Urteil
36 C 1204/10
Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOB:2010:0709.36C1204.10.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2010
durch den Richter am Amtsgericht xxxxx
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder
Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2010 durch den Richter am Amtsgericht xxxxx für Recht er¬kannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus einer in Kopie vorgelegten "Vermittungsgebührenvereinbarung" (Kopie Bl. 13 d. GA.) vom 03.05.2006 Zahlung der dort vorgesehen Vermittlungsgebühren, nachdem sie, die Klägerin, unstreitig als Handelsmaklerin für den Beklagten tätig geworden ist. Auf den Inhalt der vorgenannten Vermittlungsgebührenvereinbarung, der zwischen den Parteien nicht Streit steht, wird verwiesen. In dieser Vereinbarung heißt es u. a. unter der fett gedruckten Rubrik "Widerrufsbelehrung": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: xxxxxxxxxxxxxx Die Klägerin hat dabei – wie nicht im Streit steht – dem Beklagten eine sogenannte "fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen" vermittelt, und zwar der gerichtsbekannten Gesellschaft "xxxxxxxxxx Lebensversicherung xx.". Für die von der Klägerin dargelegte "Vermittlung" hat sich der Beklagte vertraglich verpflichtet, zahlbar über 60 Monate für einer Gesamtbeitragssumme aus der vorgenannten Versicherung 0,1299 % = 90,53 EUR zu zahlen. Als Versicherungsbeginn war der 01.07.2006 vereinbart. Der Beklagte hat – unstreitig – nur für die Monate Juli bis Dezember 2006 die vereinbarten Raten an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehen weitere Rechte aus der vorgenannten Vereinbarung zu, und sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4.623,64 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04. 2009 sowie EUR 489,45 nebst EUR 5,00 vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet nicht, die von der Klägerin in Kopie vorgelegte Vermittlungsgebührenvereinbarung getroffen zu haben. Er nennt die fondsgebundene Rentenversicherung beim Namen und ist der Auffassung, dass er, der Beklagte, der Klägerin keine weiteren Gebühren schuldet. Hierzu weist der Beklagte darauf hin, dass er mit Klageerwiderung vom 21. Mai 2010 den Widerruf der vorgenannten Vermittlungsgebührenvereinbarung nach den Maßgaben der §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB getätigt hat. Auch verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung. Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass er wegen Falschberatung einen Anspruch auf Entlassung aus der Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsgebührenvereinbarung hat. Wegen des Parteivortrags im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Beträgen aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 03.05.2006. Diese ist unwirksam, weil der Beklagte nach den Maßgaben der §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam diese Vereinbarung wiederrufen hat. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass mit der vorgenannten Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 03.05.2006 ein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB vereinbart worden war. Der Beklagte hat sich zur Gesamtbeitragssumme von EUR 69.695,14 verpflichtet, eine fondgebundene Lebensversicherung bei der vom Beklagten genannten Gesellschaft abzuschließen. Die Vermittlungsgebühr berechnet sich auf der Grundlage dieses Gesamtbetrages zu einer Quote von 0,1299 % pro Monat, mithin von EUR 90,53, zahlbar über 60 Monate. Angegeben ist von der Klägerin der Teilzahlungspreis von EUR 5.431,80 sowie der Barzahlungspreis von EUR 5.014,64 und – nach den gesetzlichen Maßgaben – auch der effektive Jahreszins. Damit ergibt sich aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung selbst, dass es sich insoweit um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Gesetzes handelt. Nunmehr gelten nach den Maßgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 BGB die Vorschriften über eine wirksame Widerrufsbelehrung. Diese ist fehlerhaft: Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Verbrauchers fordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Er soll nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Deshalb ist auch über den Beginn des Widerrufsrechts eindeutig zu informieren. Bei der von der Klägerin gewählten Schriftform der Widerrufsbelehrung fehlt es bereits an der Festlegung eines für den Beklagten als Verbraucher eindeutigen Beginns. Die Klägerin hat festgelegt, dass die "Frist … frühestens mit Erhalt dieser Belehrung … " beginnt. Damit war und ist unklar, wann der Beklagte als Verbraucher von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch machen konnte. "Frühestens" ist ein auch unbestimmter Zeitbegriff, so dass bereits der Beginn der Widerrufsfrist für den Beklagten nicht eindeutig erkennbar war. Damit hat die Klägerin in rechtswirksamer Weise gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, weil sie, die Klägerin, beim Beklagten die unzutreffende Vorstellung hervorruft, die Widerrufsfrist beginne mit Zugang der Widerrufsbelehrung. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Falle bei Schriftform des Vertrages so eindeutig ist, dass der Lauf der Widerrufsfrist – für den Verbraucher erkennbar – auch voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitze einer seiner eigenen Vertragserklärungen enthaltene Urkunde ist. Nur in diesem Falle einer solchen Belehrung kann der Beklagte seine ihm vom Gesetz eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen. Daran fehlt es hier. Somit verbleibt es dabei, dass die vorgenannte Vermittlungsgebührenvereinbarung im vorliegenden Falle wirksam vom Beklagten widerrufen worden ist, so dass weitere Ansprüche der Klägerin nicht zustehen. Der nachgereichte Schriftsatz vom 18.06.2010 ändert nichts: Da der Widerruf wirksam ist, folgt aus §§ 355 ff, 357, 358, 342 BGB lediglich, dass die Vereinbarung vom 03.05.2006 rückabzuwickeln ist. Dann schuldet der Beklagte lediglich "Wertersatz" für eine im wesentlichen nutzlose Dienstleistung, nicht aber einen Gewinnanteil, der den ganz überwiegenden Teil der Forderung der Klägerin ausmacht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 108, 708 Ziffer 11, 711 ZPO. xxxxxxxxxxxxx