43 F 1335/09
Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
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hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2010
durch die Richterin am Amtsgericht xxxx
b e s c h l o s s e n :
1.
Die am 01.06.1965 vor dem Standesamt xxxunter der Heiratsregisternummer Mülheim an der Ruhr geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxxxzu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,6010 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxxxxbei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer xxxxx zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 29,6563 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto xxxxxxxbei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xxxx(Altersversorgung der Führungskräfte) PersonalNr. xxxxxzu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 54.614,25 Euro nach Maßgabe der Bedingungen für betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Führungskräfte der xxxxx(AFK 1999) bezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der xxxx(Dienstzeitrente) PersonalNr. xxxxzu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.700,11 Euro nach Maßgabe der Dienstzeitrentenordnung der xxxxxbezogen auf den 31. 10. 2009 übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der xxxVersicherung in Höhe von 1.480,37 Euro monatlich findet nicht statt.
3.
Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den ge¬gen¬ei¬nan¬der auf¬geho¬ben.
Grün¬de
E¬he¬schei¬dung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Ver¬sor¬gungsaus¬gleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 06. 1965
Ende der Ehezeit: 31. 10. 2009
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,2020 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6010 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 58.997,39 Euro.
laufende Leistungen aus einer privaten Invaliditätsversorgung
2. Bei der xxxx Versicherung hat die Antragstellerin eine laufende Invalidenrente von 1.480,37 Euro erlangt. Der Versicherungsfall ist in der Ehezeit eingetreten. Daher ist die Rente nach § 28 Abs.2 VersAusglG zugleich ihr Ehezeitanteil. Jedoch erfüllt der Antragsgegner nicht die Voraussetzungen für eine Invalidenrente. Das Anrecht ist daher nicht auszugleichen.
Der Antragsgegner:
gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 59,3126 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 29,6563 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 182.235,62 Euro.
betriebliche Altersversorgung
4. Bei der xxxAG (Altersversorgung der Führungskräfte) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 109.478,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 53.929,25 Euro zu bestimmen.
Der vorgeschlagene Ausgleichswert war jedoch auf 54.615,25 € zu korrigieren, da die Teilungskosten mit nur 250,00 € geringer anzusetzen sind, als vom Versorgungsträger vorgeschlagen. Der Ausgleichswert errechnet sich wie folgt:
Ehezeitanteil 109.478,29 € - 250,00 € Teilungskosten : 2.
Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung
ent¬stehenden Kosten jeweils anteilig mit den Anrechten der beiden Ehepartnern verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Teilungskosten sollen den organi-satorischen Mehraufwand des Versorgungsträgers vergüten, so dass die interne Teilung für ihn kostenneutral ist. Hierunter fallen neben den Kontoeröffnungskosten auch die notwendigen Folgekosten für die Verwaltung des Rentenkontos. Dagegen dürfen Generalunkosten (Personal, Computerprogramme, Kosten aus der Vermehrung von Versicherungskonten aufgrund der Entscheidung der internen Teilung) nicht in die Kostenpauschale einfließen, da diese auf den Fall bezogen nicht hinreichend indi¬vidualisiert werden können (OLG Nürnberg vom 03.11.2010 - 11 UF 500/10).
Umstritten ist, wie angemessene Teilungskosten zu definieren sind. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit bietet es sich an, die Kosten aufgrund einer Mischkalkulation pauschal zu bemessen, wobei in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung zu § 1 II VAHRG teilweise ein pauschaler Abzug von 2 - 3 % des Ehezeitanteils angesetzt wird (BT-Drucksache 16/10144 S. 57; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906). Dieser Ansatz lässt jedoch außer Betracht, dass der anfallende Aufwand für die Errichtung und Ver¬waltung eines Rentenkontos regelmäßig derselbe ist, unabhängig von der Höhe des zu übertragenden Anrechts. Vorzugswürdig gegenüber pauschalen Prozentsätzen ist daher ein pauschaler Festbetrag, der in Rechtsprechung und Literatur in Höhe von 250,00 € als unproblematisch angesehen wird (OLG Nürnberg vom 03.11.2010 - 11 UF 500/10; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. § 13 VersAusglG, Rd.-Nr. 6; Juris Praxiskommentar zu § 13 VersAusglG, Rd.-Nr. 10). In Einzelfällen wird der Höchst¬betrag bei 500,00 € angesetzt (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906).
Das Gericht sieht vorliegend Kosten in Höhe von jeweils 250,00 € je Anrecht als Obergrenze für angemessene Teilungskosten an. Darüber hinausgehende Kosten widersprechen der Vorgabe des Gesetzgebers, die Anrechte der Beteiligten sollten durch Teilungskosten nicht empfindlich geschmälert werden.
Die Kosten sind auch aufgrund der Erläuterungen des Versorgungsträgers vom 15.11.2010 nicht höher anzusetzen.
Anzuerkennen sind kosten für die Erstellung des Leistungsbescheides sowie Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten und Nachfragen als Verwaltungskosten der laufenden Versorgung. Dagegen dürften abgesehen von der Errichtung des Versiche¬rungskontos vor der Leistungsphase kaum Kosten anfallen. Diese erschöpfen sich in der eigentlichen Datenaufnahme; ein weiterer Verwaltungsaufwand ist nicht ersichtlich. Die angesprochenen Kosten für die Beauftragung eines externen Dienstleisters sind Generalunkosten für die Verwaltung aller betrieblichen Altersversorgungen und können nicht in die Kostenpauschale einfließen. Ebenso verhält es sich mit dem jährlichen Honorar für die Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten. Es dürfte sich hierbei um die finanzielle Bewertung der Versorgung handeln, die für sämtliche Versor¬gungsberechtigte automatisiert erstellt wird. Ein individualisierbarer Kostenanteil als Teilungskosten ergibt sich daraus nicht.
Vorliegend werden Teilungskosten von pauschal 250,00 € sowohl für die Altersver-sorgung der Führungskräfte als auch für die Versorgung nach der Dienstzeitrentenord¬nung anerkannt, insgesamt also 500,00 €. Da davon auszugehen ist, dass sich der Ver¬waltungsaufwand durch die rein nominelle Bearbeitung von zwei Rentenbestandteilen nicht verdoppelt, ist dem Kosteninteresse des Versorgungsträgers angemessen Rech¬nung getragen.
5. Bei der xxxxAG (Dienstzeitrente) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19.650,22 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.579,48 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 9.700,11 Euro zu korrigieren (Ehezeitanteil 19.650,22 € - 250,00 € Teilungskosten : 2). Die Teilungskosten waren wiederum aus oben genannten Gründen auf pauschal 250,00 € zu kürzen.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 58.997,39 Euro
Ausgleichswert: 9,601 Entgeltpunkte
Die xxxx Versicherung, Ausgleichsrente
Ausgleichswert (mtl.): 740,19 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 182.235,62 Euro
Ausgleichswert: 29,6563 Entgeltpunkte
Die xxxxxAG (Altersversorgung der Führungskräfte), Kapitalwert:
54.614,25 Euro
Ausgleichswert: 54.614,25 Euro
Die xxxxxAG (Dienstzeitrente), Kapitalwert: 9.700,11 Euro
Ausgleichswert: 9.700,11 Euro
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 187.552,59 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,6010 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der xxxxx Versicherung hat die Antragstellerin keine Ausgleichsrente zu bezahlen, weil der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 29,6563 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der xxxxxAG (Altersversorgung der Führungskräfte) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 54.614,25 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der xxxxxAG (Dienstzeitrente) ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.700,11 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kos¬ten¬ent¬schei¬dung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen, Friedensplatz 1, 46045 Oberhausen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Oberhausen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
Berichtigungsbeschluss vom 16.02.2011
wird der Beschluss vom 16.12.2010 im Tenor unter Ziffer 2.) (Versorgungsausgleich) letzter Absatz wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei derxxxxxxxx
Versicherung in Höhe von 1.480,37 € jährlich findet nicht statt.
46045 Oberhausen, den 16. Februar 2011
xxxx
Richterin am Amtsgericht