Beschluss
14 XVII 1205/12
AG Offenbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOFFEN:2012:1026.14XVII1205.12.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest.
2. Hiervon abzuweichen gibt die neue Rechtsprechung des BGH schon deshalb keinen Anlass, weil sie im Gegensatz zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug keine eigenständige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB enthält.
Vielmehr geht der Senat davon aus, die Anforderungen an die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug seien ungeprüft auf das Betreuungsrecht zu übertragen und schon die bloße Abweichung führe zur Verfassungswidrigkeit.
3. Eine eigenständige Prüfung der Norm unter Beachtung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Beschluss v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09) ergibt, dass diese im Betreuungsrecht nur teilweise gelten und im Übrigen durch die dort bereits bestehende Genehmigungsregelung erfüllt bis übererfüllt werden.
4. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor.
Anders als im Maßregelvollzug richtet sich für die Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung im Betreuungsrecht das jeweils Erlaubte nicht direkt nach dem Gesetz sondern nach seiner Anwendung durch Betreuer, Verfahrenspfleger und Gericht im Genehmigungsverfahren.
Für diese ist die Norm aber im Wesentlichen klar. Nachdem sie schon bei ihrer Einführung gerade als fortschrittliche Regelung der Anstaltsverhältnisse verstanden wurde und nicht etwa als Abschaffung der Zwangsbehandlung, hat das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der zwangsweisen Durchsetzbarkeit der Heilbehandlung keine entscheidenden Unklarheiten hervorgerufen.
5. Das gilt nicht zuletzt für den Untergebrachten selbst. Gerade weil er erkennt, dass mit der geschlossenen Unterbringung auch eine Heilbehandlung durchgesetzt werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht einen weiten Begriff der Zwangsbehandlung gewählt statt lediglich auf unmittelbaren Zwang abzustellen.
6. Eine Zwangsbehandlung liegt auch vor, wenn der Untergebrachte sich lediglich anpasst, weil er seinen der Behandlung entgegenstehenden natürlichen Willen nicht äußern kann. Darin liegt gerade eine der typischen Zwangswirkungen der geschlossenen Unterbringung bzw. der Krankheit.
Tenor
Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung
wird durch einstweilige Anordnung
bis längstens 8.11.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt.
Während der Unterbringung dürfen folgende Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen d. Betr. durchgeführt werden:
Regelmäßige Gabe
- hochpotenter Antipsychotika
- von Benzodiazepinen
Auch bei fehlender Krankheitseinsicht hat der Zwangsmaßnahme eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen vorauszugehen. Die hat nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Überwachung zu erfolgen. Sie ist einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung zu dokumentieren.
(Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011, 2BvR 882/09)
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten am Selbstbestimmungsprinzip ausgerichteten verfassungskonformen Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest. 2. Hiervon abzuweichen gibt die neue Rechtsprechung des BGH schon deshalb keinen Anlass, weil sie im Gegensatz zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug keine eigenständige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB enthält. Vielmehr geht der Senat davon aus, die Anforderungen an die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug seien ungeprüft auf das Betreuungsrecht zu übertragen und schon die bloße Abweichung führe zur Verfassungswidrigkeit. 3. Eine eigenständige Prüfung der Norm unter Beachtung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Beschluss v. 23. März 2011 - 2 BvR 882/09) ergibt, dass diese im Betreuungsrecht nur teilweise gelten und im Übrigen durch die dort bereits bestehende Genehmigungsregelung erfüllt bis übererfüllt werden. 4. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Anders als im Maßregelvollzug richtet sich für die Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung im Betreuungsrecht das jeweils Erlaubte nicht direkt nach dem Gesetz sondern nach seiner Anwendung durch Betreuer, Verfahrenspfleger und Gericht im Genehmigungsverfahren. Für diese ist die Norm aber im Wesentlichen klar. Nachdem sie schon bei ihrer Einführung gerade als fortschrittliche Regelung der Anstaltsverhältnisse verstanden wurde und nicht etwa als Abschaffung der Zwangsbehandlung, hat das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der zwangsweisen Durchsetzbarkeit der Heilbehandlung keine entscheidenden Unklarheiten hervorgerufen. 5. Das gilt nicht zuletzt für den Untergebrachten selbst. Gerade weil er erkennt, dass mit der geschlossenen Unterbringung auch eine Heilbehandlung durchgesetzt werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht einen weiten Begriff der Zwangsbehandlung gewählt statt lediglich auf unmittelbaren Zwang abzustellen. 6. Eine Zwangsbehandlung liegt auch vor, wenn der Untergebrachte sich lediglich anpasst, weil er seinen der Behandlung entgegenstehenden natürlichen Willen nicht äußern kann. Darin liegt gerade eine der typischen Zwangswirkungen der geschlossenen Unterbringung bzw. der Krankheit. Die vorläufige Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung wird durch einstweilige Anordnung bis längstens 8.11.2012 betreuungsgerichtlich genehmigt. Während der Unterbringung dürfen folgende Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen d. Betr. durchgeführt werden: Regelmäßige Gabe - hochpotenter Antipsychotika - von Benzodiazepinen Auch bei fehlender Krankheitseinsicht hat der Zwangsmaßnahme eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtige Behandlung und ihre Wirkungen vorauszugehen. Die hat nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Überwachung zu erfolgen. Sie ist einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung zu dokumentieren. (Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.3.2011, 2BvR 882/09) Die Entscheidung ist sofort wirksam. A. 1. Der Betroffene kam vor 3 Jahren aus Eritrea/Äthiopien nach Deutschland, wobei er, seine Mutter und sein jüngerer Bruder dem bereits hier lebenden Vater gefolgt waren. Die Familie gehört einer christlichen Gemeinschaft an. Er besuchte eine Berufsschule. Psychische Auffälligkeiten werden bis zu diesem Jahr nicht berichtet. Am 19.9. wurde er zunächst in der Neurologie aufgenommen, weil er über unklaren Schwindel und Kopfschmerzen geklagt hatte. Auf den ersten Blick wirkte er unauffällig. Dann jedoch sei auch in der Neurologie seine Verwirrtheit aufgefallen. Nach Einholung eines psychiatrischen Konsils sei er in der Psychiatrie aufgenommen worden. Man geht dort von einer akuten polymorphen psychotischen Störung aus, differentialdiagnostisch von der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie. Zur Vorgeschichte wurde bekannt, dass der Betroffene zunächst die Berufsschule besucht hat. Dort kam es zu anhaltendem Streit, weil dies nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr möglich ist. Er behauptete, man habe ihn darüber nicht aufgeklärt. Seine Lehrerin habe berichtet, er habe in der letzten Zeit deutliche, nicht nur sprachbedingte Verständnisprobleme gezeigt. Sie habe ihm bessere Noten gegeben, als es seinen Leistungen entsprochen habe, weil er so sehr darum gestritten habe. Auch das Ende der Schulzeit wollte er anfangs nicht realisieren. Er habe zeitweise seiner Familie gesagt, er gehe noch in die Schule, als das schon nicht mehr möglich war. Er habe mit ihr und dem Stadtschulamt darum gestritten und mit einem Anwalt „gedroht“, weil man ihm falsch beraten habe. Zuvor habe man ihm einen Wechsel in einen Kurs der Erwachsenenbildung angeboten, doch habe er zunächst den notwendigen Eingangstest nicht machen wollen. Auch die Familie schilderte gegenüber der Klinik und in der zweiten Anhörung vom 15.10.12, er sei in den letzten Tagen vor der Aufnahme deutlich wesensverändert gewesen. Er habe nur noch nachgesprochen, was die Lehrerin gesagt habe. Bei Aufnahme in der Psychiatrischen Klinik schien er zunächst freiwillig dort zu bleiben. „Wenn der Arzt sagt, ich soll bleiben, bleibe ich.“ Doch regelmäßig habe er dann schon 5 Minuten nach dem letzten Gespräch wieder gefragt, wann er nach Hause gehen könne. Bei einem der ersten Ausgänge sei er nach 45 Minuten nicht zurückgekehrt. Man habe ihn suchen lassen. Er hatte sich auf dem Gelände der Klinik verlaufen und aber auch seine Familie per Handy informiert, dass er jetzt nach Hause komme. Mit Attest vom 28.9.2012 regte die Klinik dann einen Unterbringungsbeschluss über 4 Wochen an. In der Anhörung am gleichen Tag bestätigte sich der Unterbringungs- und Behandlungsbedarf. Da kurzfristig kein geeigneter Betreuer zur Verfügung stand und sowieso der Betreuungsbedarf über die Unterbringungszeit hinaus nicht wirklich absehbar war, ordnete das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag zunächst eine Unterbringung nach §§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2, iVm. 1846 BGB bis zum 11.10.2012 an und räumte in dieser Zeit auch die Möglichkeit der Zwangsbehandlung mit hochpotenten Antipsychotika ein. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, der sich schließlich nicht gegen die Unterbringung aussprach. Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage einer erneuten ärztlichen Stellungnahme vom 12.10 und Anhörung vom gleichen Tag wiederholt. Die Klinik hatte sich für eine Unterbringung für weitere 4 Wochen ausgesprochen. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 12.10.2012 die Unterbringung für weitere 2 Wochen bis zum 26.10.2012 (diesmal ohne Regelung der Zwangsbehandlung) an. Nachdem sich die Klinik durch erneute ärztliche Stellungnahme vom 24.10.2012 für eine Verlängerung der Unterbringung um noch weitere 2 Wochen ausgesprochen hatte, erfolgte am 25.10. eine richterliche Anhörung und im Anschluss daran die erneute Bestellung eines Verfahrenspflegers und die Bestellung eines vorläufigen Betreuers. Dieser beantragte mit Fax vom 26.10.2012 die Verlängerung der Unterbringung um 2 Wochen und die Zwangsbehandlung des Betreuten mit hochpotenten Antipsychotika und Benzodiazepinen. In der Anhörung vom 25.10. 2012 hatte die behandelnde Ärztin den bisherigen Behandlungsverlauf geschildert. Er sei schwierig gewesen, weil Herr ... auf die - wechselnde – Medikation nicht gut genug angesprochen habe. Stattdessen habe er immer neue Symptome gezeigt, wie z.B. Vergiftungsängste. Im Einzelnen verlief die medikamentöse Behandlung wie folgt: Man habe bei Aufnahme am 19.9. zunächst mit Risperdal und Tavor begonnen. Tavor (zur Beruhigung) habe er auch durchgehend bis heute erhalten. Schon am 27.9 sei man auf Glianimon umgestiegen. Dann sei man 4.10. auf Seroquel gewechselt und habe das Glianimon bis zum 12.10. ausgeschlichen. Am 12.10. sei man dann wieder von Seroquel auf Zyprexa umgestiegen und habe das Seroquel abgesetzt. Darunter sei er „etwas besser“ geworden. Am 22.10. seien dann aber die Vergiftungsängste aufgetreten. Auch weinte er häufig und vertraute dann den Pflegern (nicht den Ärzten) an, jemand wolle seine Familie „kaputt machen“ und sei dabei „selbst schuld“. Deshalb habe man ihm am 23.10. zusätzlich Lyogen gegeben. Er erhalte jetzt also Lyogen, Zyprexa, Tavor und – gegen seine Schlafstörungen - Zopiclon. Insgesamt habe eigentlich nicht genug Zeit zur Verfügung gestanden, um die Wirkung der jeweiligen Medikation wirklich nachzuvollziehen. Eine Krankheitseinsicht bestehe eindeutig nicht. Dies bestätigte auch der Verlauf der Anhörung des Betroffenen. Auch hinsichtlich der Medikamenteneinnahme verhielt er sich vorwiegend angepasst. Wie das Ausspucken und die Vergiftungsängste zeigen, aber auch sein vorsichtiges Verhalten gegenüber den Ärzten im Gegensatz zu den offeneren Äußerungen gegenüber den Pflegern, ist die gegenüber Ärzten und Richtern bekundete Bereitschaft zur Medikamenteneinnahmen nicht unbedingt belastbar. Es handelt sich wahrscheinlich um unter den Bedingungen der geschlossenen Unterbringung erzwungenes angepasstes Verhalten. 2. Die vorläufige Unterbringungsmaßnahme beruht auf §§ 312 Ziff. 1, 331 FamFG. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB gegeben sind und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für die Betroffene verbunden wäre, dass sie sofort untergebracht werden muss. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm als Ermächtigung zur betreuungsrechtlichen Unterbringung ist in letzter Zeit umstritten. Dazu s.u. B. Nach dem ärztlichen Zeugnis der Stationsärztin, Frau Dr. ... vom 25.10.2012 leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich einer akuten polymorphen psychotischen Störung, differentialdiagnostisch: der Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie. Dies deckt sich mit den bisherigen ärztlichen Stellungnahmen. Eine Heilbehandlung kann ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden. Die Betroffene kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit dieser medizinischen Maßnahme nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Der akute Krankheitsschub droht, die Grundlagen für die Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit des Betroffenen zu zerstören, wobei er selbst in seiner Auseinandersetzung um die Fortsetzung des Schulbesuchs gezeigt hat, wie wichtig ihm die berufliche Ausbildung ist. Bisher ist noch keine ausreichende medikamentöse Einstellung gelungen. Aufgrund der unzureichenden Krankheitseinsicht und des schwierigen Behandlungsverlaufs besteht keine belastbare Grundlage für eine wirklich freiwillige Weiterbehandlung. Wegen der existenziellen Bedeutung des weiteren Krankheitsverlaufs muss die Weiterbehandlung auch gegen den Willen der Betroffenen als Zwangsbehandlung genehmigt werden. Dies gilt insbesondere für die medikamentöse Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Betreuten. Vordergründig äußert er zwar sein Einverständnis mit der Medikation. Nach dem Eindruck des Gerichts, unterstützt durch die behandelnde Ärztin, ist der Betroffene aber unter der Wirkung der geschlossenen Unterbringung nicht in der Lage, einen entgegenstehenden natürlichen Willen offen zu äußern. Das Gericht schließt sich dem ärztlichen Befund auch auf Grund der persönlichen Anhörung vom 25.10.2012 an. Auch im Hinblick auf die Dauer der Unterbringung ist das Gericht dem ärztlichen Zeugnis gefolgt. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG. Sie trat um 15 Uhr ein, durch Übergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts zum Zwecke des Vollzugs der Entscheidung. B. Das Betreuungsgericht hält an seiner vor Kurzem (im Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris) ausführlich begründeten Rechtsauffassung zur verfassungskonformen Auslegung von § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB auch nach Bekanntwerden der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (vom 20.6.2012, XII ZB 99/12 und XII 130/12) fest. Zwar kann diese verfassungskonforme Auslegung keine Mängel beheben, die sich aus einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) ergeben. Für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 23.3. (2 BvR 882/09) und 12.10.2011 (2 BvR 633/11) auch Verstöße gegen diesen Grundsatz im Zusammenhang mit den von ihm aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten Anforderungen festgestellt. Und im Hinblick auf diese neue Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Auslegung des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB aufgegeben. Nach dieser hatte die Vorschrift de facto ein einheitliches Genehmigungsverfahren über Unterbringung und Zwangsbehandlung vorgesehen. Doch meint der Bundesgerichtshof nun, sie sei mit den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nicht vereinbar, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug formuliert hat. Dieser Begründung kann aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen beruht sie ersichtlich auf der ungeprüften und unrichtigen Prämisse, die für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug aufgestellten Anforderungen seien ins Betreuungsrecht – und zwar ohne eigenständige Prüfung der dortigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten –„im Wesentlichen […] zu übertragen“ (BGH v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, RNr. 25). Eine solche Übertragbarkeit könnte jedoch allenfalls das Ergebnis einer eigenständigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB sein, nicht aber Ausgangspunkt der Beachtung der Verfassungsgerichtsrechtsprechung. (1.) Zum anderen ergibt eine solche eigenständige Prüfung weder einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der anzulegende verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab ist aufgrund der Unterschiede zwischen der Zwangsbehandlung in Maßregelvollzug und Betreuungsrecht nicht derselbe. Etliche Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug gelten hier nicht. Gleichwohl werden diese Anforderungen – auf der Grundlage der Normauslegung als einheitliches Genehmigungsverfahren – im Wesentlichen erfüllt bis übererfüllt. (2.) Lässt sich somit aber die Problematik der Verhältnismäßigkeit und Bestimmtheit der Eingriffsnorm schon auf der Ebene der einfachen Auslegung im Rahmen der eigenständigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit lösen, erscheint umgekehrt die neue vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung als verfassungswidrig. Denn eine Auslegung, die die Norm, wie der Bundesgerichtshof selbst betont, „im Wesentlichen sinnlos“ (aaO, RNr. 32) erscheinen lässt, dabei aber Menschen, die ihre Krankheit nicht erkennen können deren Folgen ausliefert, verletzt eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates – und damit das verfassungsrechtliche Untermaßverbot (vgl. zum Begriff Isensee in: Handbuch des Staatsrecht, Band V, 1992, § 111 RNr. 165 f.; aufgegriffen in BVerfGE 88, S. 203, Leitsatz 6 und S. 254). Sowohl selbstbestimmte Lebensführung als auch Teilhabe werden durch die Krankheitsfolgen unterminiert. Eine staatliche Schutzpflicht vor den Krankheitsfolgen folgt aus der Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit für Menschenwürde, Entfaltung der Persönlichkeit und die Wahrnehmung der Freiheitsrechte sowie aus dem Sozialstaatsgebot. Das Betreuungsgericht geht deshalb auch von einem eigenständigen Schutzbereich der Psyche (Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) aus (siehe Beschluss vom 26.6.2012, 14 XVII 990/08, juris). Die Zwangsbehandlung berührt somit nicht allein die „körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht“, wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Maßregelvollzug festgestellt hat (Beschluss vom 23.3.2011, RNr. 39), sondern körperliche und seelische Integrität gleichermaßen. Eine derart expliziter Schutz der seelischen Integrität entspricht zudem Art. 17 der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach jeder Mensch mit Behinderungen „gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit“ hat. Somit fehlt es an einem zwingenden Grund, psychisch schwer Erkrankte ohne Einsicht in ihre Erkrankung bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers der Gefahr auszusetzen, „dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt“ (BGH v. 20.6.2012, aaO., RNr. 48) und sie bis dahin von gerechter Teilhabe an den sozialen Leistungen des Staates auszuschließen, weil sie sie krankheitsbedingt nicht einfordern oder annehmen können. Schon jetzt ergeben sich in der gerichtlichen Praxis vielfach Beispiele dafür, wie psychisch Kranke im akuten Krankheitsschub erhebliche Nachteile erleiden, weil ihnen die nötige Behandlung vorenthalten wird, die sie selbst krankheitsbedingt nicht einfordern können. So kommt es etwa vermehrt zu folgenreichen Behandlungsabbrüchen, zur Kündigung von Wohnheim- oder Wohngemeinschaftsplätzen. 1. Da es keinen einheitlichen Begriff der Zwangsbehandlung gibt, den die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgeben könnte, bleibt es bei der Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung im Betreuungsrecht. 1.1. Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Beschlüssen zur Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht den umgekehrten Weg beschritten und a priori die Annahme der Übertragbarkeit der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug zum Ausgangspunkt eines Vergleichs gemacht. Ersichtlich geht der Senat dabei davon aus, es gäbe so etwas wie „die Zwangsbehandlung“. Das Bundesverfassungsgericht habe Anforderungen „für die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung aufgestellt“, welche „für die staatliche Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen gelten müss(t)en.“ (BGH, v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, RNr. 30) Diese Vorgaben seien „im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen.“ (BGH, aaO., RNr. 25) 1.2. Demgegenüber ist festzuhalten, dass nicht erst das Prüfungsergebnis sondern schon die Konstruktion des Prüfungsmaßstabs, aus dem sich die Grundsätze und Anforderungen an die jeweilige Zwangsbehandlung ergeben, von der konkreten Abwägung der jeweiligen faktischen und rechtlichen Bedingungen abhängt. Er ist sowohl hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs als auch der Normbestimmtheit eigens aufzustellen. Dabei ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Maßregelvollzug zu beachten aber nicht a priori zu übertragen. Er ist das Ergebnis diverser Einzelabwägungen, wobei das gegeneinander abzuwägende Gewicht der Belange, teilweise aber auch schon die Belange selbst unterschiedlich sind. Genausowenig wie verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Strafhaft ungeprüft auf die Untersuchungs- oder Abschiebungshaft übertragen werden kann, ist dies für die Zwangsbehandlung in Maßregelvollzug und Betreuungsrecht zulässig. 1.2.1. Auf der Ebene der Eingriffsintensität wirkt sich die völlig unterschiedliche Lebenssituation des Betroffenen aus. Zwar werden in Maßregelvollzug und Betreuungsrecht mit der Zwangsbehandlung in jeweils gleiche Grundrechte eingegriffen. Auch hinsichtlich des unmittelbaren Ablaufs (unmittelbarer Zwang, Wirkung der Medikation) ist von gleicher Intensität des Grundrechtseingriffs auszugehen. Doch ist die Zwangswirkung im Maßregelvollzug deutlich größer, weil sich der Untergebrachte dort gegenüber der Anstalt in extremer Abhängigkeit und weitgehend ohne stützende oder kontrollierende Außenkontakte befindet. Er hat bereits durch die Verurteilung Seine soziale Basis (Arbeit, Wohnung, soziale Kontakte, Familie) hat der Untergebrachte im Maßregelvollzug durch die Verurteilung gänzlich verloren, während dies im Betreuungsrecht gerade nicht automatisch der Fall ist. Hier wird sie unmittelbar durch die Krankheit bedroht. Die Zwangsbehandlung soll diesen Rückhalt gegen die Gefährdung durch die Krankheit erhalten. Das (teilweise) Fortbestehen dieses Rückhalts wirkt sich auch in der Durchführung der Unterbringung aus, weil der relativ unproblematisch Besuch erhält, früh Ausgang, auch zur Belastungserprobung mit Übernachtung in der eigenen Wohnung. Demgegenüber verlangen die strengen Sicherheitsvorkehrungen im Maßregelvollzug eine viel größere Isolation des Betroffenen, noch dazu fern vom bisherigen Wohnort. Es ist diese strukturelle Geschlossenheit der Situation im langjährigen Maßregelvollzug, die die Sorge um das Aufkommen eines „besonderen Arztgewaltverhältnisses“ begründet (Pollähne in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl., B 28). Dabei verleihen vor allem die grob geschätzt 50 mal längeren Unterbringungszeiten dem Zwang zu Behandlung eine deutlich höhere Intensität (in den beiden 2011 vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fällen 6 bzw. 11 Jahre). In Nordrhein-Westfalen z.B. beläuft sich nach Mitteilung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug (http://www.massregelvollzug.nrw.de/behandlung/dauerBehandlung/ index.html; Stand 9.9.2012) die durchschnittliche Unterbringungsdauer (nach § 63 StGB) vor Beendigung auf annähernd 7 Jahre, wobei 25 % der zum 31.12.2009 nach § 63 StGB untergebrachten Patienten länger als 10 Jahre untergebracht waren. Ein zunehmender Teil der Patienten gelte als untherapierbar und verbleibe dort wohl lebenslang. Die Macht „der Anstalt“, ihn lebenslang festzuhalten, die er allein schon am Unterbringungsverlauf seiner Mitgefangenen ablesen kann, erhöht offensichtlich den Druck auf den Betroffenen. Gerade wegen der strukturellen Gewalt, die von den Anstaltsverhältnissen auf den Betroffenen ausgeht, hat das Bundesverfassungsgericht darauf bestanden, dass eine Zwangsbehandlung auch dann vorliegt, wenn es nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt, weil der Betroffene sich den Verhältnissen fügt. (BVerfG vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09, RNr. 39, 41, 79) Und gerade aufgrund der „außerordentlichen Abhängigkeit“ und Isolation des Betroffenen im Maßregelvollzug hat es den Katalog der verfahrenstechnischen Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet (BVerfG aaO., RNr. 69). Auch rein verfahrensrechtlich ist der Untergebrachte der Anstalt im Maßregelvollzug wesentlich intensiver ausgeliefert als im Betreuungsrecht. Die Anordnung des Maßregelvollzugs durch das Strafgericht steht zeitlich und sachlich kaum noch in Zusammenhang mit der konkreten Zwangsbehandlung, während ihr im Betreuungsrecht unmittelbar ein gerichtliches Prüfungsverfahren vorausgeht. Allein schon die Existenz des Betreuers und die Tatsache, dass er einer Behandlung widersprechen kann, übersteigt bereits das vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug geforderte Schutzniveau. Denn dies verlangt zwar eine von der Anstalt unabhängige Prüfung, lässt aber offen, ob diese durch Betreuer, Richter oder Ombudsmann erfolgen soll (RNr. 71). Die gegenteilige Behauptung des Bundesgerichtshofs (aaO., RNr. 30) ist deshalb unbegründet. Sie stützt sich allein auf seine neue Normauslegung. 1.2.2. Während somit der Eingriff im Maßregelvollzug noch intensiver ausfällt als im Betreuungsrecht, kommt den rechtfertigenden Belangen dort ein geringeres Gewicht zu als im Betreuungsrecht. Folglich können auch die aus der Abwägung von Eingriff und Rechtfertigung sich ergebenden Anforderungen nicht identisch sein. (Für die Einzelheiten s.u. 3.3.3.) Als die Zwangsbehandlung rechtfertigenden Belang hat das Bundesverfassungsgericht im Maßregelvollzug nur das „Freiheitsinteresse“ des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG anerkannt. Dies ist zwar im Betreuungsrecht insofern einschlägig, als die Zwangsbehandlung auf einer geschlossenen Station stattfindet und im Extremfall auch mit Fixierungsmaßnahmen einher geht. Im Vordergrund der Abwägung des Bundesverfassungsgerichts stand aber die Tatsache, dass der Betroffene im Falle der Nichtbehandlung dauerhaft untergebracht bleibt und somit eine Zwangsbehandlung zur Entlassungsfähigkeit führen kann. Der Staat sei „nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen“ (aaO., RNr. 51). Diese Bedeutung kommt dem „Freiheitsinteresse“ im Betreuungsrecht aber gerade nicht zu. Hier führt die Nichtbehandlung zur Unzweckmäßigkeit der Unterbringung und damit zur Entlassung. Und während die Gesetzeszwecke des Maßregelvollzugs die Zwangsbehandlung nicht zu rechtfertigen vermögen, weil, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt, der Schutz vor Straftaten auch durch die reine Verwahrung erreicht werden kann (aaO., RNr. 46), sind es im Betreuungsrecht gerade die Gesetzeszwecke, die – ausschließlich im Interesse des Betreuten – für eine Zwangsbehandlung sprechen. Diese sind aber andere als im Maßregelvollzug. Ebenso wie das Betreuungsrecht insgesamt nicht lediglich die Folgen der Erkrankung des Betreuten zu verwalten, sondern seiner Rehabilitation zu dienen hat, so liegt der Zweck der Zwangsbehandlung in der Rehabilitation der durch die psychische Erkrankung angegriffenen Fähigkeit des Betroffenen zur Selbstbestimmung. Wie das Gericht im Beschluss vom 20.6.2012 im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung deutlich gemacht hat, liegt in der Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit das entscheidenden Kriterium für die Verhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung. Allerdings tritt bei chronifizierten Erkrankungen mit entsprechender geringerer Wirkung der Behandlung demgegenüber der Fürsorgeaspekt weiter in den Vordergrund (vgl. Maio, Ethische Reflexionen zum Zwang in der Psychiatrie, in Rössler/Hoff, Psychiatrie zwischen Autonomie und Zwang, S. 145, 158 f). Doch gilt auch hier die Fürsorge nicht der Durchsetzung einer objektiven Vernunft sondern der Sicherung der verbliebenen Kompetenzen des Betroffenen und der Ermöglichung einer möglichst selbstständigen Lebensführung im Rahmen der krankheitsbedingt unverzichtbaren Hilfestellungen. Entsprechend unterschiedlich sind die Zwecke der Zwangsbehandlung selbst. Im Betreuungsrecht soll sie nicht einen Zustand herstellen, in dem der Betreute keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit mehr darstellt (obwohl eine prominent vertretene Gegenmeinung glaubt, die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung auf die Abwehr akuter, kurzfristiger Gefahren beschränken zu müssen). Hierbei käme es schließlich auch nicht auf die Gründe der Verhaltensumstellung an, sondern lediglich auf die Rückfallwahrscheinlichkeit. Nicht Selbstbestimmung ist das alleinige Ziel sondern medikamentöse oder disziplinarische Konditionierung genügen. Im Gegensatz dazu soll die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung nur dem Betreuten selbst dienen; und zwar indem sie seine durch die Krankheit angegriffene Fähigkeit zur Selbstbestimmung soweit möglich rehabilitiert. Entsprechend misst sich die Entlassungsfähigkeit hier nicht mehr am öffentlichen Interesse am Schutz vor Straftaten, sondern ausschließlich am Schutz der Psyche vor den Eingriffen der Krankheit in die seelische Integrität und die Selbstbestimmungsfähigkeit. Somit ist einerseits der Schutz der Psyche vor unmittelbarem Zwang und intensiven Eingriffen in die seelische Integrität durch Psychopharmaka und andererseits der Schutz der Psyche vor den Eingriffen der Krankheit in die seelische Integrität und die Selbstbestimmungsfähigkeit anzustreben. Und folglich richten sich die Anforderungen an die verhältnismäßige Durchführung der Zwangsbehandlung zusätzlich nach der Frage, wodurch sichergestellt werden kann, dass die vom Bundesverfassungsgericht selbst genannten „tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten“ (RNr. 51) dabei einerseits respektiert und andererseits rehabilitiert werden. Diesen rechtfertigenden Belangen kommt im Vergleich zum im Maßregelvollzug relevanten „Freiheitsinteresse“ schon deshalb höheres Gewicht zu, weil hier nicht nur das Freiheitsinteresse an sich, sondern ihm zugrundeliegende Fähigkeit, diese Freiheit selbstbestimmt wahrzunehmen, auf dem Spiel steht. 1.2.3. Zudem wirkt sich eine Nichtbehandlung auf den Untergebrachten im Betreuungsrecht aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituation völlig anders aus als im Maßregelvollzug. Im Maßregelvollzug ist seine Situation auf unselbstständigem Niveau auch im Falle der Nichtbehandlung gesichert. Weder drohen Verwahrlosung und Verelendung, noch Diskriminierung des Schwerkranken aufgrund seines krankheitsbedingten Verhaltens, noch weitere Repression. Stattdessen werden soziale Stressfaktoren vom Betroffenen mit großem Aufwand ferngehalten, die in Freiheit auch beim unbehandelten Kranken zu einer weiteren Verschlimmerung der Symptomatik führen können. Der Betreute trägt jedoch noch alle Folgen seiner krankheitsbedingten Einschränkungen im Alltag. Viele der Konflikte, in die er krankheitsbedingt (durch Situationsverkennungen oder affektive Instabilität) gerät, werden überhaupt nicht bekannt. Dabei ist hervorzuheben, dass er damit nicht nur der Toleranzfähigkeit der sozialen Umwelt im Allgemeinen ausgeliefert ist, sondern dass vor allem das professionelle sozialpsychiatrische Umfeld aufgrund ökonomischer Entscheidungen immer weniger in der Lage ist, den Mehrbedarf an Zuwendung durch chronische oder akute Erkrankung abzudecken. Dies führt zu Kündigungen im betreuten Wohnen, in Wohngemeinschaften und Wohnheimen, selbst aus Obdachlosenheimen. Das Risiko, strafrechtlich in Erscheinung zu treten, erhöht sich massiv, was sich nicht nur an der Entwicklung des Maßregelvollzugs sondern auch an der stark zunehmenden Zahl psychisch Kranker im Strafvollzug ablesen lässt. 1.2.4. Auch die Feststellung der Unbestimmtheit ist ihrerseits von den schon angesprochenen Variablen abhängig und kann deshalb im Betreuungsrecht nicht genauso ausfallen wie im Maßregelvollzug. Dabei bildet das Rechtsschutzinteresse den Maßstab für die Umsetzung der Eingriffsintensität in Anforderungen an die Klarheit der Norm hinsichtlich ihrer wesentlichen Voraussetzungen. Je intensiver der Eingriff umso höher die Anforderungen an die Normierung. Die Eingriffsintensität ist jedoch, wie gezeigt (1.2.1.) im Betreuungsrecht niedriger als im Maßregelvollzug. Und die Bestimmung, welcher Normgehalt als wesentlich anzusehen ist, hängt letztlich von denselben Erwägungen ab, die schon die Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmt haben: nämlich der Abwägung von geschützten und eingriffsrechtfertigenden Belangen. Ein Gehalt der so wesentlich ist, dass sein Fehlen zur Verfassungswidrigkeit wegen Unverhältnismäßigkeit führt, kann nicht unwesentliche Voraussetzung der Normanwendung sein. Und je isolierter und abhängiger der Betroffene von der Unterbringungseinrichtung ist, umso detailliertere Anforderungen müssen als wesentlich im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes angesehen werden. Aufgrund der beschriebenen Unterschiede der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen kann somit der Kreis der als wesentlich anzusehenden Norminhalte in Maßregelvollzug und Betreuungsrecht nicht identisch sein. Allein die Funktion des Betreuers relativiert die Bedeutung der Verfahrensanforderungen des Bundesverfassungsgerichts, die ja schließlich auch der Möglichkeit gewachsen sein müssen, dass der Gesetzgeber die externe Überprüfung weder einem Richter, noch einem Betreuer, sondern lediglich einem Ombudsmann überlässt (aaO., RNr. 71). Vor allem unterscheiden sich die Konstellationen in Maßregelvollzug und Betreuungsrecht aber durch die Konkretisierung der Zwangsbehandlung im Genehmigungsbeschluss. Zwar verlangt das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Maßregelvollzug, „für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen“ müssten „die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar“ sein (aaO., RNr. 74). Doch aus Sicht der Ärzte im Betreuungsrecht ergibt sich das Erlaubte nie allein aus dem Gesetz (wie im Maßregelvollzug) sondern aus dem Genehmigungsbeschluss. Soweit das Bundesverfassungsgericht also auf den Horizont der Normanwender abstellt, ergeben sich Abstriche im Betreuungsrecht. 1.3. Die eigenständige Prüfung muss sich zudem an der bisherigen Auslegung der Eingriffsnorm ausrichten. Es ist zu prüfen, ob das demnach geregelte einheitliche Genehmigungsverfahren für Unterbringung und Zwangsbehandlung dem für das Betreuungsrecht zu konstruierenden Prüfungsmaßstab entspricht. Demgegenüber fallen in der Begründung des Bundesgerichtshofs durch die Übertragungsprämisse Normauslegung und Ergebnis der Bestimmtheitsprüfung zusammen. Dies führt zu einer petitio principii. Ein mögliches Prüfungsergebnis wird schon vorweggenommen: Die Unbestimmtheit der Norm wird a priori unterstellt und die bisherige Normauslegung damit aufgegeben. Auf der Basis dieser neuen Auslegung findet dann erst der Vergleich mit den übertragenen Anforderungen statt. Damit wird das Ergebnis vorherbestimmt. 1.3.1. Das gilt zunächst für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Wenn die Norm kein einheitliches Genehmigungsverfahren über Unterbringung und Zwangsbehandlung mehr regelt, kann es z.B. nicht als externe Prüfung der Zwangsbehandlung angesehen werden, wie sie das Bundesverfassungsgericht (aaO., RNr. 68-71) für den Maßregelvollzug gefordert hat. Erst so kommt es zu einer Unterschreitung des von ihm geforderten Schutzniveaus (aaO., RNr. 30). Ausgehend von der eigentlich erst zu überprüfenden Annahme, dass nach den „Vorgaben“ des Bundesverfassungsgerichts das Unterbringungsgenehmigungsverfahren nicht auch die Zwangsbehandlung umfassen kann, hat der Senat dann lediglich die sich durch die neue Auslegung ergebenen Differenzen zu den für den Maßregelvollzug formulierten Grundsätzen als Beleg der Verfassungswidrigkeit interpretiert, ohne zu begründen, inwiefern sie hier relevant sind. 1.3.2. Entsprechendes gilt für die Prüfung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Sie verlangt einen Vergleich des durch angemessene Auslegung erkennbaren Norminhalts mit dem, was die Norm zu enthalten hat, damit sie von den Anwendern nicht willkürlich angewandt werden muss. Die Norm muss den Betroffenen eine ausreichende Grundlage für das Verständnis der Rechtfertigung der Maßnahmen liefern, die sie zu erleiden haben; zudem eine Grundlage für ihre Entscheidung über die Verfolgung von Rechtsschutz dagegen. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs enthält aber keinen solchen Vergleich. Vielmehr wird die Zwangsbehandlung von vornherein wegen angeblicher Unbestimmtheit aus dem Normgehalt ausgeschlossen, obwohl eigentlich zu prüfen gewesen wäre, ob die ersichtlich gemeinte Normierung der Zwangsbehandlung so ausreicht. In der Prüfung durch das Bundesverfassungsgerichts stand die Untersuchung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz zu Recht als letzter Prüfungspunkt erst am Ende (B. II. 4 a) – nach den Feststellungen zu Schutzbereich (B. I.), Schranken (B. II. 1. und 2.) und Verhältnismäßigkeit (B.II. 3.). Und zwar weil die Feststellung der Bestimmtheit hinsichtlich Grundrechtsintensität und Auswahl des wesentlichen Norminhalts von diesen Vorüberlegungen abhängt. (3.3.5.3. - 3.3.5.5.) Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber den Bestimmtheitsgrundsatz nicht nur in seiner Darstellung der neuen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (B. II. 2. b); RNr. 19-23) in den Vordergrund gerückt (RNr. 19). Er beginnt (unter dem Obersatz der Übertragbarkeit und nach Prüfung des Eingriffs in der betreuungsspezifischen Genehmigungskonstellation) auch seine eigene Erörterung damit (B. II. 2. d) bb) (1); RNr. 31-34). 1.3.3. Erst aufgrund der geänderten Auslegung lehnt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an Bundesverfassungsgericht ab, da § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB verfassungsmäßig sei (aA LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris). „Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Eine Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gestalt der bisherigen Senatsrechtsprechung kommt nicht mehr in Betracht.“ (aaO RNr. 45 f). 2. Die Auslegung muss demgegenüber zuallererst den Prüfungsgegenstand in seinem Regelungsgehalt klarstellen. Für diesen muss dann der eigenständige Prüfungsmaßstab für die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung konstruiert werden (s.u. 3.)– und zwar sowohl hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit als auch der Bestimmtheit der Norm. Erst mit diesem Maßstab kann dann die Normklarheit geprüft werden. Auch hierbei ist danach zu fragen, wie die Norm von Betroffenen und Anwendern zu verstehen ist. 2.1. Das Fehlen einer „ausreichenden gesetzlichen Grundlage“ hätte demnach nicht bereits die Auslegung verändern dürfen, sondern die Feststellung der Unbestimmtheit begründet und damit die Vorlagepflicht. Die Intention des Bundesverfassungsgerichts bestand ersichtlich nicht darin, den problematischen Sinn einer Ermächtigung zur Zwangsbehandlung durch sinnentleerende Auslegung zum Verschwinden zu bringen, sondern Kriterien für die Prüfung dieses problematischen Sinns aufzustellen. Dabei darf aber nicht, wie in der Begründung des Bundesgerichtshofs, die Bestimmung des (Regelungsgehalts des) Prüfungsgegenstands mit der Prüfung der Klarheit dieser Regelung vermischt werden. Demnach ist die Norm zunächst so auszulegen und der Prüfung zugrundezulegen, wie sie in den 20 Jahren seit ihrem Erlass verstanden und angewendet wurde: als einheitliches Genehmigungsverfahren für Unterbringung und Zwangsbehandlung. 2.2. Gerade die Beachtung der Definition der Zwangsbehandlung durch das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zum Maßregelvollzug erfordert, die Genehmigungsentscheidung nach § 1906 Abs. Ziff. 2 BGB als einheitliche Genehmigung von Unterbringung und Zwangsbehandlung aufzufassen. Anders kann der Tatsache nicht angemessen Rechnung getragen werden, dass nicht erst die Anwendung unmittelbaren Zwangs sondern jede Medikation gegen den natürlichen Willen des Betroffenen als Zwangsbehandlung anzusehen ist. Als Zwangsbehandlung definiert das Bundesverfassungsgericht die „medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung)“ (aaO., RNr. 39) Dazu heißt es dann aber: „Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist. Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46 ; 154, 205 ) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung, die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner Weigerung voraussichtlich geraten wird.“(RNr. 41) Und unter RNr. 79 heißt es genauer: „Denn eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt[…] liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (B.I.1.,2.).“ Jede Auslegung (oder Novellierung), die vor diesem Hintergrund zwischen Unterbringung und Zwangsbehandlung trennt, erhöht nicht etwa den Grundrechtsschutz, sondern senkt ihn ab. Denn erst dadurch wird die vorher nicht bestehende Möglichkeit zur Unterbringungsgenehmigung ohne Prüfung der Zwangsbehandlung geschaffen. Damit entsteht erst die Möglichkeit zum Missbrauch des Einsperrens zur Herbeiführung von angepasster Einnahme der Medikation ohne gerichtliche Prüfung, obwohl, „das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests […] nicht ohne Weiteres als Zustimmung gedeutet werden (kann)“ (RNr. 41). Dann erst entsteht die Gefahr, typischerweise realitätsferne Konstellationen (echte Freiwilligkeit der Behandlung trotz Erforderlichkeit der Unterbringung) zugrundezulegen und damit die Verantwortung für die Zwangswirkung auf Ärzte, Betreuer und Betreuten abzuladen. Demgegenüber verlangt der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Respekt vor dem natürlichen Willen des Untergebrachten, dass aus der Zwangswirkung der Unterbringung an sich im Betreuungsrecht auch auf die Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Prüfung von Unterbringung und Zwangsbehandlung geschlossen wird. Demnach ist wegen der „Anstaltsverhältnisse“ von einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Freiheitsentzug durch Aufenthalt auf einer geschlossenen Station (Unterbringung im engeren Sinne) und der Zwangsbehandlung auszugehen. Zu Recht stellt der BGH deshalb fest, er habe „in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf abgestellt, dass die Norm im Wesentlichen sinnlos wäre, wenn die von ihr vorausgesetzte Heilbehandlung nicht durchsetzbar wäre.“ (aaO, RNr. 32) 2.3. Wie der zu entscheidende Fall zeigt, liegt eine Zwangsbehandlung auch vor, wenn der Untergebrachte sich lediglich anpasst, weil er seinen der Behandlung entgegenstehenden natürlichen Willen nicht äußern kann. Darin liegt gerade eine der typischen Zwangswirkungen der geschlossenen Unterbringung bzw. der Krankheit. Gerade der Respekt vor der Selbstbestimmung des Betroffenen erfordert es, dass Gericht, Betreuer und Ärzte, die ihnen jeweils obliegende Verantwortung für den Zwang, dem der Untergebrachte unterworfen wird, auch für diesen sichtbar übernehmen und nicht die durch die Anstaltsverhältnisse oder die Krankheitswirkungen erzwungene Anpassung als Beleg für den fehlenden Krankheitscharakter der Behandlung werten. Die hierfür notwendige Interpretation und Bewertung des Verhaltens des Untergebrachten geht in ihren Anforderungen nicht über das hinaus, was im normalen Unterbringungsverfahren auch hinsichtlich der Tragfähigkeit einer Einwilligung in die Behandlung oder den Verbleib auf der geschlossenen Station von Ärzten und Gerichten zu prüfen ist. 3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die an die einheitliche Genehmigungsregelung für Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB zu stellen sind, ergeben sich aus der Abwägung von Eingriffsintensität (3.1. und 3.2.) und rechtfertigenden Belangen (Schranken) (3.3.), wobei sich letztere ihrerseits an Maßgaben (Schranken-Schranken) (3.4.) zu richten haben. Dabei folgt das Gericht dem Prüfungsaufbau des Verfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.3.2011 (2 BvR 882/09), auf den vergleichend Bezug genommen wird. Auf der Ebene der Schranken ergeben sich dabei zunächst grundsätzliche Entscheidungen hinsichtlich der Relevanz des Freiheitsinteresses und der Gesetzeszwecke (3.3.); auf der Ebene der Schranken-Schranken hinsichtlich der „Freiheit zur Krankheit“, der UN-BRK und der Einsichtsfähigkeit (3.4.; im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aaO., II 1. und 2.) Im Einzelnen erfolgt die Abwägung unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (3.4.4.) und des Bestimmtheitsgebots (3.4.5.). Aus diesen Grundsätzen und konkreten Anforderungen ergibt sich der Prüfungsmaßstab, an dem die Norm zu messen ist. Er hat zwar den vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug aufgestellten zu beachten, differiert aber in wesentlichen Punkten. Dies gilt vor allem für die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleiteten konkreten materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen (aaO., II. 3.). 3.1. Ihren Charakter als Eingriffsnorm (s.u. 3.2.) gewinnt die Vorschrift (abgesehen vom Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit durch Einschließen, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) aus der Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) einschließlich der diesbezüglichen Selbstbestimmung und des Schutzbereichs der Psyche (3.1.1.1.). 3.1.1. Demgegenüber prüft das Bundesverfassungsgericht von den drei genannten Grundrechten die Zwangsbehandlung nur den Eingriff in den Schutzbereich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) „und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 ).“ (aaO., RNr. 39). 3.1.1.1. Zwar entspricht dies der herrschenden Rechtsprechung. Dabei ist unbestreitbar von einer „leiblich-seelischen Integrität“ oder „Einheit aus Physis und Psyche“ (so BVerfGE 52, 131, 135, vgl. Wiedemann in Umbach/Clemens, GG, Rnr 354 zu Art. 2 Abs. 2) auszugehen. Doch liegt der Kern des Problems nicht in der (gleichwohl stark mit betroffenen) körperlichen Integrität, sondern in der seelischen. Zu Recht fordert deshalb Bublitz (Habeas Mentem, ZIS 8-9/2011, S. 714, 718 ff und 729 ff), den Schutz der Psyche verfassungsrechtlich explizit zu fassen. Diesem Schutz hat auch das Betreuungsrecht sowohl hinsichtlich der Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe in die Psyche als auch umgekehrt hinsichtlich des Schutzes des Betroffenen vor den Eingriffen psychischer Erkrankungen bis hin zum letzten Mittel der Zwangsbehandlung zu dienen. Demgegenüber wird mit dem Schutzbereich der körperlichen Integrität und der „diesbezüglichen Selbstbestimmung“ der spezifische Charakter des psychiatrischen Zwangs nicht wirklich erfasst. Denn die seelische Integrität der Psyche als Grundlage der Persönlichkeitsentwicklung und Selbstbestimmung ist von solch entscheidender Bedeutung für den Einzelnen und für die Menschenwürde i.S. von Art. 1 Abs. 1 GG, dass hier nicht nur die Überwindung des natürlichen Willens des Betroffenen zu erfassen ist, sondern vor allem die eingesetzten Mittel (Psychopharmaka) und die verfolgten Zwecke. Nicht nur wird auf der Handlungsebene Verhalten erzwungen, sondern die seelischen Grundlagen der Handlungsfähigkeit werden verändert. Zwar betont das Bundesverfassungsgericht die besondere Schwere des Eingriffs, die sich nicht zuletzt durch Fixierungsmaßnahmen und generell die Überwindung des natürlichen Willens des Betroffenen – mit allen damit verbundenen Möglichkeiten der Traumatisierung – äußert. Doch ist hiergegen etwa von Bublitz zu Recht eingewandt worden, dass es für die spezifische Eingriffswirkung nicht allein auf die eingesetzten Mittel ankommt, weil der Eingriff auch dann besonders intensiv wäre, wenn er ohne Eingriff in die körperliche Integrität (Hypnose, psychische Konditionierung) auskäme. Das zeigt sich schon in der heutigen Praxis am Zwangscharakter einer „Heilbehandlung durch Unterlassen“, nämlich im Falle der Entzugsbehandlung von Suchtkranken (nicht nur etwa bei Alkoholkranken sondern z.B. bei alten Menschen mit Schmerzmittelabhängigkeit). Dem kann nur durch die Postulierung eines eigenständigen Schutzbereichs der Psyche angemessen Rechnung getragen werden (so Bublitz, Habeas Mentem, aaO.) Nicht der Eingriff in die körperliche Integrität ist somit entscheidend und auch nicht die Überwindung des natürlichen Willens und insoweit die Verletzung der „diesbezüglichen Selbstbestimmung“, sondern der Durchgriff noch unter die Handlungsebene, nämlich in die Grundlagen der Fähigkeit als individuelle Person zu handeln; also der Selbstbestimmungsfähigkeit, des Denkens, Fühlens und des Selbsterlebens, der Identität. Auf dieser, sehr viel elementareren Ebene wirken sich die Krankheitssymptome aus und dort greifen deshalb auch die Psychopharmaka ein. 3.1.1.2. Dem Bundesverfassungsgericht ist diese Dimension der Zwangsbehandlung bewusst. Es stellt deshalb bei der Beschreibung der besonderen Schwere des Eingriffs fest: „Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.“ (RNr. 44) Doch gerade wenn der „Kern der Persönlichkeit“ demnach unabhängig vom körperlichen Zwang betroffen sein soll, zeigt sich daran, dass er vom Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausreichend erfasst wird. Zudem hätte eine eigenständige Befassung mit der seelischen Eingriffsdiskussion auch wohl ergeben, dass die in manchen Ländergesetzen zum Maßregelvollzug auftauchende Floskel vom „Persönlichkeitskern“ psychiatrisch unhaltbar und eher irreführend ist. (Dazu AG Offenbach vom 26.6.2012, B. 1.3.4.7.) 3.2. Die genannten Grundrechte gelten auch unmittelbar. Dabei stellen Genehmigungen nach § 1906 BGB direkte Grundrechtseingriffe dar und sind nicht etwa nur, wie der Bundesgerichtshof meint, ein Akt gerichtlicher Kontrolle des Betreuers. Die vom Bundesgerichtshof (RNr. 28) dann ohne Begründung bejahte Frage, „ob sich die Kontrolle des von staatlichen Gerichten bestellten Betreuers hinsichtlich der grundrechtsrelevanten Eingriffean denselben Maßstäben messen lassen muss, die gelten, wenn der Staat die Maßnahmen, in die der Betreuer einwilligen will, selbst angeordnet hätte“ stellt sich deshalb nicht. 3.2.1. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinen Beschlüssen vom 20.6.2012 regelt § 1906 „nicht den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, sondern die Kontrolle des Betreuers wegen seiner dem Grunde nach bestehenden unbeschränkten Vertretungsmacht“ (aaO., RNr. 28). Zur Begründung heißt es, das Genehmigungserfordernis des § 1906 BGB schränke „die sich aus §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers, nicht jedoch die Freiheit des Betroffenen“ ein. Zum Beleg wird auf Lipp (JZ 2006, 661, 663 f) verwiesen, der darauf abstellt, dass ein Freiheitseingriff die Befähigung zur entsprechenden Selbstbestimmung voraussetzt. Nach Lipp braucht der Betreuer daher „keine spezielle Ermächtigung“. Der Senat unterstellt also mit Lipp, dass gar kein Grundrechtseingriff vorliege, wenn der Betreute insoweit nicht selbstbestimmungsfähig ist. 3.2.2. Allerdings hat Bundesverfassungsgericht mehrfach explizit das Gegenteil erklärt; und zwar gerade zur Begründung der Grundsätze, die der Senat auf das Betreuungsrecht übertragen will. Der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung hänge nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten ab (BVerfG, aaO., RNr. 58). „Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen […]“ (BVerfG, aaO., RNr. 42). „Der grundrechtliche Schutz der Freiheit setzt“ also gerade nicht, wie Lipp meint, auf dessen Darstellung sich der BGH stützt, „die tatsächliche Selbstbestimmungsfähigkeit des Grundrechtsinhabers voraus.“ (Lipp, JZ 2006, 661, 663 f). Das zeigt sich auch daran, dass das Bundesverfassungsgericht die „Freiheit zur Krankheit“ (aaO., RNr. 48) nicht von der Fähigkeit zur Entscheidung über die Behandlung abhängig macht. Sie ist vom Schutzbereich erfasst und deshalb stellt die Zwangsbehandlung auch beim Einsichtsunfähigen eine Schutzbereichsverletzung dar. Allerdings wird sie in dieser Konstellation (also ohne Einsichtsfähigkeit) vielfach nicht die den Eingriff rechtfertigenden Belange überwiegen (BVerfG aaO., RNr. 49). Das Bundesverfassungsgericht behandelt den Konflikt also nicht auf der Schutzbereichsebene sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Der Wegfall der „Einwilligungsfähigkeit“ nimmt der Zwangsbehandlung nicht den Eingriffscharakter, verletzt also grundrechtliche Schutzbereiche. 3.2.3. An diesem Grundrechtseingriff ändert sich entgegen der Darstellung des Bundesgerichtshofs auch nichts dadurch, dass im Gegensatz zum Maßregelvollzug ein Betreuer und ein Genehmigungsverfahren hinzutreten. Entscheidend bleibt offensichtlich die Kausalität für den Grundrechtseingriff. Der Betreuer selbst hat nämlich weder eigene Zwangsbefugnisse, noch ist er qua Gesetz oder in Vertretung von Rechten des Betreuten berechtigt, in Zwangsmaßnahmen einzuwilligen. Bei der Einwilligung in eine Heilbehandlung nimmt er allein als Vertreter Patientenrechte des Betreuten wahr. Darüber hinaus ist dem Betreuer weder vom Betreuten noch qua Gesetz eine Zwangsbefugnis übertragen. Um eine vom Betreuer als Vertreter wahrzunehmende Befugnis des Betreuten kann es sich schon deshalb nicht handeln, weil Zwang seine Natur verliert, wenn derjenige, der ihn erleiden soll, darüber disponieren kann. Das Wesentliche am Zwang ist nun eben seine Indisponibilität. Wenn der Patient in seine Behandlung oder gar Fixierung einwilligt, verliert sie ihren Zwangscharakter. Wenn er sie ablehnt, kann er den Vertreter nicht zur Anwendung ermächtigen. Die Fähigkeit zur Einwilligung in Zwang ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. Infolgedessen kann der Betreuer auch nicht durch Übertragung von Rechten des Betreuten die Befugnis zur Disposition über Zwang übertragen bekommen. Er beantragt vielmehr mit der Genehmigung nach § 1906 erst eine Dispositionsbefugnis, die ihm bisher eben nicht zukommt. Die gerichtliche Kontrolle besteht in der Prüfung, ob dem Betreuer diese Macht über den Betreuten verliehen werden soll. Deshalb liegt in der Einräumung dieser Befugnis im Genehmigungsbeschluss ein direkter Eingriff in die Rechte des Betreuten. 3.3. Stehen somit Art und Intensität des Eingriffs in das geschützte Grundrecht fest, sind die hierbei erkennbar gewordenen Belastungen durch den Schutzbereichseingriff abzuwägen mit dem Gewicht, das „denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in das geschützte Recht gewahrt werden sollen“ (BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, 2 BvR 882/09, RNr. 49). Zu prüfen sind also die Schranken und Schranken-Schranken (3.4.) des Grundrechts. Dabei sind die die Zwangsbehandlung rechtfertigenden rechtlichen Belange (Schranken) im Betreuungsrecht von anderer Natur und von größerem Gewicht als im Maßregelvollzug. 3.3.1. Ganz anders als im Maßregelvollzug (s.o. 1.2.2.) spricht das „Freiheitsinteresse“ aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das dort einzig den Eingriff rechtfertigt (BVerfG, aaO., RNr. 47), nicht für die Zwangsbehandlung sondern dagegen. Denn ohne Durchführbarkeit der Behandlung ist die Unterbringung zwecklos und der Betroffene in die Freiheit (und Krankheit) zu entlassen. 3.3.2. Grundrechtlich besteht der rechtfertigende Grund des Grundrechtseingriffs durch betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung deshalb nicht in der bloßen Fortbewegungsfreiheit sondern der aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abzuleitenden staatlichen Schutzpflicht zur Wiederherstellung der Fähigkeit zur Selbstbestimmung und damit der Voraussetzung zu einer individuell inhaltlich erfüllten Freiheit. Die Zwangsbehandlung wird (im Gegensatz zum Maßregelvollzug, wo dieser Belang vom öffentlichen Interesse überragt wird) gerechtfertigt durch den Schutz der Psyche vor den Krankheitsfolgen, wie sie bereits als Folgen der Nichtbehandlung erörtert wurden (s.o. 1.2.3. und unten 3.3.3.3. bis 3.3.3.5.); also die genannten Einschränkungen seiner gesamten Lebensperspektive, die er erleidet, weil ihm durch die Krankheit die Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner Freiheit genommen wird. Im Ergebnis wird dies auch vom Bundesverfassungsgericht so gesehen, wie seine Ausführungen zum Zurücktreten der „Freiheit zur Krankheit“ im Falle fehlender Krankheitseinsicht zeigen. In diesem Fall könne der schwerwiegende Grundrechtseingriff gemäß Landesunterbringungsrecht „zum Schutz des Betroffenen selbst gerechtfertigt sein“. (RNr. 49) Gleiches gelte für den Maßregelvollzug, und zwar nach h.M. und h.L. auf für Zwangsbehandlungen Untergebrachter „die auf deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind.“ (RNr. 50) Das Bundesverfassungsgericht geht aber darüber hinaus und nennt neben der Entlassungsfähigkeit explizit die Wiederherstellung der „tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung“ (RNr. 51). Dabei stellt es – im Gegensatz zu einer für das Betreuungsrecht prominent vertretenen Auffassung auch keineswegs nur auf akute Gefahrensituationen ab: Problematisch ist an diesen Ausführungen nur die Unklarheit, worauf genau den der „Schutz des Betroffenen“ verfassungsrechtlich gestützt wird und ob angesichts der Tatsache, dass der chronisch Kranke „insoweit hilfsbedürftig“ ist, dem Staat diese Hilfe wirklich nur erlaubt sein soll („darf“) oder ob es sich in Anbetracht der extremen existenziellen Folgen chronischer psychischer Erkrankung nicht vielmehr um eine Schutzpflicht handelt, die einen eigenen rechtfertigenden Belang darstellt. Diese Unklarheit wird beseitigt, indem die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Schutzaufgabe als eigene Schutzpflicht in einem Grundrecht auf Schutz der Psyche verankert wird. 3.3.3. Dementsprechend stellen sich die Gesetzeszwecke im Betreuungsrecht anders dar und rechtfertigen anders als im Maßregelvollzug eine Zwangsbehandlung. Sie liegen nicht im öffentlichen Interesse, sondern allein in persönlichen Interesse des Untergebrachten am Schutz vor den erheblichen Folgen seiner psychischen Erkrankung. 3.3.3.1. Wie das Betreuungsgericht Offenbach im Beschluss vom 26.6.2012 ausführlich begründet hat, besteht der maßgebliche Zweck des Betreuungsrechts nicht in der Verwaltung der Krankheitsfolgen und auch nicht im sozialstaatlichen Gesundheitsschutz an sich, sondern in der Rehabilitation der Fähigkeit zur Selbstbestimmung und dem Schutz vor Krankheitsfolgen, über die der Betreute krankheitsbedingt nicht selbst bestimmen kann (hilfsweise in der Fürsorge zur Ermöglichung einer möglichst unabhängigen Lebensführung). Aufgrund der überragenden Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit für die Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung, die Wahrnehmung der Freiheitsrechte und die Teilhabe darf sich das Betreuungsrecht gegenüber den Folgen psychischer Erkrankungen nicht neutral verhalten und mit Vertretungshandlungen ersetzen, was eigentlich höchstpersönliche Wahrnehmung von Handlungsmöglichkeiten sein sollte. Es darf sich deshalb gegenüber den krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der selbstbestimmten Lebensführung nicht neutral verhalten und darf auch nicht erst einschreiten, wenn Leib und Leben bzw. Gesundheit des Betreuten auf dem Spiel stehen. Zu schützen ist mit der Selbstbestimmungsfähigkeit – und damit im Extremfall auch durch Zwangsbehandlung – die Fähigkeit zu selbstbestimmter Lebensführung jenseits der gängigen Gefahrenabwehr: die Fähigkeit zu sozialen Kontakten, zu Arbeit, zu selbstständigem Wohnen, zum Wahrnehmen des Sorgerechts. Es handelt es sich im betreuungsrechtlichen Zwang eben nicht um paternalistischen Zwang wie im Maßregelvollzug. Auch das Bundesverfassungsgericht wollte die „Gefahr eines fürsorgerischen Paternalismus“ (aaO., RNr. 55) im Maßregelvollzug abwehren. Eine „väterliche Regierung“, die Kant als „größte(n) denkbare(n) Despotismus“ bezeichnet hat, ist im Betreuungsrecht aber aus zwei Gründen systemwidrig: Erstens zielt der Zwang auf Autonomie (Rehabilitationsgrundsatz, s. AG Offenbach vom 26.6.2012, 1.2.1.), nicht nur auf Fürsorge oder gar „Besserung und Sicherung“ wie im Maßregelvollzug. Und zweitens basieren die Erkenntnismittel, die dem Gericht hier zur Verfügung stehen, gerade wegen dieser Zielsetzung noch mehr als im Maßregelvollzug darauf, dass die Verantwortlichen gerade nicht wissen, was für den Betroffenen das Beste ist und (mehr als im Maßregelvollzug, der hier weitgehend durch öffentliches Interesse gebunden ist) auf hermeneutische (interpretierende, dialogische) Verfahren angewiesen sind, um den Sinn des Verhaltens des Betreuten und seine Konsequenzen zu erfassen. Während es im Maßregelvollzug aufgrund des Vollzugsziels der Sicherheit Dritter egal ist, warum sich ein Betroffener angepasst verhält, ist betreuungsrechtlicher Zwang, der auf die Rehabilitation der Selbstbestimmung zielt, darauf angewiesen, zu prüfen, ob er sein Ziel erreichen kann: nicht anhand von äußerlich wahrnehmbarem Gehorsam sondern nur im Wege einfühlender Interpretation annähernd nachvollziehbare Selbstbestimmung. Zwang ist hier nur gerechtfertigt, wenn die Krankheitsfolgen so massiv in die selbstbestimmte Lebensführung des Betreuten eingreifen, dass er wesentliche Kompetenzen und Lebensperspektiven (Arbeitsfähigkeit, Sorgerecht, selbstständiges Wohnen etc.) verliert bzw. das Niveau der bisherigen Lebensführung auf die Dauer krankheitsbedingt nicht gehalten werden kann. Die Verelendung, die der Betreute aufgrund des Verlustes seiner Selbstbestimmungsfähigkeit erleidet, spielt sich weitgehend jenseits des öffentlich-rechtlichen Gefahrenbegriffs ab, z.B. schon durch Verlust des Sorgerechts. 3.3.3.2. In einer solchen verfassungskonformen Auslegung liegt keine Diskriminierung des Kranken aufgrund seiner Behinderung (Artt. 4, 5 UN-BRK). Die UN-BRK beabsichtigt, „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (Art. 1 UN-BRK). Das aber setzt den Schutz derjenigen Kranken, die ihre Krankheit nicht erkennen können voraus, wenn die Krankheitsfolgen sie von der Ausübung ihrer Menschenrechte und von gerechter Teilhabe ausschließen. (S.u. 3.4.2.) Insofern stellt die Zwangsbehandlung keine Diskriminierung des Kranken dar, sondern im Gegenteil die Vorenthaltung der Heilbehandlung führt erst zu einer massiven Diskriminierung und Ausgrenzung des Schwerkranken, weil er unter den sich immer weiter verschlechternden Bedingungen der sozialpsychiatrischen Unterstützung in diesem Netz nur gehalten werden kann, wenn akute Krankheitsschübe behandelt werden. (S.u. 3.3.3.5.) 3.3.3.3. Aufgrund der bereits angesprochenen völlig unterschiedlichen Lebenssituationen des Untergebrachten sind die Folgen der Nichtbehandlung für den Betreuten wesentlich schwerwiegender als für den Untergebrachten im Maßregelvollzug (s.o. 1.2.3.) Eine konsequente Behandlung könnte je nach Krankheitsverlauf die Arbeitsfähigkeit erhalten, die Rückübertragung des Sorgerechts vorbereiten, die Wohnung erhalten bzw. die Fähigkeit, überhaupt ohne weitere soziale Unterstützung selbstständig zu wohnen. Sie könnte vor dem Abgleiten in Verelendung und Obdachlosigkeit schützen und nicht zuletzt verhindern, dass der Betroffene krankheitsbedingt straffällig wird und dann in den Maßregelvollzug kommt. Nicht zuletzt können diese Verläufe dann auch zu massiven Selbstgefährdungen führen; entweder durch Suizidgefahr, die durchaus nicht immer als akute erkennbar und dann mit den Mitteln der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr zu beheben sind. Diese Gefahren sind durchaus nicht immer durch reine Verwahrung zu beheben, sondern erfordern vielfach medikamentöse Behandlung. Dies gilt etwa, wenn der Kranke starken Zwängen unterliegt. Ohne Behandlung müsste diese Patienten (z.B. wenn sie permanent trinken oder sich waschen müssen) dauerhaft überwacht werden, was in der Akutpsychiatrie gar nicht zu leisten ist, jedenfalls wäre dann aber kein Ende der Unterbringung in Sicht, was dem vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug anerkannten „Freiheitsinteresse“ des Betroffenen widerspräche. 3.3.3.4. Als schwere Folge der Nichtbehandlung, die das Bundesverfassungsgericht im Maßregelvollzug nicht zu berücksichtigen hatte, sind zudem zwei zusammenhängende Effekte anzuerkennen, die das Gericht bereits im Beschluss vom 26.6.2012 anhand zweier ausführlicher Falldarstellungen anschaulich gemacht hat (siehe dort unter B. 3.3.3.1. und 3.3.3.2.). Akute psychotische oder manische Zustände führen sowohl auf den Stationen der Kliniken als auch in den Wohnheimen zu unerträglichen Belastungen für die Mitpatienten, was letztlich aber wieder diskriminierende Folgen für den Betroffenen zeitigt, vor allem durch Entlassung. Solche Entlassungen führen wiederum zu einem Abdrängen von Betroffenen, die eigentlich ein Recht auf Behandlung hätten, in andere Systeme, wodurch sie oft dauerhaft auf ein krankheitsbedingt reduziertes Lebensniveau gedrückt werden, sei es Obdachlosigkeit oder Maßregelvollzug. 3.3.3.5. Offensichtlich – und gerade auch vor der Zielsetzung der UN-BRK – besteht ein wesentliches Ziel des Betreuungsrecht darin, chronisch Kranken, die dazu krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage sind, Anschluss an die sozialpsychiatrischen Hilfsangebote zu verschaffen, die ihnen in Gestalt von Kliniken, Wohnheimen, betreutem Wohnen oder schlimmstenfalls Obdachlosenheimen zwar keine vollständige Rehabilitation der selbstbestimmten Lebensweise aber doch eine gewisse Stabilisierung gewährleisten und dabei auf Dauer Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung bieten. Dementsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht bei der Aufstellung eines Rechtfertigungsmaßstabs für Verhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung auch nicht berücksichtigen, welche Folgen es insoweit hat, wenn das Instrument der Zwangsbehandlung nicht mehr zur Verfügung steht, um den Betroffenen im sozialpsychiatrischen Netz zu halten. Diese sozialpsychiatrische Unterstützungsstruktur ist im Falle dieser Betroffenen im Zuge ihrer konsequent erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung immer weniger in der Lage, akute Krankheitsbilder zu tolerieren und mildere Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung zur Verfügung zu stellen. Die erwerbswirtschaftlichen Vorgaben erzwingen die Konzeption bestimmter abzudeckender Bedarfslagen, die von chronisch Kranken, vor allem im akuten Krankheitsschub typischerweise gesprengt werden. Während Obdachlosenheime vielfach schon Rollstuhlfahrer ablehnen und Wohnheime Rollator-Fahrer, während Wohnungsbaugesellschaften Betreute mit Schufa-Einträgen ablehnen und Banken die Einrichtung von Girokonten von der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes abhängig machen, kommt es in vielen Kliniken zur Entlassung wegen mangelnder Behandlungsbereitschaft, wegen Rückfällen oder weil den Mitbewohnern die Folgen eines akuten Krankheitsschubs nicht zugemutet werden können. Viele Einrichtungen wehren solche „Sonderbedarfe“ (unabhängig von der Rechtslage nach Heimvertragsrecht) bereits bei Aufnahme ab, z.B. durch gesonderte Kündigungsrechte. Aufsuchende Arbeit wird vielfach eingestellt (Der sozialpsychiatrische Dienst der Stadt Offenbach hat nur noch „Portalfunktion“.) oder von der Kooperationsfähigkeit des Betroffenen abhängig gemacht. Unter diesen Umständen befinden sich schwer psychisch Kranke, denen die Krankheitseinsicht und damit die Kooperationsbereitschaft krankheitsbedingt fehlt, in akuter Gefahr, aus dem sozialpsychiatrischen Netz herauszufallen. De facto werden sie damit für ihr krankheitsbedingtes, sozialschädliches oder unangepasstes und Teilhabe verweigerndes Verhalten zur Verantwortung gezogen, das letztlich nicht sie zu verantworten haben, sondern eine Rechtsprechung, die ihnen den Schutz verwehrt, zu dem die Verfassung verpflichtet. Deshalb bildet die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung nicht das einzige aber ein unverzichtbares Instrument, um die bereits stattfindenden Diskriminierung und Ausgrenzung der Schwerkranken einzudämmen, indem der Krankheitsverlauf soweit aufgehalten wird, dass die ökonomisierten Hilfsstrukturen sie noch erfassen. 3.3.3.6. Insofern liegt die Funktion des betreuungsrechtlichen Zwangs in der Vermeidung krankheitsbedingter Eskalationen, die in den Maßregelvollzug führen können. Es ist nicht zuletzt auf eine verfehlte, vermeintlich die Freiheit des Betroffenen schützende restriktive Handhabung dieser Vorschrift zurückzuführen, dass es seit Jahren zu einem permanenten Anstieg der Unterbringungszahlen im Maßregelvollzug kommt (vgl. Gunther Kruse, Forensik – die Psychiatrie der Zukunft?, Sozialpsychiatrische Informationen 2/2005 und ders. „Verantwortung übernehmen für »die Schwierigsten«, Sozialpsychiatrische Informationen 3/2012, S. 24 ff ) Nach der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamts (Stand 31.10.2011) ist seit 1987 ein Anstieg von 3.810 Untergebrachten auf 10. 444 Untergebrachte im Jahr 2010 zu verzeichnen, von denen 6.500 nach § 63 StGB untergebracht wurden (die übrigen nach § 64 StGB). Schon für 2004 galt: „Chronisch psychisch Kranke dekompensieren häufiger, begehen Delikte und werden individuell forensifiziert. Dies sind Fälle, die auf Strukturdefizite der ambulanten und stationären Versorgung hindeuten (Andreas Spengler, Maßregelvollzug: Ungebremster Zuwachs, Dtsch. Ärztebl. 2004; 101(41): A-2730 / B-2301 / C-2208). Zu diesen Strukturdefiziten zählt aber auch eine verfehlte, die Menschenwürde der Betreuten verletzende, weil sie der Krankheit bis zur Straffälligkeit überlassende Handhabung der betreuungsrechtlichen Zwangsbefugnisse. 3.4. 3.4.1. Jenseits der Selbstverständlichkeit, dass ein Patient, der nicht krankheitsbedingt die Bedeutung seiner Erkrankung verkennt, jede Behandlung ablehnen kann, ist der gegen die Behandlung stehende natürliche Wille des Betreuten an sich nur insofern relevant, als es einen Eingriff in seine „Freiheit zur Krankheit“ darstellt, wenn die Behandlung gegen diesen Willen erzwungen wird. Gegenüber den Rechtfertigungsgründen ist der bloße natürliche Wille des Untergebrachten ohne Krankheitseinsicht aber nicht geeignet, eine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung auszuschließen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon für den Maßregelvollzug festgestellt (RNr. 48-51). Dies gilt erst recht, wenn die Rechtfertigung nicht im öffentlichen sondern im eigenen Interesse des Untergebrachten liegt. 3.4.2. Entsprechendes gilt für die Vorgaben des UN-BRK (RNr. 52 f) Auch die Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention sprächen „nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen.“ (RNr. 53) 3.4.3. Wie im Maßregelvollzug (RNr. 54 f) darf eine Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht aus Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten nicht gegen den Willen des Krankheitseinsichtigen ermöglicht werden. Allein aus diesem Grund waren die entsprechenden Länderregelungen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig zu erklären. Demgegenüber schließt § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB die Zwangsbehandlung von Einsichtsfähigen ausdrücklich aus. Besonders im Licht eines Schutzbereichs der Psyche sowohl als geschütztes als auch als eingriffsrechtfertigendes Grundrecht ergibt sich, dass die Bedeutung der fehlenden Krankheitseinsicht darin besteht, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aufzuheben: Wenn die Zwangsbehandlung im Wesentlichen durch die Rehabilitation der Selbstbestimmungsfähigkeit gerechtfertigt wird, dann entfällt die Zweckmäßigkeit, wenn die Selbstbestimmungsfähigkeit, die durch die Heilbehandlung herzustellen wäre, insoweit schon besteht Und wenn nicht nur die körperliche sondern die seelische Integrität als Grundlage der Selbstbestimmung geschützt wird, dann erscheint ein Zwang der nicht nur den natürlichen Willen bricht, sondern auch noch neuroleptisch die seelische Grundlage einer entgegenstehenden nicht-pathologischen und selbstbestimmten Entscheidung angreift, als offensichtlich unangemessen. 3.4.4. Demnach ist eine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil damit in den grundrechtlichen Schutz der körperlichen und seelischen Integrität sowie der Fortbewegungsfreiheit (durch Fixierung bzw. Einsperren) eingegriffen wird. Weder ist dieser Schutz schrankenlos, noch stehen ihm der natürliche Wille (Freiheit zur Krankheit) oder die Zielsetzungen der UN-BRK entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Lichte des Grundrechts auf Schutz der Psyche (Selbstbestimmung) verbietet aber die Zwangsbehandlung von Krankheitseinsichtigen. Auch die weiteren Konkretisierungen der Abwägung zwischen Schutzbereich und rechtfertigenden Belangen erfolgt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3.4.4.1. Materiell-rechtlich ist hier zunächst eine adäquate Fassung der Eingriffsnorm erforderlich, sodass ausgeschlossen ist, dass ein so schwerer Grundrechtseingriff aus weniger bedeutenden Anlässen oder angesichts hoher Gesundheitsgefahren durch die Behandlung zugelassen werden. 3.4.4.2. Insofern trifft den Staat aber nicht nur die Pflicht, keine übermäßigen Eingriffe in den Schutzbereich zuzulassen. Angesichts seiner Schutzpflicht gegenüber Kranken ohne Krankheitseinsicht und der Bedeutung der Selbstbestimmungsfähigkeit für Menschenwürde und Entfaltung der Persönlichkeit sowie für Teilhabe am Sozialstaat und sozialen Leben nimmt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier auch die Form eines Untermaßverbotes an. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Abtreibungsurteil vom 28. 5. 1993 ausgeführt: „Art und Umfang des Schutzes im Einzelnen zu bestimmen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Allerdings hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten (vgl. zum Begriff Isensee in: Handbuch des Staatsrecht, Band V, 1992, § 111 RNr. 165 f.); insofern unterliegt er der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Notwendig ist ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener Schutz; entscheidend ist, dass er als solcher wirksam ist. Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen.“ (BVerfGE 88, S. 203 (254) § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB muss als gesetzgeberische Ausgestaltung einer solchen Schutzpflicht verstanden und entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden. 3.4.4.3. Auch wenn die Abhängigkeit und relative Isolation des Untergebrachten im Maßregelvollzug die Verhältnisse im Betreuungsrecht weit übersteigt, sind sie dort doch sehr wohl erheblich. Dies erfordert eine verfahrensrechtliche Ausgestaltung, die den Untergebrachten gegenüber der Institution unterstützt, die Beachtung und Geltendmachung seiner Interessen sicherstellt. Dies kann nur durch unabhängige Überprüfung von Unterbringung und Zwangsbehandlung durch einen Dritten erfolgen. Der Bedeutung des Grundrechtseingriffs angemessen erscheint hier die Verbindung von Betreuerbestellung, Richtervorbehalt, Verfahrenspfleger und Anhörung. Ausgehend von der Auslegung der Eingriffsnorm als einheitliches Genehmigungsverfahren über Unterbringung und Zwangsbehandlung (s.o. 2.) und unabhängig von der noch zu prüfende Frage der Normbestimmtheit (s.u. 3.4.5.) geht offensichtlich die bereits bestehende gesetzliche Regelung weit über die vom Bundesverfassungsgericht für den Maßregelvollzug aufgestellten Anforderungen hinaus. Das Gericht hatte dem Gesetzgeber in dieser Frage, die für den Grundrechtsschutz neben dem Schutz des Krankheitseinsichtigen die größte Rolle spielt, einen bemerkenswert großen Spielraum gelassen. Demnach sei weder die Bestellung eines Betreuers, noch auch nur ein gerichtliches Verfahren zwingend erforderlich. Nach diesen Ausführungen genügte auch lediglich die unabhängige Überprüfung der Zwangsbehandlung durch eine Ombudsperson (aaO., RNr. 71; B.II.3. b) dd) 3.4.4.4. In der Konstruktion des Prüfungsmaßstabs besteht aber eine wechselseitige innere Abhängigkeit der einzelnen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens. Je schwächer die unabhängige Überprüfung durch Dritte geregelt ist, umso detaillierter müssen Einzelaspekte im Gesetz explizit gesichert werden. Offensichtlich haben deshalb die aufgestellten Anforderungen das mögliche Fehlen eines Betreuers und eines Richtervorbehalts zu kompensieren. Das Bundesverfassungsgericht hatte insoweit verlangt: a) die Behandlung müsse „im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen“ (RNr. 57); b) der Erforderlichkeitsgrundsatz habe „die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer – einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen – zu bestimmen“ (RNr. 60) (dazu unten 3.4.4.5.); c) irreversible Gesundheitsschäden müssten ausgeschlossen sein (RNr. 61); d) es habe ein vorhergehendes Aufklärungsgespräch stattzufinden (RNr. 63, zuvor schon in B.II.3. a) bb) e) konkrete Ankündigung der Zwangsbehandlung (darin: Dauer und Konkretisierung der Medikation) (RNr. 63, B.II.3. b) aa) f) Anordnung und Überwachung des Zwangs unter ärztlicher Aufsicht (RNr. 66, B.II.3. b) bb) g) Dokumentation zu Rechtsschutz und Qualitätskontrolle (RNr. 67, B.II.3. b) cc) Im Zusammenhang mit einer Betreuerbestellung und einer Prüfung der Zwangsbehandlung durch Antragserfordernis und gerichtliches Genehmigungsverfahren kann aber z.B. der Dokumentationspflicht als solcher nicht mehr dieselbe Bedeutung zukommen, weil die Dokumentation nicht mehr nur in der Krankenakte sondern zum Teil auch per Gutachten oder Attest im Betreuungsverfahren erfolgt. Die Notwendigkeit für ein Aufklärungsgespräch des Arztes auch mit dem einsichtsunfähigen Betroffenen ergibt sich allein schon daraus, dass er, falls der Patient die Behandlung verweigert, den Betreuer und dieser das Gericht einschalten muss. Auch die dann typischerweise fällige Rechtfertigung der Zwangsbehandlung gegenüber dem Gericht erübrigt sich, wenn es dem Arzt gelungen ist, den Betroffenen zur Zustimmung zu bewegen. Ansonsten muss er sich auf eine Vielzahl von Gesprächsanforderungen durch Verfahrensbeteiligte (angefangen mit dem Betreuer, aber auch dem Richter und Verfahrenspfleger) vorbereiten. Er hat schließlich jederzeit mit Rückfragen zu rechnen. Wenn die Notwendigkeit solcher Gespräche aber schon aus der Sache (im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren) folgt, relativiert sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Normierung. Entsprechendes gilt für die rechtzeitige Ankündigung der Maßnahme. Sie soll im Maßregelvollzug dem Untergebrachten erst die Gelegenheit geben, „vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen“ (RNr. 63). Diese folgt im Betreuungsrecht bereits aus dem Genehmigungserfordernis. Die Anordnung und Überwachung des Zwangs unter ärztlicher Aufsicht (RNr. 66) ist ein typischer Regelungsgehalt einer betreuungsrechtlichen Genehmigung (z.B. auch bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen). Unstreitig muss die Behandlung medizinisch indiziert sein – und zwar sowohl hinsichtlich der Behandlung als auch der Zwangsanwendung (vgl. zuletzt Lipp, BtPrax, 2/2009, 53, 54). Auch dies zu überprüfen, ist die Funktion von Attest bzw. psychiatrischem Gutachten im Genehmigungsverfahren. Die Forderung nach Dokumentation der Zwangsmaßnahme (RNr. 67) wird bereits durch die ärztlichen Berufspflichten geregelt (§ 10 Abs. 1 MBO), kann aber gleichfalls im Genehmigungsbeschluss sichergestellt werden. Im Übrigen zwingt die geringere Abhängigkeit des Betreuten gegenüber der Institution auch weniger zu detaillierten gesetzlichen Regelungen. Da die betreuungsrechtliche Regelung also im entscheidenden Punkt der unabhängigen Überprüfung weit über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht, kann die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht mehr von den übrigen von ihm aufgeführten Belangen abhängen. Insgesamt sind damit Kontrolldichte und Schutzniveau weit höher als im Maßregelvollzug. Wenn der Bundesgerichtshof demgegenüber behauptet, die §§ 1896 ff. BGB enthielten kein „geschlossenes Regelungssystem zur betreuungsrechtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung, dessen Schutzniveau den nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt“ (aA Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237 f.).“ (RNr. 30), so liegt das ausschließlich an seiner neuen Normauslegung (s.o. 2.). 3.4.4.5. Aus psychiatrischen, nicht unmittelbar rechtlichen, Gründen erscheint allerdings die Behauptung des Bundesverfassungsgerichts problematisch, die Erforderlichkeit des Eingriffs ließe sich anhand der „Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer – einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen“ bestimmen. (RNr. 60) Dementsprechend konkretisiert müsse die Ankündigung der Zwangsbehandlung sein. (RNr. 64) Doch neben der Selbstverständlichkeit, dass die Maßnahme hinreichend konkretisiert sein muss, um überprüft werden zu können, besteht hier ein psychiatrisch-fachliches Problem hinsichtlich der Feststellung ex ante, welches Medikament, in welcher Dosierung, bei welcher Dauer, bei einem konkreten Betroffenen, welche konkrete Wirkung hinsichtlich der zu heilenden Symptomatik und der unerwünschten Nebenwirkungen haben wird. Hierauf hatte die Vertretung der Psychiater (DGPPG) in der Anhörung bereits hingewiesen. „Es sei unmöglich, für den einzelnen Patienten a priori zu sagen, welches Neuroleptikum den größten Therapieerfolg und die geringsten Nebenwirkungen verspreche; es sei deshalb unvermeidlich, dem einzelnen Patienten die Chance zu geben, nacheinander mehrere Neuroleptika auszuprobieren.“ (RNr. 34) Die Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts, notfalls habe das Gericht sich des nötigen Sachverstands zu bedienen (RNr. 64), trifft deshalb nicht das Problem, welches gerade die Sachkundigen hier haben. Wenn aber derart detaillierte Angaben ex ante nur sehr unzulänglich geeignet sind, dem Gericht Aufschluss über die Nutzen und Schwere des Eingriffs zu geben, überwiegen nach Ansicht des Betreuungsgerichts die Nachteile. Diese bestehen gerade in der „Schreibtischroutine“, die auch das Bundesverfassungsgericht vermeiden will (RNr. 71) Eine ausreichende Lösung bietet hier auch nicht die Festschreibung von Obergrenzen. Unter den Bedingungen der Akutpsychiatrie mit vielfachen Genehmigungsverfahren im Wege vorläufiger Anordnung führten sie nur entweder zu der Versuchung, diese auch auszureizen oder eine adäquate Medikamentenumstellung zu unterlassen, weil der behandelnde Arzt den damit verbundenen bürokratischen Aufwand scheut. Wenn sich das Gericht nicht selbst pharmakologische Kenntnisse zuschreibt, müsste bei jeder der (in der Akutpsychiatrie typischen) Medikamentenumstellung erneut eine Anregung durch den behandelnden Arzt, eine Beantragung durch den Betreuer, einer richterliche Anhörung, die Einholung externen Sachverstandes, die Bestellung eines Verfahrenspflegers und gesonderte Genehmigungsentscheidung erfolgen. Bei Unterbringungsdauern von in der Regel nicht mehr als 4 Wochen hätte ein solches Verfahren eine massive Abschreckungswirkung zu Lasten einer adäquaten Behandlung des Patienten. (Zu weiteren negativen Nebenfolgen der gerichtlichen Vorgabe der Medikation für das Arzt-Patienten-Verhältnis siehe Beschluss vom 26.6.2012, B.1.4.3.) 3.4.5. Auf der Grundlage der Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben ist § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB aber auch am Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen. 3.4.5.1. Dieser schreibt zwar nicht direkt bestimmte Regelungsinhalte vor. Er dient jedoch dem geschützten Grundrecht, indem er die Normanwendung präzisiert und die Möglichkeit eines adäquaten Rechtsschutzes sichert. Hierzu verlangt er die angemessen klare und verständliche Regelung der wesentlichen Norminhalte. Dementsprechend heißt es im zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes: 1. Er „gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen.“ (RNr. 72) 2. „Die notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist.“ (RNr. 73) 3. Er erfordert Klarheit, Widerspruchsfreiheit: „Die Betroffenen müssen jedoch die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können … und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden.“ (RNr. 73) Die „wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels (müssen) aus dem Gesetz erkennbar“ sein (RNr. 74). 4. „Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht“ (RNr. 73) 5. „Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein.“ (RNr. 73) 3.4.5.2. Um diese Grundsätze anzuwenden, muss das Gericht folglich: A. einen konkreten Prüfungsmaßstab konstruieren, d.h.: 1. bestimmen, welcher Norminhalt wesentlich sein soll (3.4.5.3.); 2. die Genauigkeit und Verständlichkeit der Regelung je nach Grundrechtsintensität bestimmen (3.4.5.4.); 3. und auch je nach dem Kreis der Normanwender und -betroffenen (3.4.5.5.); B. den Prüfungsmaßstab auf die konkrete Norm anwenden (s.u. 4.2.), d.h.: 4. die bestehende Norm auslegen (s.u. 4.2.1.); 5. Soll und Ist vergleichen (s.u. 4.2.2.); 6. die Abweichung bewerten, wobei vor allem das Rechtsschutzinteresse leitend ist. (s.u. 4.2.2.) Doch sind die abzuwägenden Belangen nicht objektiv messbar. Es handelt sich im Wesentlichen um schwer zu objektivierenden Abwägungen. Insbesondere die Bestimmung des notwendigen Grades der Normklarheit ist nicht eigens objektivierbar. Und die Bestimmung des wesentlichen Norminhalts ist untrennbar mit dem Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung verbunden. Deshalb sind auch in der Erörterung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Anforderungen aus beiden Grundsätzen kaum zu trennen. 3.4.5.3. Was im Rahmen des Bestimmtheitsgrundsatzes als wesentlicher Norminhalt zu gelten hat, richtet sich insbesondere nach dem Ergebnis der Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Was danach eine Norm verfassungswidrig macht, kann nicht im Rahmen der Bestimmtheitsprüfung als unwesentlich gelten, denn in beiden Prüfungen spielen die Gesetzeszwecke eine entscheidende Rolle. Aus der bisherigen Prüfung hat sich aber abweichend von der Rechtslage im Maßregelvollzug ergeben, dass der Großteil der hierfür aufgestellten Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier nicht zum Prüfungsmaßstab gehört. (S.o. 3.4.4.4.) Als wesentliche materiell-rechtliche Voraussetzungen der Zwangsbehandlung wird man dagegen ansehen müssen: - Krankheit, die die Selbstbestimmungsfähigkeit angreift, - folglich Fehlen der Einsichtsfähigkeit - dringende Notwendigkeit der Behandlung - Notwendigkeit der Unterbringung zur Behandlung - jeweils unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Verfahrensrechtlich sind als wesentlich anzusehen: - Betreuerbestellung (bzw. Anordnungsbefugnis nach § 1846 BGB); Antrag - richterliches Genehmigungsverfahren - Einholung eines Gutachtens bzw. Attests - i.d.R. Bestellung eines Verfahrenspflegers - Anhörung 3.4.5.4. Die Grundrechtsintensität lässt sich zwar nicht objektivieren. Doch sind die Umstände der Zwangsbehandlung zumindest weniger intensiv als im Maßregelvollzug (s.o. 1.2.1.) Insofern rechtfertigt sich eine Ermäßigung der Bestimmtheitsanforderungen an die Regelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht, weil zwar der Eingriff selbst vergleichbar abläuft, aber die institutionellen Bedingungen und die Lebensverhältnisse des Betroffenen, in denen die Zwangsbehandlung abläuft, wesentlich andere sind. 3.4.5.5. Bei der Bestimmung des Grades der Verständlichkeit je nach Normanwender bzw. -betroffenen kann die Perspektive des Untergebrachten kein entscheidender Maßstab sein. Vielmehr bildet das Rechtsschutzinteresse den Maßstab für die Umsetzung der Eingriffsintensität in Anforderungen an die Klarheit der Norm. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich betont, zwar sei die Norm des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB„im Wesentlichen sinnlos“, „wenn die von ihr vorausgesetzte Heilbehandlung nicht durchsetzbar wäre“. Das ändere „indes nichts daran, dass für die aktuell bzw. potentiell betroffenen Untergebrachten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz selbst nicht erkennbar sind.“ (aaO., RNr. 32) Nach den zitierten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts ist das aber auch nicht notwendig entscheidend. Das Gericht hat lediglich erklärt: „Für die näheren Anforderungen kann , […] auch der jeweilige Kreis der […] Normbetroffenen von Bedeutung sein.“ (RNr. 73) Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Normbetroffenen um einen Betreuten handelt, der „auf Grund einer psychischen Krankheit […] geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann (§ 1896 BGB). Typischerweise kann er somit die ihm von der Norm zugedachte Information gerade nicht für sich nutzbar machen. Dabei handelt es sich vielfach auch um rechtliche Angelegenheiten. Gerade weil die Betreuten die Rechtslage nicht erkennen können, verschulden sie sich oder verlieren sie ihre Wohnung. Gerade weil sie vielfach die Zwangsbefugnisse des Gerichtes genauso verkennen wie die eines Polizisten, Gerichtsvollziehers oder Gläubigers, kommt es typischerweise überhaupt zur geschlossenen Unterbringung. Denn ihnen wird durch den behandelnden Arzt (sofern es ihn gibt), den Betreuer und (wenn die Krise nicht schon zur Zuführung geführt hat) auch den Richter und Verfahrenspfleger zuvor die Rechtslage und insbesondere die Vermeidbarkeit von Zwangsmaßnahmen erklärt. Die Zwangsbehandlung ist also der letzte Eskalationsschritt in einer langen Kette von Gesprächen, in denen der Betroffene typischerweise, die Rechtslage genauso verkennt, wie in Vermögens-, Sozial- oder Mietangelegenheiten. Dabei besteht das Problem gerade nicht in der vom Bundesgerichtshof gerügten Erkennbarkeit der Zwangsbefugnis. Wie sich aus der weiten Definition der Zwangsbehandlung durch das Bundesverfassungsgericht ergibt, ist es für den Kranken typischerweise gerade kein Problem zu erkennen, dass er im Rahmen der Unterbringung zu einer Heilbehandlung gezwungen werden soll. Das krankheitsbedingte Problem liegt vielmehr darin, daraus angemessene Schlüsse zu ziehen für die Einschätzung der Rechtfertigung von Zwang oder die Notwendigkeit, Rechtsschutz zu suchen. In den meisten Fällen änderte sich daran auch nichts durch eine optimal bestimmte Regelung. Deswegen kann insoweit eine Aktualisierung des Rechtsschutzinteresses nur durch die Bestellung von Verfahrenspflegern gefördert werden. 3.4.5.6. Für die Bestimmung der Anforderungen an die Verständlichkeit und Klarheit der Norm ist in erster Linie auf die Betreuer, Richter und Verfahrenspfleger abzustellen – weniger auf die die Zwangsbehandlung durchführenden Ärzte. Denn im Gegensatz zur Rechtslage nach den vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Regelungen des Maßregelvollzugs wenden die Mitarbeiter der Unterbringungseinrichtung die Norm nicht unmittelbar an. Sie sind abhängig von der Einwilligung durch den Betreuer und dem gerichtlichen Genehmigungsbeschluss. Es geht somit weniger um die vom Bundesverfassungsgericht problematisierte Frage, ob „für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung , die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen“„die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar“ sind (RNr. 74). Im Betreuungsrecht richtet sich für die Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung das jeweils Erlaubte jedoch nicht nach § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB sondern nach der Normanwendung durch Betreuer und Gericht. 4. Bei Anwendung des somit gewonnen Prüfungsmaßstabs stellt § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung dar. 4.1. Die im Betreuungsrecht geltenden Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werden von der geltenden Regelung erfüllt: Die Zwangsbehandlung von Krankheitseinsichtigen ist ausgeschlossen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet im Wortlaut angemessenen Ausdruck. (Zum Vergleich sei nur auf § 63 StGB verwiesen, der eine langjährige Unterbringung im Maßregelvollzug davon abhängig macht, dass „die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.“) Verfahrensrechtlich ist der Untergebrachte durch die Verbindung von Interessenvertretung durch den Betreuer und richterliches Genehmigungsverfahren angemessen geschützt. Insgesamt erfüllt diese Konstellation zwischen Betreutem, Betreuer, Arzt und Gericht eine im Maßregelvollzug so nicht zu findende Sicherheitsfunktion zum Schutz der Menschenwürde, die in einem gewissen Umfang geeignet ist, die Rechte des Betreuten besser zu schützen als eine noch so explizite gesetzliche Formulierung, die immer nur so gut sein kann, wie ihre Ausführung. Der Betreute darf nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht zum bloßen Objekt einer seine Sozialverträglichkeit herstellenden psychiatrischen Behandlung werden. Er darf nicht einfach Maßnahmen unterzogen werden, ohne dabei möglichst als Subjekt mit eigenen individuellen Interessen und Artikulationsmöglichkeiten angesprochen und behandelt zu werden. Darin liegt ja auch die erklärte Absicht des Bundesverfassungsgerichts. Wenn aber der Betroffene in den hier zu schützenden Kompetenzen, die nach dem Menschenwürdegrundsatz seine Subjektqualität ausmachen, durch die Krankheit massiv beeinträchtigt wurde und deshalb an der Selbstartikulation gehindert ist (und das ist auch dann der Fall, wenn er sich krankheitsbedingt einfach nur wehrt), dann erzeugt die Konstellation zwischen Betreutem, Betreuer, Arzt und Gericht gerade die dialogischen Strukturen, die verhindern, den Betroffenen wie ein unartikuliertes Objekt zu behandeln. Dass dies nur ein Ersatz für höchstpersönliche, eigentlich unvertretbare Artikulation der Persönlichkeit sein kann und dass dieser Ersatz in der Praxis auch oft genug nur unzureichend umgesetzt wird, gehört zu den zentralen Problemen des betreuungsrechtlichen Zwangs und ist nicht zu beschönigen. Doch gerade aus Erfahrung mit den Widerständen, mit denen in der praktischen Umsetzung zu rechnen ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich daran im geltenden Recht noch Wesentliches durch die optimierende Abfassung der Normen ändern lässt – im Gegensatz zur praktischen Umsetzung der Normen durch Gerichte, Betreuer und Ärzte, zur fachlichen und materiellen Ausstattung der Protagonisten und zur jeweils gepflegten Kultur der ethischen Grundlagen und des Umgangs. Dass, wie das Bundesverfassungsgericht bemerkt, die Intensität des Grundrechtseingriffs nicht durch die Einwilligung des Betreuers gemildert wird, trifft zu, ist aber auch nicht die Funktion der Vertretungskonstruktion. Dasselbe könnte man von den verfahrenstechnischen Anforderungen behaupten, die das Gericht selbst aufstellt. Entscheidend ist, dass sie einen Beitrag zur Vermeidung unverhältnismäßiger Zwangsbehandlung leisten. Und das tut die Vertretung durch den Betreuer eher besser als die durch andere Stellen, weil der Betreuer in vielen Fällen den Betreuten über längere Zeit begleitet hat und ihn und seine Lebensverhältnisse sowie die Krankheitsfolgen dann aus Erfahrung einzuschätzen weiß. 4.2. In Anwendung des oben (3.4.5.3. ff) skizzierten Prüfungsmaßstabs auf § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist die bestehende Norm auslegen (4.2.1.); Soll und Ist zu vergleichen (4.2.2.); die Abweichung zu bewerten, wobei vor allem das Rechtsschutzinteresse leitend ist (4.2.2.). 4.2.1. Im Gegensatz zur Auslegung zur Bestimmung des Prüfungsmaßstabs (s.o. 2.) ist hier im Rahmen einer erneuten Auslegung zu fragen, ob vor allem für Betreuer, Verfahrenspfleger und Richter (s.o. 3.4.5.5. und 3.4.5.6.) „die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar“ sind (RNr. 74). Während sich der wesentliche Norminhalt (oben 3.4.5.3. ff) sonst unproblematisch aus der Regelung ergibt, liegt ein erheblicher Mangel der Normierung darin, dass der Wortlaut die Zwangsbehandlung nicht ausdrücklich erwähnt, obwohl die Norm seit ihrer Einführung entsprechend verstanden wurde. Allerdings kann diese Lücke durch einfache (nicht erst verfassungskonforme) Auslegung geschlossen werden. 4.2.1.1. Der Wortlaut selbst ist zwar noch offen. Doch nach dem für alle Beteiligten erkennbaren Sinn und Zweck der Unterbringung zur Heilbehandlung muss sie auch die Durchführbarkeit der Behandlung mit Zwang umfassen. Dieser Zusammenhang ist so offensichtlich, dass er nicht nur den Bundesgerichtshof zu der wiederholten Feststellung veranlasst hat, dass die Norm „im Wesentlichen sinnlos wäre, wenn die von ihr vorausgesetzte Heilbehandlung nicht durchsetzbar wäre.“ (BGH, aaO., RNr. 32). Auch der zentrale Gedanke der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtshofs, nämlich die bewusst weite Definition der Zwangsbehandlung, beruht darauf. Der Untergebrachte mag krankheitsbedingt daraus falsche Schlüsse ziehen. Aber der Zwangscharakter der geschlossenen Anstalt, in der er untergebracht wird, nämlich hinsichtlich des Behandlungszwangs, entgeht ihm typischerweise nicht. Gerade deshalb ist er auch besonders zu schützen (und nicht erst, wenn es zur Anwendung unmittelbaren Zwangs kommt). Der Betreute versteht genauso wie alle anderen Beteiligten und die bisher herrschenden Meinung: Die wichtigste Voraussetzung der Unterbringung und der Zwangsbehandlung ist seine Verweigerung der Einnahme von Medikamenten. Diese ist es, die überhaupt zur Unterbringung geführt hat, weil typischerweise das Absetzen oder die Verweigerung der Einnahme von Medikamenten den Krankheitsschub auslöst. In Bezug auf diese „wesentlichen Voraussetzung der Zwangsbehandlung“ ist die Norm nicht zu unbestimmt, selbst wenn sich dieser Sinn erst konkludent aus der geregelten Situation ergibt. Er versteht normalerweise sehr wohl, dass er Druck bis hin zum unmittelbaren Zwang ausgesetzt wird, wenn er nicht seine Bereitschaft zur Einnahme von Medikamenten erklärt. Dass der Betroffene „auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“, impliziert offensichtlich die Verweigerung der Einnahme von Medikamenten und die Durchsetzung dieser Behandlung gegen seinen Willen. Gerade der Betroffene versteht, dass die Forderung der Einnahme von Medikamenten hier durchaus als eine durchsetzbare gemeint ist. Gerade weil auch er von dieser Durchsetzbarkeit ausgeht, fügt er sich. Und soweit er dies allein wegen dieser Durchsetzbarkeit tut, handelt es sich um Zwangsbehandlung. Nur weil im Wesentlichen alle Beteiligten im Rechtsverkehr, die Norm bisher im Sinne dieser Durchsetzbarkeit verstanden haben, wurde die Frage dem Bundesgerichtshof überhaupt vorgelegt. Gerade weil man diesen Zwangscharakter der psychiatrischen Unterbringung bisher für selbstverständlich hielt, wurden Fixierungsmaßnahmen in der Unterbringung vom Wortlaut des Genehmigungsvorbehalts der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB ausgenommen. Die darin enthaltende Klausel „ohne untergebracht zu sein“, lässt sich nicht allein als redaktionelles Versehen ansehen (so Rink, HK-BUK zu § 1906, RNr. Stand 2004), weil die Frage seit Langem diskutiert wurde und die diversen Novellen des Betreuungsrechts vielfach Gelegenheit zur Streichung gegeben hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klausel vor dem Verständnishintergrund beibehalten wurde, dass die Unterbringungsgenehmigung bereits eine Rechtsgrundlage für unmittelbaren Zwang bietet. (Genauso wurde in Hessen auch das HFEG verstanden, obwohl dessen Regelung heute als eindeutig unbestimmt angesehen werden muss, zumal die Notwendigkeit des Zwangs ähnlich wie im Maßregelvollzug darin nicht durch die Gesetzeszwecke zu rechtfertigen bzw. auszulegen ist.) Und deshalb dürfte sich in der Rechtspraxis einschließlich der Formulare sowie der Literatur auch der Begriff der „unterbringungsähnlichen Maßnahmen“ eingebürgert haben. Die Ähnlichkeit wurde ersichtlich darin gesehen, dass hier außerhalb einer Unterbringung unmittelbarer Zwang wie in einer Unterbringung angewendet wird. 4.2.1.2. Dies entspricht auch dem historisch gewachsenen Verständnis der Unterbringungsgenehmigung. Bekanntlich liegt zwar nicht die einzige aber doch eine wesentliche Funktion der Einrichtung, in der der Betreute untergebracht wird, erkennbar in der Durchsetzung eben dieses Zwangs zur Heilbehandlung. Der Zwangscharakter der psychiatrischen Anstalten war ja gerade der entscheidende Anlass zur Einsetzung der Psychiatrie-Enquete, deren Bericht wesentlichen Anteil an der Reform des alten Vormundschaftsrechts hatte. Diesen Zwang nicht etwa gänzlich zu vermeiden sondern zu regeln, war deshalb die allgemein erkennbare Absicht des Gesetzgebers. Andernfalls hätte man die Norm schon 1992 als Abschaffung der Zwangsbehandlung verstehen müssen. Stattdessen fürchtete man eine „uferlose Ausweitung“ (Rink, HK-BUR, Stand 2004 zu § 1906, RNr. 9, 21 zu Ziff. 1 und 22 zu Ziff. 2). Wenn heute – mit Recht – die bestehende Regelung als ungenau angesehen wird, lässt sich dem durch einfache Auslegung und präzisere Beschlussfassung entsprechen bis der Gesetzgeber tätig wird. Es bedeutet aber nicht, dass die Rechtsanwender und die Betroffenen (sofern das von Einsichtsunfähigen überhaupt verlangt werden kann) auf einmal vergessen hätten, was die bisherige Regelung für sie bedeutet, sodass eine im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes relevante Unsicherheit im Umgang mit der Norm zu verzeichnen wäre. 4.2.1.3. Dass der Gesetzgeber, nachdem das Enquete-Ergebnis vorlag, nicht wusste, was er im Rahmen der Unterbringungsgenehmigung zu regeln hatte, ist ausgeschlossen. Ebenso, dass er die Anwendung unmittelbaren Zwangs untersagen wollte. Anzunehmen ist im Gegenteil, dass er meinte, die alten Anstaltsverhältnisse durch die Einführung eines Genehmigungsverfahrens in gewissem Sinne abzuschaffen. Bereits darin lag ein wesentlicher Fortschritt, auf den der Maßregelvollzug bis heute wartet. Und gerade weil, wie der Bundesgerichtshof ebenso wie die bisherige Praxis in der Rechtsprechung und Lehre, dieses Unterbringungsverfahren andernfalls für sinnlos gehalten hätte, unterstellte er, dass mit der Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung auch der zu seiner Durchsetzung nötige unmittelbare Zwang gemeint ist. Dass der Gesetzgeber sich ausweislich der Motive dazu nicht explizit verhalten hat, bedeutet gerade vor dem damaligen historischen Hintergrund der psychiatrischen Anstaltsverhältnisse eben nicht, dass er mit der Unterbringung den nötigen Zwang nicht regeln wollte, sondern dass er es – anders als weite Teile der Fachöffentlichkeit heute – für nicht explizit erörterungsbedürftig, weil angesichts der bisherigen Praxis offensichtlich hielt. 4.2.1.4. Diese Auslegung ist auch verfassungskonform aus der staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Grundlagen der Selbstbestimmung zwingend (siehe AG Offenbach vom 26.6.2012, juris). Der Staat hat den Kranken nicht nur vor seinen Ärzten zu schützen sondern auch vor den Folgen seiner Krankheit; und zwar, wenn er krankheitsbedingt dafür nicht mehr die Verantwortung übernehmen kann. Psychische Krankheiten zerstören die psychische Grundlage der Selbstbestimmung. Weil die Fähigkeit dazu ihrerseits nicht nur die Grundlage des persönlichen Gebrauchs ist, den wir von unserer Freiheit machen, sondern auch der Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde, verlangt hier ausnahmsweise diese Schutzpflicht die Zwangsbehandlung. Nicht im Namen einer „objektiven Vernunft“ oder paternalistischer Fürsorge, sondern damit der Kranke möglichst weitgehend ein Leben nach eigenem Gutdünken und nicht nach Bestimmung seiner Erkrankung führen kann. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch hier zulässig und geboten. Zwar ist die Bestimmtheit einer Norm grundsätzlich von der einfachen Auslegung abhängig und kann nicht allein durch eine darüber noch hinaus gehende verfassungskonforme Auslegung gerettet werden (vgl BVG zum Volkszählungsgesetz). Diese könne „bei Bestimmtheitsmängeln nur mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Bestimmtheitsgebots erfolgen. Sie kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn es an einem die wesentlichen Fragen umfassenden Regelungskern fehlt, der auf einen erklärten objektivierten Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 104 ). Wäre bei einer Vorschrift, die aus sich heraus weder bestimmte Ausschlusstatbestände enthält noch deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelung dienen soll, eine verfassungskonforme Auslegung gleichwohl zulässig, liefe der Gesetzesvorbehalt leer, der Eingriffe in ein Grundrecht einer gesetzlichen Regelung zuweist und den Gesetzgeber verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).“ (Bundesverfassungsgericht vom 11. März 2008, 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -RNr. 153) Doch sowohl für die Rechtsanwender als auch die Betroffenen – sofern das von ihnen im Zustand der Einsichtsunfähigkeit von ihnen überhaupt erwartet werden kann – ist der Zweck der Regelung auch heute noch ausreichend deutlich erkennbar, um sich im Rahmen der Anwendung oder des Rechtsschutzes darauf einzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzesinhalt durch einen gesonderten Genehmigungsbeschluss noch weiter konkretisiert wird. Dieses Verständnis, das sich gesellschaftlich gerade auf dem Boden der heute mit Recht kritisierten traditionellen psychiatrischen Anstaltsverhältnisse gebildet hat, ist im Rahmen der Prüfung des Bestimmtheitsgrundsatzes entscheidend und nicht der Fortschritt des kritischen Bewusstseins, das mit Recht auf die Zwangsbehandlung empfindlicher reagiert und deshalb rechtspolitisch präzisere Regelungen einfordert. 4.2.2. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Fehlen der ausdrücklichen Erwähnung der Zwangsbehandlung in § 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB und den anschließenden Verfahrensregelungen einen rechtspolitischen Missstand darstellt, aber keine die Verfassungswidrigkeit auslösende Unbestimmtheit der Norm zur Folge hat. Unzweifelhaft verleitet der derzeitige Wortlaut die Verfahrensbeteiligten dazu, nicht ausreichend über den Zwangscharakter der Unterbringung zur Heilbehandlung zu reflektieren. Darin liegt aber kein Verständnisproblem im eigentlichen Sinne, das den Normanwendern, auf die es vorliegend primär ankommt, den Zweck der Regelung verdunkeln und damit sowohl zur Willkür bei ihrer Anwendung als auch zur Behinderung des Rechtsschutzes dagegen beitragen könnte. Für die Verfahrenspfleger ebenso wie für alle anderen von der Regelung betroffenen Rechtsanwender waren die „wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung“ bisher aber auch im Wesentlichen erkennbar. Eine Einbuße an Rechtsschutzmöglichkeiten ist mit dem gegenwärtigen Wortlaut der Norm somit nicht verbunden.