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Beschluss

22 F 558/19

Amtsgericht Olpe, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOE1:2021:1220.22F558.19.00
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Tenor

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Y. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1060 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Stadt O. (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in

Höhe von 273,01 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I..  (Vers. Nr. N05) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung vom Januar 2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,4694 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.811,46 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 00.00.2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin folgende Hausratsgegenstände zu überlassen und zu Alleineigentum zu übereignen:

- Die Einbauküche "Ballerina" Serie 2 XL Eiche premiumweiß Furnier, bestehend aus 62 Positionen gemäß Rechnung von A. vom 0.0.0000

- Die Esszimmereckbank sowie den Esszimmertisch Eiche massiv gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000, befindlich im Erker des Hauses der Antragstellerin

- drei Stühle stapelbar Firma Tenhaeff aus Eiche gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

- das Deckenelement Eiche massiv Brettoptik gemäß Seite 2 der Rechnung der B. vom 00.0.0000,

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner folgende Hausratsgegenstände herauszugeben und zu Alleineigentum zu übereignen:

- den Couchtisch mit Tischplatte aus Holzwerkstoffplatte mit Eiche-Dickschichtfurnier gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

- den TV-Schrank "Variante 9" gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

- die Vitrine "Variante 11"gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

- die Wandverkleidung "TV" Eiche massiv inklusive Heizkörperverkleidung und Wandverkleidung gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

- die Wandverkleidung "Sofa" inklusive Unterkonstruktion gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000

Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2895 Euro zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1. Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Y. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1060 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Stadt O. (Vers. Nr. N04) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 273,01 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 00. 00. 0000, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I.. (Vers. Nr. N05) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom Januar 2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11,4694 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der R. (Vers. Nr. N06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.811,46 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 00.00.2010, bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. 3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin folgende Hausratsgegenstände zu überlassen und zu Alleineigentum zu übereignen: - Die Einbauküche "Ballerina" Serie 2 XL Eiche premiumweiß Furnier, bestehend aus 62 Positionen gemäß Rechnung von A. vom 0.0.0000 - Die Esszimmereckbank sowie den Esszimmertisch Eiche massiv gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000, befindlich im Erker des Hauses der Antragstellerin - drei Stühle stapelbar Firma Tenhaeff aus Eiche gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 - das Deckenelement Eiche massiv Brettoptik gemäß Seite 2 der Rechnung der B. vom 00.0.0000, Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner folgende Hausratsgegenstände herauszugeben und zu Alleineigentum zu übereignen: - den Couchtisch mit Tischplatte aus Holzwerkstoffplatte mit Eiche-Dickschichtfurnier gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 - den TV-Schrank "Variante 9" gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 - die Vitrine "Variante 11"gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 - die Wandverkleidung "TV" Eiche massiv inklusive Heizkörperverkleidung und Wandverkleidung gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 - die Wandverkleidung "Sofa" inklusive Unterkonstruktion gemäß Rechnung der B. vom 00.0.0000 Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2895 Euro zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: Ehescheidung Die Ehegatten heirateten am 00.00.0000. Sie leben seit Mitte Januar 2019 getrennt. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mitte Januar 2019 getrennt. Beide Ehegatten beantragen, die am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide Beteiligten die Scheidung beantragen, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ende der Ehezeit: 00. 00. 0000 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2120 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1060 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 766,97 Euro. Beamtenversorgung 2. Bei der Stadt O. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 546,01 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 273,01 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 59.769,56 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 3. Bei der I.. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12.069,13 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.909,57 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,9388 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,4694 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 82.987,83 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 5. Bei der R. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20.122,91 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9.811,46 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 766,97 Euro Ausgleichswert: 0,106 Entgeltpunkte Die Stadt O., Kapitalwert: 59.769,56 Euro Ausgleichswert (mtl.): 273,01 Euro Die I.. Ausgleichswert (Kapital): 5.909,57 Euro Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 82.987,83 Euro Ausgleichswert: 11,4694 Entgeltpunkte Die R. Ausgleichswert (Kapital): 9.811,46 Euro Ausgleich: Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,1060 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Stadt O. ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 273,01 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der I.. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.909,57 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11,4694 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der R. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9.811,46 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Soweit bei der internen Teilung von Anrechten angeordnet wurde, dass diese in Abweichung von der Teilungsordnung oder Satzung des Versorgungsträgers durchgeführt werden soll, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Gemäß § 11 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn u.a. ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Nach den vom Versorgungsträger vorgeschlagenen Regelungen zur Umsetzung der internen Teilung sollen jedoch auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die aktuellen Rechnungsgrundlagen und Tarife Anwendung finden. Da sich diese von den bei Abschluss des zu teilenden Anrechts geltenden Rechnungsgrundlagen und Tarifen deutlich unterscheiden, kann nicht festgestellt werden, dass ein Ausgleichswert mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht. Es ist daher anzuordnen, dass die interne Teilung zwar nach Maßgabe der Teilungsordnung erfolgt, jedoch mit der weiteren Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts gelten und eine Verzinsung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu erfolgen hat (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869 ff; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 878 f; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819 ff ) . Weiter ist anzuordnen, dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat (OLG Köln, 25 UF 34/18). Hausrat I. Die Beteiligten streiten um die endgültige Verteilung des Hausrats. Der Antragsgegner ist im Zuge der Trennung aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen; die Antragstellerin ist mit den drei ehegemeinsamen minderjährigen Kindern im Haus verblieben. Die beiden jüngeren Kinder kommen regelmäßig zum Umgang in die Wohnung des Antragsgegners. Mit dem ältesten Sohn finden derzeit keine Umgangskontakte statt. Der Antragsgegner hat eine Hausratsliste mit 131 Positionen vorgelegt, die Antragstellerin hat auf einzelne Positionen dieser Liste Bezug genommen und diese teilweise ergänzt. Da die Liste des Antragsgegners die vollständigere ist, legt das Gericht diese mit den laufenden Nummern bei der Entscheidung zugrunde (Blatt 270 - 272 des Sonderhefts Hausrat). Am 17.9.2021 haben die Beteiligten im Beisein ihrer Verfahrensbevollmächtigten den Hausrat zum Großteil einvernehmlich aufgeteilt. Dabei ist allein streitig geblieben der Verbleib der Küche, der Esszimmermöbel und der Wohnzimmermöbel mit Ausnahme des Sofas. Außerdem führt der Antragsgegner noch verschiedene Gegenstände in der Liste auf, von denen die Antragstellerin erklärt, diese Gegenstände seien nicht mehr vorhanden. Hälftig geteilt wurden Matratzen, Kinderstühle Tripp-Trapp, Kuchenformen/-Gitter/-Platten, Pfannen, Gläser, Schüsseln, Töpfe, Tortenheber, Tupperware Boxen und Dekoartikel und Salatbestecke, Putzsachen und Wäscheständer. Folgende weitere Hausratsgegenstände sind einvernehmlich geteilt: Antragstellerin: Nr. 1: Ikea-Kleiderschrank eintürig, Anschaffungspreis 300 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 3: Ikea-Kleiderschrank zweitürig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 8: Ikea-Sideboard 2-türig, Anschaffungspreis 300 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 9: Ikea Malm Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 70 Euro, angeschafft 2014 Nr. 10: Ikea Malm Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 70 Euro, angeschafft 2014 Nr. 15: Kindersitzgruppe, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2006 oder 2014 Nr. 29: Bett, 180 x 200, Anschaffungspreis 800 Euro, angeschafft 2013 oder 2014 Nr. 32: Nachtschränke, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2013 oder 2014 Nr. 33: Nachttischleuchten, Anschaffungspreis 60 Euro, angeschafft 2014 Nr. 35: Wandleuchte Messing, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2014 Nr. 36: Fenster Plisees nach Maß für alle Fenster und Türen, Anschaffungspreis 2000 Euro, angeschafft 2014 Nr. 39 Ikea Stuva Kommode mit 6 Schubladen, Anschaffungspreis 163 Euro, angeschafft 2014 Nr. 40 Ikea Stuva Schrank, Anschaffungspreis 73 Euro, angeschafft 2014 Nr. 41 Ikea Stuva Wandregal, Anschaffungspreis 30 Euro, angeschafft 2014 Nr. 42: Wandleuchte Glas, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2014 Nr. 43: Wandobjekt Curacao, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 Nr. 44: Fotografie im Rahmen, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2018 Nr. 45: Deckenleuchte rund, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 Nr. 50: Deckenleuchte 3-Strahler, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 Nr. 51: Ikea Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 Nr. 52; Ikea Wandspiegel, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 Nr. 61: Blumentöpfe grau, Kunststoff, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 oder 2015 Nr. 66: Liegestühle, Anschaffungspreis 80 Euro, angeschafft 2014 Nr. 67: Schaukelkombination Holz, Anschaffungspreis 250 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 Nr. 68: Stelzenkinderhaus Holz, Anschaffungspreis 500 oder 699 Euro, angeschafft 2015 oder 2017 Nr. 70: Wandstrahler Haustür, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2018 Nr. 81: Geschirr 12-fach blau/ weiß aus Polen, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2015 Nr. 86: Radio, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 Nr. 90: Thermomix, Anschaffungspreis 1100 Euro, angeschafft 2015 oder 2017 Nr. 95: Waffeleisen, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2007 Nr. 96 - 111: Kinderzimmereinrichtung, Anschaffungspreis insgesamt ca. 12800 Euro, angeschafft 2007 - 2014 außer Hochbett D. Nr. 112: Bügelstation inkl. Bügelbrett, Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2014 oder 2017 Nr. 115, Kondenstrockner, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2011 oder 2014 Nr. 119: Waschmaschine, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2012 oder 2013 Nr. 121: Deckenleuchte rund, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 Nr. 122: Fernseher Samsung, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2012 oder 2014 Nr. 127: iPad , Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2016 Nr. 128: Samsung Galaxy S 7, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft Nr. 129: Smartwatch, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2018 Antragsgegner: Nr. 2: IKEA-Kleiderschrank 2-türig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 4: roter Staubsauger Miele, Anschaffungspreis 250 Euro, angeschafft 2014 Nr. 5: Trittleiter 2-stufig, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2007 oder 2014 Nr. 6: 2 Holzstühle inklusive Sitzpolster aus Ankleidezimmer, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 7: Ikea Kleiderschrank 2-türig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 Nr. 18 - 20, 24, 25, 26 : Geschirr und Besteck sowie Toaster aus dem Wohnwagen, Anschaffungspreis 60 Euro oder 200 Euro, angeschafft 2018 Nr. 21: Campingstühle, Anschaffungspreis 240 Euro oder zusammen mit dem Tisch 500 Euro, angeschafft 2018 Nr. 22: Campingtisch, Anschaffungspreis 88 Euro, angeschafft 2018 Nr. 23: Delonghi Kapselmaschine, Anschaffungspreis 89 Euro, angeschafft 2018 Nr. 27, Verlängerungskabel Wohnmobil, Anschaffungspreis 15 Euro, angeschafft 2018 Nr. 28: Kinderstuhl Ikea Wohnmobil, Anschaffungspreis 25 Euro, angeschafft 2018 Nr. 31: Fernseher Samsung, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2014 oder 2016 Nr. 37: Fotografien im Rahmen (Z., D. und G.), Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2018 Nr. 38: Fotografie auf Leinwand, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2013 Nr. 46: Gemälde/ Grafik Segelschiff von Feliks Büttner, Anschaffungspreis 220 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 Nr. 47: Bild James Rizzi, Anschaffungspreis 210 oder 500 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 Nr. 48: Ikea-Kommode 2-türig, weiß, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 Nr. 49 Tischlampe Flur, Anschaffungspreis 40 Euro, angeschafft 2014 Nr. 55: Auflage für Wasserschlauch und Wasserschlauch, Anschaffungspreis 43 Euro, angeschafft 2017 Nr. 57: Stehlampen für Treppenaufgang, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2018 Nr. 58: Haibike, Anschaffungspreis 695 oder 800 Euro, angeschafft 2016 oder 2017, Nr. 59: Akkuschrauber, Anschaffungspreis 139 Euro, angeschafft 2017 Nr. 65: Ikea Själand Tisch inklusive Stühle, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2014 oder 2016 Nr. 69: Strahler/ Lampen Gartenhütte, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2016 Nr. 71: Wäschespinne Leifheit, Anschaffungspreis 92 oder 120 Euro, angeschafft 2018 Nr. 74: Trittleiter 4-stufig Alu, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2007 Nr. 75: Wandregale Holz, Anschaffungspreis 30 Euro, angeschafft 2007 Nr. 78: Besteck 12-fach, Anschaffungspreis, 100 Euro, angeschafft 2006 - 2014 Nr. 83: Kaffeevollautomat Siemens, Anschaffungspreis 735 Euro, angeschafft 2017 oder 2018 Nr. 89: Stabmixer, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 Nr. 114: Geschirr 12-fach weiß, Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2007 Nr. 122: Fernseher Samsung, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2012 oder 2014 Nr. 123: Gemälde von Gerbersmann, Anschaffungspreis 320 Euro, angeschafft 2011 Nr. 125: Tischlampe 42 cm, Anschaffungspreis 40 Euro, angeschafft 2014 Nr. 126: Camcorder, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2009 Nr. 130: Segelboot, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2017 Die Antragstellerin beantragt, ihr die Küche und die Esszimmermöbel zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, ihm die Küche, die Ess- und Wohnzimmermöbel zuzuweisen, hilfsweise die Antragstellerin zu einer Ausgleichszahlung zu verpflichten. II. 1. Die Küche und die Esszimmerbank sowie der Esszimmertisch mit Stühlen sind der Antragstellerin zuzuweisen. Bei den Gegenständen handelt es sich um Hausrat. Ob Küche und bestimmte Möbel wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes oder Hausrat sind, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Diese Verkehrsanschauung ist regional unterschiedlich. Im westdeutschen/ westfälischen Raum wird eine Einbauküche eher als Hausrat angesehen. Ein Anhaltspunkt ist, ob die Gegenstände aus serienmäßig gefertigten Teilen zusammengebaut wurden und ohne unverhältnismäßigen Aufwand ausgebaut werden können (Palandt, § 1361, Rn. 6). Die in das Haus der Beteiligten eingebaute Küche ist aus serienmäßig gefertigten Einzelteilen im Baukastensystem zusammengesetzt und könnte ausgebaut werden, ohne dass sie zerstört würde. Das gilt auch für die Eckbank. Im Rahmen der Interessenabwägung des § 1568 b Abs. 1 BGB ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit den im Haushalt lebenden drei minderjährigen Söhnen auf die Küche und das Esszimmer stärker angewiesen ist als der Antragsgegner. Die Antragstellerin betreut im wesentlichen die drei ehegemeinsamen Kinder. Die beiden jüngeren Kinder halten sich zwar regelmäßig zum Umgangskontakt beim Antragsgegner auf. Gleichwohl liegt der Hauptbetreuungsanteil bei der Antragstellerin. Sie ist daher in erster Linie dafür verantwortlich, die Kinder zu verpflegen und ihnen Mahlzeiten zu kochen und damit auf die Küche angewiesen. Das gilt auch für die Esszimmereinrichtung mit Tisch, Bank und Stühlen. Vier Personen sind darauf angewiesen, um ihre Mahlzeiten einzunehmen. Der Antragsgegner hat in seiner Wohnung zudem eine voll eingerichtete Küche, wenn auch älteren Datums. Er ist damit auf eine Ersatzbeschaffung nicht in der Form angewiesen wie es die Antragstellerin wäre, wenn der Antragsgegner die Küche erhalten würde. Hinsichtlich des Esszimmertischs und der Esszimmerbank ist außerdem zu berücksichtigen, dass diese - wie aus den vorgelegten Fotos ohne weiteres ersichtlich ist - für den Erker, in den sie gestellt sind, maßangefertigt sind. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er müsse Bank und Tisch für seine Wohnung umbauen lassen. Es entspricht daher der Billigkeit, der Antragstellerin die maßangefertigten Möbel zu belassen, da der Antragsgegner dafür ohne weiteres sowieso keine Verwendung hat. Das gilt auch für die Deckenverkleidung, in die laut Rechnung der Firma B. auch die Beleuchtung eingelassen ist. Es würde für beide Beteiligte einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, diese Maßanfertigung zu entfernen. Der Antragsgegner könnte die Deckenverkleidung auch nur mit erheblichen Umbaumaßnahmen verwenden. Behält die Antragstellerin Küche und Esszimmer, so entspricht es im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Aufteilung des Hausrats der Billigkeit, dem Antragsgegner die Wohnzimmermöbel und die zu Wohn- und Esszimmer gehörende Wand- und Deckenverkleidung zuzuweisen. Das gilt nicht für das Sofa, da die Antragstellerin das ehegemeinsame Sofa veräußert hat und im Wohnzimmer nunmehr ein gebrauchtes Sofa ihrer Eltern steht. Dieses Sofa gehört unstreitig nicht zum Hausrat. Eine Entscheidung über die Verteilung des übrigen Hausrats ist nicht erforderlich. Die Beteiligten haben am 00.00.000 den Hausrat im übrigen einvernehmlich geteilt. Es handelt sich somit um eine teilweise Einigung über den Streitgegenstand, der eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich macht. 2. Die Antragstellerin hat an den Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2895 Euro zu leisten, § 1568 b Abs. 3 BGB. Jeder Ehegatte erhält für die Übertragung seines Miteigentums eine angemessene Ausgleichszahlung, wobei die wechselseitigen Ausgleichsansprüche zu verrechnen sind. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach dem anteiligen Verkehrswert der Gegenstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Billigkeitskorrekturen sind im Einzelfall nicht ausgeschlossen (Palandt, BGB, § 1568 b, Rn. 11 f). Das Gericht schätzt die jeweiligen Werte in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht das Alter der jeweiligen Gegenstände und deren Marktwert. Zugrunde gelegt wurde eine Internetrecherche auf Plattformen für den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände auf Ebay-Kleinanzeigen. Sinn der Ausgleichszahlung ist, dass sich der Ehegatte, der sein Miteigentum aufgibt, ähnliche Gegenstände gebraucht erwerben können soll. Der Gesamtwert des Hausrats - abgesehen von den hälftig geteilten Gegenständen wie Gläser, Matratzen, Kinderstühle, Kuchenformen und so weiter, die sich wertmäßig nicht auswirken - teilt sich folgendermaßen auf: Der Antragstellerin sind Gegenstände im Gesamtwert von 12583 Euro zugewiesen. Die Hälfte davon sind 6291,50 Euro, was dem Wert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners entspricht. Dem Antragsgegner sind Gegenstände im Wert von etwa 8085 Euro insgesamt zugewiesen. Die Hälfte davon sind 4042,50 Euro, was dem Wert des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an den Gegenständen entspricht. Verrechnet man beide Beträge, ergibt sich eine Pflicht zur Ausgleichszahlung der Antragstellerin in Höhe von 2895 Euro. Es gilt folgende Aufteilung: Antragstellerin: Nr. 1: Ikea-Kleiderschrank eintürig, Anschaffungspreis 300 Euro, angeschafft 2006 oder 2007; geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 75 Euro Die etwa 15 Jahre alten Schränke haben einen Zeitwert von etwa 1/4 des Anschaffungspreises. Nr. 3: Ikea-Kleiderschrank zweitürig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 50 Euro. Nr. 8: Ikea-Sideboard 2-türig, Anschaffungspreis 300 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 75 Euro. Nr. 9: Ikea Malm Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 70 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 25 Euro Der Wert der ca. 7 Jahre alter Möbel liegt bei etwa 1/3 des Anschaffungspreises. Nr. 10: Ikea Malm Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 70 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 25 Euro Nr. 15: Kindersitzgruppe, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2006 oder 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 20 Euro Nr. 16: Kinderställchen, Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2016 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 50 Euro Nachdem die Antragstellerin zunächst erklärt hat, das Ställchen sei nicht mehr vorhanden, hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2021 bekundet, er habe das Kinderställchen im gemeinsamen Termin am 17.9.2021 auf dem Dachboden stehen sehen. Die Antragstellerin hat das letztlich bestätigt. Wie auch Schränke, Kommoden bemisst das Gericht den Wert nach 5 Jahren mit 1/3 des Anschaffungspreises. Nr. 29: Bett, 180 x 200, Anschaffungspreis 800 Euro, angeschafft 2013 oder 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 150 Euro Ein Bett erleidet einen hohen Wertverlust. Nach Internetrecherche hat ein Bett im Alter von etwa 7 oder 8 Jahren noch einen Wert von 150 Euro. Nr. 32: Nachtschränke, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2013 oder 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 65 Euro. Nr. 33: Nachttischleuchten, Anschaffungspreis 60 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 15 Euro. Gebrauchte Lampen weisen nach Internetrecherche nur noch einen geringen Wert auf. Das Gericht schätzt ihn mit 15 Euro. Nr. 35: Wandleuchte Messing, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 10 Euro Nr. 36: Fenster Plisees nach Maß für alle Fenster und Türen, Anschaffungspreis 2000 Euro, angeschafft 2014, teilweise bereits vorher vorhanden geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 200 Euro Plisses im täglichen Gebrauch unterliegen einer starken Abnutzung. Ihr Wert mindert sich daher nach einer Gebrauchszeit von etwa 7 Jahren erheblich. Nr. 39 Ikea Stuva Kommode mit 6 Schubladen, Anschaffungspreis 163 Euro, angeschafft 2014, geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 55 Euro Nr. 40 Ikea Stuva Schrank, Anschaffungspreis 73 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 25 Euro Nr. 41 Ikea Stuva Wandregal, Anschaffungspreis 30 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 42: Wandleuchte Glas, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 43: Wandobjekt Curacao, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2015 oder 2016, Anschaffungspreis 15 Dollar geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 0 Euro Es handelt sich um einen Hausratsgegenstand mit ideellem Wert für die Beteiligten. Einen Marktwert besitzt das Objekt nicht. Nr. 44: Fotografie im Rahmen (Z., D. und G.), Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 0 Euro Einen Marktwert besitzt die Fotografie der ehegemeinsamen Kinder ebenfalls nicht. Nr. 45: Deckenleuchte rund, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 20 Euro Nr. 50: Deckenleuchte 3-Strahler, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 20 Euro Nr. 51: Ikea Kommode mit drei Schubladen, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 30 Euro Nr. 52; Ikea Wandspiegel, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 60: Blumentopf Beton, 45 cm, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2014 oder 2015 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 10 Euro Die Antragstellerin hat bekundet, der Blumentopf sei nach der Zustellung des Scheidungsantrags kaputt gegangen, als der Blumentopf dem Antragsgegner habe übergeben werden sollen. Deshalb ist der Blumentopf wertmäßig so zu behandeln, als sei er der Antragstellerin zugewiesen. Nr. 61: Blumentöpfe grau, Kunststoff, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 oder 2015 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 25 Euro 6 bis 7 Jahre alte große Blumentöpfe weisen einen Wert von 1/4 des ursprünglichen Preises auf. Nr. 66: Liegestühle, Anschaffungspreis 80 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 25 Euro Liegestühle mindern sich im Wert etwa wie Schränke, Kommoden oder Regale. Das Gericht setzt 1/3 des Kaufpreises an. Nr. 67: Schaukelkombination Holz, Anschaffungspreis 250 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 25 Euro Eine Schaukelkombination aus Holz, die der Witterung ausgesetzt ist, hat nach 5 oder 6 Jahren nur noch einen geringen Wert, 1/10 des Anschaffungspreises. Nr. 68: Stelzenkinderhaus Holz, Anschaffungspreis 500 oder 699 Euro, angeschafft 2015 oder 2017 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 200 Euro Stelzenhäuser werden im Internet auch gebraucht noch hochpreisig verkauft. Das Gericht setzt 200 Euro an, da es sich bei dem Stelzenhaus der Beteiligten um ein eher günstiges Modell handelt. Nr. 70: Wandstrahler Haustür, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 79: Küche, Anschaffungspreis 22380 Euro, angeschafft 2013 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 2240 Euro Eine acht Jahre alte Küche mit Elektrogeräten wird im Internet nur noch zu einem geringen Preis angeboten. Selbst Küchen bekannter Marken wie Nolte oder Nobilia jüngeren Datums werden nur zu einem durchschnittlichen Preis von 3000 Euro angeboten. Angesichts der Tatsache, dass die Küche der Beteiligten hochwertig ist, schätzt das Gericht den Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf 1/10 des Anschaffungspreises, also auf 2240 Euro. Nr. 81: Geschirr 12-fach blau/ weiß aus P., Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2015 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 75 Euro Es handelt sich um ein höherwertiges Geschirrset. Derartige Sets werden zu einem durchschnittlichen Preis von 75 Euro angeboten. Nr. 86: Radio, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 0 Euro Ein einfaches 7 Jahre altes Radio hat keinen Wert mehr. Nr. 90: Thermomix, Anschaffungspreis 1100 Euro, angeschafft 2015 oder 2017 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 550 Euro Auch ältere Thermomix-Geräte werden noch hochpreisig angeboten. Das Gericht setzt daher den hälftigen Neupreis an. Nr. 95: Waffeleisen, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2007 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 0 Euro Ein einfaches 14 Jahre altes Waffeleisen hat keinen Wert mehr. Nr. 96 - 111: Kinderzimmereinrichtung, Anschaffungspreis insgesamt ca. 12800 Euro, angeschafft 2007 - 2014 außer Hochbett D. geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 4000 Euro Teilweise handelt es sich um Ikea-Möbel, teilweise um hochwertigere Möbel und Schreinermöbel, die keinem so starken Wertverlust unterliegen. Das Gericht legt daher etwa 1/3 des Anschaffungspreises zugrunde. Ausgenommen davon ist das Hochbett von D. mit einem Anschaffungspreis von 180 Euro. Das Bett wurde dem Kind vom Antragsgegner oder beiden Beteiligten geschenkt und damit auch übereignet und steht im Eigentum des Kindes. Nr. 112: Bügelstation inkl. Bügelbrett, Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2014 oder 2017 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 30 Euro Bügelbretter mit Station werden zu einem durchschnittlichen Preis von 30 Euro angeboten. Nr. 115, Kondenstrockner, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2011 oder 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 100 Euro Elektrogeräte erleiden nach Jahren der Benutzung einen höheren Wertverlust. Das Gericht bemisst den Wert mit 1/5 des Anschaffungspreises. Nr. 119: Waschmaschine, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2012 oder 2013 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 100 Euro Nr. 120 Esszimmereinrichtung: Eckbank und Esstisch, Anschaffungspreis insgesamt 9608,75 Euro, angeschafft 2015 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 3200 Euro Auch den Wert dieser Möbel bemisst das Gericht mit 1/3 des Anschaffungspreises. Nr. 120: Deckenverkleidung: Anschaffungspreis 4644, 24 angeschafft 2015 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 1550 Euro Nr. 121: Deckenleuchte rund, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 25 Euro Nr. 122: Fernseher Samsung, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2012 oder 2014 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 200 Euro Nr. 124: Sofa, beige, U-Form, Anschaffungspreis 5000 Euro, angeschafft 2013 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 450 Euro Die Antragstellerin hat erklärt, das Sofa nach Zustellung des Scheidungsantrags veräußert zu haben, nachdem sie dem Antragsgegner zunächst das Sofa angeboten und er es abgelehnt habe. Das Sofa ist daher so zu behandeln, als sei es noch im Hausrat vorhanden und ihr zugeteilt worden. Sie hat dazu schriftlich erklärt, 250 Euro dafür bekommen zu haben (vgl. ihre Hausratsliste Blatt 124 der Akte). In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2021 hat sie erklärt, dafür 400 oder 500 Euro erhalten zu haben. Diese Angaben legt das Gericht bei der Wertbemessung zugrunde und schätzt den Wert daher auf 450 Euro. Nr. 127: iPad , Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2016 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 100 Euro Nr. 128: Samsung Galaxy S7, Anschaffungspreis 300 Euro, angeschafft 2017 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 0 Euro Die Antragstellerin hat überzeugend bekundet, das Handy sei defekt. Entsprechend besitzt es keinen Wert mehr. Nr. 129: Smartwatch, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 40 Euro Antragsgegner: Nr. 2: IKEA-Kleiderschrank 2-türig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 4: roter Staubsauger Miele, Anschaffungspreis 250 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 5: Trittleiter 2-stufig, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2007 oder 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 15 Euro Nr. 6: 2 Holzstühle inklusive Sitzpolster aus Ankleidezimmer, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 25 Euro Nr. 7: Ikea Kleiderschrank 2-türig, Anschaffungspreis 200 Euro, angeschafft 2006 oder 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 18 - 20, 24, 25, 26 : Geschirr und Besteck sowie Toaster aus dem Wohnwagen, Anschaffungspreis 60 Euro oder 200 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 30 Euro Es handelt sich unstreitig um günstiges Ikea-Geschirr und -Besteck. Ein drei Jahre alter Toaster hat ebenfalls nur noch einen geringen Wert. Nr. 21: Campingstühle, Anschaffungspreis 240 Euro oder zusammen mit dem Tisch 500 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 80 Euro Es handelt sich um mittelpreisige erst drei Jahre alte Stühle. Nr. 22: Campingtisch, Anschaffungspreis 88 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 30 Euro Auch der Tisch ist erst drei Jahre alt. Nr. 23: Delonghi Kapselmaschine, Anschaffungspreis 89 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 20 Euro Nr. 27, Verlängerungskabel Wohnmobil, Anschaffungspreis 15 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 5 Euro Nr. 28: Kinderstuhl Ikea Wohnmobil, Anschaffungspreis 25 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 31: Fernseher Samsung, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2014 oder 2016 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 200 Euro Nr. 37: Fotografien im Rahmen (Z., D. und G.), Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 0 Euro Kinderfotografien haben keinen Marktwert. Nr. 38: Fotografie auf Leinwand, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2013 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 0 Euro Nr. 46: Gemälde/ Grafik Segelschiff von Feliks Büttner, Anschaffungspreis 220 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 47: Bild James Rizzi, Anschaffungspreis 210 oder 500 Euro, angeschafft 2015 oder 2016 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 48: Ikea-Kommode 2-türig, weiß, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 30 Euro Nr. 49 Tischlampe Flur, Anschaffungspreis 40 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 8 Euro Nr. 55: Auflage für Wasserschlauch und Wasserschlauch, Anschaffungspreis 43 Euro, angeschafft 2017 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 57: Stehlampen für Treppenaufgang, Anschaffungspreis 100 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 20 Euro Nr. 58: Haibike, Anschaffungspreis 695 oder 800 Euro, angeschafft 2016 oder 2017, geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 300 Euro Gebrauchte Fahrräder von Haibike im Alter von 4 oder 5 Jahren werden für durchschnittlich 300 Euro angeboten. Nr. 59: Akkuschrauber, Anschaffungspreis 139 Euro, angeschafft 2017 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 65: Ikea Själand Tisch inklusive Stühle, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2014 oder 2016 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 125 Euro Nr. 69: Strahler/ Lampen Gartenhütte, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2016 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 71: Wäschespinne Leifheit, Anschaffungspreis 92 oder 120 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 30 Euro Die Internetrecherche ergibt einen durchschnittlichen Preis von 30 Euro für eine Wäschespinne von Leifheit. Nr. 74: Trittleiter 4-stufig Alu, Anschaffungspreis 50 Euro, angeschafft 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 75: Wandregale Holz, Anschaffungspreis 30 Euro, angeschafft 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 10 Euro Nr. 78: Besteck 12-fach, Anschaffungspreis, 100 Euro, angeschafft 2006 - 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 20 Euro Nr. 83: Kaffeevollautomat Siemens, Anschaffungspreis 735 Euro, angeschafft 2017 oder 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 350 Euro Kaffeevollautomaten im Alter von 3-4 Jahren werden noch hochpreisig angeboten. Das Gericht setzt daher die Hälfte des Anschaffungspreises an. Nr. 89: Stabmixer, Anschaffungspreis 20 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 0 Euro Ein günstiger Stabmixer hat nach 7 Jahren keinen Wert mehr. Nr. 114: Geschirr 12-fach weiß, Anschaffungspreis 150 Euro, angeschafft 2007 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 25 Euro Es handelt sich um ein günstiges Geschirrset. Nr. 120: Couchtisch, TV-Schrank, Vitrine, Wandverkleidung Sofa, Wandverkleidung TV, Stühle, Anschaffungspreis insgesamt 16123, 69 Euro, angeschafft 2015. geschätzter Wert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: 5374 Euro Möbel und Wandverkleidung schätzt das Gericht mit 1/3 des Anschaffungspreises. Nr. 123: Gemälde von Gerbersmann, Anschaffungspreis 320 Euro, angeschafft 2011 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 50 Euro Nr. 125: Tischlampe 42 cm, Anschaffungspreis 40 Euro, angeschafft 2014 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 8 Euro Nr. 126: Camcorder, Anschaffungspreis 500 Euro, angeschafft 2009 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 100 Euro Nr. 130: Segelboot, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2017 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 750 Euro Das Segelboot, 4 Jahre alt, unterliegt keiner großen Wertminderung. Das Gericht schätzt den Wert des Bootes auf 3/4 des Anschaffungspreises. Die Antragstellerin trägt dazu vor, der Antragsgegner habe noch eine weitere Kaffeemaschine, einen Heizlüfter, angeschafft 2018 für 370 Euro und Decken, Dekokissen und Tischwäsche und eine Trittleiter sowie einen Grill aus dem Wohnmobil mitgenommen, außerdem einen Kinderfahrradsitz Kettler. Der Antragsgegner hat dazu lediglich ausgeführt, Tischwäsche und Dekokissen sowie eine Trittleiter habe er nicht mitgenommen, womit er zugesteht, dass die anderen Hausratsgegenstände in seinen Besitz übergegangen sind, und damit folgende Gegenstände: weitere Kaffeemaschine, Anschaffungspreis 90 Euro, angeschafft 2018 geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 20 Euro Heizlüfter, Anschaffungspreis 370 Euro, angeschafft 2018, geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 70 Euro Kinderfahrradsitz Kettler geschätzter Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 50 Euro Grill geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 0 Euro Ein drei Jahre alter einfacher Grill hat zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Wert mehr. Dekokissen und Tischwäsche geschätzter Wert zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung: 0 Euro Auch Dekokissen und Tischwäsche haben nach drei Jahren keinen Wert mehr. Nicht alle in der Hausratsliste aufgeführten Gegenstände sind zum Hausrat zu zählen. Haushaltsgegenstände sind alle Gegenstände, die üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen. Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die im Eigentum eines Dritten stehen, zählen nicht dazu. Folgende Gegenstände gehören nicht zum Hausrat: Nr. 13: Kleidung für Babys/ Kleinkinder, Anschaffungspreis 1000 Euro, angeschafft 2006 - 2018 Kleidung gehört nicht zum Hausrat. Kleidung steht im Eigentum desjenigen, der sie trägt oder getragen hat. Damit handelt es sich um das Eigentum der Kinder, die Kleidung dient allein ihrem persönlichen Gebrauch. Folgende Gegenstände stehen im Alleineigentum eines Beteiligten, nämlich des Antragsgegners, und gehören daher nicht zum Hausrat: Nr. 11: Canon Camera analog Nr. 12: Carvingski Nr. 14: Karl May Bücher Nr. 17 :Motorradkleidung Bezüglich mehrerer Gegenstände besteht Uneinigkeit zwischen den Beteiligten, ob diese noch vorhanden sind. Das Gericht hat die Beteiligten daher im Rahmen der erforderlichen Amtsermittlung dazu angehört. Die Antragstellerin hat zu den einzelnen Gegenständen in der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2021 detaillierte Angaben dazu gemacht, wann sie aus welchem Grund zerstört worden sind oder defekt waren. Die Angaben der Antragstellerin waren diesbezüglich für das Gericht vollständig glaubhaft. Erinnerungslücken hat sie vollumfänglich eingestanden. Gleichwohl hat sie zu der Frage des Vorhandenseins der Gegenstände mit Bestimmtheit und widerspruchsfrei genaue Angaben gemacht. Der Antragsgegner, der selbst am 00.00.000 im ehemals gemeinsamen Haus anwesend war und dort im Rahmen der Hausratsaufteilung Zugang zu allein Räumen des Hauses hatte, hat ebenfalls nicht bekundet, die Gegenstände dort gesehen zu haben. Folgende Gegenstände gehören daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Hausrat und sind bei der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen: Nr. 54: Taufbilder/ Plakate Aida Nr. 56: Musikanlage Garage Nr. 64: Holzbank weiß Nr. 72: Pool Intex oder Bestway Nr. 73: Trampolin Hudora Nr. 76: Buggy Quinny Nr. 84: Mixer Nr. 113: Gefrierschrank Nr. 116: Mikrowelle Nr. 53: Jako-o Sitzbank, verkauft im Jahr 2019 vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Nr. 77: Isofix Basisstation, verkauft jedenfalls vor der Zustellung es Scheidungsantrags. Auch folgende Gegenstände sind nicht zum Hausrat zu zählen: Nr. 62: Freischneider, Rasentrimmer von Gardena, Anschaffungspreis 35 Euro, angeschafft 2007 Nr. 63: Gartenhaus 3x3 m inklusive Anbau, Hagebaumarkt, Anschaffungspreis 1400 Euro, angeschafft 2016 Zur Überzeugung des Gerichts standen diese Gegenstände im Eigentum des Zeugen L.. Das Gericht hat Beweis erhoben bezüglich der Eigentumslage an den beiden Gegenständen durch Vernehmung des Zeugen L.. Der Zeuge hat glaubhaft erklärt, er sei Eigentümer beider Gegenstände. Es habe in der gemeinsam genutzten Gartenhütte mehrere Freischneider gegeben, die er angeschafft habe. Einer davon sei am 00.00.0000 an den Antragsgegner herausgegeben worden. Auch das Gartenhaus habe in seinem Eigentum gestanden. Er habe es bezahlt; es habe auf seinem Grundstück gestanden. Um des lieben Friedens Willen habe er sich bereit erklärt, es an den Antragsgegner herauszugeben. Die Angaben des Zeugen waren für das Gericht in allen Punkten glaubhaft. Das gilt auch, da der Zeuge als Vater der Antragstellerin "im Lager" der Antragstellerin stehen dürfte und die fehlende Zugehörigkeit zum Hausrat letztlich dem Antragsgegner im Rahmen der Berechnung einer Ausgleichszahlung wertmäßig zugute kommt. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 13.350,00 Euro. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.675,00 Euro. Der Verfahrenswert für die Folgesache Hausrat wird festgesetzt auf 3 000,00 € Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe, Bruchstr. 32, 57462 Olpe schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. W.