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Beschluss

29 Ds 552/12

Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOB:2012:0416.29DS552.12.00
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Tenor

Auf die Erinnerung der Verteidigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der vorzunehmenden erneuten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG, Nr. 7000 VV RVG sowie Nr. 7002 VV RVG festzusetzen.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Verteidigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der vorzunehmenden erneuten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG, Nr. 7000 VV RVG sowie Nr. 7002 VV RVG festzusetzen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e: Die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers, der gemäß § 408 b StPO für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist vergütungsrechtlich nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Nr. 4302 VV RVG zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger in diesem Fall als "Vollverteidiger" die Grund- und die Verfahrensgebühr beanspruchen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2008, Az. III-3 Ws 160/08). Soweit die Bestellung des Pflichtverteidigers gemäß § 408 b StPO ausschließlich für das Strafbefehlsverfahren gilt, stellt dies lediglich eine Beschränkung der Verteidigerbefugnisse in zeitlicher Hinsicht dar.