der genehmigten ab. Ausweislich der Baugenehmigung, Anlage SH 21e, v. 16.09.1965 zum Bauantrag v. 31.10.1964 B1653/64 (Errichtung eines 20-geschossigen Wohngebäudes im Anwesen …, Objekt 12, … 54) zur Baubeschreibung, Anlage SH6, B 1653/64 wurde auf den Außenwänden eine äußere Wärmedämmung aus 40 mm Hartschaum-Schicht-Platte und eine Eternitverkleidung auf Spezialunterkonstruktion auf einer 20-25 cm dicken Stahlbetonwand genehmigt. Tatsächlich wurde von der Baubeschreibung gemäß Anlage SH 6 abweichend eingebaut eine Wärmedämmung aus einer Dreischichtplatte bestehend aus 2 Holzwolle-Leichtbauplatten mit einer Stärke von 5-11 mm und einem dazwischenliegenden Polysterolkern mit einer Stärke von 20-25 mm. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Sachverständigen nicht an, wonach mit Genehmigung der 40 mm Hartschaum-Schicht-Platte lt. Baubeschreibung grundsätzlich etwas Brennbares genehmigt worden sei und die abweichende Ausführung unerheblich sei (vgl. Gutachten, S. 160, 4. Abs. von unten; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2024, S. 8, Bl. 1465 d.A.). Darauf kommt es letztendlich auch nicht an, da selbst, wenn etwas Brennbares genehmigt worden sein sollte, dessen Gefährlichkeit erst später erkannt wurde, die Bauordnungsbehörde dagegen vorgehen konnte. b) Nicht zum Tragen kam die Baubeschreibung vom 27.11.1963, B 2333/63, Anlage SH 20, wonach die Außenwände mit einer äußeren Wärmedämmung aus 30 mm kunststoffgebundener Glasfasermatte und Eternitverkleidung auf Spezialunterkonstruktion versehen werden sollten. Ausweislich der Baugenehmigung vom 16.02.1965 zu den Bauanträgen v. 13.8. und 29.10.1964, Anlage SH 21d = SH 7b, wurde der entsprechende Vorbescheidsantrag auf andere Weise erledigt. c) Zu den Baugenehmigungen v. 16.02.1965 zu den Bauanträgen v. 13.08. und 29.10.1964 B1231/64 (… 53), B 1658/64 (Errichtung eines 20-geschossigen Wohngebäudes im Anwesen …, Objekt 2), Anlage SH 21d, v. 16.02.1966 zum Bauantrag v. 16.08.1965 B1646/65 (Errichtung eines 20-geschossigen Wohngebäudes im Anwesen …, Objekt 16, … 32), v. 28.02.1964 zu den Bauanträgen v. 19.12.1963 B 28/63 (… 31) und B 29/63 (Errichtung eines Wohnhochhauses, Objekt 3 und 4, im Anwesen … 7), Anlage SH 21b und SH 21a, gibt es keine Baubeschreibungen, wurden jedenfalls nicht vorgelegt. Die oben aufgeführten Baugenehmigungen enthalten jedoch zum Teil die Auflage, die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vom 1.08.1962 und die sonstigen baurechtlichen DIN-Normen einzuhalten, vgl. B 29/63, Anlage SH 21a Nr. 1 und Nr. 23 und B 28/63, Anlage SH 21b, unter Nr. 1, B 1231/64 und B 1658/64 v. 16.2.1965 unter Nr. 27, Anlage SH 7b. Danach durften die Außenwände und ihre Verkleidungen nicht brennbar sein. Die an den streitgegenständlichen Gebäuden aufgebrachte Dämmung entsprach damit nicht dem damals geltenden Recht. Irgendwelche Ausnahmegenehmigungen wurden nicht erteilt. d) Die Klagepartei kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Baubehörde bei der Rohbauabnahme das verwendete Material hätte erkennen können. Die Bauabnahme legalisiert eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung nicht, zumal nach dem Klagevortrag die Wärmedämmung mit der Außenwand zu einer kompakten Einheit verschmolzen sein soll. Sollte sie erst später angeklebt worden sein, war sie zum Zeitpunkt der Rohbauabnahme nicht erkennbar, da noch nicht vorhanden. e) Auch zu späteren Zeitpunkten war die zur Wärmedämmung verwendete Mehrschicht-Leichtbauplatte nicht zulässig, weshalb auch kein materieller Bestandsschutz gegeben war. Materieller Bestandsschutz ist dann gegeben, wenn eine bauliche Anlage ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Bauvorschriften entsprochen hat oder, wenn die bauliche Anlage, ohne rechtswirksam genehmigt unterrichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Bauvorschriften entsprochen hat. Wie oben dargelegt, entsprach die aufgebrachte brennbare Wärmedämmung nicht den zur Zeit der Errichtung geltenden materiellen Bauvorschriften. Sie entsprach auch nach der Errichtung nicht längere Zeit den materiellen Bauvorschriften. aa) In der BayBO 1969 und auch vom 1.10.1974 heißt es unter § 29 Abs. 4 Satz 1, dass nichttragende Außenwände in Hochhäusern aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Tragende Wände sind in Art. 28 geregelt. Diese müssen, soweit das Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, feuerbeständig sein. Nach DIN 4102-2, Stand März 1965, müssen sie daher, um feuerbeständig zu sein, aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (vgl. GA des SV … v. 23.08.2022, S. 47, Bild 30; Antwort auf schriftliche Anfrage zum Brandschutz von Hochhäusern in Bayern, Bayerischer Landtag, Drucksache 17/18157 v. 08.03.2018, zum Teil wiedergegeben in Anlage K11, TÜV-Gutachten v. Dezember 2019, S. 71 ff.). Dies deckt sich mit der Hochhausrichtlinie, wonach alle tragenden Bauteile, die Außenwände, (…) aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Für die auf die Außenwand angebrachte Wärmedämmung kann nichts anderes gelten, auch wenn die Vorschrift Wärmedämmungen nicht explizit aufführt. Hintergrund dieser Regelungen war der Brandschutz unter besonderen Berücksichtigung der Höhe von Hochhäusern und der damit verbundenen Schwierigkeiten beim Löschen durch die Feuerwehr. bb) In der Hochhausrichtlinie 25.05.1983 war unter Ziffer 3.1.1 geregelt, dass tragende Wände mindestens feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. In Ziffer 3.1.3.1 ist dann ausdrücklich geregelt, dass Verkleidungen an Außenwänden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Ebenso mussten die Unterkonstruktion der Verkleidungen, die Halterungen und Befestigungen, sowie die Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. cc) Nach der BayBO vom 04.08.1997 Art. 28 Abs. 1 mussten tragende Wände feuerbeständig, also aus nicht brennbaren Baustoffen, sein. Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände mussten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen oder aus mindestens feuerhemmenden, Art. 29 Abs. 1 BayBO. In Art. 15 Abs. 1 heißt es zum Brandschutz, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten sind, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Abs. 3 dieser Vorschrift heißt es, „Für die Feuerwehr ist von öffentlichen Verkehrsflächen aus eine ausreichende Zu- oder Durchfahrt, (…) zu schaffen, von denen aus es notwendig werden kann, Menschen zu retten. (…) Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und auf Stellflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind ständig freizuhalten“. Nach Abs. 4 war die Verwendung brennbarer Baustoffe zulässig, soweit dieses Gesetz oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen. Nimmt man die Mehrschicht-Leichtbauplatten als nichttragende Teile tragender Außenwände an, hätten sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen, was, wie oben ausgeführt, nicht der Fall war. Sie waren maximal schwerentflammbar und bestanden aus brennbaren Baustoffen. In Abs. 1 Satz 3 war geregelt, dass Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe sowie Außenwandoberflächen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen sind. Nach Satz 4 galt, dass die Unterkonstruktion der Verkleidungen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen, die Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. In Ziffer 3.1.3.1 der damals geltenden Hochhausrichtlinie von 1983 war, s.o., ausdrücklich geregelt, dass Verkleidungen an Außenwänden aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Ebenso mussten die Unterkonstruktion der Verkleidungen, die Halterungen und Befestigungen, sowie die Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Klagepartei kann nicht einwenden, dass eine äußere Gebäude-Wärmedämmung keine Verkleidung im Sinne der obengenannten Vorschriften darstellt. Sinn der Vorschriften über die Ausgestaltung von Wänden ist der Brandschutz unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten von Hochhäusern (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 Metern). So heißt es in den Erläuterungen zur Hochhausrichtlinie 2015 unter 3.4., dass der Ausschluss brennbarer Baustoffe in den Bauteilen der Außenwand oder vor der Fassade erforderlich ist, weil ein Fassadenbrand am Hochhaus wegen der begrenzten Wurfweite der Strahlrohre der Feuerwehr nicht wirksam bekämpft werden kann. Ferner ist dort ausgeführt, dass Brandereignisse belegen, dass sich schwerentflammbare Baustoffe in mehrschaligen hinterlüfteten Fassaden wegen deren Kaminwirkung wie normalentflammbare Baustoffe verhalten können. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Polysterol ggf. schwerentflammbar war und damit Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig war. Dies hätte vorausgesetzt, dass auch die übrigen Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung eingehalten waren. Insoweit fehlte es bereits an zureichenden Zufahrten für die Feuerwehr. So heißt es in dem Bescheid vom 22.05.2018, Anlage K7, der Bauordnungsbehörde der Stadt … an die WEG: „Im Brandfall ist derzeit eine Rettung der Bewohner und aller im Hochhaus befindlichen Personen nicht ausreichend gewährleistet.“ dd) Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBO (Fassung v. 14.08.2007, die auch 2018 galt) mussten nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Gemäß Art. 26 Abs. 3 BayBO mussten Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe von Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; nach Satz 3 durften Baustoffe, die schwerentflammbar sein mussten, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 nicht brennend abfallen oder abtropfen. Gemäß Abs. 4 waren bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen; dies gilt für hinterlüftete Außenwandbekleidung entsprechend. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … 23.08.2022, S. 56, wird das Polysterol, sollte es mit Flammschutzmittel behandelt worden sein, bei direkter Beflammung schmelzen, sich ggf. verflüssigen und abtropfen, so dass § 26 Abs. 1 Satz 3 BAyBO nicht erfüllt ist. Die Außenwandverkleidung einschließlich der Dämmstoffe hätte daher insgesamt aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Dies ergibt sich auch aus Anhang 6 der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) (Hinterlüftete Außenwandbekleidungen, Stand Juli 2016) Ziff. 3.1. Danach muss die Wärmedämmung abweichend von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayBO nichtbrennbar sein. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält in Art. 81a Abs. 1 BayBO die Ermächtigung, die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren (Bayerische Technische Baubestimmungen). Besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt waren ebenfalls nicht getroffen, da es andernfalls der Alternativvorschläge des Sachverständigen nicht bedurft hätte. Diese sehen vor, dass intumeszierende Lochbleche im Fenstersturz und Mineralwolle mit einer Schmelztemperatur >1.000 Grad im Sturzbereich eingebracht werden. ee) In der Hochhausrichtlinie vom 21.04.2015, die die Hochhausrichtlinie 1983 ersetzt, heißt es unter Punkt 3.1.1 darüberhinaus, dass tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen müssen. Ebenso müssen raumabschließende Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (3.2.1). Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen ebenfalls in all ihren Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (3.4). Dies gilt gemäß Satz 3 auch für die Außenwandbekleidung. f) Selbst bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen konnten Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist, Art. 54 Abs. 4 BayBO. Baugenehmigungen legalisieren ein Vorhaben während seines Bestandes nur unter dem Vorbehalt, dass nachträglich keine erheblichen Gefahren entstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein technischer Mangel, auf den die Gefährdung zurückzuführen ist, schon bei der Planung oder Genehmigung vorlag oder erst später aufgetreten ist. Die Anforderungen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit können darin begründet sein, dass die Gefahr erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt oder ihre Schwere nunmehr anders beurteilt wird (Busse/Kraus, bayerische Bauordnung, Kommentar, Werksstand Oktober 2023, § 54, Rn. 162, 163, 167). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Es muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 28 K12588/10, Rn. 135). Der Umstand, dass es in den vorangegangenen Jahren nicht zu einem Brandereignis gekommen ist, stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand da. Dies beweist insbesondere nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann (VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 141). Hier wurde bei der Überprüfung der Wärmedämmung festgestellt, dass mit den verwendeten Mehrschicht-Leichtbauplatten brennbares Material verwendet wurde. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen S. und seiner beiden Stellungnahmen steht fest, dass das verwendete Dämmmaterial, selbst wenn das Polystyrol mit Flammschutzmittel ausgestattet gewesen sein sollte, allenfalls schwerentflammbar jedenfalls nicht nichtbrennbar war. g) Auch der Einwand der Klägerin, dass heute auch Holzfassaden an Hochhäusern möglich seien, lässt außer Acht, dass dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. So ist in der Musterholzbauurichtlinie in der Fassung von Oktober 2020 geregelt unter Ziff. 3.4, dass Dämmstoffe nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt ≥ 1.000°C entsprechend DIN 4102-17 (DIN 4102-17:2017-12) aufweisen müssen, sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Wie oben dargelegt, ist das Polysterol bereits bei deutlich niedrigeren Temperaturen entflammbar. 5. Der Klägerin steht auch kein teilweiser Schadensersatzanspruch zu, weil seitens der Beklagten beim Fassadenabriss nicht dafür Vorsorge getroffen wurde, dass die Alucobond-Platten hätten wieder verwendet werden können bei einer neuen Fassade durch entsprechende vorsichtige Entfernung und Lagerung. Zum Zeitpunkt der Fassadenentfernung stand nicht fest, wie eine neue Fassade aussehen könnte, die zu diesem Zeitpunkt weder beschlossen noch geplant war. In diesem Moment ging es lediglich um die unverzügliche Entfernung des brennbaren Fassadenmaterials. Außerdem gab es Ende 2018 angesichts der bestehenden Gefahr (brennbares Dämmmaterial und unzureichende Feerwehrzufahrten) weder Zeit für länger andauernde Untersuchungen zur konkreten Brennbarkeit des verwendeten brennbaren Dämmmaterials wie dies der Sachverständige in seinem Gutachten und seiner mündlichen Anhörung mit Realbrandversuchen forderte, noch Zeit für vorsichtige Entfernung und Lagerung der Alucobondplatten für den Fall einer möglichen Wiederverwendung. II. Für den Feststellungsantrag fehlt es damit ebenfalls an einer Anspruchsgrundlage. Die Beauftragung und Veranlassung des Fassadenabrisses war im Sinne der Klägerin. Ein Schaden ist ihr durch den Fassadenabriss nicht entstanden, weil die Fassade aufgrund der Verwendung brennbaren Dämmmaterials entgegen der baurechtlichen Vorschriften ohnehin hätte entfernt werden müssen. Damit steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von Forderungen Dritter im Zusammenhang mit dem Fassadenabriss zu. III.Nachdem die Klägerin in der Hauptsache unterlegen ist, steht ihr auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. B. Die Widerklage ist nur teilweise begründet. I.Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Kopierkosten und Portokosten in Höhe von 50.7772,01 € zu. In den Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.01.2019 in den Beschluss-Anfechtungsverfahren 244 C 8239/18, 244 C 81212/18 und 244 C 81240/18 wurde die Beklagte, damals noch firmierend unter dem Namen … GmbH zum Ersatzzustellungsvertreter bestellt. Zugleich wurde festgelegt, dass sich die Kosten der Ersatzzustellungsvertreterin nach den Konditionen des Verwaltervertrages vom 08.04.2000 richten. Nach dem Verwaltervertrag, § 6 Abs. 3, kann der Verwalter Kopie- und Zustellungskosten für eigentümerseits gewünschte Kopien aus Verwaltungsunterlagen in Höhe von 1,- DM zuzüglich Umsatzsteuer und Porto berechnen. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz zur Widerklage vom 25.02.2021, Seite 93, Blatt 195 der Akte ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf Erstattung von 1,- DM zuzüglich Umsatzsteuer je Kopie und zuzüglich konkreter Portokosten habe. Der Beklagten würde aufgrund ihrer Verpflichtung, die Eigentümer über das Vorliegen von Anfechtungsklagen zu informieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der dabei entstandenen Kopie- und Portokosten zu stehen. Die Kosten sind der Höhe nach aber nur insoweit erstattungsfähig, als sie notwendig sind (BGH, Beschluss vom 14.05.2009-V ZB 172/08, NZM 2009, 517 Rn 15 m.w.N.). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, wie viel Kopien sie tatsächlich gefertigt und wie viele Briefe sie tatsächlich versandt hat. Das Kopieren von Anlagen zu den drei Anfechtungsklagen war jedenfalls nicht erforderlich. Ausweislich der beigezogenen Akten zu den drei Beschluss-Anfechtungsverfahren 244 C 8239/18, 244 C 81212/18 und 244 C 81240/18 ergeben sich an Klage und Klagebegründung lediglich gesamt 48 Seiten (244 C 8239/18 (3 Kläger): 10 Seiten Klage; 244 C 81212/18 (3 Kläger): 3 Seiten Klage + 10 Seiten Klagebegründung; 244 C 8240/18 (10 Kläger): 3 Seiten Klage + 22 Seiten Klagebegründung) gesamt 48 Seiten. Selbst bei Berücksichtigung von 2 Seiten Anschreiben würden sich maximal 50 Seiten ergeben. Eine Notwendigkeit, Anlagen zu kopieren, was letztendlich zu einem Gesamtumfang von 215 Seiten führte, kann das Gericht nicht erkennen, zumal es sich bei diesen Anlagen u.a. um die Eigentümerauskunft, die Einladung zur und das Protokoll der Eigentümerversammlung v. 29.10.2018 und die Teilungserklärung handelte. Anlagen also, die den Eigentümern ohnehin zur Verfügung standen (vgl. auch BGH, Beschluss v. 14.05.2009, a.a.O., Rn 17). Für die Unterrichtung war das Übersenden der Klageschriften und ihrer Begründungen ausreichend zzgl. eines Anschreibens von nicht mehr als 2 Seiten. Dies führt zu grundsätzlich berechtigten Kopierkosten für die drei Anfechtungsklagen mit Anschreiben von 50 Kopien ä 0,60 € = 30,50 €. Wie viele Kopien für wie viele Eigentümer die Beklagte tatsächlich aber gefertigt hat und in welchem Umfang sie erforderlich waren, steht allerdings nicht fest. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich die Summe der Sondereigentume auf 893 belaufe. Davon habe sie die 80 Einheiten, die zum damaligen Zeitpunkt der Schwestergesellschaft der Beklagten gehörten, abgezogen und behauptet, dass 813 Zustellungen vorzunehmen gewesen seien, wobei die Widerklage lediglich von 812 Stück ausgegangen sei. Nicht nachvollziehbar ist dann aber, weshalb die Beklagte 1.411 Briefe zugestellt haben will und dafür Portokosten berechnet. Die im Bestreitensfalle zum Beweis angebotenen Versandbelege wurden nicht vorgelegt. Selbst die Zahl von 812 Zustellungen ist nicht nachvollziehbar, da, wie sich aus der Anlage B 40 ergibt etliche Eigentümer Eigentümer mehrerer Wohnungen waren. Sollten mehrere Wohnungseigentümer zusammen in einer Wohnung wohnen, war es ebenfalls nicht geboten, für jeden von ihnen die Unterlagen zu kopieren und zu übersenden (BGH, Beschluss v. 14.05.2009, a.a.O. Rn. 16). Soweit Eigentümer selbst Anfechtungsklage erhoben hatten, musste diesen weder ihre eigene Klage noch die dazugehörigen Anlagen zugesandt werden. Wenn die Beklagte zuletzt vorträgt, dass die drei Anfechtungsklagen nicht gleichzeitig zugestellt worden seien und deshalb nacheinander versandt worden seien (Schriftsatz v. 12.11.2024, S. 6, Bl. 1478 d.A.) lässt sich auch damit die behauptete Anzahl von 1.411 versendeten Briefen nicht nachvollziehen, erst recht nicht, wenn zuletzt vorgetragen wird, dass auch noch weitere Portokosten für das Versenden eines Rundschreibens vor der Eigentümerversammlung und das Protokoll nach der Eigentümerversammlung, mithin für 5 Briefe, angefallen seien, zumal diese Kosten jedenfalls nicht von den Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.01.2019 umfasst sind. Soweit die Beklagte ausführt, dass ein Teil der Post bei den Eigentümern, die im Objekt wohnen, per Boten eingeworfen worden sei, so lässt sich mangels näherer Angaben zur Anzahl nicht feststellen, ob sich damit die angesetzte Zahl von 1.411 Postsendungen errechnen lässt. Jedenfalls ist es nicht die Aufgabe des Gerichts aus der 18-seitigen Anlage K40 mit vermutlich 893 Eigentümern, die herauszurechnen, die selbst Klage erhoben haben, die im Objekt wohnen und die, denen mehrere Wohnungen im Objekt gehören. Damit lässt sich umgekehrt nicht feststellen, wie viel Kopien tatsächlich mindestens gefertigt und versandt werden mussten. Darüber hinaus ist der Sachvortrag der Beklagten widersprüchlich. Im Schriftsatz vom 05.08.2021 Seite 51, Blatt 369 der Akte, hat sie noch ausgeführt, dass sie in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, die Kopien in die Briefkästen der Hausbewohner zu werfen und so Portokosten zu ersparen. Dies hätte auch einen erheblichen Zeitaufwand gekostet, weshalb die Beklagte wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Zustellung nicht noch lange habe eruieren können, welche Wohnungseigentümer gegebenenfalls im Objekt selbst bewohnen. Dem widersprechen die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2024, Seite 6, Blatt 1478 d.A., wonach ein Teil der Briefe bei den im Objekt wohnenden Wohnungseigentümern doch eingeworfen worden sei. II. Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Sonderhonorars zu. Nach dem Verwaltervertrag vom 08.04.2000, Anlage B 51, § 6 Abs. 3 sind in der normalen Verwaltervergütung nicht enthalten das Honorar für die Abwicklung größerer Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ab 15.000,00 DM Auftragsvolumen in Höhe von 5 % der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf diesen Verwaltervertrag, nach dem die Bestellung für die Dauer von 5 Jahren, zunächst bis zum 07.04.2005, erfolgte, kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. In der Eigentümergesamtversammlung vom 27.07.2010 wurde die Beklagte für den Zeitraum vom 08.04.2010 bis zum 07.04.2015 erneut als WEG Verwalter der Klägerin unter Fortgeltung des Verwaltervertrages vom 08.04.2000 bestellt. In den Eigentümerversammlungen im Jahr 2014 für den Bestellungs-Zeitraum ab 08.04.2015 wurde die Beklagte jedoch nicht mehr wirksam als Verwalterin bestellt, da diese Eigentümerversammlungen nur in den wirtschaftlichen Untergemeinschaften erfolgten (vergleiche Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 14 S7436/19 WEG, Urteil vom 10.11.2021 (244 C8212/18 WEG AG Nürnberg). Mangels Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften konnte weder eine wirksame Bestellung der Beklagten zum Verwalter beschlossen werden noch eine Verlängerung des Verwaltervertrages. Damit steht der Beklagten mangels wirksamen Verwaltervertrages kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines Sonderhonorars zu (vgl. Bärmann, WEG, Kommentar, 15. Aufl. 2023, § 26 Rn. 231). Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht unter Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein solches Sonderhonorar ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht üblich, sondern kann in einem Verwaltervertrag vereinbart werden. Ansonsten bedarf es für die Zahlung eines Sonderhonorars eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümer. Ein solcher Beschluss, in dem sich die Eigentümer verpflichtet hätten, der Beklagten ein Sonderhonorar für die Abwicklung größerer Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu zahlen, wurde jedoch nie gefasst. III. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Feststellung zu dahingehend, 1. dass die Beklagte von allen Ansprüchen und Forderungen der Firma … GmbH in … im Zusammenhang mit dem Fassadenabriss freizustellen ist, sowie 2. dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz zu zahlen, falls die Beklagte Zahlungen erbringt und ihr Kosten entstehen im Zusammenhang mit dem Auftrag zum Fassadenabriss an die Firma …. Die Beklagte war als „faktischer“ Verwalter berechtigt und verpflichtet, den Abriss der Fassade zu veranlassen. Dies war auch im Interesse der Klägerin, da andernfalls die Stadt … die Räumung der streitgegenständlichen Hochhäuser und deren Nutzung aufgrund der bestehenden Brandgefahr untersagt hätte. Die Beklagte handelte dabei nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Klägerin. Folglich ist sie auch von möglichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Auftrag an die … mit dem Fassadenabriss stehen, freizustellen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Angesichts der Streitwerthöhe war die Zuvielforderung der Beklagten nur geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht. Es war daher gerechtfertigt, der Klagepartei die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.