Urteil
59 C 478/09
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGPB1:2010:0705.59C478.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten im Urkundsprozess wegen Zahlung einer ausstehenden Einmaleinlage sowie ausstehender monatlicher Rateneinlagen nach seinem Beitritt zur Beteiligung an der Klägerin in Anspruch. Unter dem 27.05.2006 unterschrieb der Beklagte ein Beitrittsformular, in dem er seinen Beitritt zur Beteiligung an der Klägerin erklärte. In der Vertragsurkunde verpflichtete sich der Beklagte eine monatliche Rateneinlage in Höhe von 52,50 € beginnend mit dem 15.06.2006 zu zahlen. Ebenso verpflichtete er sich eine Einmaleinlage in Höhe von 1.575,00 € zum 15.06.2006 einzuzahlen. Bei der Beteiligung des Beklagten an der Klägerin handelt es sich um das Beteiligungsprogramm "……", dass eine Rateneinzahlungsdauer von 30 Jahren vorsieht. Das Beitrittsformular enthält eine Widerrufsbelehrung, die gesondert durch den Beklagten unterschrieben wurde (Bl. 7 d. A.). In der Widerrufsbelehrung heißt es unter der Überschrift "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung": "Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der ……..-- erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die ------- zurückgewähren und der -------- die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der ------ mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist –, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der ------- erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme." Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die zur Akte gereichte Beitrittserklärung vom 27.05.2006 (Blatt 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte die vertraglich vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von 1.575,00 € nicht. Die letzte monatliche Ratenzahlung erfolgte im Juni 2006. Mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.12.2009 wurde der Beklagte zur Zahlung von 3.974,62 € aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin. Weiterhin wurden dort die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und die Anfechtung des Beitritts zu der Beteiligung an der Klägerin erklärt. Zudem wurden in dem Schreiben die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und die Unsicherheitseinrede gemäß § 321 BGB erhoben. Wegen des weiteren Inhalts des vorbezeichneten Schreibens vom 17.02.2010 wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.03.2010 (gesonderter Hefter I zur Gerichtsakte). Ferner erklärte der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 02.03.2010 nochmals den Widerruf, die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sowie die Anfechtung des Beitritts zur Beteiligung an der Klägerin. Des weiteren wurde dort nochmals die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und die Unsicherheitseinrede erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beitritt sei seitens des Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Die streitgegenständliche Beteiligung sei nicht widerruflich, die Widerrufsbelehrung sei nicht falsch und die Widerrufsfrist verstrichen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.780,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2010 zu zahlen, den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung der Klägerin, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 402,82 € zu zahlen, dem Beklagten die Kosten der Rücknahme der Widerklage aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, nachdem er seine Widerklage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.06.2010 zurückgenommen hat, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Er ist der Ansicht, dass er aus verschiedenen Gründen nicht verpflichtet sei, die Einmalzahlung und die monatlichen Rateneinlagen zu leisten. Im Wesentlichen stützt sich der Beklagte jedoch darauf, dass er seinen Beitritt zur Klägerin durch das Schreiben vom 17.02.2010 beziehungsweise durch seine Erklärung in der Klageerwiderung vom 02.03.2010 wirksam widerrufen habe und er daher an seine Beitrittserklärung nicht mehr gebunden sei. Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung vom 27.05.2006 sei falsch und insbesondere unvollständig, weil sie nur über die Pflichten, aber nicht über die Rechte des Anlegers im Fall eines Widerrufs belehre. Deshalb habe die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Beklagten nicht zu laufen begonnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Aufgrund des Widerrufs vom 17.02.2010 ist der Beklagte an seine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin nicht mehr gebunden. Das hat zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Im Rahmen der Auflösungs- bzw. Abschichtungsbilanz ist zwar noch die offene Einlagenforderung zu berücksichtigen; sie kann indessen nicht mehr – wie es hier die Klägerin verlangt – separat geltend gemacht werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ausstehenden Zahlungsansprüche die Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und sodann ein etwa verbleibendes Auseinandersetzungsguthaben zu erstatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gesellschaftsbeitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleich zu stellen, weswegen die Vorschriften über Haustürwiderrufsgeschäfte gemäß § 312 BGB und in der Folge die Regelung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen gemäß § 355 BGB auch auf derartige Konstellationen anwendbar sind (BGH NZG, 460 ff., bei Rn. 8). Weiterhin enthält die Beitrittsurkunde eine ausdrückliche und optisch hervorgerufene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerrufsrecht belehrt wird, setzt denklogisch voraus, dass ein solches Widerrufsrecht besteht. Im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung durch den Beklagten gesondert unterschrieben worden. Daher ist bereits aufgrund der Urkundenlage davon auszugehen, dass dem Beklagten ein Widerrufsrecht unabhängig davon eingeräumt ist, ob es sich bei dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Eine Einschränkung dahingehend, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher ohnehin von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Vertragstext der Beitrittserklärung gerade nicht zu entnehmen. Die Widerrufsbelehrung enthält gerade keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Widerrufsrecht zu begründen. Denn die Widerrufsbelehrung enthält die vorbehaltlose Erklärung, wonach der Beitretende bei rechtzeitigem Widerruf nicht mehr an seine Beitrittserklärung gebunden ist. Des weiteren ist das danach bestehende vertragliche Widerrufsrecht an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Es ist zwar davon auszugehen, dass dann, wenn eine Partei ohne eine gesetzliche Verpflichtung ihrem Vertragspartner ein vertragliches Widerrufsrecht einräumt, es in ihrem Belieben besteht, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten, was dann auch für die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung über dieses Recht gelten muss. Gleichwohl können die Parteien auf Grund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, Vorbemerkung vor § 355 Rn. 5). Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass die nach dem hier verwendeten Formular der Klägerin abgeschlossenen Beitritte einem einheitlichen, an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht, unterliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin unterschiedliche Widerrufsrechte vereinbaren wollte, je nachdem ob der Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde oder nicht, sind nicht ersichtlich. Eine solche Vorgehensweise wäre auch nicht praktikabel für die Klägerin, da für diese bei der Annahme der Beitrittserklärung, die zeitlich erst nach der Beitrittserklärung des Kunden erfolgt, nur schwerlich nachzuvollziehen ist, ob der jeweilige Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde oder nicht. Die Ausgestaltung der von der Klägerin formulierten Widerrufserklärung spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin die gesetzlichen Anforderungen an ein Widerrufsrecht umsetzen wollte. Daher stellt es sich vorliegend so dar, dass der übereinstimmende Wille der Parteien dahin ging, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren, das sich an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht indes nicht den Anforderungen die von Gesetzes wegen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu stellen sind. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte auch noch unter dem 17.02.2010 den Widerruf seines Beitritts erklären konnte, ohne dass diesem die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB entgegenstand, da diese mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen hat und zudem gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB das Widerrufsrecht auch nicht erloschen ist. Soweit in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung" eine Belehrung über die Widerrufsfolgen erfolgt, ist diese nicht ausreichend. Dort wird nur darüber belehrt, welche Verpflichtungen auf den Beitretenden zukommen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren. Ein Hinweis darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beitretende der Klägerin gewährt hat, fehlt gänzlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Schutz des Verbrauchers jedoch eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGH, Urt. v. 04.07.2002, I ZR 55/00). Eine vollständige Belehrung muss daher auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden hinweisen. Dies schon deshalb, damit der Widerrufsberechtigte die Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen und zu überblicken vermag. Daher bedarf es ohne weiteres einer Belehrung des Widerrufsberechtigten darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, das heißt, in welcher Form sie zurückgewährt beziehungsweise abgerechnet werden. Einer solchen Regelung hätte es vorliegend gerade auch deshalb bedurft, da die recht hohe Einmalzahlung des Beitretenden bereits kurze Zeit nach Erklärung des Beitritts erfolgen sollte. Das Schicksal der hohen Einmaleinlage an die Klägerin ist der Umstand, der für den Beitrittswilligen regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist. Eine Regelung hinsichtlich des Schicksals der vom Beitretenden erbrachten Einmaleinlage enthält die Widerrufsbelehrung der Klägerin jedoch nicht. Die von der Klägerin gewählte Form der Belehrung enthält nach Dafürhalten des Gerichts eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten. Diese wird den gesetzlichen Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht gerecht, da sie hinsichtlich der wesentlichen Rechte des Beitretenden einfach schweigt, seine Verpflichtungen unter der Überschrift "Widerruf bei bereits erhaltener Leistung" jedoch detailliert darstellt. Diese unausgewogene Belehrung erscheint geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts im Einzelfall abzuhalten (so auch OLG Köln, Urt. v. 22.07.2009, 27 U 5/09). Nicht zu folgen ist ferner dem Einwand der Klägerin, es wäre falsch gewesen, in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, dass dem Beitretenden nach Invollzugsetzung der Gesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung seiner Einlage zustünden, da die Abwicklung nach erklärtem Widerruf nicht durch Rückzahlung der geleisteten Beträge, sondern entsprechend den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft durch Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hätte erfolgen müssen. Da sich die Widerrufsbelehrung der Klägerin zum Schicksal der vom Beitretenden bereits erbrachten Leistungen aber überhaupt gar nicht verhält, erweckt diese den Anschein, als würden Rechte der Verbraucher auf Rückzahlung ihrer Einlagen überhaupt nicht bestehen, unabhängig von der Frage, ob die Rückzahlung in voller Höhe oder im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Verpflichtung des beigetretenen Gesellschafters zur Leistung der Einlage nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs fort (vgl. BGH, NJW 2003, Seite 2823). Ab diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben im Zeitpunkt des Ausscheidens; mithin kann die Klägerin die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen, weil lediglich noch ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bestehen kann. Nach alledem steht der Klägerin der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht zu. II. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 269 Abs. 3, 4 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Die Kosten des Rechtsstreits waren trotz der erfolgten Rücknahme der Widerklage gänzlich der Klägerin aufzuerlegen, da die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betrafen und der Wert des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Wert der widerklagend geltend gemachten Ansprüche übersteigt. Daher war in Bezug auf den Gebührenstreitwert nur von dem höheren Streitwert der Klage auszugehen. Da die Klage vollständig abgewiesen wurde, entfällt auch die volle Kostentragungspflicht auf die Klägerin. ………………………………