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Beschluss

2 Gs 665/22

AG Offenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOG:2022:1005.2GS665.22.00
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Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 26.09.2022, die vorläufige Entziehung der rumänischen Fahrerlaubnis des Beschuldigten ... anzuordnen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 26.09.2022, die vorläufige Entziehung der rumänischen Fahrerlaubnis des Beschuldigten ... anzuordnen, wird abgelehnt. I. Der Beschuldigte befuhr am 24.08.2022 um 23:09 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., die ... Straße in 77694 Kehl, obwohl er - wie er hätte erkennen können und müssen - aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums nicht in der Lage war, das Kraftfahrzeug sicher zu führen. Seine Alkoholisierung hatte dabei für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass er mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die S... Straße abbog und hierbei mit dem Pkw Opel Astra, amtliches Kennzeichen ..., des Geschädigten ... kollidierte, der wiederum durch den Aufprall auf den Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ..., des Geschädigten ... geschoben wurde. Im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme konnten die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten Alkoholgeruch bei dem Beschuldigten wahrnehmen. Ein am 24.08.2022 um 23:20 Uhr bei dem Beschuldigten durchgeführter, freiwilliger Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,75 mg/l. Daraufhin wurde der Beschuldigte zum Polizeirevier verbracht, wo ihm die Ärztin Frau Stefan am 25.08.2022 um 00:00 Uhr eine Blutprobe entnahm. Die Analyse dieser ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille im Mittelwert. Der Führerschein des Beschuldigten wurde in der Folge von den Polizeibeamten des Polizeireviers Kehl „einbehalten“ (vgl. Bl. 15). Gegen diese Maßnahme legte der Beschuldigte keinen Widerspruch ein. Seither befindet sich der Führerschein des Beschuldigten bei der Ermittlungsakte (Bl. 45). Mit Verfügung vom 26.09.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Offenburg die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten gemäß § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO (Bl. 59 - 63). Das Gericht wies mit Verfügung vom 28.09.2022 (Bl. 67) darauf hin, dass es dieser Anordnung nicht bedürfe, da es sich bei dem sichergestellten Führerschein um einen EU-Führerschein handele, der Beschuldigte im Inland gemeldet sei und gegen die Sicherstellung keinen Widerspruch eingelegt habe. Die Staatsanwaltschaft hielt dennoch an dem gestellten Antrag fest und begründete dies damit, dass die freiwillige Herausgabe des Führerscheins zwar der Beschlagnahme nicht jedoch der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO gleichstehe. Auch die Strafbewehrtheit einer eventuellen Folgefahrt mit dem Strafmaß des § 21 Abs. 1 StVG setze eine Entziehung der Fahrerlaubnis voraus (Bl. 69). II. Es besteht zwar der dringende Verdacht, dass dem Beschuldigten ... die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3 Nr. 2 StGB) gemäß §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a, 69b Abs. 2 StGB entzogen werden wird, der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO bedarf es vorliegend jedoch nicht, weil der Führerschein des Beschuldigten mit dessen Einverständnis gemäß § 94 Abs. 1 und 3 StPO sichergestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, kann das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Im Rahmen dieser Ermessensausübung hat das Gericht insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111a, Rn. 3; Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 111a, Rn. 15, 16; Huber in: BeckOK StPO, 44. Edition, Stand: 01.07.2022, § 111a, Rn. 4; Hartmann in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 111a StPO, Rn. 4). Wenn der Beschuldigte den Führerschein freiwillig herausgegeben (§ 94 Abs. 1 und 3 StPO) oder bei der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 Abs. 2 und 3 StPO) keinen Widerspruch erhoben und später auch keine richterliche Entscheidung beantragt hat, fehlt es an der Erforderlichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, sodass das Gericht von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis absehen kann (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 111a, Rn. 3; Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 111a, Rn. 16; so auch: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 Ws 247/98, NZV 1999, 345: „Das dem Gericht mit dieser „Kann-Bestimmung“ des § 111a StPO eröffnete Ermessen ist jedoch bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis dahingehend eingeschränkt, daß schon aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit vor von ungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren von einer Anordnung regelmäßig nur dann abgesehen werden kann, wenn diese Gefahren auch ohne vorläufige Entziehung naheliegend nicht bestehen - etwa bei widerspruchslos gebliebener Sicherstellung des Führerscheins oder bei Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus anderen Gründen.“). Dass die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in den zuvor genannten Fällen nicht erforderlich ist, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 111a Abs. 4 StPO. Nach diesem tritt in den Fällen, in denen es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme eines Führerscheins, der nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann, bedarf, an die Stelle der Entscheidung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass es einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bedarf, wenn über die Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins keine Entscheidung zu treffen ist, weil der Beschuldigte der Sicherstellung zugestimmt bzw. gegen die Beschlagnahme keinen Widerspruch erhoben hat. Auch der Sinn und Zweck des § 111a StPO erfordert keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn der Führerschein des Beschuldigten bereits sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden konnte. Sinn und Zweck des § 111a StPO ist, die Allgemeinheit bereits vor Urteilserlass vor den Gefahren schützen sollen, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.07.1979 - 2 Ws 514/79, NJW 1980, 1860). Dieser Zweck wird jedoch bereits durch die widerspruchslose Sicherstellung des Führerscheins sowie die Strafbewehrtheit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 2 StVG erreicht (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.1998 - 2 Ws 247/98, NZV 1999, 345). Im Übrigen ist die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis weitgehend rechtlich gleichgestellt (vgl. auch § 25 Abs. 6 Satz 3 StVG). Führt derjenige, dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, trotzdem ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug, macht er sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Aber auch derjenige, dessen Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, und trotzdem ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG strafbar. Die Gleichstellung von Sicherstellung des Führerscheins und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis besteht auch bei der Anrechnung auf das Fahrverbot (§ 51 Abs. 5 S. 2 StGB) und der Verhängung der Mindestsperre (§ 69a Abs. 6 StGB). Sowohl die polizeiliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 Abs. 1 bis 3 StPO als auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO werden in das Fahreignungsregister eingetragen (§§ 28 Abs. 3 Nr. 2, 9 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 4 FeV). Bei dem sichergestellten Führerschein des Beschuldigten handelt es sich zwar nicht um einen deutschen Führerschein, sondern um einen EU-Führerschein (rumänischer Führerschein). Der Beschuldigte hat seinen Wohnsitz jedoch im Inland. EU- und EWR-Führerscheine von Inhabern mit ordentlichem Wohnsitz im Inland (§ 2 Abs. 2 StVG) werden nach § 111a Abs. 3 S. 2 StPO ebenso wie deutsche Führerscheine beschlagnahmt oder sichergestellt (vgl. auch § 69b Abs. 2 S. 1 StGB), sodass es bei in den oben genannten Fällen ebenfalls keiner Anordnung nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO bedarf.