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Beschluss

80 F 82/15

Amtsgericht Paderborn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGPB1:2016:0122.80F82.15.00
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe: I. Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute. Sie heirateten am …. Im Mai … wurde die Antragsgegnerin zusammen mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Grundvermögens. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom … übertrug sie Anteile hieran an den Antragsteller. Die Umsetzung des Vertrages erfolgte jedoch erst einige Jahre später und war Gegenstand des Verfahrens I-22 U 64/09 vor dem Oberlandesgericht Hamm. Die Ehescheidung (AG Paderborn, 86 F 14/09) wurde am … rechtskräftig. Im Rahmen des Zugewinnausgleiches ist der Antragsteller zur Zahlung von 700.000 EUR nebst Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet worden. Die Antragsgegnerin betreibt nunmehr vor dem Amtsgericht Paderborn (Az.: 14 K 25/15) die Teilungsversteigerung der im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke, Bestandsverzeichnis zu laufender Nr. .. und ... Die vormaligen Ehegatten sind dabei im jeweiligen Grundbuch als Miteigentümer eingetragen. Dabei wurden in den vergangenen Jahren zumindest teilweise Rechnungen auf eine GbR ausgestellt und gegenüber dem Finanzamt Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Mieteinnahmen in der Rechtsform der GbR abgegeben. Zudem wurde gegenüber den Mietern zum Teil auch im Namen einer GbR korrespondiert. Der Antragsteller behauptet nunmehr, zwischen den Parteien bestünde eine GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung der auf den betroffenen Grundstücken aufstehenden Gebäude durch Fremdvermietung zum Zweck der Erzielung von Alterseinkünften. Er meint, das Grundeigentum unterliege damit einer gesamthänderischen Bindung gemäß § 719 BGB mit der Folge, dass ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen könne. Vielmehr müsse zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Dies sei aber nicht erfolgt. Er behauptet weiter, die Gesellschaft sei in Anschluss der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.07.2010 (Az. I-22 U 64/09) konkludent gegründet worden. Die gesellschaftliche Verbundenheit ergebe sich auch daraus, dass die Beitragsberechnungen für die Gebäudeversicherung auf die GbR ausgestellt seien, im Jahr 2013 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt abgegeben worden sei und die Korrespondenz gegenüber den einzelnen Mietern und die Übernahme von Kostenrechnungen durch die GbR erfolgt sei. Der Antragsteller meint weiter, dass es ihm als Miteigentümer im Wege der actio pro socio möglich sein müsse, die Teilungsversteigerung zu verhindern. Da der Zweck der GbR auch lediglich die gemeinsame Verwaltung und Nutznießung der Grundstücke sei, bedürfe es auch einer Übertragung der Grundstücke in das Vermögen der Gesellschaft nicht. Der Antragsteller beantragt, die von der Beklagten als Miteigentümerin der im Grundbuch von … zu Bl. … eingetragenen Grundstücke, Bestandsverzeichnis zu laufender Nr. … und … zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft unter dem Az. 14 K 25/15 des Amtsgerichts Paderborn eingeleitete Teilungsversteigerung wird für unzulässig erklärt; gemäß §§ 770, 769 ZPO wird angeordnet, dass die Versteigerung bis zur Rechtskraft der Entscheidung dieses Verfahrens einstweilen eingestellt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie führt aus, dass die Beteiligten lediglich Eigentümer der Grundstücke zu ½ seien. Die vom Antragsteller vorgetragene GbR gebe es hingegen nicht. Es sei nie eine vertragliche Einigung erfolgt. Lediglich wegen der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft sei man zur Kooperation miteinander gezwungen. Die Antragsgegnerin meint weiter, dass auch die vom Antragsteller vorgetragenen Indizien nicht zu einer Gründung einer GbR führen. Damit die Grundstücke einer GbR zugeordnet werden könnten, wäre im Übrigen ein Einbringen der Grundstücke durch notariellen Vertrag erforderlich gewesen. Bereits vor dem Oberlandesgericht sei im Verfahren I- 33 U 13/09 festgestellt worden, dass nur eine Innengesellschaft bestehe. Im Übrigen sei der Antragsteller auch nicht aktivlegitimiert. Das Vorgehen im Rahmen in der actio pro socio sei nicht zulässig. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO an und für sich statthaft. Voraussetzung für diese Klage ist, dass ein Eingriff in ein materielles Recht eines Dritten vorgetragen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klage ist jedoch unbegründet. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller im Wege der actio pro socio aktivlegitimiert ist und unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine GbR zwischen den Beteiligten begründet worden ist, besteht ein die Veräußerung hinderndes Recht nicht. Zwar kann durchaus der Eingriff in das Eigentum eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht sein. Vorliegend geht es dem Antragsteller jedoch schlussendlich nicht darum, die Versteigerung seines Miteigentumsanteiles aufgrund seiner bestehenden Eigentumsrechte zu verhindern. Vielmehr geht es dem Antragsteller erkennbar darum, die Veräußerung zu verhindern, weil er meint, dass dadurch die von ihm behauptete GbR beeinträchtigt ist. D.h., dass gerade nicht eigene Rechte des Antragstellers, sondern solche der von ihm behaupteten GbR verfolgt werden. Die vom Antragssteller behauptete GbR ist jedoch unstreitig nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücke. Dies würde die Eintragung im Grundbuch voraussetzen. Insoweit könnte allenfalls von einem Besitz durch die vom Antragsteller vorgetragene Gesellschaft ausgegangen werden. Der Besitz an einem Grundstück ist hingegen kein Recht im Sinne des § 771 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 771 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Verweis der Antragstellerseite auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2013 (NZM 2013, 739) nicht. Denn im Unterschied zum hiesigen Verfahren hatte der BGH sich seinerzeit mit einem Fall zu befassen, in dem das Grundstück der Gesellschaft gehörte. Durch vorliegende Betrachtung wird die GbR, so man ihr Bestehen annehmen wollte, auch nicht unangemessen benachteiligt. Zwar mag es sein, dass durch die Versteigerung der Grundstücke der vom Antragsteller behaupteten GbR faktisch die Substanz entzogen würde, da dann der vorgetragene Zweck der gemeinsamen Vermietung und Verpachtung ggf. keinen Sinn mehr macht. Es kann jedoch nur nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Substanz, also die Grundstücke, gerade nicht im Eigentum einer GbR stehen können, da eine entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt ist. Gerade die vom Gesetzgeber in § 311 b BGB vorgeschriebene Formbedürftigkeit der Übertragung von Grundvermögen lässt auch erkennen, wie wichtig eine grundbuchrechtliche Zuordnung des Grundeigentums ist. Diese gesetzgeberische Wertung steht dabei über einen etwaigen Nachteil für die vom Antragsteller vorgetragene Gesellschaft. Mangels Vorliegens eines die Veräußerung hindernden Rechtes besteht auch kein Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach §§ 770, 769 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 328.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn Am Bogen 2-4 eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.