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Urteil

4 Ds 300 Js 5128/24

AG Offenburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOG:2025:0526.4DS300JS5128.24.00
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Leitsätze
1. Allein die negative Bewertung der Maßnahmen des NS-Unrechtsregimes in Form des Begleit-Texts des vorliegenden Posts genügt, um einem unvoreingenommenen Betrachter deutlich zu machen, dass die mit dem verwendeten Hakenkreuz gekennzeichnete Ideologie abzulehnen und zu bekämpfen ist.(Rn.13) 2. Vorliegend wird durch eine gedankliche Interpretationsleistung bei Kenntnis der AfD-Mitgliedschaft des Angeklagten und etwaiger Kenntnis der Rede des AfD-Politikers ersichtlich, dass der Post als übertragene Kritik an vermeintlich vergleichbaren Zuständen im Umgang mit der AfD verstanden werden soll. Ein solcher Vergleich entbehrt zwar objektiv jeglicher Grundlage, wird dadurch aber dennoch nicht strafbar (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22).(Rn.14) 3. Ironie (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28. November 1985 - Ss 575/85) sowie der bloß scherzhafte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I), parodistische (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03) oder satirische (Anschluss BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99) Gebrauch des Kennzeichens, wie es vorliegend etwa durch das Lächeln der Kinder, welche nach dem Begleittext in der Folgezeit des Jahres 1933 gerade durch das NS-Unrechtsregime indoktriniert wurden, intendiert wird, ist zulässig und straffrei.(Rn.15) 4. Die Annahme einer Strafbarkeit wäre vorliegend nur möglich, wenn aus dem vorliegenden Posting selbst demgegenüber eine Interpretation dergestalt nicht zweifelsfrei auszuschließen wäre, wonach der Angeklagte mit dessen Inhalt die von ihm beschriebenen negativen Entwicklungen unter dem NS-Unrechtsregime gerade aufgrund ihres verbrecherischen Charakters gutheißen und glorifizieren würde und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er bzw. seine Partei derartige Entwicklungen bei eigener Machtergreifung (erneut) durchzusetzen beabsichtigen. Ein solches Verständnis des Postings ist nicht möglich bzw. sehr fernliegend, zumal Anhänger der verbotenen Organisationen Darstellungen, in denen Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, grundsätzlich als Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06).(Rn.17)
Tenor
1. D. Angeklagte ist schuldig des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. 2. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 50 € verurteilt. 3. D. Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die negative Bewertung der Maßnahmen des NS-Unrechtsregimes in Form des Begleit-Texts des vorliegenden Posts genügt, um einem unvoreingenommenen Betrachter deutlich zu machen, dass die mit dem verwendeten Hakenkreuz gekennzeichnete Ideologie abzulehnen und zu bekämpfen ist.(Rn.13) 2. Vorliegend wird durch eine gedankliche Interpretationsleistung bei Kenntnis der AfD-Mitgliedschaft des Angeklagten und etwaiger Kenntnis der Rede des AfD-Politikers ersichtlich, dass der Post als übertragene Kritik an vermeintlich vergleichbaren Zuständen im Umgang mit der AfD verstanden werden soll. Ein solcher Vergleich entbehrt zwar objektiv jeglicher Grundlage, wird dadurch aber dennoch nicht strafbar (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 und Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22).(Rn.14) 3. Ironie (Anschluss OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28. November 1985 - Ss 575/85) sowie der bloß scherzhafte (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I), parodistische (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03) oder satirische (Anschluss BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99) Gebrauch des Kennzeichens, wie es vorliegend etwa durch das Lächeln der Kinder, welche nach dem Begleittext in der Folgezeit des Jahres 1933 gerade durch das NS-Unrechtsregime indoktriniert wurden, intendiert wird, ist zulässig und straffrei.(Rn.15) 4. Die Annahme einer Strafbarkeit wäre vorliegend nur möglich, wenn aus dem vorliegenden Posting selbst demgegenüber eine Interpretation dergestalt nicht zweifelsfrei auszuschließen wäre, wonach der Angeklagte mit dessen Inhalt die von ihm beschriebenen negativen Entwicklungen unter dem NS-Unrechtsregime gerade aufgrund ihres verbrecherischen Charakters gutheißen und glorifizieren würde und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er bzw. seine Partei derartige Entwicklungen bei eigener Machtergreifung (erneut) durchzusetzen beabsichtigen. Ein solches Verständnis des Postings ist nicht möglich bzw. sehr fernliegend, zumal Anhänger der verbotenen Organisationen Darstellungen, in denen Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, grundsätzlich als Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (Anschluss BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06).(Rn.17) 1. D. Angeklagte ist schuldig des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. 2. Er wird deshalb zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 50 € verurteilt. 3. D. Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB I. Der am 27.08.1962 in Offenburg geborene Angeklagte deutscher Staatsangehörigkeit ist verheiratet und von Beruf Verkäufer. Als solcher betreibt er zusammen mit seiner Ehefrau ein bis zum Jahr 2025 auf die Ehefrau des Angeklagten eingetragenes und nunmehr auf den Angeklagten selbst umgeschriebenes Geschäft in der --- in Offenburg, mit welchem das Ehepaar ein gemeinschaftliches Einkommen i.H.v. 20.000,00 € pro Jahr bei einem gemeinschaftlichen monatlichen Netto-Gewinn i.H.v. 1.600 € auf getrennten Bank-Konten erzielt. Die Eheleute wohnen gemeinsam zur Miete; Schulden bestehen nicht, nachdem der Angeklagte 2014 sein Wunsch-Auto in Form eines Mercedes in bar mittels Erbe seines verstorbenen Vaters entrichtet hat. Der Angeklagte ist Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) und als solches Gemeinderatsmitglied der Stadt Offenburg bei einer Aufwandsentschädigung in Höhe von zusätzlichen 350,00 € monatlich. Von weiteren Angaben hat der Angeklagte abgesehen. Das BZR des Angeklagten enthält keine Voreintragungen. II. Zur Sache wurden in der Hauptverhandlung - entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft - die folgenden Feststellungen getroffen: Als Nutzer der Plattform "Facebook" teilte der Angeklagte auf seinem öffentlich einsehbaren Account "---" am 05.02.2024 um 13.48 Uhr mutmaßlich von seinem Wohnsitz in --- aus ein schwarz-weißes historisches Bild, auf dem sieben Kinder zu sehen sind, die Fahnen mit Hakenkreuzen in den Händen halten, mit dem folgenden Text: "WIE ES 1933 ANGEFANGEN HAT - Es wurden Medien kontrolliert, Parteien verboten, Kinder indoktriniert, Meinungen unterdrückt, das Volk gespalten, Meldestellen eingerichtet. Andersdenkende verraten, Bürger diffamiert." Das Bild war jedenfalls am 22.04.2024 noch veröffentlicht. Wie der Angeklagte wusste, handelt es sich bei Hakenkreuzen um im Inland verbotene Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die genannten Bilder für eine nicht näher bestimmbare, von ihm nicht kontrollierbare Anzahl von Personen wahrnehmbar waren. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem verlesenen Auszug des BZR. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten zu den Tatumständen sowie dem in Augenschein genommenen Lichtbild des Posts (As. 11), auf welches wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 425/15 -, Rn. 14 ff, juris; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl. 2023, StPO § 267 Rn. 45). IV. 1. Während mit Beschluss vom 20.01.2025 - auf welchen vollumfänglich weiterhin Bezug genommen wird - der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt worden war, hat sich der Angeklagte nach Auffassung der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg damit des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, da sich gegenüber dem den hiesigen Beschluss aufhebenden Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg vom 24.03.2025 in der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben haben und insoweit eine Bindung an diese rechtliche Vorgabe der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg nach Maßgabe des § 264 Abs. 1 StPO besteht, nachdem § 264 Abs. 2 StPO nach tlw. vertretener Ansicht insoweit wohl nicht zur Anwendung kommen soll (vgl. MüKoStPO/Wenske, 2. Aufl., 2024, StPO § 210 Rn. 45). Ausdrücklich ohne damit verbundene hiesige politische Aussage (vgl. zu anderem Urteil in hiesiger Zuständigkeit bereits AG Offenburg, Urteil vom 22. November 2024 - 4 Cs 305 Js 5129/24 -, juris) steht die rechtliche Bewertung der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg jedoch aus den nachfolgenden Gründen zu der von hier bereits im Beschluss vom 20.01.2025 zitierten und auch von der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg angeführten maßgeblichen ober- und höchstrichterlichen Fundstellen in einem - groben - rechtsfehlerhaften Widerspruch und ist demnach die Begründung einer Strafbarkeit mit der Argumentation der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg nicht haltbar: a. Allein die negative Bewertung der Maßnahmen des NS-Unrechtsregimes in Form des Begleit-Texts des vorliegenden Posts genügt, um einem unvoreingenommenen Betrachter deutlich zu machen, dass die mit dem verwendeten Hakenkreuz gekennzeichnete Ideologie abzulehnen und zu bekämpfen ist, ohne dass es insoweit einer noch stärkeren Verdeutlichung bedürfen würde (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 -, Rn. 8, 18, juris). Durch die vorliegend nicht nur deskriptive sondern negativ wertende Darstellung der verbrecherischen Entwicklungen unter dem NS-Unrechtsregime in dem Posting selbst bedarf es gerade keiner gedanklichen Durchdringung der Darstellung unter Zuhilfenahme von Kenntnissen geschichtlicher und politischer Zusammenhänge, um die aus dem Posting selbst hervorgehende Kritik an dem NS-Unrechtsregime zu verstehen, da vorliegend die Kritik bereits durch die negativ konnotativ wertenden Ausführungen selbst offenbar wird und woran es an der von der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg in Bezug genommenen Fallgestaltung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 7. Oktober 2022 - 202 StRR 90/22 -, Rn. 20 f, juris) fehlte. Vielmehr wird vorliegend gerade erst vice versa durch eine gedankliche Interpretationsleistung bei Kenntnis der AfD-Mitgliedschaft des Angeklagten und etwaiger Kenntnis der Rede des AfD-Politikers ersichtlich, dass der Post als übertragene Kritik an vermeintlich vergleichbaren Zuständen im Umgang mit der AfD verstanden werden soll. Ein solcher Vergleich entbehrt zwar objektiv jeglicher Grundlage, wird dadurch aber dennoch nicht strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 17 f; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 -, Rn. 19, juris), zumal auf die übertragene Kritik an vermeintlich vergleichbaren Zuständen im Umgang mit der AfD erst mittelbar aus außerhalb des Postings liegenden Umstände wie der AfD-Mitgliedschaft des Beschuldigten u.ä. geschlossen werden kann, welche damit für die Bewertung jedoch unerheblich sind (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 12). b. Hinzu tritt, dass insoweit auch Ironie (vgl. statt aller OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 28. November 1985 - Ss 575/85 -, juris = Volltext NJW 1986, 1275, ebd.) sowie der bloß scherzhafte (vgl. Beratung des § 94 a des Regierungsentwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes i.d.F. der Formulierungshilfe vom 20. Februar 1967, Protokoll S. 959 f., 1617 f., zit. nach BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71 I -, BGHSt 25, 30-35, Rn. 5, 10; Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 7), parodistische (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03 -, BVerfGK 7, 452-458, Rn. 23) oder satirische (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 4) Gebrauch des Kennzeichens, wie es vorliegend bspw. durch das Lächeln der Kinder, welche nach dem Begleittext in der Folgezeit des Jahres 1933 gerade durch das NS-Unrechtsregime indoktriniert wurden, intendiert wird, zulässig und straffrei ist. c. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg verkennt demgegenüber weiter - grob -, dass es bei den von ihr entgegen wissenschaftlichen Grundstandards ohne Fundstelle und genaue Angabe der konkreten Passage von dort unpräzise mit "OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2023 - 4 ORs 46/23" und "KG Berlin, Urteil vom 30.9.2024 - 2 Ors 14/24 - 121 Srs 43/24" zitierten Entscheidungen gerade an einer Kritik an dem NS-Unrechtsregime fehlte und dort jeweils lediglich Vergleiche des NS-Unrechtsregimes mit heutigen Zuständen erfolgten; nur aus diesem Grund - aber eben nur aus diesem Grund - war in den dortigen Fallkonstellationen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB gegeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 2023 - III-4 ORs 46/23 -, Rn. 4 ff, 22, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. September 2024 - 2 ORs 14/24 -, Rn. 2 ff, Rn. 22, juris). Nach der dies - grob - verkennenden pauschalen Bezugnahme und Argumentation der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg wäre für eine straffreie Verwendung hingegen Voraussetzung, dass mit dem Posting ausschließlich historisch bedeutsame Kritik an dem NS-Unrechtsregime und keine sonstige Kritik an aktuellen heutigen Zuständen o.ä. erfolgt. Dass dies nicht richtig sein kann und offensichtlich falsch ist, ergibt sich bereits daraus, dass nach der Intention der Strafvorschrift des § 86a StGB u.a. gerade das Wiederaufleben einer Diktatur wie dem NS-Unrechtsregime verhindert werden soll und demnach bei von Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG geschützten Äußerungen im Regelfall zwangsläufig Bezugnahmen auf aktuelle politische Entwicklungen und Zustände erfolgen werden, um Entwicklungen wie unter dem NS-Unrechtsregime i.S. eines "Wehret den Anfängen" zu verhindern, während lediglich historisch bedeutsame Kritik an dem NS-Unrechtsregime ein solches Ziel nicht per se erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 1 Ss 331/07 -, Rn. 12, juris; LK-Steinsiek, 13. Aufl., 2021, § 86a StGB Rn. 1 f). d. Die Annahme einer Strafbarkeit wäre vorliegend damit nur dann möglich, wenn aus dem vorliegenden Posting selbst demgegenüber eine Interpretation dergestalt nicht zweifelsfrei auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 12; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 -, Rn. 16, juris) wäre, wonach der Angeklagte mit dessen Inhalt die von ihm beschriebenen negativen Entwicklungen unter dem NS-Unrechtsregime gerade aufgrund ihres verbrecherischen Charakters gutheißen und glorifizieren würde und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass bspw. er bzw. seine Partei derartige Entwicklungen bei eigener Machtergreifung (erneut) durchzusetzen beabsichtigen. Ein solches Verständnis des Postings ist aber nach den auch insoweit bindenden Ausführungen der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg zu dem Aussagegehalt des Postings gerade nicht möglich. Selbst wenn man hingegen wie vorliegend die 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg Umstände außerhalb des Postings und damit eine rechtsextreme Verfassungswidrigkeit der Partei des Angeklagten miteinbeziehen wollte, liegt ein solches Verständnis - ungeachtet zugrundeliegender verfassungswidriger politischer Absichten der Partei - angesichts der zur Schau gestellten vermeintlichen eigenen Opfer-Rolle auch in Zusammenschau mit der dann in dem Post mittelbar zitierten Rede des AfD-Politikers fern, zumal Anhänger der verbotenen Organisationen Darstellungen, in denen Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, grds. als Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 -, BGHSt 51, 244-252, Rn. 16). 2. Da bereits nach dem Schutzzweck der Norm keine Strafbarkeit gegeben ist, kann demnach offen bleiben, ob daneben (auch) eine Tatbestandseinschränkung nach § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB eine solche ausschließen würde (vgl. zur Problematik des Tatbestandsmerkmals "Dienens" im Hinblick auf erforderliche subjektive Absicht auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 -, Rn. 29, juris; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 86 Rn. 40); auf einen Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB hat sich der Angeklagte nicht berufen (vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2022 - 206 StRR 289/22 -, Rn. 34 ff, juris). V. Bei Zugrundelegung der nach bindender Auffassung der 3. Strafkammer des Landgerichts Offenburg gegebenen Strafbarkeit des nicht vorbestraften Angeklagten ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen tat- und schuldangemessen; die Tagessatzhöhe war nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten mit 50 € anzusetzen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.