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Sonstige

22 F 207/16

Amtsgericht Olpe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOE1:2016:0810.22F207.16.00
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Tenor

1.

In Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 16.08.2012, Aktenzeichen  4 UF 12/12, verpflichtet sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin

- für die Monate Januar 2016 bis einschließlich August 2016 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen,

- ab September 2016 einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 190,00 EUR zu zahlen.

2.

Es besteht Einigkeit der Beteiligten dahingehend, dass Grundlage dieses Vergleichs ist, dass die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau  ###, ab September 2016 kein Elterngeld mehr bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit einen Bedarf von ca. 2.220,00 EUR hat.

Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass dem Antragsteller bei einer Abänderung dieses Vergleichs vorbehalten bleibt, den Einwand zu erheben, dass die Antragsgegnerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat.

Basis dieses Vergleichs ist weiterhin ein Einkommen der Antragsgegnerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit von monatlich 979,58 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers hat ein Nettoeinkommen von 3.987,00 EUR Berücksichtigung gefunden und eine Steuererstattung von monatlich 200,00 EUR.

Grundlage sind ebenfalls die Wohnwertvorteile von 579,90 EUR auf Seiten des Antragstellers und 665,55 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist Grundlage des Vergleichs, dass der Antragsteller weiterhin Kindesunterhalt auf Basis von 120 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle für jedes seiner Kinder zahlt und auf Seiten der Tochter ### eine Ausbildungsvergütung von 569,80 EUR netto Berücksichtigung findet.

3.

Damit ist das Verfahren erledigt.

Entscheidungsgründe
1. In Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 16.08.2012, Aktenzeichen 4 UF 12/12, verpflichtet sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin - für die Monate Januar 2016 bis einschließlich August 2016 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen, - ab September 2016 einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 190,00 EUR zu zahlen. 2. Es besteht Einigkeit der Beteiligten dahingehend, dass Grundlage dieses Vergleichs ist, dass die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau ###, ab September 2016 kein Elterngeld mehr bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit einen Bedarf von ca. 2.220,00 EUR hat. Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass dem Antragsteller bei einer Abänderung dieses Vergleichs vorbehalten bleibt, den Einwand zu erheben, dass die Antragsgegnerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Basis dieses Vergleichs ist weiterhin ein Einkommen der Antragsgegnerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit von monatlich 979,58 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers hat ein Nettoeinkommen von 3.987,00 EUR Berücksichtigung gefunden und eine Steuererstattung von monatlich 200,00 EUR. Grundlage sind ebenfalls die Wohnwertvorteile von 579,90 EUR auf Seiten des Antragstellers und 665,55 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist Grundlage des Vergleichs, dass der Antragsteller weiterhin Kindesunterhalt auf Basis von 120 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle für jedes seiner Kinder zahlt und auf Seiten der Tochter ### eine Ausbildungsvergütung von 569,80 EUR netto Berücksichtigung findet. 3. Damit ist das Verfahren erledigt. Vergleich: 1. In Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 16.08.2012, Aktenzeichen 4 UF 12/12, verpflichtet sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin - für die Monate Januar 2016 bis einschließlich August 2016 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen, - ab September 2016 einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 190,00 EUR zu zahlen. 2. Es besteht Einigkeit der Beteiligten dahingehend, dass Grundlage dieses Vergleichs ist, dass die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau ###, ab September 2016 kein Elterngeld mehr bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit einen Bedarf von ca. 2.220,00 EUR hat. Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass dem Antragsteller bei einer Abänderung dieses Vergleichs vorbehalten bleibt, den Einwand zu erheben, dass die Antragsgegnerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Basis dieses Vergleichs ist weiterhin ein Einkommen der Antragsgegnerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit von monatlich 979,58 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers hat ein Nettoeinkommen von 3.987,00 EUR Berücksichtigung gefunden und eine Steuererstattung von monatlich 200,00 EUR. Grundlage sind ebenfalls die Wohnwertvorteile von 579,90 EUR auf Seiten des Antragstellers und 665,55 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist Grundlage des Vergleichs, dass der Antragsteller weiterhin Kindesunterhalt auf Basis von 120 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle für jedes seiner Kinder zahlt und auf Seiten der Tochter ### eine Ausbildungsvergütung von 569,80 EUR netto Berücksichtigung findet. 3. Damit ist das Verfahren erledigt. Rechtsanwalt ### erklärte während der Erörterung der Kostenregelung, dass der Vergleich gescheitert sei. Rechtsanwalt ### stellte sodann den Antrag: Der Beschluss des OLG Hamm vom 26.02.2015, Aktenzeichen II-4 UF 74/14, wird dahingehend abgeändert dass der Antragsteller beginnend mit der Zustellung des Antrags in diesem Verfahren nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt zu zahlen. -laut diktiert und genehmigt - Rechtsawalt ### erklärte sodann: Ich erkenne an, dass der monatlich vom Antragsteller zu leistende Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin ab Antragstellung auf 540,00 EUR monatlich reduziert wird. Im Übrigen beantrage ich die Zurückweisung. -laut diktiert und genehmigt - Rechtsanwalt ### beantragte daraufhin den Erlass eines Teil-Anerkenntnis-Beschlusses. Sodann verhandelten die Rechtsanwälte mit den soeben gestellten Anträgen streitig zur Sache. Rechtsanwalt ### stellte sodann klar, dass er mit Rücksicht auf die Erklärungen des Antragstellers im heutigen Termin das Anerkenntnis als sofortiges erklärt habe. Rechtsanwalt ### beantragte sodann, dass die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Beschluss einstweilen eingestellt wird. Darüber hinaus beantragte er Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Gegenseite vom 10.08.2016. Rechtsanwalt ### beantragte Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung soll am Schluss der Sitzung verkündet werden. Am Schluss der Sitzung wurde nach erneutem Aufruf in Abwesenheit der zuvor Erschienenen Beschlossen und verkündet: 1. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, zum Schriftsatz der Gegenseite vom 10.08.2016 bis zum 31.08.2016 Stellung zu nehmen. 2. In Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.02.2015, Aktenzeichen II-4 UF 74/14 ist der Antragsteller aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgerichts vom 16.08.2012, Aktenzeichen 4 UF 12/12, der Antragsgegnerin gegenüber seit dem 08.04.2016 zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 540,00 EUR verpflichtet. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. 3. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts ### vom 26.02.2016 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR einstweilen eingestellt. 4. Termin zur Bekanntgabe einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, 21.09.2016, 15 Uhr, Saal 042. Zu diesem Termin braucht niemand erscheinen. ###