Beschluss
85 F 51/13
Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGPB1:2013:0801.85F51.13.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Antragsteller 1 Gründe 2 I. 3 Über das Vermögen des Antragstellers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 22.02.2012 unter dem Aktenzeichen 2 IK 46/12 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner meldete am 11.04.2012 eine Forderung in Höhe von 16.390,40 € zur Insolvenztabelle an und gab an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele. Dieser Forderung liegen übergegangene Unterhaltsansprüche zugrunde. Der Antragsteller wurde durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 17.07.2002, Az 8 F 673/02, verurteilt, für seine Kinder M und M T, beide geboren am …, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17.07.2002 Bezug genommen. Für die Kinder des Antragstellers wurden durch das Land Nordrhein - Westfalen in der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2003 und vom 01.02.2006 bis zum 30.11.2009 Unterhaltsvorschussleistungen gewährt. Der Unterhaltsrückstand zugunsten des Landes NRW beträgt unter Berücksichtigung der durch den Antragsteller geleisteten Zahlungen und der Zinsen 16.390,40 €. Diese Forderung wurde an den Antragsgegner abgetreten. 4 Der Antragsteller hat in dem Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 03.05.2012 Grund und Höhe der Forderung bestritten sowie, dass es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handeln soll. In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller klargestellt, dass die Forderung unstreitig besteht. 5 Der Antragsteller behauptet, er habe seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt. Er habe sich in den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehungsweise habe gearbeitet. Die Einnahmen hätten nicht ausgereicht, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. 6 Zudem beruft er sich auf die Einrede der Verjährung. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 festzustellen, dass dem Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller in Höhe von 16.390,40 € kein Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zusteht. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzuweisen. 11 Im Wege des Widerantrags beantragt der Antragsgegner, 12 festzustellen, dass die unter laufender Nummer 4 der Tabelle im Insolvenzverfahren des Antragstellers (2 IK 46/12 AG Paderborn) festgestellte Forderung des Antragsgegners in Höhe eines Betrages von 16.390,40 € auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO beruht. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 den Widerantrag abzuweisen. 15 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Forderung um eine solche aus unerlaubter Handlung, nämlich im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB handele. 16 II. 17 Der negative Feststellungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Widerantrag des Antragsgegners ist begründet. 18 Der Feststellungsantrag des Antragsgegners ist zulässig und begründet. 19 Der Antragsgegner hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO dahingehend, dass die unstreitige Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Dieses ergibt sich aus § 302 Nr. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift werden Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt, wenn die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Den diesbezüglichen Widerspruch des Antragstellers kann der Antragsgegner indes nur durch einen Feststellungsantrag beseitigen. 20 Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB. 21 Die Vorschrift des § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat. Der Gläubiger hat deshalb im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwendungsbereich des §302 InsO zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 11.5.2010 - IX ZB 163/09, OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2010 - 8UF 12/10). 22 Es liegt auch eine Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB durch den Antragsteller vor. Sie setzt voraus, dass sich der Verpflichtete seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Dies ist vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum der Fall. Der Antragsteller war gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet, seinen Kindern M und M Kindesunterhalt zu zahlen. Indem er keinen Unterhalt geleistet hat, obwohl davon ausgegangen werden musste, dass er dazu in der Lage gewesen wäre, hat er seine Unterhaltspflicht verletzt. Der Antragsteller war durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 17.07.2002 rechtskräftig zur Zahlung des Mindestunterhalts für die Kinder verurteilt worden. In dem Urteil ist fiktiv von einer Leistungsfähigkeit des Antragstellers ausgegangen worden. Diese gilt auch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Den Antragsteller trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er hat indes auch in dem vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargelegt, dass er dieser nachgekommen ist. Der Antragsteller hat lediglich eine tabellarische Aufstellung über seine beruflichen Tätigkeiten vorgelegt (Bl. 83 GA), in der Firmen aufgezählt beziehungsweise Zeiträume mit arbeitsuchend gekennzeichnet werden. Welches Einkommen er jeweils erzielt hat, ist daraus nicht ersichtlich. Auch Bewerbungsbemühungen für die Zeiträume die mit arbeitsuchend gekennzeichnet sind, sind nicht erkennbar. Vorgelegt hat der Antragsteller lediglich zwei Gehaltsabrechnungen und einen Leistungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit. Dies ist nicht ausreichend, da nicht nachvollzogen werden kann, welches Einkommen in dem gesamten Zeitraum erzielt wurde und ob der Antragsteller ausreichende Bemühungen zur Sicherstellung des Kindesunterhalts entfaltet hat. 23 Der Antragsteller hat seine Unterhaltspflicht auch zumindest bedingt vorsätzlich verletzt. Der Antragsteller hatte durch das Urteil Kenntnis von seiner Unterhaltsverpflichtung. Zudem wurde er auch durch den Antragsgegner mehrfach zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert. 24 Die Einrede der Verjährung steht dem nicht entgegen. Der Feststellungsantrag verjährt nicht (BGH, NJW 2011, 1133). 25 Der negative Feststellungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. 26 Der Antragsteller hat kein Feststellungsinteresse. Nach § 184 InsO obliegt es dem Gläubiger, den Widerspruch des Schuldners gegen die Qualifizierung der Forderung als aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung herrührend zu beseitigen (Braun-Specovius, Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, § 184, Rn. 6). Dies ist vorliegend Gegenstand des Widerantrags. Für den Antragsteller besteht daher keine Veranlassung tätig zu werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 FamFG in Verbindung mit § 91 ZPO. 28 Die Wertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Der negative Feststellungsantrag des Antragstellers und der Feststellungsantrag des Antragsgegners betreffen denselben Gegenstand. Der Höhe nach erscheint ein Abschlag von 20 % der Forderung als angemessen. Durch die Feststellung wird die Forderung des Antragsgegners nicht durch eine etwaige Restschuldbefreiung berührt und kann auch später noch vollstreckt werden. Es ist zu erwarten ist, dass die Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens allenfalls gering getilgt wird und nach Verfahrensaufhebung überwiegend weiterbestehen wird. 29 Rechtsbehelfsbelehrung: 30 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 31 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 32 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 33 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. 34 Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.