Beschluss
61 M 2914/14
AG Offenbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOFFEN:2014:0714.61M2914.14.0A
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. I. Der GVZ (DR II 0223/14) wurde wie folgt beauftragt: Dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Dabei sei in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der nachfolgenden Anträge zu verfahren. 1. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgenommen werden. 2. Es soll die Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeholt werden. Der GVZ führte den Auftrag aus und setzte dabei u.a. eine Gebühr nach GvKostG Nr 207 an. Über die Berechtigung hierzu besteht Streit. Die Gläubigerin hat unter Hinweis auf ihre Ansicht stützende Rechtsprechung die Ansicht vertreten, der GVZ hätte GvKostG Nr 207 nicht ansetzen dürfen. II. Die Erinnerung ist zulässig III. Die Erinnerung wäre bereits deswegen unbegründet, wenn mit dem OLG Düsseldorf (BeckRS 2014,08842) und dem LG Kleve (DGVZ 2014,134) das „und“ in der Anmerkung zu GvKostG Nr 207 Anm (zwischen Nr 2 und 4) dem Wortsinn nach als „und“ und nicht auslegend als „oder“ zu lesen sei (vgl Richter DGVZ 2013, 169, 172). Das kann aber dahinstehen. IV. Selbst wenn man diesen Gerichten nicht folgt, kann die Erinnerung keinen Erfolg haben. Es wird nicht verkannt, dass sich die Erinnerungsführerin für ihre Ansicht auf Rechtssprechung berufen kann. Ausgangspunkt und insoweit streitfrei ist der derzeitige Gesetzestext, wobei es Initiativen gibt, über § 3 GvKostG Lösungen zu finden. Das kann derzeit aber dahinstehen. V. GvKostG Nr 207 lautet: „Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802 b ZPO)“. Die Anmerkung erläutert: „Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“ Trotz der Formulierung „gleichzeitig“ macht die Anmerkung nur Sinn, wenn man die Aufträge in ein Bedingungsverhältnis stellt. Die Aufträge werden zwar zur gleichen Zeit in demselben Schreiben gestellt. Es soll aber a) der Auftrag auf Vollstreckung nicht durchgeführt werden, wenn die gütliche Erledigung erfolgreich ist, b) im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung sollen nunmehr die Maßnahmen nach § 802a ZPO ergriffen werden. Ein solches Bedingungsverhältnis ist in der Jurisprudenz allgemein bekannt und zulässig, zB als innerprozessuale Bedingung bei der Hilfsaufrechnung. Der GV wird also zeitgleich, aber nicht im Wortsinn „gleichzeitig“ beauftragt, denn bei bedingten Aufträgen ist der bedingte erst mit Eintritt der Bedingung erteilt (vgl auch § 158 BGB) Nach derzeitiger Rechtslage entsteht somit die Gebühr Nr. 207 GvKostG auch dann, wenn dem GVZ aus Gründen der Verfahrensökonomie mit dem Auftrag für den Versuch der gütlichen Erledigung (vgl § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz. 2 ZPO), zeitgleich/gleichzeitig weitere, aber nur bedingte Aufträge erteilt werden. Dem Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist durchaus darin zuzustimmen, dass der GVZ den Versuch der gütlichen Erledigung unabhängig davon unternimmt, ob der Gläubiger den Gläubiger ausdrücklich hierzu beauftragt hat oder nicht (§ 802 b Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger kann das Verhalten des GVZ aber dadurch beeinflussen, indem er ausdrücklich den Antrag nach §§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 802 b ZPO erteilt. Dann ist das ein beschränkter, isolierter Auftrag. Das schließt nicht aus, diesem Auftrag vorsorglich noch weitere, bedingte „anzuhängen“, die zunächst rechtlich unerheblich sind und auch bleiben, sofern die gütliche Erledigung erfolgreich versucht wurde. Die andere Ansicht (zB LG Freiburg DGVZ 2014, 105) setzt sich zudem in Widerspruch zu Satz 1 der Anm. zu Nr. 207 GvKostG. Nach Satz 1 entsteht die Gebühr auch im Fall der gütlichen Erledigung. Nach Satz 2 soll das aber nicht gelten, wenn der GVZ mit Amtshandlungen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt ist, wobei es nach dieser Ansicht nicht darauf ankommen soll, ob diese Anträge nur bedingt gestellt waren, wenn sie nur zeitgleich/gleichzeitig dem GVZ zugehen. Dann erhält der GVZ für die gütliche Erledigung trotz Satz 1 der Anmerkung keine Gebühr, weil Satz 2 das ausschließt, und für Amtshandlungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO erhält er keine Gebühren, weil diese Aufträge mangels Bedingungseintritt (der Versuch der gütlichen Erledigung war ja nicht erfolglos) als nicht erteilt gelten. Die Erinnerung konnte somit keinen Erfolg haben.