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Beschluss

29 Ds 552/12

AG OBERHAUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren ist die Tätigkeit nicht als bloße Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu bewerten. • Der Pflichtverteidiger kann in solchen Fällen als Vollverteidiger die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen. • Eine zeitliche Beschränkung der Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren führt nicht zwingend zu einer materiellen Beschränkung der Vergütungsansprüche.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflichtverteidiger bei Bestellung nach § 408b StPO: Anspruch auf Grund- und Verfahrensgebühr • Bei Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren ist die Tätigkeit nicht als bloße Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu bewerten. • Der Pflichtverteidiger kann in solchen Fällen als Vollverteidiger die Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen. • Eine zeitliche Beschränkung der Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren führt nicht zwingend zu einer materiellen Beschränkung der Vergütungsansprüche. Die Pflichtverteidigerin hatte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Streitgegenstand war die Frage, ob ihre Tätigkeit bei Bestellung nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren lediglich als Einzeltätigkeit (Nr. 4302 VV RVG) oder als Tätigkeit einer Vollverteidigerin zu bewerten ist. Das Amtsgericht hat über die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entschieden und die Rechtspflegerin angewiesen, bei der erneuten Festsetzung verschiedene Gebühren des VV RVG festzusetzen. Relevante Tatsachen betreffen die Beschränkung der Bestellung ausdrücklich auf das Strafbefehlsverfahren und die daraus abgeleiteten vergütungsrechtlichen Folgen. Das Gericht stützt sich auf eine frühere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, die die Beanspruchung von Grund- und Verfahrensgebühr erlaubt. Parteien sind die Verteidigerin gegen die Kostenfestsetzung bzw. die Justizbehörde, vertreten durch die Rechtspflegerin. Es geht um die korrekte Anwendung der Vergütungsnummern im VV RVG. • Die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers, der nach § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt ist, darf nicht pauschal als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG eingeordnet werden. • Entscheidend ist, dass die Bestellung nach § 408b StPO zwar zeitlich auf das Strafbefehlsverfahren beschränkt ist, dies jedoch keine inhaltliche Beschränkung der Vergütungsansprüche begründet. • Folglich kann der Pflichtverteidiger als Vollverteidiger sowohl die Grundgebühr als auch die Verfahrensgebühr beanspruchen; dies entspricht der Wertung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.05.2008, III-3 Ws 160/08). • Auf dieser Grundlage hat das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 aufgehoben und die Rechtspflegerin angewiesen, bei erneuter Festsetzung Gebühren nach Nr. 4100, 4106, 4108, 7000 und 7002 VV RVG zu berücksichtigen. • Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde zugelassen, was die grundsätzliche Bedeutung der vergütungsrechtlichen Frage unterstreicht. Das Amtsgericht hat der Erinnerung der Verteidigerin stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der erneuten Festsetzung die Pflichtverteidigervergütung nicht als bloße Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu behandeln, sondern Gebühren nach Nr. 4100, 4106, 4108, 7000 und 7002 VV RVG festzusetzen. Damit wurde der Verteidigerin der Anspruch auf Grund- und Verfahrensgebühren in Anwendung der einschlägigen VV RVG-Nummern zuerkannt. Die Entscheidung stellt klar, dass die Beschränkung der Bestellung auf das Strafbefehlsverfahren eine zeitliche, nicht aber zwangsläufig eine materielle Begrenzung der Vergütungsansprüche darstellt. Insgesamt hat die Verteidigerin damit überwiegend gewonnen, weil ihre Vergütungsansprüche umfassender anerkannt wurden.