Urteil
37 C 686/19
Amtsgericht Oberhausen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOB:2019:0723.37C686.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 Zug um Zug gegen die Übertragung von Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma … GmbH, …, aus der Rechnung … vom 31.10.2018, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 Zug um Zug gegen die Übertragung von Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma … GmbH, …, aus der Rechnung … vom 31.10.2018, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. 37 C 686/19 Verkündet am 10.09.2019… Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht OberhausenIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit der … GmbH, vertr. d. d. Gf.,…, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, gegen die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, …, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, hat das Amtsgericht Oberhausenauf die mündliche Verhandlung vom 23.07.2019 durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 146,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 Zug um Zug gegen die Übertragung von Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Firma … GmbH, …, aus der Rechnung … vom 31.10.2018, zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 146,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1-3, 18 Abs. 1 und Abs. 3 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 2005, 51). Dabei wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH NJW 1975, 160). Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGH NJW 2003, 2086; BGH NJW 1996, 1958). Der Schaden ist deshalb subjektbezogen zu bestimmen (BGH NJW 1970, 1454; BGH NJW 1975, 160; BGH NJW 1992, 302). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, NJW 1989, 3009). Diese „tatsächlichen“ Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (vgl. BGH NJW 1975, 160; OLG Stuttgart, OLG-Report 2003, 481; OLG Köln, OLG-Report 1992, 126; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2011 – 13 S 128/11, BeckRS 2011, 29820). Nach diesen Erwägungen sind die hier geltend gemachten Reparaturaufwendungen der Klägerin durch die Beklagte zu erstatten. Die Erforderlichkeit der Kosten ist nicht entscheidend. Das von der Klägerin eingeholte Gutachten des … vom 24.10.2018 hat eine Reparatur wie von der Firma … GmbH in der Reparaturkostenrechnung vom 31.10.2018 als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen darf ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle der Klägerin die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Die im vorliegenden Fall von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Reparaturkosten vermag die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten aus der Sicht der Geschädigten hier nicht in Zweifel zu ziehen. 2. Die Klägerin hat vorliegend auch nicht gegen die sie nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1975, 160). Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt ist hier allerdings nicht feststellbar. Zum einen handelt es sich um eine autorisierte Markenwerkstatt der Fahrzeugmarke der Klägerin, was für den Laien bereits für sich ein Qualitätskriterium darstellt. Zum anderen entsprach der von der Werkstatt letztlich durchgeführte Reparaturweg den Vorgaben des von der Klägerin eingeschalteten Sachverständigen. Da auch insoweit keine Umstände ersichtlich sind, wonach die Klägerin Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen, durfte sie auf die übereinstimmende Bewertung „ihres“ Sachverständigen und „ihrer“ Werkstatt vertrauen. Es ist unerheblich, dass die Klägerin die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt hat. Insoweit schließt das erkennende Gericht der Rechtsaufassung des Amtsgerichts Siegburg, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 121 C 121/17 und des Amtsgerichts Ulm, Urteil vom 12.02.2018, Az.: 6 C 1714/17 an. Denn der Geschädigt darf auch Übersendung eines Prüfberichtes, der kein Sachverständigengutachten darstellt, weiterhin auf sein Gutachten vertrauen. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts Recklinghausen, Urteil vom 15.01.2018, 51 C 232/17, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Die Überbürdung einer Prüfpflicht der Reparaturkostenrechnung sowie der Verpflichtung zur Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt auf den Geschädigten allein aufgrund der Vorlage eines Prüfberichtes der Versicherung abzuwälzen, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 249 BGB. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt (OLG Hamm, NZV 1995, 442). Ein grobes Verschulden des Geschädigten allein deswegen anzunehmen, weil aufgrund eines Prüfberichtes der Versicherung sein schutzwürdiges Vertrauen in sein eingeholtes Gutachten und die von ihm aufgrund dieses Gutachtens beauftragte Werkstatt erschüttert sein, entlastet den ersatzpflichtigen Schädiger unangemessen. Ebenso unangemessen ist es, den Geschädigten als Laien zur Durchsetzung vermeintlicher Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt zu verpflichten. Daneben ist zu berücksichtigen, dass sich der Geschädigten in diesem Fall meist wegen geringfügiger Ansprüche dem Risiko des Werkunternehmerpfandrechtes der Werkstatt aussetzen würde. 3. Die Klägerin kann insoweit auch Zahlung verlangen und ist nicht auf einen Freistellungsanspruch zu verweisen. Zwar hat sie unstreitig die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt. Die Beklagte hat jedoch eindeutig und unmissverständlich eine weitere Bezahlung abgelehnt, so dass sich ein möglicherweise zunächst bestehender Freistellungsanspruch bereits dadurch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, weil die Klägerin mit einer entsprechenden Forderung der Werkstatt belastet ist (LG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2018 - 5 S 240/17). 4. Die Beklagte könnte nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche Klägerin gegen die … GmbH Zug um Zug gemäß § 255 BGB in analoger Anwendung verlangen (BGH, NJW 1975, 160; OLG Hamm, NZV 1995, 442; OLG Düsseldorf, NZV 2009, 42; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275). 5. Verzugszinsen kann die Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB in der zugesprochenen Höhe verlangen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708. Nr. 11, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 146,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. … Richterin am Amtsgericht