22 F 207/16
Amtsgericht Olpe, Entscheidung vom
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1.
In Abänderung des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 16.08.2012, Aktenzeichen 4 UF 12/12, verpflichtet sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin
- für die Monate Januar 2016 bis einschließlich August 2016 einen rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen,
- ab September 2016 einen Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 190,00 EUR zu zahlen.
2.
Es besteht Einigkeit der Beteiligten dahingehend, dass Grundlage dieses Vergleichs ist, dass die neue Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau ###, ab September 2016 kein Elterngeld mehr bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und damit einen Bedarf von ca. 2.220,00 EUR hat.
Es besteht weiterhin Einigkeit dahingehend, dass dem Antragsteller bei einer Abänderung dieses Vergleichs vorbehalten bleibt, den Einwand zu erheben, dass die Antragsgegnerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat.
Basis dieses Vergleichs ist weiterhin ein Einkommen der Antragsgegnerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit von monatlich 979,58 EUR netto. Auf Seiten des Antragstellers hat ein Nettoeinkommen von 3.987,00 EUR Berücksichtigung gefunden und eine Steuererstattung von monatlich 200,00 EUR.
Grundlage sind ebenfalls die Wohnwertvorteile von 579,90 EUR auf Seiten des Antragstellers und 665,55 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist Grundlage des Vergleichs, dass der Antragsteller weiterhin Kindesunterhalt auf Basis von 120 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle für jedes seiner Kinder zahlt und auf Seiten der Tochter ### eine Ausbildungsvergütung von 569,80 EUR netto Berücksichtigung findet.
3.
Damit ist das Verfahren erledigt.