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Beschluss

4 XVII 266/23

AG Offenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOG:2023:0530.4XVII266.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem sedierten Patienten, der künstlich beatmet wird und der bei Aufweckversuchen delirant ist, muss verhindert werden, dass er sich im Rahmen eines Aufweckprozesses lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Hierbei kann eine zeitweise Fixierung zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen erforderlich sein. (Rn.2) 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn der Schutzbedarf des Betroffenen in Bezug auf seine zeitweise Fixierung offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen kann, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung derzeit nicht erreicht werden kann, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen (entgegen AG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 38 XVII 3262/21; Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19).  (Rn.3)
Tenor
1. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in folgende freiheitsentziehenden Maßnahmen: - Anbringen eines Bettseitenteils - Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit - 3- oder 5-Punkt-Fixierung der Betroffenen (zeitweise) wird bis längstens 12.06.2023 vorläufig genehmigt, wobei sich in Bezug auf die Fixierung der Arzt bzw. die Ärztin vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen muss, durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit für die Betroffene gewährleistet sein muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung der maßgeblichen Gründe der Maßnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung zu erstellen ist. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich ist, hat der Bevollmächtigte sie zu beenden. Ansonsten wird die Anordnung spätestens mit Fristablauf wirkungslos. 2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem sedierten Patienten, der künstlich beatmet wird und der bei Aufweckversuchen delirant ist, muss verhindert werden, dass er sich im Rahmen eines Aufweckprozesses lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Hierbei kann eine zeitweise Fixierung zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung des Betroffenen erforderlich sein. (Rn.2) 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann abgesehen werden, wenn der Schutzbedarf des Betroffenen in Bezug auf seine zeitweise Fixierung offensichtlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Verfahrenspfleger derzeit nicht mit dem Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen kann, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung derzeit nicht erreicht werden kann, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung des Betroffenen (entgegen AG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 38 XVII 3262/21; Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19). (Rn.3) 1. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in folgende freiheitsentziehenden Maßnahmen: - Anbringen eines Bettseitenteils - Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit - 3- oder 5-Punkt-Fixierung der Betroffenen (zeitweise) wird bis längstens 12.06.2023 vorläufig genehmigt, wobei sich in Bezug auf die Fixierung der Arzt bzw. die Ärztin vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen muss, durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit für die Betroffene gewährleistet sein muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung der maßgeblichen Gründe der Maßnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung zu erstellen ist. Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich ist, hat der Bevollmächtigte sie zu beenden. Ansonsten wird die Anordnung spätestens mit Fristablauf wirkungslos. 2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der die Betroffene vertretende Bevollmächtigte beantragt, deren Fixierung mittels Drei- oder Fünfpunkt, das Anbringen eines Bettseitenteils und das Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit gerichtlich zu genehmigen. II. Dem Antrag ist insgesamt zu entsprechen. Die zeitweise Fixierung ist zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung d. Betroffenen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin S., Ortenau Klinikum Offenburg vom 17.05.2023 und dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Betroffenen am 30.05.2023 auf der Intensivstation des Klinikums gemacht hat. Hiernach leidet die Betroffene unter anderem an den Folgen einer schweren Sepsis ist sediert und wird künstlich beatmet und ist bei Aufweckversuchen delirant. Sie hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht, ist zu keiner freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung in der Lage und vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen. Es muss verhindert werden, dass sich die Betroffene im Rahmen eines Aufweckprozesses aufgrund Delirs lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zum Wohle der Betroffenen ist daher eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1831 Abs. 1., 4 BGB, 331, 332 FamFG erforderlich. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde abgesehen, weil der Schutzbedarf der Betroffenen in Bezug auf ihre zeitweise Fixierung offensichtlich ist, wovon sich das Gericht am 30.05.2023 im Klinikum persönlich überzeugt hat. Auch ist der Grad der freiheitsentziehenden Wirkung der Maßnahmen aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Betroffenen überschaubar. Schließlich könnte sich ein Verfahrenspfleger derzeit nicht mit der Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung der Betroffenen (vgl. BGH, NJW 2020, 2728 ff) derzeit nicht erreicht werden kann. Eine etwaige Bestellung erwiese sich somit als bloße Förmelei und kann daher unterbleiben (vgl. AG Offenburg, Beschluss vom 5. April 2023, 4 XVII 181/23, juris; a.A. offenbar: AG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 38 XVII 3262/21 ÖZD –, juris). Die Notwendigkeit von Bettseitenteil und einer Fixierung der Betroffenen am Stuhl ergeben sich ebenfalls aus dem ärztlichen Zeugnis. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.